L 20 SF 61/16 B AB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SF 328/16 AB
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 SF 61/16 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuche
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Januar 2016 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist nicht statthaft und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 2 SGG sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich insoweit eindeutig aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 SGG. Soweit im Hinblick auf den in § 60 Abs. 1 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (SGG a.F.) enthaltenen Verweis auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung – ZPO – vertreten wurde, dass gem. § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO eine Beschwerde entgegen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG statthaft sei (LSG NRW v. 07.05.2012 – L 11 108/12 B – juris), ist dies jedenfalls mit der klarstellenden Änderung in § 60 Abs. 1 SGG durch Artikel 7 Nr. 6 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2013 nicht mehr vertretbar (vgl. BT-Drs. 17/12297, S. 39 zu Art. 6 Nr. 6; Bittner in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 172, Rn. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 60, Rn. 1c).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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