Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 3605/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 172/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist nicht Sinn und Zweck des § 115 Abs 6 SGB VI die Versicherten vor Schäden zu bewahren, die durch eigenes Handeln oder das eines Vertreters entstehen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 1. November 2005, streitig ist, ob er nach den zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätzen so zu stellen ist, als ob er hierfür rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte.
Am 4. Juli 2003, unterschrieben am 18. August 2003, erging durch das Amtsgericht Hohenschönhausen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag von 52 194,14 Euro gegen den Kläger, wohnhaft R Straße in B, zugunsten seines Neffen, des Zeugen F W. Als Hauptforderungen sind bezeichnet Ansprüche aus Darlehensrückzahlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ist hierin als Drittschuldnerin zu 3) im Hinblick auf einen bestehenden und zukünftigen Anspruch des Klägers auf fortlaufende Rente in Höhe der pfändbaren Beträge bestimmt. Der Neffe des Klägers wurde in diesem Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte L und R.
Am 8. März 2004 erteilte der Kläger dem Zeugen W notariell eine Generalvollmacht, ihn in allen seinen Angelegenheiten, also auch in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten, in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten (der Kläger wird hier als Programmierer, der Zeuge als Taxiunternehmer bezeichnet). Insbesondere sei der Bevollmächtigte befugt, geschäftliche Handlungen zu tätigen, wie z. B. Anträge, Mitteilungen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen und den Kläger gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Für den 14. Oktober 2005 findet sich in der Verwaltungsakte ein Vermerk, dass an den Kläger ein Hinweisschreiben gemäß § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gesandt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 wandte sich Rechtsanwalt L für den Zeugen W an die Beklagte und führte unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die entsprechende Drittschuldnererklärung der Beklagten aus, dass der Kläger inzwischen rentenempfangsberechtigt sei und daher von der Beklagten eine Altersrente erhalten müsste. Man bitte um eine aktuelle Drittschuldnererklärung. Zugleich wurde für den Zeugen W die Tstraße in B als neue Anschrift mitgeteilt. Auf dem Schreiben findet sich rückseitig die Verfügung/der Vermerk, dass die "neue Anschrift des Vers." gespeichert worden sei sowie die Abgabe an ein Sonderteam. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 teilte für die Beklagte Frau Z mit, dass die Forderung vorgemerkt und bei Bewilligung einer Rentenleistung geprüft und berücksichtigt werde, eine Leistung werde derzeit nicht gezahlt.
Ausweislich eines Telefonvermerkes der Beklagten vom 23. Mai 2008 rief der Kläger an diesem Tag an und erkundigte sich nach dem Sachstand. Er habe vor zirka drei Jahren einen Rentenantrag gestellt und bis heute keinen Bescheid erhalten. Die Anschrift laute R Straße in B.
Nachdem die Beklagte einen Antrag bei sich nicht auffinden konnte, legte sie als Datum der Rentenantragstellung dasjenige dieser telefonischen Nachfrage zugrunde.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die Beklagte mit, dass ein Rentenantrag bei ihr zu keiner Zeit eingegangen sei. Sollten Nachweise über die Antragstellung vorliegen, bitte man, diese einzusenden. Ein mit Datum vom 4. Juli 2008 vom Kläger unterschriebener förmlicher Antrag wurde der Beklagten in der Folgezeit am 5. August 2008 übermittelt. In diesem ist ausgeführt, dass der Rentenantrag im Juli 2005 per Post an die BfA gesandt worden sei. Er sei in einen Briefkasten beim Postamt in M eingeworfen worden. Nach zirka einem Jahr habe er, der Zeuge W als Bevollmächtigter, bei der Beklagten nach dem Sachstand gefragt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass noch Lücken im Verlauf seien, die noch nicht geklärt seien, aber die Rente werde nachgezahlt und verzinst. Aus diesem Grund habe er so lange nicht mehr nachgefragt. Ein Nachweis über die Antragstellung sei nicht vorhanden. Zum Kläger wurde angegeben, dass dieser seit Juli 1985 bis laufend ohne Beschäftigung und Hausmann sei. Zur Akte gereicht wurde ferner die notarielle Vollmachtsurkunde vom 8. März 2004.
