Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 2056/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 834/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs bereits ab dem 01. August 2009 anstatt ab dem 01. September 2010 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Die 1991 mit Herrn H Z geschlossene Ehe der 1958 geborenen Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg vom 04. Juni 2008 () rechtskräftig geschieden. Das zu dieser Zeit beim AG Tempelhof-Kreuzberg laufende Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage ausgesetzt.
Die Beklagte gewährte der Klägerin 2009 antragsgemäß eine 6 wöchige Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha) im C-Bad – Zentrum für Verhaltensmedizin –, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin für ihre letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin am Empfang sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergab (vgl. Entlassungsbericht vom 08. Juli 2009). Daraufhin wertete die Beklagte den Reha-Antrag der Klägerin 16. März 2009 als Rentenantrag, den sie mit Bescheid vom 31. August 2009 wegen mangelnder Mitwirkung ablehnte, da die Klägerin die für den Antrag vorgesehenen Vordrucke nicht eingereicht hatte.
Am 15. September 2009 füllte die Klägerin die Vordrucke für einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten (Berater F) aus. Dabei kreuzte sie an, dass ein Verfahren zum Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung ausgesetzt worden sei (Frage Ziff. 10.5), weil Anrechte aus den neuen und alten Bundesländern zu verrechnen seien.
Mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2009 beantragte die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beim AG Tempelhof-Kreuzberg mit der Begründung, es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe. Da sie auf die Erhöhung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs angewiesen sei, werde um eine zügige Entscheidung über den Versorgungsausgleich gebeten.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 30. November 2010 i. H. v. 724,79 Euro (brutto) monatlich (0,4069 persönliche Entgeltpunkte und 29,5780 persönliche Entgeltpunkte (Ost)).
Das AG Tempelhof-Kreuzberg übertrug mit Teilbeschluss vom 18. Juni 2010 (), rechtskräftig seit dem 24. August 2010, der Klägerin zu Lasten ihres früheren Ehemannes ein Anrecht i. H. v. 7,6803 Entgeltpunkten. Zugleich übertrug es ein Anrecht der Klägerin i. H. v. 4,7563 Entgeltpunkten (Ost) dem früheren Ehemann.
Nachdem das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Schreiben vom 27. August 2010 die Beklagte über den Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches informiert hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 09. September 2010 die Erwerbsminderungsrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. September 2010 mit einem Betrag von 808,75 Euro (brutto) monatlich (7,2577 persönliche Entgeltpunkte und 25,3354 persönliche Entgeltpunkte (Ost)) neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches rückwirkend für die Zeit ab Rentenbeginn. Bei der Antragstellung am 15. September 2009 habe sie bei der Frage Ziff. 10.5 bejaht, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde. Damit sei sie der Auffassung gewesen, dass der Rententräger das Verfahren zur Wiederaufnahme beim AG einleite, da sie ja hierzu extra befragt worden sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Beraters F vom 15. November 2010 ein. Herr F gab hierbei an, dass der Klägerin im Beratungsgespräch am 15. September 2009 der Ablauf der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens erläutert worden sei. Allerdings sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie das Verfahren selbst vor dem Familiengericht beantragen müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 mit der Begründung zurück, nach § 101 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Ein Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn der Beschluss des zuständigen Familiengerichts rechtskräftig sei. Vorliegend sei das erst seit dem 24. August 2010 der Fall, so dass der Versorgungsausgleich erst ab September 2010 Berücksichtigung finden könne. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, da eine pflichtwidrige Beratung nicht nachgewiesen worden sei. Der Träger der Rentenversicherung stelle grundsätzlich keine Anträge bei Familiengerichten auf Wiederaufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens.
Mit der am 28. März 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte sie bei Antragstellung ordnungsgemäß dahingehend beraten hätte, dass sie das Verfahren vor dem Familiengericht selbst weiterbetreiben müsse. Denn dann hätte sie sofort die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg beantragt.
