Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 SB 197/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 252/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. August 2015 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 8. Mai 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 war bei dem Kläger ein GdB von 40 festgestellt worden. Den Änderungsantrag des Klägers vom 30. Januar 2012 lehnte das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 ab. Dem wurden folgende Behinderungen zugrunde gelegt:
1. Kopfschmerzen (Einzel-GdB von 10), 2. psychische Störung, psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB von 30), 3. Ohrgeräusche (Einzel-GdB von 10), 4. Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Koronargefäßaufweitung (Einzel-GdB von 10), 5. ausstrahlende Beschwerden (Wirbelsäule), Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20), 6. Funktionsstörung beider Schultergelenke, Funktionsstörung des linken Hand-gelenks (Einzel-GdB von 20), 7. Funktionsstörung beider Kniegelenke, Krampfaderleiden des Beins (Einzel-GdB von 10).
Mit der bei dem Sozialgericht Neuruppin gegen das Land Brandenburg erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F vom 9. Mai 2014 eingeholt. Nach Untersuchung des Klägers am 8. Mai 2014 hat die Sachverständige einen GdB von 40 vorgeschlagen. Hierzu hat sie ermittelt:
1. psychische und psychosomatische Störung (Einzel-GdB von 40), 2. Diabetes mellitus (ab Mai 2014: Einzel-GdB von 20), 3. koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck (Einzel-GdB von 10), 4. Ohrgeräusche (Einzel-GdB von 10).
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen. Es ist hierbei im Wesentlichen der Sachverständigen gefolgt.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung begehrt der Kläger einen Grad der Behinderung von 50. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger nach Schleswig-Holstein gezogen.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum ab dem 8. Mai 2014 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. August 2015 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab 8. Mai 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidungen zutreffend sind.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Durch den Umzug des Klägers nach Schleswig-Holstein ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten.
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit der Kläger noch an ihr festhält, begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem 8. Mai 2014.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Die psychischen und psychosomatischen Störungen des Klägers bedingen nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. F gemäß Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ab Antragstellung einen Einzel-GdB von 40. Daneben be-stehen bei dem Kläger während des gesamten streitbefangenen Zeitraums Ohrgeräusche sowie eine koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Hinzugetreten ist ab 8. Mai 2014 ein Diabetes mellitus, für den entsprechend den Vorgaben in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen ist.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit Wirkung ab 8. Mai 2014 auf 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 40 für die psychischen und psychosomatischen Störungen ist unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Behinderung durch den Diabetes mellitus um einen Zehnergrad heraufzusetzen. Denn mit dem Hinzutreten des Diabetes mellitus, durch dessen Therapieaufwand eine – wie der Verordnungsgeber allein bei dieser Behinderung herausstreicht – "signifikante" Teilhabebeeinträchtigung erleiden, kommt es zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 war bei dem Kläger ein GdB von 40 festgestellt worden. Den Änderungsantrag des Klägers vom 30. Januar 2012 lehnte das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 ab. Dem wurden folgende Behinderungen zugrunde gelegt:
1. Kopfschmerzen (Einzel-GdB von 10), 2. psychische Störung, psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB von 30), 3. Ohrgeräusche (Einzel-GdB von 10), 4. Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Koronargefäßaufweitung (Einzel-GdB von 10), 5. ausstrahlende Beschwerden (Wirbelsäule), Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20), 6. Funktionsstörung beider Schultergelenke, Funktionsstörung des linken Hand-gelenks (Einzel-GdB von 20), 7. Funktionsstörung beider Kniegelenke, Krampfaderleiden des Beins (Einzel-GdB von 10).
Mit der bei dem Sozialgericht Neuruppin gegen das Land Brandenburg erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F vom 9. Mai 2014 eingeholt. Nach Untersuchung des Klägers am 8. Mai 2014 hat die Sachverständige einen GdB von 40 vorgeschlagen. Hierzu hat sie ermittelt:
1. psychische und psychosomatische Störung (Einzel-GdB von 40), 2. Diabetes mellitus (ab Mai 2014: Einzel-GdB von 20), 3. koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck (Einzel-GdB von 10), 4. Ohrgeräusche (Einzel-GdB von 10).
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen. Es ist hierbei im Wesentlichen der Sachverständigen gefolgt.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung begehrt der Kläger einen Grad der Behinderung von 50. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger nach Schleswig-Holstein gezogen.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum ab dem 8. Mai 2014 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. August 2015 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab 8. Mai 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidungen zutreffend sind.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Durch den Umzug des Klägers nach Schleswig-Holstein ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten.
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit der Kläger noch an ihr festhält, begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem 8. Mai 2014.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Die psychischen und psychosomatischen Störungen des Klägers bedingen nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. F gemäß Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ab Antragstellung einen Einzel-GdB von 40. Daneben be-stehen bei dem Kläger während des gesamten streitbefangenen Zeitraums Ohrgeräusche sowie eine koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Hinzugetreten ist ab 8. Mai 2014 ein Diabetes mellitus, für den entsprechend den Vorgaben in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen ist.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit Wirkung ab 8. Mai 2014 auf 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 40 für die psychischen und psychosomatischen Störungen ist unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Behinderung durch den Diabetes mellitus um einen Zehnergrad heraufzusetzen. Denn mit dem Hinzutreten des Diabetes mellitus, durch dessen Therapieaufwand eine – wie der Verordnungsgeber allein bei dieser Behinderung herausstreicht – "signifikante" Teilhabebeeinträchtigung erleiden, kommt es zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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