Mit Rentenbescheid vom 25. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente, ausgehend von einem Antrag vom 23. Mai 2008, beginnend am 1. Mai 2008. Der monatliche Zahlbetrag betrug bei Rentenbeginn 1 025,80 Euro und ab 1. Juli 2008 1 037, 13 EuroLaut Blatt 68 der Verwaltungsakte ist Zahlungsempfänger der Rente der Neffe des Klägers. Nachdem seitens des Klägers mitgeteilt worden war, dass Schecks über den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6 200,12 Euro ihn nicht erreicht hätten und Nachforschungen eingeleitet worden waren, teilte für den Zeugen W dessen Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 27. November 2008 mit, dass der Zeuge W gestern beim Kläger zufällig drei Säcke mit Papiermüll in der Garage entdeckt, diese durchsucht und zwischen Reklame und sonstigem Papierabfall zwei Schecks in Höhe von 1 037,13 Euro und von 6 200,12 Euro entdeckt habe. Diese seien nunmehr zur Gutschrift auf sein Konto eingereicht worden.
Gegen den Rentenbescheid wurde seitens des Klägers Widerspruch erhoben und damit begründet, dass aufgrund der Anfrage seitens des Zeugen W bzw. dessen Rechtsanwaltes vom 7. Juni 2006 im Rahmen des Drittschuldnerverfahrens Anlass bestanden hätte, ihn, den Kläger, darüber aufzuklären, dass noch keine Antragsformulare für die Beantragung der Regelaltersrente vorlägen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 1. Mai 2008 neu mit dem Ergebnis eines laufenden Zahlbetrages ab 1. August 2009 in Höhe von 954,84 Euro. Eine Überzahlung von 1 576,78 Euro wurde geltend gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beginn der Rente zurück. Der Kläger sei mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 darauf hingewiesen worden, dass er einen Rentenanspruch habe und ein Rentenantrag zu stellen sei, wenn eine Leistung bezogen werden solle. Die Bevollmächtigung des Neffen W sei seinerzeit noch nicht bekannt gewesen. Erst mit der Rentenantragstellung bzw. Antragstellung zur Kontenklärung vom 5. August 2008 habe man von der Vollmacht Kenntnis erlangt.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Neffen des Klägers, Herrn F W, und dessen Mutter, die Schwester des Klägers, Frau B W, als Zeugen vernommen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2011 verwiesen. Ferner hat es den Kläger selbst zur Sache gehört. Weiter hat es eine Stellungnahme der Beklagten u. a. dazu angefordert, wer im Juni 2006 in dem den Kläger betreffenden Dezernat gearbeitet hat und ob es Aufzeichnungen über ein mögliches Telefonat zwischen dem Zeugen W und einem Mitarbeiter gebe. Diesbezüglich wird auf die Antwortschreiben der Beklagten vom 8. September 2011 und vom 28. November 2011 nebst Stellungnahme der Sachbearbeiterin Z, ebenfalls vom 28. November 2011, Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente seit dem 1. November 2005 vorlägen, dass der Kläger jedoch erst im Mai 2008 einen zunächst formlosen Antrag auf diese Rente gestellt habe. Der behauptete frühere Eingang des Rentenantrages sei nicht nachgewiesen. Diesbezüglich trage der Kläger die Beweislast, Nachweise habe er jedoch nicht erbringen können. Der Kläger könne sein Begehren auf rückwirkende Leistung der Regelaltersrente auch nicht auf die Verletzung von Beratungspflichten stützen. Zwar bestehe für die Versicherten ein aus § 115 Abs. 6 SGB VI herleitbares subjektives Recht auf Erteilung eines entsprechenden Hinweises, wobei für den Zugang des Hinweisschreibens der Versicherungsträger beweisbelastet sei. Auch wenn vorliegend jedoch der Zugang des Hinweisschreibens von der Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können, so scheide ein rückwirkender Rentenbeginn ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt November 2005 jedoch deshalb aus, weil die weitere Voraussetzung für den als Grundlage insoweit allein in Betracht kommenden sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erfüllt sei, dass eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden gegeben sein müsse. Sowohl der Kläger als auch sein bevollmächtigter Neffe, der Zeuge W, hätten angegeben, von der Rentengewährungsmöglichkeit und dem Antragserfordernis seinerzeit Kenntnis gehabt zu haben. Dies hätten beide ausdrücklich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2011 bestätigt. Beide hätten zudem angegeben, den Antrag bereits im Juli 2005, also rechtzeitig vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Regelaltersrente, an die Beklagte abgesandt zu haben. Ebenso wenig liege eine Pflichtverletzung dadurch vor, dass die Beklagte auf den vom Bevollmächtigten und Zeugen W behaupteten Anruf im Juni 2006 kein (erneutes) Hinweisschreiben an den Kläger und/oder den Bevollmächtigten W übersandt habe. Zum einen habe der Beklagten kein Nachweis einer Bevollmächtigung des Zeugen W vorgelegen. Weder in dem Aktenteil der Versicherungsakte des Klägers hinsichtlich der vom Bevollmächtigten W gegen den Kläger betriebenen Zwangsvollstreckungssache noch in der Rentenakte befinde sich ein Nachweis der Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonates im Juni 2006. Darüber