L 7 KA 45/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 263/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 45/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 54/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren; im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in § 101 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen.

Zum Stichtag 1. Januar 2012 ergab sich auf dieser Grundlage in Berlin (Planungsbereich Berlin Bundeshauptstadt) ein Mindestversorgungsanteil von 271 überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen; tatsächlich waren aber nur 261 Behandler ausschließlich mit der psychotherapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst, so dass eine Unterversorgung von zehn Behandlern gegeben war.

Die im Jahre 1977 geborene Klägerin erwarb im Jahre 2004 den Grad einer Diplom-Psychologin und schloss im Mai 2009 ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin im Richtlinienverfahren "tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" ab. Im Juni 2009 erhielt sie in Berlin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Im September 2011 schloss die Klägerin eine zusätzliche Fachkundeausbildung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung (Psych-Vb) ab.

Die im Jahre 1932 geborene und seit Juni 1999 als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Diplom-Sozialpädagogin H S führte in Berlin-R eine Praxis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen; sie praktizierte das Richtlinienverfahren "tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie". Frau S verzichtete zum Ende des Quartals IV/11 auf ihre Zulassung und beantragte bei der Beigeladenen zu 1. die Ausschreibung ihres Sitzes als Vertragspsychotherapeutin; der Verzicht solle erst wirksam werden, wenn der Praxisnachfolger rechtskräftig zugelassen und die Praxis übergeben sei. Die Beigeladene zu 1. schrieb hierauf den "Praxissitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut" im Planungsbereich Berlin, Bundeshauptstadt (R) im KV-Blatt 09.2011 aus (Kennziffer 02/11 KJTh).

Mit E-Mail vom 12. September 2011 bewarb die Klägerin sich formlos bei der Beigeladenen zu 1. "um den ausgeschriebenen Praxissitz für einen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten" und bezog sich auf die Kennziffer 02/11. Mit Schreiben vom 25. September 2011 legte sie gegenüber der Beigeladenen zu 1. ihre "Motivation für die Praxissitzbewerbung von Frau Dipl-Soz. S" dar. Sie fühle sich besonders qualifiziert in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und beabsichtige, die bestehende Praxis mit dem Ziel der Vollauslastung auszubauen; weil sie über gute berufliche Kontakte bei Kindergärten, Schulen, Ärzten und Psychologen in Reinickendorf verfüge, halte sie dieses Ziel für realistisch. Am 5. Oktober 2011 beantragte die Klägerin auf dem davor vorgesehenen Formular der Beigeladenen zu 1. ihre "Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Vollzulassung zum 1. Januar 2012 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)".

Der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Berlin traf in seiner Sitzung vom 11. November 2011 "in dem Nachbesetzungsverfahren der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dipl.-Sozialpäd. H S" eine Entscheidung unter insgesamt 15 Bewerbern und fasste zugunsten der Klägerin folgenden Beschluss:

"Aufgrund der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im KV-Mitteilungsblatt September 2011 unter der Kennziffer 02/11 KJTh wird Frau Dipl.-Psych. J Sch-M, geb.1977, approbiert seit 2009, zur Fortführung der Praxis im Zulassungsbezirk Berlin Bundeshauptstadt, mit dem Praxissitz im Verwaltungsbezirk R, F W B zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zum 01.01.2012 zugelassen.

Die Zulassung von Frau Dipl.-Psych. J Sch-M erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Fortführung der bisherigen Praxis der Frau Dipl.-Sozialpäd. H S am Praxissitz , F W B-R."

Der Zulassungsausschuss traf seine Auswahl zugunsten der Klägerin deshalb, weil diese dasselbe Richtlinienverfahren wie die Praxisvorgängerin praktiziere und deshalb geeignet sei, die von Frau S behandelten Kinder weiter zu therapieren, weil sie ihren Fachkundenachweis bereits im Jahre 2009 erbracht habe und als Psychologische Psychotherapeutin die Voraussetzung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfülle.

Zwei Mitbewerber legten hiergegen Widerspruch ein. Die Klägerin erhob keinen Widerspruch. In der Sitzung des Berufungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Berlin (Beklagter) vom 22. Februar 2012 erklärte sie laut Niederschrift, dass sie sich bewusst auf die Praxis beworben habe mit dem Wunsch, Kinder und Jugendliche zu behandeln.