Die Beklagte hat eingewandt, dass durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch letztlich nur der Zustand hergestellt werden solle, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherungsträgers eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen würden hier nicht erfüllt. So seien bei einem Rentenbeginn der Klägerin am 01. August 2009 die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Recht ab dem 01. September 2009) noch nicht in Kraft getreten. Insofern hätte hier das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem "alten Recht" auch weiterhin ausgesetzt werden müssen. Sie könne den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur mittels Regelungen "herstellen", die das Gesetz kenne. Das Gesetz sehe die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zwingend ab Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung vor.
Das SG hat die Akten des Familiengerichts des AG Tempelhof-Kreuzberg zum Aktenzeichen beigezogen.
Durch Urteil vom 25. September 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleiches für die Zeit vor dem 01. September 2010. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem SGB VI. So sei ein durchgeführter Versorgungsausgleich bei den Versicherten durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§ 76 Abs. 1 SGB VI). Sei nach Beginn einer Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, werde die Rente der leistungsberichtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Rentenbescheid sei mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich würden im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Zu diesem Zeitpunkt verändere sich die Rentenhöhe infolge der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten infolge des Versorgungsausgleichs; dieser werde damit zum Zeitpunkt der Rechtskraft wirksam (Kater im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 77. EL 2013, § 101 Rdnr. 14). Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei der ursprüngliche und nun rechtswidrige Rentenbescheid mit Wirkung ab dem Monat an aufzuheben, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam werde. Der Rentenbescheid sei also ab dem Monat aufzuheben, der dem Monat der Rechtskraft folge (Kreikebohm in BeckOK-SozR, Stand 01. März 2013, § 101 SGB VI Rdnr. 5a). Da nach Auskunft des AG Tempelhof-Kreuzberg der Teilbeschluss über den Versorgungsausgleich vom 18. Juni 2010 seit dem 24. August 2010 rechtskräftig sei, habe die Beklagte zutreffend die infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs entstandenen Zuschläge an Entgeltpunkten im Folgemonat, mithin ab dem 01. September 2010, berücksichtigt. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht im Wege des von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser gründe in den Betreuungspflichten der Sozialleistungsträger nach §§ 13 bis 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. der in § 2 Abs. 2 SGB I niedergelegten Verpflichtung, bei der Auslegung der Vorschriften des SGB die nachfolgenden sozialen Rechte zu beachten und sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst effektiv verwirklicht werden. Der Herstellungsanspruch setze auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt habe. Auf seiner Rechtsfolgenseite sei der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 71, 17, 22; 55, 40, 43; 106, 296, 300 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in NJW 1997, 2966, 2967). Vorliegend fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. So habe diese nicht gegen ihre in § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI normierte Hinweispflicht verstoßen, wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Denn vorliegend begehre die Klägerin keine Leistung, die unterblieben sei, weil sie es unterlassen habe, rechtzeitig einen Antrag beim Träger der Rentenversicherung zu stellen, obwohl dieser darauf hätte hinweisen müssen. Vielmehr begehre die Klägerin einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung in einem zivilrechtlichen Verfahren, der wiederum selbst nicht konstitutiv für die Gewährung einer Leistung der Beklagten sei, sondern lediglich eine notwendige Bedingung für die spätere familiengerichtliche Entscheidung, die wiederum dazu führen könnte, dass die Klägerin einen höheren Rentenanspruch bekommen könnte. Es liege auch keine Pflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Beratung oder Auskunft i. S. v. §§ 14, 15 SGB I vor. So würden die von der Klägerin angeführten Fragen im Antragsvordruck der Beklagten in keinster Weise den Eindruck erwecken, dass die Beklagte anstelle der Klägerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens stellen würde. So werde unter Ziff. 10.5 lediglich danach gefragt, ob ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt worden sei oder ob es bereits durchgeführt worden sei. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Frage bejaht habe, dass ein Verfahren ausgesetzt sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei oder hätte davon ausgehen können, dass nunmehr die Beklagte die Wiederaufnahme dieses Verfahrens betreiben würde. Sinn und Zweck des Antragsformulars sei es, eine sachgerechte Entscheidung über den gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu ermöglichen. Aus welchem Grunde mit dem Ausfüllen eines Antrags und der Bekanntgabe von Informationen zu diesem Zwecke die Klägerin davon ausgegangen sei, dass der Rentenversicherungsträger bei Zivilgerichten die Wiederaufnahme von Verfahren beantragen würde, erschließe sich nicht. Die Beratungspflicht der Beklagten erstrecke sich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem SGB, nicht jedoch auf außerhalb des SGB liegende Rechtsbereiche (vgl. BSG in SozR 4 – 1200 § 46 Nr. 1). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Rentenversicherungsträger die im Versorgungsausgleichsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin über die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme familiengerichtlicher Verfahren aufklären müssen sollte. Etwas anderes könne möglicherweise dann angenommen werden, wenn die Klägerin aus Anlass des Ausfüllens des Formulars konkret nachgefragt hätte, ob der Rentenversicherungsträger die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragen würde. Dafür bestünden indes keinerlei Anhaltspunkte. Auch wäre die behauptete Pflichtverletzung nicht kausal für den von der Klägerin behaupteten Nachteil. Selbst wenn die Beklagte im September 2009 die Klägerin darüber informiert hätte, dass die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hätte selbst stellen müssen, hätte dies nicht dazu geführt, dass das Versorgungsausgleichverfahren bis August 2009 (Rentenbeginn) durchgeführt worden wäre. Die Pflichtverletzung müsse nicht die alleinige, jedoch die (allein) "wesentliche" Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation, den sozialrechtlichen Schaden sein (BSG in BSGE 59, 60, 67; 41, 126, 128; SozR 3100 § 44 Nr. 11). Davon könne hier keine Rede sein, da die Klägerin selbst durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2009 den Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens gestellt habe. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin beim Beantworten der Frage 10.5 des Antragsvordrucks am 15. September 2009 darauf hingewiesen hätte, dass sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens selbst stellen müsse, wäre der Versorgungsausgleich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht früher durchgeführt worden. Denn auch bei Antragstellung wenige Tage später habe die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens bis August 2010 gedauert. Die Annahme, dass das Versorgungsausgleichsverfahren wesentlich zügiger abgeschlossen gewesen wäre, wenn die Klägerin wenige Tage früher als tatsächlich einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hätte, erscheine der Kammer fernliegend. Abgesehen davon könne, wer durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln, insbesondere einer Verletzung der Beratungspflicht, einen Nachteil erlitten habe, von dem Leistungsträger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nur verlangen, dass dieser Nachteil "mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werde" (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 21. Juni 2001, B 7 AL 6/00 R, in SGB 2002, 405, und vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R). Es könne nur das verlangt werden, was in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei, hingegen nicht Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe. Davon zu unterscheiden seien Korrekturen von Lebenssachverhalten, die außerhalb des Sozialrechts verwirklicht worden seien, die auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht rückgängig gemacht werden können (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989, 7 R Ar 150/88, in SozR 4100 § 112 Nr. 52). Im vorliegenden Fall könne die Beklagte den von der Klägerin begehrten Zustand nicht mit gesetzeskonformen Amtshandlungen herstellen. Die Erhöhung der Entgeltpunkte erfolge aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs, welcher wiederum – wie oben dargestellt – von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abhänge. Die Beklagte vermöge die Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht abzuändern.
Gegen das ihr am 01. Oktober 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31. Oktober 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 09. September 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs vom 18. Juni 2010 bereits ab dem 01. August 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des SG Berlin für zutreffend.