hinaus sei ein Nachweis, dass der Zeuge W im Juni 2006 ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten bezüglich der Rentenantragstellung des Klägers geführt habe, nicht erbracht worden. Nachweise über den behaupteten Anruf im Juni 2006 lägen nicht vor. Die Angaben des Zeugen W seien auch nicht glaubhaft. So habe er bereits einen Tag nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor Gericht seine Aussage zu den Angaben, mit welchem Mitarbeiter er ein Telefongespräch geführt haben wollte, korrigiert, weil er sich "falsch erinnert" habe. Den Angaben des Zeugen W stünden auch die Angaben der Beklagten und von deren Mitarbeiterinnen entgegen. Frau Z, auf die sich der der Zeuge W berufe, habe entgegen dessen Angaben weder krankheits- noch kurbedingt seinerzeit gefehlt gehabt noch habe sie eine hohe Fehlerhäufigkeit aufzuweisen gehabt noch sei sie für die Bearbeitung von Rentenanträgen zuständig gewesen. Es sei auch offensichtlich, dass der Zeuge W am Ausgang des Prozesses ein vitales Interesse im Hinblick auf die von ihm gegen den Kläger betriebene Zwangsvollstreckung habe. Er selbst habe ausgeführt, dass für ihn eine hohe Nachzahlung der Rente von Interesse gewesen sei, weil er sich hiervon eine bessere Durchsetzung seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Forderungen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses versprochen gehabt habe. Auch aufgrund der Nachfrage der die Zwangsvollstreckung für den Zeugen W betreibenden Anwälte vom 7. Juni 2006 habe für die Beklagte kein Anlass für eine erneute Übersendung eines Hinweisschreibens an den Kläger bestanden. Es bestünden diverse Möglichkeiten, warum ein Versicherter ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Rentenleistung beziehen wolle und deshalb keinen Rentenantrag stelle. So habe es dem Kläger durchaus darauf ankommen können, keine pfändbaren Leistungen zu beziehen, die von seinen Gläubigern gepfändet worden wären. Eine Motivforschung habe der Beklagten jedenfalls nicht oblegen.
Gegen diesen ihm am 27. Januar 2012 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Februar 2012 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht zugegangen sei. Der fehlende Zugang sei für den eingetretenen Schaden auch durchaus kausal geworden. Für die Kausalitätsprüfung zwischen Pflichtverletzung und Schaden seien, wie immer im Sozialrecht, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Die allgemeine Kenntnis vom Erfordernis einer Rentenantragstellung schließe nicht generell die Kausalität zwischen fehlendem Zugang des Hinweisschreibens und dem eingetretenen Schaden aus. Er habe über den Zeugen W im Juli 2005 einen Rentenantrag per Post an die Beklagte gesandt und sich zirka ein Jahr nach der Antragstellung bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigt. Es möge zutreffen, dass hier ein Missverständnis wegen bereits vorliegender alter Rentenanträge auf die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente vorgelegen habe. Zu diesem "Missverständnis" wäre es jedoch nicht gekommen, wenn er bzw. der Zeuge W nach ihrer eigenen Antragstellung das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI noch erhalten hätte. Auch hätte er nach Eingang des angeblich im November 2005 übersandten Hinweisschreibens festgestellt, dass sein Rentenantrag offenkundig bei der Beklagten nicht vorgelegen habe, denn anderenfalls hätte es keines Hinweisschreibens zur Beantragung der Regelaltersrente bedurft. Ergänzend weise er darauf hin, dass jedenfalls nach dem Anruf des Zeugen W im Juni 2006 eine konkrete Auskunft über das Nichtvorliegen eines Antrages auf Regelaltersrente bzw. ein erneutes Hinweisschreiben an ihn hätten ergehen müssen. Die seinerzeitigen Auskünfte der besagten Mitarbeiterinnen hätten dem Zeugen den Eindruck vermittelt, dass lediglich aufgrund der noch anhängigen Kontenklärung das Rentenverfahren verzögert werde. Derart zweideutige Auskünfte hätten nicht erteilt werden dürfen, selbst wenn die Mitarbeiterin nicht für die Bearbeitung von Rentenanträgen zuständig gewesen wäre; vielmehr hätte man sich bei der Sachbearbeitung vor Auskunftserteilung über den Stand des Rentenverfahrens informieren müssen. Offensichtlich seien allgemein hinhaltende Auskünfte zum Rentenverfahren erteilt worden, die aus Sicht des Zeugen W nur in dem vorgenannten Sinn hätten verstanden werden können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 7. Mai 2009, insgesamt in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente bereits ab 1. November 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI habe lediglich den Zweck, den Versicherten davon in Kenntnis zu setzen, dass ihm ein Rentenanspruch zustehe, dies habe der Kläger gewusst. Es hätten auch keine Mitarbeiter "zweideutige Auskünfte" erteilt, hier werde versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren, der so nicht vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten vom 25. September 2008 und 7. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Regelaltersrente bereits ab 1. November 2005 gewährt wird.