In derselben Sitzung (schriftlicher Bescheid vom 16. April 2012) fasste der Berufungsausschuss folgenden Beschluss:

Unter Zurückweisung der Widersprüche der Widerspruchsführer zu 1) und 2) wird die Beteiligte zu 3) (die Klägerin)aufgrund der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im KV-Mitteilungsblatt September 2011 unter der Kennziffer 02/11 KJTh zur Fortführung der Praxis im Zulassungsbezirk Berlin Bundeshauptstadt, mit dem Praxissitz im Verwaltungsbezirk R, F W B, zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zum 01. März 2012 zugelassen. (Hervorhebung hier)

Die Zulassung von Frau Dipl.-Psych. J Sch-M erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Fortführung der bisherigen Praxis der Frau Dipl.-Sozialpäd. H S am Praxissitz , F W Berlin-R."

Zugleich ordnete der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seines Beschlusses an. Auch der Berufungsausschuss sprach der Klägerin mit ihrer Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie die beste berufliche Eignung zu, um die ausgeschriebene tiefenpsychologisch ausgerichtete Praxis als Nachfolgerin von Frau S fortführen zu können. Die Ergänzung des Beschlusstenors um die Versorgung "von Kindern und Jugendlichen" fand in der schriftlichen Begründung des Beschlusses keine weitere Erwähnung.

Die beiden Widerspruchsführer erhoben hiergegen keine Klage.

Indessen hat die Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 22. Februar 2012 Klage erhoben. Mit ihr ficht sie die Beschränkung ihrer vertragspsychotherapeutischen Zulassung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen an. Formell rechtswidrig sei der Beschluss des Berufungsausschusses schon deshalb, weil die Klägerin zu der Einschränkung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nicht angehört worden sei. Auch fehle insoweit jede Ermessenserwägung. Zudem verstoße die angefochtene Begrenzung gegen das Verbot der reformatio in peius. Materiell sei ihr Anspruch auf unbegrenzte Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung aus § 95 Abs. 2 SGB V verletzt. An einer Rechtsgrundlage für eine eingeschränkte Zulassung mangele es. Sie liege insbesondere nicht in der Regelung zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in § 103 Abs. 4 SGB V; im Gegenteil sei gerade im Falle der Nachbesetzung eine Beschränkung des inhaltlichen Umfangs der Zulassung rechtswidrig. Auch die Vorgaben in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zum Versorgungsanteil für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ermächtigten nicht zur Beschränkung einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Für den Umfang der Zulassung des Praxisnachfolgers sei der Inhalt der Zulassung des Vorgängers grundsätzlich unerheblich.

Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2014 stattgegeben und den Beschluss des Beklagten vom 22. Februar 2012 insoweit aufgehoben, als die Zulassung der Klägerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf Kinder und Jugendliche beschränkt worden ist. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Beschluss verletze das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Nachbesetzungsverfahren aus § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V. Bei einer Zulassung im Verfahren der Nachbesetzung müsse zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten und dem zuzulassenden Nachfolger eine fachliche Identität lediglich bezüglich der Arztgruppe bestehen. Beschränkte Zulassungen seien rechtlich grundsätzlich nur bei Sonderbedarfszulassungen vorgesehen. Bei Nachbesetzungen gebe es solche Beschränkungsmöglichkeiten nicht.

