Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 55/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 145/16 B ER PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nach der Neuregelung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V zum 1. April 2008 können Versicherte in betreuten Wohnformen in der Regel keinen eigenen Haushalt mehr führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem betreuten Wohnen Vertragsgestaltungen zugrunde liegen, nach denen der betreuten Person sowohl die Unterkunft als auch die nicht nur unerheblichen Betreuungsleistungen vom selben Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
2. Auch gesetzlich Versicherte, die in einer betreuten Wohnform leben und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten (hier u.a. durch Anleitung und Beratung zur Gesundheitsförderung und -erhaltung), haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, wenn sie diese Leistungen bereits vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beanspruchen können.
2. Auch gesetzlich Versicherte, die in einer betreuten Wohnform leben und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten (hier u.a. durch Anleitung und Beratung zur Gesundheitsförderung und -erhaltung), haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, wenn sie diese Leistungen bereits vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beanspruchen können.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. März 2016 aufgehoben, soweit darin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht abgelehnt wurde. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. März 2016 ist gemäß § 172, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet, soweit er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht betrifft. Der Antragstellerin war insoweit Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren. Denn sie war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bot zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zur Frage, ob Versicherte in einer betreuten Wohnform nach der Rechtsänderung zum 1. April 2007 gleichwohl einen eigenen Haushalt i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führen können, bislang keine Rechtsprechung veröffentlicht ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. März 2016 ist gemäß § 172, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet, soweit er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht betrifft. Der Antragstellerin war insoweit Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren. Denn sie war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bot zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zur Frage, ob Versicherte in einer betreuten Wohnform nach der Rechtsänderung zum 1. April 2007 gleichwohl einen eigenen Haushalt i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führen können, bislang keine Rechtsprechung veröffentlicht ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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