Die Entscheidung wird aus den umfassend dargelegten Gründen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides zurückgewiesen, auf den gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird. Zu Recht ist hier ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 235 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB VI zwar seit 1. November 2005 vorgelegen haben, dass jedoch der nach § 99 Abs. 1 SGB VI erforderliche Rentenantrag nachweislich erst im Mai 2008 gestellt worden ist, so dass die Beklagte demzufolge zu Recht die Regelaltersrente erst für die Zeit ab 1. Mai 2008 bewilligt hat.
Für den vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehlt es aus den ebenfalls erstinstanzlich bereits dargelegten Gründen an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Wesentlichen einen dreigliedrigen Tatbestand: Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein; erforderlich ist also ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Dabei darf der Herstellungsanspruch nicht zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Oktober 2014, Aktenzeichen B 11 AL 7/14 R, Urteil vom 18. November 2014, Az. B 1 KR 12/14 R, Urteil vom 28. September 2010, Aktenzeichen B 1 KR 31/09 R, m.w.N., Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R, zitiert jeweils nach juris). § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI bestimmt: "Die Träger der Rentenversicherung sollten die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen." Hieraus folgt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z. B. Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: B 13 R 4/06 R, m. w. N., zitiert nach juris) ein subjektives Recht von Versicherten auf Erteilung des Hinweises, denn es entspräche Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Hierin erschöpft sich aber auch zugleich der Zweck der Vorschrift. Sowohl der Kläger als auch sein Bevollmächtigter, der Zeuge W, haben erstinstanzlich ausdrücklich bestätigt, von der Möglichkeit des Rentenbezuges mit vollendetem 65. Lebensjahr und auch von der Notwendigkeit der Antragstellung gewusst zu haben. Damit ist eine Unkenntnis von der Notwendigkeit der Antragstellung für den verspäteten Rentenbeginn nicht ursächlich geworden, so dass es jedenfalls an der Kausalität des angeblich fehlenden Zugangs des Hinweisschreibens für den eingetretenen Schaden fehlt.
Es ist nicht Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI, die Versicherten vor sonstigen Schäden zu bewahren, die ihnen z. B. aufgrund unsorgfältiger Führung der eigenen Angelegenheiten oder aufgrund eines Handelns des Vertreters entstehen, welches nicht im Interesse des Vertretenen liegt. Es ist auch nicht Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI, den Versicherten vor einem bewusst schädigenden Verhalten eines Bevollmächtigten zu schützen. Erst recht ist es nicht Zweck der Vorschrift, wirtschaftliche Interessen Dritter (wie vorliegend des Pfändungsgläubigers W) zu schützen. Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Zeugen W unterstellt, so ergibt sich, dass er zunächst ein Jahr lang nicht nachfragte, weshalb die Rentenbewilligung noch nicht erfolgt sei, dass er sich sodann mit mündlichen Erklärungen zufrieden gab und sich in der Folgezeit trotz der ihm erteilten Vollmacht um die Angelegenheit zunächst überhaupt nicht mehr kümmerte. Dies alles geschah nach eigenen Angaben des Zeugen in seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse, welches dem Interesse des Klägers nicht entsprach. Denn der Zeuge W versprach sich nach seinen eigenen, im Termin vor dem Sozialgericht am 7. Juli 2011 gemachten Angaben von der langen Bearbeitungsdauer einen hohen Nachzahlungsbetrag und damit verbunden für sich bessere Pfändungsmöglichkeiten in diesen Nachzahlungsbetrag. Jedenfalls entspricht der Verzicht auf jede schriftliche Äußerung der Beklagten nach dem extrem langen Zeitablauf nach der behaupteten Antragstellung in keiner Weise mehr üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten, deren Beachtung vom Zeugen W, der ausweislich der von ihm getätigten Angaben im Rahmen der notariellen Bevollmächtigung Unternehmer ist (Taxiunternehmer), jedoch hätte erwartet werden müssen. Derartige Schäden sind nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugleichen.