Gegen das ihm am 21. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Juni 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er an: Allenfalls hätte das Sozialgericht ihn dazu verurteilen dürfen, über die Beschränkung des Versorgungsumfangs neu zu entscheiden. Mehr als ein Praxisabgeber "besessen" habe, könne im Rahmen der Praxisnachfolge nicht auf den Nachfolger übertragen werden. Daher unterliege die Klägerin keiner neu geschaffenen Beschränkung; es setze sich lediglich der Umfang der vorherigen Zulassung in ihrer Person fort. Mit der angefochtenen Entscheidung werde sie ausschließlich rechtlich begünstigt, weshalb auch etwaige Begründungsdefizite unerheblich seien. Sie habe genau das bekommen, worum sie sich beworben habe. Die Nachbesetzung habe sich im Rahmen der Ausschreibung bewegen müssen. Die zuvor bestehende Zulassung (hier: der Frau S) bestimme, welchen Inhalt die Praxisnachfolge habe; hier sei es nur um die Nachbesetzung der Praxis einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gegangen. Auf die "Arztgruppe" komme es nicht an, vielmehr auf das zu betreuende "Versorgungsgebiet". Alldem liege ein bedarfsplanerischer Zweck zugrunde. Allgemein sei zu berücksichtigen, dass in Berlin die Mindestversorgungsquote von 20 Prozent bei Kindern und Jugendlichen aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V nur knapp überschritten sei, während der allgemeine Versorgungsgrad bei Psychologischen Psychotherapeuten insgesamt 194,7 Prozent betrage. Daher sei für Kinder und Jugendliche weiter ein möglichst schneller Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung anzustreben. Die Klägerin sei nicht zur Aufrechterhaltung der Mindestversorgungsquote aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen worden, sondern in Praxisnachfolge der Frau S, die in die Berechnung der Quote einbezogen gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe schließlich zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2015 (B 6 KA 32/14 R) klargestellt, dass dann, wenn eine Zulassung auf einen Therapeutensitz erfolge, der – wie hier – zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden sei, diese Zulassung auch allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises berechtige; auch ein Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation, der auf einen entsprechenden Therapeutensitz zugelassen werde, habe dies zu beachten, damit er nicht etwa tatsächlich vorrangig Erwachsene versorgen werde, wofür in Berlin kein Bedarf bestehe. Der Beklagte habe gerade die Bereitschaft der Klägerin, die Praxis der Frau S so fortzuführen, wie sie bisher bestand, zur Voraussetzung für seine Auswahlentscheidung gemacht; angesichts des im Klageverfahren zutage getretenen wohl tatsächlichen Willens der Klägerin, eine Praxis aufzubauen, die (lediglich) auch Kinder und Jugendliche behandelt, wäre die Auswahlentscheidung möglicherweise anders ausgefallen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zu verurteilen, über die Bedingung zur Beschränkung der Zulassung der Klägerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf Kinder und Jugendliche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

Beweis zu erheben über die Frage, ob durch die Angabe "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" in der Spalte "Praxissitz als" bei der im KV-Blatt der Beigeladenen zu 1., Ausgabe September 2011 zur Kennziffer "02/11 KJTh" erfolgten Arztsitzausschreibung der mögliche Umfang der Zulassung für einen Nachfolger auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt werden sollte, durch Befragung des Zeugen Herrn Hauptabteilungsleiter P, zu laden über die Beigeladene zu 1.,

sowie Beweis zu erheben über die Frage, ob die Angabe in der Spalte "Praxissitz als" bei Arztsitzausschreibungen im KV-Blatt der Beigeladenen zu 1. lediglich die berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnung desjenigen enthält, auf dessen Antrag hin die Ausschreibung erfolgt, durch Befragung des Zeugen Herrn Hauptabteilungsleiter P, zu laden über die Beigeladene zu 1.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihre Klage sei auch ohne Weiteres zulässig. Die streitige Teilregelung besitze nicht etwa nur deklaratorische Natur, denn die Beschränkung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei im Gesetz nicht vorgesehen; eine vorgenommene Beschränkung sei daher nicht nur deklaratorisch, sondern regele den Umfang der Zulassung im Einzelfall. Es mangele auch nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mit der Zulassung das erhalten habe, was sie beantragt habe. Denn es sei fernliegend anzunehmen, sie habe entgegen ihrer beruflichen Qualifikation das Ziel verfolgt, nur Kinder und Jugendliche behandeln zu dürfen. Die Praxis sei nicht nur für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeschrieben gewesen; der Ausschreibungswortlaut "Praxissitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut" könne sich nur auf den bisherigen Charakter der Praxis beziehen, nicht aber auf die Qualifikation des Nachfolgebewerbers. Sofern dies anders gesehen werden müsse, sei ein erheblicher Anteil sämtlicher Ausschreibungen der Beigeladenen zu 1. rechtswidrig. Denn oftmals – so wie hier – gehöre der Praxisabgeber einer bedarfsplanerischen Arztgruppe an, die mehrere berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen vereine. Das Erfordernis der Fachidentität dürfe nicht durch die Hintertür ins Nachbesetzungsverfahren eingeführt werden, denn zulassungsfähig wären dann immer nur Nachfolger mit derselben berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnung wie der Abgeber (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2014, B 6 KA 23/13 R). Der Ausschreibungstext könne nur so verstanden werden, dass der potentielle Nachfolger auch über die Berechtigung verfügen müsse, Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch zu behandeln. Nur im Falle einer partiellen Entsperrung wegen Nichterfüllung der Mindestversorgungsanteile gemäß § 101 Abs. 4 SGB V gebe es eine Rechtsgrundlage, die eine inhaltliche Beschränkung der zu erteilenden Zulassung vorgebe (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R). Eine entsprechende Regelung gebe es für die Nachfolgezulassung nicht. Die Praxisabgeberin S sei auch nicht zur Erfüllung der Quote aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen worden. Angesichts all dessen könne der Zulassungsantrag der Klägerin nur so ausgelegt werden, dass nicht nur die Zulassung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen begehrt worden sei, sondern auch die Zulassung zur berufsrechtlich erlaubten Behandlung von Erwachsenen.