Die berichterstattende Vorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom 12. August 2014 einen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Berufung erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 18. September 2014 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte des AG Tempelhof-Kreuzberg (Az.: ), die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab Rentenbeginn am 01. August 2009 bis zum 30. August 2010. Die Beklagte hat in zutreffender Weise die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Zu- und Abschläge bei den Entgeltpunkten gem. §§ 63, 64 ff., 76, 77, 101 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und § 224 Abs. 1 FamFG ab dem 01. September 2010 berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der sich aus dem am 24. August 2010 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleich ergebenden Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten für Rentenbezugszeiten vor dem 01. September 2010 ergibt sich auch nicht aus dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG Berlin vom 25. September 2013 (S. 5 bis 10 des Urteils) als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bereits ab dem 01. August 2009 nicht zu erkennen ist. Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. einer fehlerhaften Beratung bei Rentenantragstellung in der Auskunfts- und Beratungsstelle (Berater F) am 15. September 2009 annehmen würde, fehlt es an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Wie das SG Berlin in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend dargelegt hat, kann hier eine Kausalität der (unterstellten) fehlerhaften Beratung für die erst am 24. August 2010 eingetretene Rechtskraft des Versorgungsausgleichs (Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Juni 2010) nicht erkannt werden. Die Klägerin hat – wie im Versorgungsausgleichsverfahren von ihr gesetzlich gefordert wird – einen Antrag auf Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bereits mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2009 (beim AG Tempelhof-Kreuzberg eingegangen am 05. Oktober 2009), also ca. 2 Wochen nach dem Beratungstermin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten, gestellt. Die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Selbst bei unmittelbarer Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem Besuch der Auskunfts- und Beratungsstelle hätte die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs maximal 3 Wochen früher eintreten können, d.h. Anfang August 2010, so dass auch danach keine Rentenerhöhung vor dem 01. September 2010 in Betracht käme. Um sich die rentenrechtlichen Vorteile aus einem Versorgungsausgleich alsbald zu sichern, hätte die im familiengerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin alsbald nach erfolgter Scheidung im Jahr 2008 das Versorgungsausgleichverfahren fortsetzen müssen, spätestens als sich bei ihr ein längerer Krankenstand und damit der Eintritt einer Erwerbsminderung im Frühjahr 2009 abzeichnete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs bereits ab dem 01. August 2009 anstatt ab dem 01. September 2010 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Die 1991 mit Herrn H Z geschlossene Ehe der 1958 geborenen Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg vom 04. Juni 2008 () rechtskräftig geschieden. Das zu dieser Zeit beim AG Tempelhof-Kreuzberg laufende Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage ausgesetzt.
Die Beklagte gewährte der Klägerin 2009 antragsgemäß eine 6 wöchige Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha) im C-Bad – Zentrum für Verhaltensmedizin –, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin für ihre letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin am Empfang sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergab (vgl. Entlassungsbericht vom 08. Juli 2009). Daraufhin wertete die Beklagte den Reha-Antrag der Klägerin 16. März 2009 als Rentenantrag, den sie mit Bescheid vom 31. August 2009 wegen mangelnder Mitwirkung ablehnte, da die Klägerin die für den Antrag vorgesehenen Vordrucke nicht eingereicht hatte.
Am 15. September 2009 füllte die Klägerin die Vordrucke für einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten (Berater F) aus. Dabei kreuzte sie an, dass ein Verfahren zum Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung ausgesetzt worden sei (Frage Ziff. 10.5), weil Anrechte aus den neuen und alten Bundesländern zu verrechnen seien.
Mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2009 beantragte die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beim AG Tempelhof-Kreuzberg mit der Begründung, es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe. Da sie auf die Erhöhung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs angewiesen sei, werde um eine zügige Entscheidung über den Versorgungsausgleich gebeten.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 30. November 2010 i. H. v. 724,79 Euro (brutto) monatlich (0,4069 persönliche Entgeltpunkte und 29,5780 persönliche Entgeltpunkte (Ost)).
Das AG Tempelhof-Kreuzberg übertrug mit Teilbeschluss vom 18. Juni 2010 (), rechtskräftig seit dem 24. August 2010, der Klägerin zu Lasten ihres früheren Ehemannes ein Anrecht i. H. v. 7,6803 Entgeltpunkten. Zugleich übertrug es ein Anrecht der Klägerin i. H. v. 4,7563 Entgeltpunkten (Ost) dem früheren Ehemann.