Auf den Zugang des Aufforderungsschreibens, das ausweislich der Verwaltungsakte abgesandt wurde und nicht an die Beklagte als unzustellbar zurück gesandt wurde, kam es nach allem nicht mehr an. Soweit im Übrigen seitens des Klägers ausgeführt wird, dass das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2005 offensichtlich an die falsche Anschrift Tstraße gesandt worden sei, ergibt sich hierfür aus der Verwaltungsakte der Beklagten nichts. Die Verfügung, mit der die Tstraße als Anschrift des Klägers fehlerhaft abgespeichert wurde, datiert vom 14. Juni 2006, also zeitlich nach Absendung des Hinweisschreibens vom 14. Oktober 2005.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 1. November 2005, streitig ist, ob er nach den zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätzen so zu stellen ist, als ob er hierfür rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte.
Am 4. Juli 2003, unterschrieben am 18. August 2003, erging durch das Amtsgericht Hohenschönhausen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag von 52 194,14 Euro gegen den Kläger, wohnhaft R Straße in B, zugunsten seines Neffen, des Zeugen F W. Als Hauptforderungen sind bezeichnet Ansprüche aus Darlehensrückzahlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ist hierin als Drittschuldnerin zu 3) im Hinblick auf einen bestehenden und zukünftigen Anspruch des Klägers auf fortlaufende Rente in Höhe der pfändbaren Beträge bestimmt. Der Neffe des Klägers wurde in diesem Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte L und R.
Am 8. März 2004 erteilte der Kläger dem Zeugen W notariell eine Generalvollmacht, ihn in allen seinen Angelegenheiten, also auch in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten, in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten (der Kläger wird hier als Programmierer, der Zeuge als Taxiunternehmer bezeichnet). Insbesondere sei der Bevollmächtigte befugt, geschäftliche Handlungen zu tätigen, wie z. B. Anträge, Mitteilungen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen und den Kläger gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Für den 14. Oktober 2005 findet sich in der Verwaltungsakte ein Vermerk, dass an den Kläger ein Hinweisschreiben gemäß § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gesandt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 wandte sich Rechtsanwalt L für den Zeugen W an die Beklagte und führte unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die entsprechende Drittschuldnererklärung der Beklagten aus, dass der Kläger inzwischen rentenempfangsberechtigt sei und daher von der Beklagten eine Altersrente erhalten müsste. Man bitte um eine aktuelle Drittschuldnererklärung. Zugleich wurde für den Zeugen W die Tstraße in B als neue Anschrift mitgeteilt. Auf dem Schreiben findet sich rückseitig die Verfügung/der Vermerk, dass die "neue Anschrift des Vers." gespeichert worden sei sowie die Abgabe an ein Sonderteam. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 teilte für die Beklagte Frau Z mit, dass die Forderung vorgemerkt und bei Bewilligung einer Rentenleistung geprüft und berücksichtigt werde, eine Leistung werde derzeit nicht gezahlt.
Ausweislich eines Telefonvermerkes der Beklagten vom 23. Mai 2008 rief der Kläger an diesem Tag an und erkundigte sich nach dem Sachstand. Er habe vor zirka drei Jahren einen Rentenantrag gestellt und bis heute keinen Bescheid erhalten. Die Anschrift laute R Straße in B.
Nachdem die Beklagte einen Antrag bei sich nicht auffinden konnte, legte sie als Datum der Rentenantragstellung dasjenige dieser telefonischen Nachfrage zugrunde.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die Beklagte mit, dass ein Rentenantrag bei ihr zu keiner Zeit eingegangen sei. Sollten Nachweise über die Antragstellung vorliegen, bitte man, diese einzusenden. Ein mit Datum vom 4. Juli 2008 vom Kläger unterschriebener förmlicher Antrag wurde der Beklagten in der Folgezeit am 5. August 2008 übermittelt. In diesem ist ausgeführt, dass der Rentenantrag im Juli 2005 per Post an die BfA gesandt worden sei. Er sei in einen Briefkasten beim Postamt in M eingeworfen worden. Nach zirka einem Jahr habe er, der Zeuge W als Bevollmächtigter, bei der Beklagten nach dem Sachstand gefragt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass noch Lücken im Verlauf seien, die noch nicht geklärt seien, aber die Rente werde nachgezahlt und verzinst. Aus diesem Grund habe er so lange nicht mehr nachgefragt. Ein Nachweis über die Antragstellung sei nicht vorhanden. Zum Kläger wurde angegeben, dass dieser seit Juli 1985 bis laufend ohne Beschäftigung und Hausmann sei. Zur Akte gereicht wurde ferner die notarielle Vollmachtsurkunde vom 8. März 2004.