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung von § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern, dürfe nicht zuwidergehandelt werden; der Beklagte müsse dem bei seinen Entscheidungen Rechnung tragen.

Die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; es hätte sie bereits als unzulässig ansehen müssen (unten 1. und 2.). Der angefochtene Zulassungsbescheid ist überdies rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (unten 3.).

1. Die Klage ist schon deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten für die Klägerin offensichtlich keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) mit sich bringen kann, denn der Beklagte hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in vollem Umfange entsprochen.

a) Die im KV-Blatt 09.2011 erfolgte Ausschreibung eines Vertragspsychotherapeutensitzes in Nachfolge der Diplom-Sozialpädagogin H S erfolgte ihrem Wortlaut nach für einen "Praxissitz als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut". Aus dem Gesamtzusammenhang und einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass hiermit nur gemeint sein konnte, einen Psychotherapeutensitz auszuschreiben, der nicht auch zur Behandlung von Erwachsenen berechtigen sollte. Im Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung kann die "Arztsitzausschreibung" eines "Praxissitz als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" nur perspektivisch auf den Umfang der angebotenen Zulassung bezogen sein. Denn im Zulassungsrecht der Vertragspsychotherapeuten ist auf der Grundlage von § 101 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) gesicherte Erkenntnis, dass ein Therapeutensitz grundsätzlich auch zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben werden darf, um dem Zweck der Vorschrift Rechnung zu tragen, einen bestimmten Versorgungsanteil von Behandlern zu erreichen, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen und so eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 48, 55).

Ob die Begrenzung der Ausschreibung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im vorliegenden Fall rechtmäßig war, spielt auf dieser Ebene keine Rolle (siehe dazu aber unten 2.). Denn im Rahmen der Zulässigkeit ist insoweit nur zu prüfen, ob eine Beschwer der Klägerin vorliegt, weil ihr gegebenenfalls weniger zugesprochen wurde als sie beantragt hatte. Dies ist indessen zu verneinen:

b) In Reaktion auf diesen Ausschreibungsinhalt bezog die Bewerbung der Klägerin sich nämlich nur auf eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Dies ergibt sich für den Senat unzweifelhaft aus sämtlichen Bekundungen der Klägerin im Zulassungsverfahren. Schon mit ihrer E-Mail vom 12. September 2011 bewarb sie sich ausdrücklich "um den ausgeschriebenen Praxissitz für einen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten" und nahm Bezug auf die hier streitige Ausschreibung zur Kennziffer 02/11. In ihrem Motivationsschreiben vom 25. September 2011 legte sie ausdrücklich dar, dass sie sich besonders qualifiziert in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fühle und mit realistischen Erwartungen beabsichtige, die bestehende Praxis mit dem Ziel der Vollauslastung auszubauen; von einer zugleich beabsichtigten Zulassung zur Behandlung von Erwachsenen war auch hier nicht die Rede, vielmehr hob die Klägerin nur ihre guten Kontakte etwa zu Schulen und Kindergärten hervor. Am 5. Oktober 2011 beantragte sie sodann förmlich und ausdrücklich ihre "Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Vollzulassung zum 1. Januar 2012 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)". In der Sitzung des Beklagten vom 22. Februar 2012 schließlich erklärte sie, sich bewusst auf die Praxis der Vorgängerin beworben zu haben mit dem Wunsch, Kinder und Jugendliche zu behandeln.