Nachdem das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Schreiben vom 27. August 2010 die Beklagte über den Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches informiert hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 09. September 2010 die Erwerbsminderungsrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. September 2010 mit einem Betrag von 808,75 Euro (brutto) monatlich (7,2577 persönliche Entgeltpunkte und 25,3354 persönliche Entgeltpunkte (Ost)) neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches rückwirkend für die Zeit ab Rentenbeginn. Bei der Antragstellung am 15. September 2009 habe sie bei der Frage Ziff. 10.5 bejaht, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde. Damit sei sie der Auffassung gewesen, dass der Rententräger das Verfahren zur Wiederaufnahme beim AG einleite, da sie ja hierzu extra befragt worden sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Beraters F vom 15. November 2010 ein. Herr F gab hierbei an, dass der Klägerin im Beratungsgespräch am 15. September 2009 der Ablauf der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens erläutert worden sei. Allerdings sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie das Verfahren selbst vor dem Familiengericht beantragen müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 mit der Begründung zurück, nach § 101 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Ein Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn der Beschluss des zuständigen Familiengerichts rechtskräftig sei. Vorliegend sei das erst seit dem 24. August 2010 der Fall, so dass der Versorgungsausgleich erst ab September 2010 Berücksichtigung finden könne. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, da eine pflichtwidrige Beratung nicht nachgewiesen worden sei. Der Träger der Rentenversicherung stelle grundsätzlich keine Anträge bei Familiengerichten auf Wiederaufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens.
Mit der am 28. März 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte sie bei Antragstellung ordnungsgemäß dahingehend beraten hätte, dass sie das Verfahren vor dem Familiengericht selbst weiterbetreiben müsse. Denn dann hätte sie sofort die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg beantragt.
Die Beklagte hat eingewandt, dass durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch letztlich nur der Zustand hergestellt werden solle, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherungsträgers eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen würden hier nicht erfüllt. So seien bei einem Rentenbeginn der Klägerin am 01. August 2009 die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Recht ab dem 01. September 2009) noch nicht in Kraft getreten. Insofern hätte hier das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem "alten Recht" auch weiterhin ausgesetzt werden müssen. Sie könne den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur mittels Regelungen "herstellen", die das Gesetz kenne. Das Gesetz sehe die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zwingend ab Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung vor.
Das SG hat die Akten des Familiengerichts des AG Tempelhof-Kreuzberg zum Aktenzeichen beigezogen.
Durch Urteil vom 25. September 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleiches für die Zeit vor dem 01. September 2010. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem SGB VI. So sei ein durchgeführter Versorgungsausgleich bei den Versicherten durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§ 76 Abs. 1 SGB VI). Sei nach Beginn einer Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, werde die Rente der leistungsberichtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Rentenbescheid sei mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich würden im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Zu diesem Zeitpunkt verändere sich die Rentenhöhe infolge der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten infolge des Versorgungsausgleichs; dieser werde damit zum Zeitpunkt der Rechtskraft wirksam (Kater im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 77. EL 2013, § 101 Rdnr. 14). Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei der ursprüngliche und nun rechtswidrige Rentenbescheid mit Wirkung ab dem Monat an aufzuheben, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam werde. Der Rentenbescheid sei also ab dem Monat aufzuheben, der dem Monat der Rechtskraft folge (Kreikebohm in BeckOK-SozR, Stand 01. März 2013, § 101 SGB VI Rdnr. 5a). Da nach Auskunft des AG Tempelhof-Kreuzberg der Teilbeschluss über den Versorgungsausgleich vom 18. Juni 2010 seit dem 24. August 2010 rechtskräftig sei, habe die Beklagte zutreffend die infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs entstandenen Zuschläge an Entgeltpunkten im Folgemonat, mithin ab dem 01. September 2010, berücksichtigt. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht im Wege des von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser gründe in den Betreuungspflichten der Sozialleistungsträger nach §§ 13 bis 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. der in § 2 Abs. 2 SGB I niedergelegten Verpflichtung, bei der Auslegung der Vorschriften des SGB die nachfolgenden sozialen Rechte zu beachten und sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst effektiv verwirklicht werden. Der Herstellungsanspruch setze auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt habe. Auf seiner Rechtsfolgenseite sei der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 71, 17, 22; 55, 40, 43; 106, 296, 300 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in NJW 1997, 2966, 2967). Vorliegend fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. So habe diese nicht gegen ihre in § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI normierte Hinweispflicht verstoßen, wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Denn vorliegend begehre die Klägerin keine Leistung, die unterblieben sei, weil sie es unterlassen habe, rechtzeitig einen Antrag beim Träger der Rentenversicherung zu stellen, obwohl dieser darauf hätte hinweisen müssen. Vielmehr begehre die Klägerin einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung in einem zivilrechtlichen Verfahren, der wiederum selbst nicht konstitutiv für die Gewährung einer Leistung der Beklagten sei, sondern lediglich eine notwendige Bedingung für die spätere familiengerichtliche Entscheidung, die wiederum dazu führen könnte, dass die Klägerin einen höheren Rentenanspruch bekommen könnte. Es liege auch keine Pflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Beratung oder Auskunft i. S. v. §§ 14, 15 SGB I vor. So würden die von der Klägerin angeführten Fragen im Antragsvordruck der Beklagten in keinster Weise den Eindruck erwecken, dass die Beklagte anstelle der Klägerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens stellen würde. So werde unter Ziff. 10.5 lediglich danach gefragt, ob ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt worden sei oder ob es bereits durchgeführt worden sei. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Frage bejaht habe, dass ein Verfahren ausgesetzt sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei oder hätte davon ausgehen können, dass nunmehr die Beklagte die Wiederaufnahme dieses Verfahrens betreiben würde. Sinn und Zweck des Antragsformulars sei es, eine sachgerechte Entscheidung über den gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu ermöglichen. Aus welchem Grunde mit dem Ausfüllen eines Antrags und der Bekanntgabe von Informationen zu diesem Zwecke die Klägerin davon ausgegangen sei, dass der Rentenversicherungsträger bei Zivilgerichten die Wiederaufnahme von Verfahren beantragen würde, erschließe sich nicht. Die Beratungspflicht der Beklagten erstrecke sich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem SGB, nicht jedoch auf außerhalb des SGB liegende Rechtsbereiche (vgl. BSG in SozR 4 – 1200 § 46 Nr. 1). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Rentenversicherungsträger die im Versorgungsausgleichsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin über die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme familiengerichtlicher Verfahren aufklären müssen sollte. Etwas anderes könne möglicherweise dann angenommen werden, wenn die Klägerin aus Anlass des Ausfüllens des Formulars konkret nachgefragt hätte, ob der Rentenversicherungsträger die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragen würde. Dafür bestünden indes keinerlei Anhaltspunkte. Auch wäre die behauptete Pflichtverletzung nicht kausal für den von der Klägerin behaupteten Nachteil. Selbst wenn die Beklagte im September 2009 die Klägerin darüber informiert hätte, dass die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hätte selbst stellen müssen, hätte dies nicht dazu geführt, dass das Versorgungsausgleichverfahren bis August 2009 (Rentenbeginn) durchgeführt worden wäre. Die Pflichtverletzung müsse nicht die alleinige, jedoch die (allein) "wesentliche" Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation, den sozialrechtlichen Schaden sein (BSG in BSGE 59, 60, 67; 41, 126, 128; SozR 3100 § 44 Nr. 11). Davon könne hier keine Rede sein, da die Klägerin selbst durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2009 den Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens gestellt habe. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin beim Beantworten der Frage 10.5 des Antragsvordrucks am 15. September 2009 darauf hingewiesen hätte, dass sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens selbst stellen müsse, wäre der Versorgungsausgleich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht früher durchgeführt worden. Denn auch bei Antragstellung wenige Tage später habe die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens bis August 2010 gedauert. Die Annahme, dass das Versorgungsausgleichsverfahren wesentlich zügiger abgeschlossen gewesen wäre, wenn die Klägerin wenige Tage früher als tatsächlich einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hätte, erscheine der Kammer fernliegend. Abgesehen davon könne, wer durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln, insbesondere einer Verletzung der Beratungspflicht, einen Nachteil erlitten habe, von dem Leistungsträger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nur verlangen, dass dieser Nachteil "mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werde" (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 21. Juni 2001, B 7 AL 6/00 R, in SGB 2002, 405, und vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R). Es könne nur das verlangt werden, was in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei, hingegen nicht Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe. Davon zu unterscheiden seien Korrekturen von Lebenssachverhalten, die außerhalb des Sozialrechts verwirklicht worden seien, die auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht rückgängig gemacht werden können (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989, 7 R Ar 150/88, in SozR 4100 § 112 Nr. 52). Im vorliegenden Fall könne die Beklagte den von der Klägerin begehrten Zustand nicht mit gesetzeskonformen Amtshandlungen herstellen. Die Erhöhung der Entgeltpunkte erfolge aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs, welcher wiederum – wie oben dargestellt – von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abhänge. Die Beklagte vermöge die Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht abzuändern.
Gegen das ihr am 01. Oktober 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31. Oktober 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 09. September 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs vom 18. Juni 2010 bereits ab dem 01. August 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des SG Berlin für zutreffend.
Die berichterstattende Vorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom 12. August 2014 einen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Berufung erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 18. September 2014 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte des AG Tempelhof-Kreuzberg (Az.: ), die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab Rentenbeginn am 01. August 2009 bis zum 30. August 2010. Die Beklagte hat in zutreffender Weise die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Zu- und Abschläge bei den Entgeltpunkten gem. §§ 63, 64 ff., 76, 77, 101 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und § 224 Abs. 1 FamFG ab dem 01. September 2010 berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der sich aus dem am 24. August 2010 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleich ergebenden Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten für Rentenbezugszeiten vor dem 01. September 2010 ergibt sich auch nicht aus dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG Berlin vom 25. September 2013 (S. 5 bis 10 des Urteils) als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bereits ab dem 01. August 2009 nicht zu erkennen ist. Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. einer fehlerhaften Beratung bei Rentenantragstellung in der Auskunfts- und Beratungsstelle (Berater F) am 15. September 2009 annehmen würde, fehlt es an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Wie das SG Berlin in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend dargelegt hat, kann hier eine Kausalität der (unterstellten) fehlerhaften Beratung für die erst am 24. August 2010 eingetretene Rechtskraft des Versorgungsausgleichs (Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Juni 2010) nicht erkannt werden. Die Klägerin hat – wie im Versorgungsausgleichsverfahren von ihr gesetzlich gefordert wird – einen Antrag auf Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bereits mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2009 (beim AG Tempelhof-Kreuzberg eingegangen am 05. Oktober 2009), also ca. 2 Wochen nach dem Beratungstermin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten, gestellt. Die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Selbst bei unmittelbarer Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem Besuch der Auskunfts- und Beratungsstelle hätte die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs maximal 3 Wochen früher eintreten können, d.h. Anfang August 2010, so dass auch danach keine Rentenerhöhung vor dem 01. September 2010 in Betracht käme. Um sich die rentenrechtlichen Vorteile aus einem Versorgungsausgleich alsbald zu sichern, hätte die im familiengerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin alsbald nach erfolgter Scheidung im Jahr 2008 das Versorgungsausgleichverfahren fortsetzen müssen, spätestens als sich bei ihr ein längerer Krankenstand und damit der Eintritt einer Erwerbsminderung im Frühjahr 2009 abzeichnete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
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