Mit Rentenbescheid vom 25. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente, ausgehend von einem Antrag vom 23. Mai 2008, beginnend am 1. Mai 2008. Der monatliche Zahlbetrag betrug bei Rentenbeginn 1 025,80 Euro und ab 1. Juli 2008 1 037, 13 EuroLaut Blatt 68 der Verwaltungsakte ist Zahlungsempfänger der Rente der Neffe des Klägers. Nachdem seitens des Klägers mitgeteilt worden war, dass Schecks über den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6 200,12 Euro ihn nicht erreicht hätten und Nachforschungen eingeleitet worden waren, teilte für den Zeugen W dessen Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 27. November 2008 mit, dass der Zeuge W gestern beim Kläger zufällig drei Säcke mit Papiermüll in der Garage entdeckt, diese durchsucht und zwischen Reklame und sonstigem Papierabfall zwei Schecks in Höhe von 1 037,13 Euro und von 6 200,12 Euro entdeckt habe. Diese seien nunmehr zur Gutschrift auf sein Konto eingereicht worden.
Gegen den Rentenbescheid wurde seitens des Klägers Widerspruch erhoben und damit begründet, dass aufgrund der Anfrage seitens des Zeugen W bzw. dessen Rechtsanwaltes vom 7. Juni 2006 im Rahmen des Drittschuldnerverfahrens Anlass bestanden hätte, ihn, den Kläger, darüber aufzuklären, dass noch keine Antragsformulare für die Beantragung der Regelaltersrente vorlägen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 1. Mai 2008 neu mit dem Ergebnis eines laufenden Zahlbetrages ab 1. August 2009 in Höhe von 954,84 Euro. Eine Überzahlung von 1 576,78 Euro wurde geltend gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beginn der Rente zurück. Der Kläger sei mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 darauf hingewiesen worden, dass er einen Rentenanspruch habe und ein Rentenantrag zu stellen sei, wenn eine Leistung bezogen werden solle. Die Bevollmächtigung des Neffen W sei seinerzeit noch nicht bekannt gewesen. Erst mit der Rentenantragstellung bzw. Antragstellung zur Kontenklärung vom 5. August 2008 habe man von der Vollmacht Kenntnis erlangt.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Neffen des Klägers, Herrn F W, und dessen Mutter, die Schwester des Klägers, Frau B W, als Zeugen vernommen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2011 verwiesen. Ferner hat es den Kläger selbst zur Sache gehört. Weiter hat es eine Stellungnahme der Beklagten u. a. dazu angefordert, wer im Juni 2006 in dem den Kläger betreffenden Dezernat gearbeitet hat und ob es Aufzeichnungen über ein mögliches Telefonat zwischen dem Zeugen W und einem Mitarbeiter gebe. Diesbezüglich wird auf die Antwortschreiben der Beklagten vom 8. September 2011 und vom 28. November 2011 nebst Stellungnahme der Sachbearbeiterin Z, ebenfalls vom 28. November 2011, Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente seit dem 1. November 2005 vorlägen, dass der Kläger jedoch erst im Mai 2008 einen zunächst formlosen Antrag auf diese Rente gestellt habe. Der behauptete frühere Eingang des Rentenantrages sei nicht nachgewiesen. Diesbezüglich trage der Kläger die Beweislast, Nachweise habe er jedoch nicht erbringen können. Der Kläger könne sein Begehren auf rückwirkende Leistung der Regelaltersrente auch nicht auf die Verletzung von Beratungspflichten stützen. Zwar bestehe für die Versicherten ein aus § 115 Abs. 6 SGB VI herleitbares subjektives Recht auf Erteilung eines entsprechenden Hinweises, wobei für den Zugang des Hinweisschreibens der Versicherungsträger beweisbelastet sei. Auch wenn vorliegend jedoch der Zugang des Hinweisschreibens