Warum in dem Begehren der Klägerin zugleich, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemeint, ein Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen liegen soll, erschließt sich dem Senat nach all dem nicht; im Gegenteil ist hierin widersprüchliches Verhalten zu sehen.

c) Weil die Klägerin also mit ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren vollständig durchgedrungen ist, steht es ihr nicht offen, die Begrenzung der erhaltenen Zulassung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen anzufechten; die erhaltene Zulassung spiegelt vollständig den zuvor von ihr gestellten Zulassungsantrag.

2. Weiter fehlt es der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht nur an einer Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG; ihre Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 22. Februar 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil sie gegen den sie ausschließlich begünstigenden Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11. November 2011 keinen Widerspruch eingelegt hat, dieser Beschluss somit ihr gegenüber formell bestandskräftig geworden ist und der Beschluss des Berufungsausschusses vom 22. Februar 2012 für die Klägerin keine eigenständige erstmalige Beschwer enthält. An der Bestandskraft des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 11. November 2011 bzw. an seiner Unanfechtbarkeit muss die Klägerin sich daher festhalten lassen.

Schon der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11. November 2011 kann im Rahmen der gebotenen Gesamtschau, die sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Beschlusstenors beschränkt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, Rdnr. 5b zu § 77), nur so verstanden werden, dass die Klägerin mit ihm in Fortführung der Praxis der Vorgängerin H S zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (ausschließlich) von Kindern und Jugendlichen zugelassen wurde. Die Ausschreibung erfolgte nämlich für einen "Praxissitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut" und der Beschluss, der in seinen Auswahlerwägungen auch nur auf Fertigkeiten zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen abstellt, erging folgerichtig "in dem Nachbesetzungsverfahren der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H S". Es gibt danach keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme, der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11. November 2011 habe die Klägerin auch für die Behandlung von Erwachsenen zulassen wollen. Der nachfolgende Beschluss des Berufungsausschusses vom 22. Februar 2012 entfaltet in seinem Tenor daher auch nur klarstellende Funktion und enthält keine die Klägerin erstmalig belastende zusätzliche selbständige Beschwer, die das im Beschluss des Zulassungsausschusses zuvor Zugesprochene etwa einengen würde. Es bleibt zu Lasten der Klägerin daher bei der Regelung in § 77 SGG, wonach der Verwaltungsakt – hier: der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11. November 2011 – für die Beteiligten (für die Klägerin) bindend ist, wenn gegen ihn kein Rechtsbehelf eingelegt wird; nachdem die Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses keinen Widerspruch eingelegt hat und der Tenor des Beschlusses des Berufungsausschusses lediglich klarstellend wirkt, ergibt sich mit dem Beschluss des Berufungsausschusses für die Klägerin kein eigenständiges Klagerecht.

3. Unabhängig davon ist der von der Klägerin angefochtene Zusatz im Beschluss des Beklagten vom 22. Februar 2012, der die Zulassung auf die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen begrenzt, auch rechtmäßig und verletzt sie nicht in eigenen Rechten, denn die Begrenzung der Ausschreibung (und damit zugleich der zur Verfügung stehenden Zulassung) auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit kann auch der Erhalt einer darauf begrenzten Zulassung nicht mit Erfolg angefochten werden.

Aufgrund einer vom Gesetzgeber gesehenen Versorgungslücke wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V bestimmt, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen. § 22 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (BPlRL) in der Fassung vom 18. März 2010 regelte dementsprechend, dass anhand der Psychotherapeutenzahl ein zwanzigprozentiger Anteil für die Leistungserbringer festzustellen ist, die gemäß § 5 Abs. 6a der BPlRL ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln (aktuell: § 25 Abs. 1 Nr. 3 BPlRL).