von der Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können, so scheide ein rückwirkender Rentenbeginn ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt November 2005 jedoch deshalb aus, weil die weitere Voraussetzung für den als Grundlage insoweit allein in Betracht kommenden sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erfüllt sei, dass eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden gegeben sein müsse. Sowohl der Kläger als auch sein bevollmächtigter Neffe, der Zeuge W, hätten angegeben, von der Rentengewährungsmöglichkeit und dem Antragserfordernis seinerzeit Kenntnis gehabt zu haben. Dies hätten beide ausdrücklich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2011 bestätigt. Beide hätten zudem angegeben, den Antrag bereits im Juli 2005, also rechtzeitig vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Regelaltersrente, an die Beklagte abgesandt zu haben. Ebenso wenig liege eine Pflichtverletzung dadurch vor, dass die Beklagte auf den vom Bevollmächtigten und Zeugen W behaupteten Anruf im Juni 2006 kein (erneutes) Hinweisschreiben an den Kläger und/oder den Bevollmächtigten W übersandt habe. Zum einen habe der Beklagten kein Nachweis einer Bevollmächtigung des Zeugen W vorgelegen. Weder in dem Aktenteil der Versicherungsakte des Klägers hinsichtlich der vom Bevollmächtigten W gegen den Kläger betriebenen Zwangsvollstreckungssache noch in der Rentenakte befinde sich ein Nachweis der Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonates im Juni 2006. Darüber hinaus sei ein Nachweis, dass der Zeuge W im Juni 2006 ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten bezüglich der Rentenantragstellung des Klägers geführt habe, nicht erbracht worden. Nachweise über den behaupteten Anruf im Juni 2006 lägen nicht vor. Die Angaben des Zeugen W seien auch nicht glaubhaft. So habe er bereits einen Tag nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor Gericht seine Aussage zu den Angaben, mit welchem Mitarbeiter er ein Telefongespräch geführt haben wollte, korrigiert, weil er sich "falsch erinnert" habe. Den Angaben des Zeugen W stünden auch die Angaben der Beklagten und von deren Mitarbeiterinnen entgegen. Frau Z, auf die sich der der Zeuge W berufe, habe entgegen dessen Angaben weder krankheits- noch kurbedingt seinerzeit gefehlt gehabt noch habe sie eine hohe Fehlerhäufigkeit aufzuweisen gehabt noch sei sie für die Bearbeitung von Rentenanträgen zuständig gewesen. Es sei auch offensichtlich, dass der Zeuge W am Ausgang des Prozesses ein vitales Interesse im Hinblick auf die von ihm gegen den Kläger betriebene Zwangsvollstreckung habe. Er selbst habe ausgeführt, dass für ihn eine hohe Nachzahlung der Rente von Interesse gewesen sei, weil er sich hiervon eine bessere Durchsetzung seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Forderungen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses versprochen gehabt habe. Auch aufgrund der Nachfrage der die Zwangsvollstreckung für den Zeugen W betreibenden Anwälte vom 7. Juni 2006 habe für die Beklagte kein Anlass für eine erneute Übersendung eines Hinweisschreibens an den Kläger bestanden. Es bestünden diverse Möglichkeiten, warum ein Versicherter ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Rentenleistung beziehen wolle und deshalb keinen Rentenantrag stelle. So habe es dem Kläger durchaus darauf ankommen können, keine pfändbaren Leistungen zu beziehen, die von seinen Gläubigern gepfändet worden wären. Eine Motivforschung habe der Beklagten jedenfalls nicht oblegen.