Dieser gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsanteil kann auf verschiedenen Wegen herbeigeführt werden. So entsperrte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin auf der Ebene der Bedarfsplanung mit Beschluss bereits vom 10. Februar 2010 den Planungsbereich Psychotherapie in Berlin für weitere Zulassungen im Umfang von insgesamt 81 vollen Versorgungsaufträgen zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R, zu einem hieran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren). Zur Verwirklichung der gesetzgeberischen und bedarfsplanerischen Vorgaben ist es aber Aufgabe gerade auch der Zulassungsgremien, das Ziel eines Versorgungsanteils von mindestens 20 Prozent zu beachten und im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren auf der Grundlage von § 103 Abs. 3a SGB V dafür zu sorgen, dass ein Psychotherapeutensitz, der der ausschließlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen diente, wiederum so vergeben wird, dass auch der Praxisnachfolger ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt. Anderenfalls wäre im Nachgang zu bedarfsplanerischen Grundentscheidungen wie hier in Form des Beschlusses des Berliner Landesausschusses vom 10. Februar 2010 zu befürchten, dass der erreichte Versorgungsanteil von 20 Prozent etwa durch altersbedingte Praxisaufgaben schleichend ausdünnt und unter 20 Prozent sinkt. Daher erfolgen auch Nachbesetzungen von bislang ausschließlich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dienenden Praxissitzen im Lichte der gesetzgeberischen Vorgabe in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V, woraus zugleich folgt, dass die Ausschreibung eines Vertragspsychotherapeutensitzes gegebenenfalls auf die ausschließliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen begrenzt werden darf.

So liegt es hier: Zwar erfolgte die Zulassung der Praxisvorgängerin S schon im Jahre 1999 und nicht erst in Folge des Beschlusses des Berliner Landesausschusses vom 10. Februar 2010; doch zugleich war ihre Praxis bzw. ihre Zulassung, die sich nur auf die vertragspsychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen bezog, in das bedarfsplanerisch anzustrebende "20-Prozent-Kontingent" einbezogen. Zur Wahrung dieses Mindestversorgungsgrades durfte der Beklagte die Ausschreibung des Vertragspsychotherapeutensitzes auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen begrenzen.

Anderes könnte nur gelten, wenn in einem Planungsbereich die Vorgabe aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 3 BPlRL deutlich übererfüllt ist und erheblich mehr als 20 Prozent der zugelassenen Therapeuten ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. Diejenigen Bewerber um eine Praxisnachfolge, die – wie die Klägerin – aufgrund ihrer Qualifikation als Psychologische Psychotherapeutin grundsätzlich auch Erwachsene behandeln dürfen, wären unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigt, wenn ihnen bei deutlicher Übererfüllung der 20-Prozent-Quote aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht auch die Möglichkeit eröffnet wäre, neben Kindern und Jugendlichen auch Erwachsene zu behandeln.

So liegt es hier indessen nicht. Im Gegenteil war zum Stichtag 1. Januar 2012 mit nur 261 ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuenden Behandlern der Mindestversorgungsanteil sogar um zehn Behandler unterschritten, so dass der Beigeladene zu 1. die Ausschreibung der Praxisnachfolge für Frau S zu Recht ausschließlich auf Kinder und Jugendliche bezog.

Insgesamt ist es danach rechtlich beanstandungsfrei, die ergangene Zulassungsentscheidung auf die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken, weil der Therapeutensitz – sinngemäß – zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben war. Eine auf diese Ausschreibung folgende Zulassung darf allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises berechtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 55). Dies hat auch eine Psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation, die – wie die Klägerin – auf einen entsprechenden Therapeutensitz zugelassen wird, zu beachten, damit nicht zu besorgen ist, sie werde tatsächlich vorrangig Erwachsene versorgen, wofür in Berlin kein Bedarf besteht.

4. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin musste der Senat nicht nachgehen, denn sie beziehen sich nicht auf die Ermittlung streiterheblicher Tatsachen, sondern auf die Erforschung einer Willensrichtung bzw. auf die Interpretation der erfolgten Ausschreibung durch leitende Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. Die Ausschreibung auf der Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen und nach den üblichen methodischen Regeln auszulegen, kommt indessen originär dem Senat zu. Irgendwelche Bekundungen Dritter sind insoweit bedeutungslos.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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