Gegen diesen ihm am 27. Januar 2012 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Februar 2012 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht zugegangen sei. Der fehlende Zugang sei für den eingetretenen Schaden auch durchaus kausal geworden. Für die Kausalitätsprüfung zwischen Pflichtverletzung und Schaden seien, wie immer im Sozialrecht, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Die allgemeine Kenntnis vom Erfordernis einer Rentenantragstellung schließe nicht generell die Kausalität zwischen fehlendem Zugang des Hinweisschreibens und dem eingetretenen Schaden aus. Er habe über den Zeugen W im Juli 2005 einen Rentenantrag per Post an die Beklagte gesandt und sich zirka ein Jahr nach der Antragstellung bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigt. Es möge zutreffen, dass hier ein Missverständnis wegen bereits vorliegender alter Rentenanträge auf die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente vorgelegen habe. Zu diesem "Missverständnis" wäre es jedoch nicht gekommen, wenn er bzw. der Zeuge W nach ihrer eigenen Antragstellung das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI noch erhalten hätte. Auch hätte er nach Eingang des angeblich im November 2005 übersandten Hinweisschreibens festgestellt, dass sein Rentenantrag offenkundig bei der Beklagten nicht vorgelegen habe, denn anderenfalls hätte es keines Hinweisschreibens zur Beantragung der Regelaltersrente bedurft. Ergänzend weise er darauf hin, dass jedenfalls nach dem Anruf des Zeugen W im Juni 2006 eine konkrete Auskunft über das Nichtvorliegen eines Antrages auf Regelaltersrente bzw. ein erneutes Hinweisschreiben an ihn hätten ergehen müssen. Die seinerzeitigen Auskünfte der besagten Mitarbeiterinnen hätten dem Zeugen den Eindruck vermittelt, dass lediglich aufgrund der noch anhängigen Kontenklärung das Rentenverfahren verzögert werde. Derart zweideutige Auskünfte hätten nicht erteilt werden dürfen, selbst wenn die Mitarbeiterin nicht für die Bearbeitung von Rentenanträgen zuständig gewesen wäre; vielmehr hätte man sich bei der Sachbearbeitung vor Auskunftserteilung über den Stand des Rentenverfahrens informieren müssen. Offensichtlich seien allgemein hinhaltende Auskünfte zum Rentenverfahren erteilt worden, die aus Sicht des Zeugen W nur in dem vorgenannten Sinn hätten verstanden werden können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 7. Mai 2009, insgesamt in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente bereits ab 1. November 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI habe lediglich den Zweck, den Versicherten davon in Kenntnis zu setzen, dass ihm ein Rentenanspruch zustehe, dies habe der Kläger gewusst. Es hätten auch keine Mitarbeiter "zweideutige Auskünfte" erteilt, hier werde versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren, der so nicht vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten vom 25. September 2008 und 7. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Regelaltersrente bereits ab 1. November 2005 gewährt wird.
Die Entscheidung wird aus den umfassend dargelegten Gründen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides zurückgewiesen, auf den gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird. Zu Recht ist hier ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 235 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB VI zwar seit 1. November 2005 vorgelegen haben, dass jedoch der nach § 99 Abs. 1 SGB VI erforderliche Rentenantrag nachweislich erst im Mai 2008 gestellt worden ist, so dass die Beklagte demzufolge zu Recht die Regelaltersrente erst für die Zeit ab 1. Mai 2008 bewilligt hat.
Für den vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehlt es aus den ebenfalls erstinstanzlich bereits dargelegten Gründen an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Wesentlichen einen dreigliedrigen Tatbestand: Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein; erforderlich ist also ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Dabei darf der Herstellungsanspruch nicht zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Oktober 2014, Aktenzeichen B 11 AL 7/14 R, Urteil vom 18. November 2014, Az. B 1 KR 12/14 R, Urteil vom 28. September 2010, Aktenzeichen B 1 KR 31/09 R, m.w.N., Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R, zitiert jeweils nach juris). § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI bestimmt: "Die Träger der Rentenversicherung sollten die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen." Hieraus folgt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z. B. Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: B 13 R 4/06 R, m. w. N., zitiert nach juris) ein subjektives Recht von Versicherten auf Erteilung des Hinweises, denn es entspräche Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Hierin erschöpft sich aber auch zugleich der Zweck der Vorschrift. Sowohl der Kläger als auch sein Bevollmächtigter, der Zeuge W, haben erstinstanzlich ausdrücklich bestätigt, von der Möglichkeit des Rentenbezuges mit vollendetem 65. Lebensjahr und auch von der Notwendigkeit der Antragstellung gewusst zu haben. Damit ist eine Unkenntnis von der Notwendigkeit der Antragstellung für den verspäteten Rentenbeginn nicht ursächlich geworden, so dass es jedenfalls an der Kausalität des angeblich fehlenden Zugangs des Hinweisschreibens für den eingetretenen Schaden fehlt.
Es ist nicht Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI, die Versicherten vor sonstigen Schäden zu bewahren, die ihnen z. B. aufgrund unsorgfältiger Führung der eigenen Angelegenheiten oder aufgrund eines Handelns des Vertreters entstehen, welches nicht im Interesse des Vertretenen liegt. Es ist auch nicht Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI, den Versicherten vor einem bewusst schädigenden Verhalten eines Bevollmächtigten zu schützen. Erst recht ist es nicht Zweck der Vorschrift, wirtschaftliche Interessen Dritter (wie vorliegend des Pfändungsgläubigers W) zu schützen. Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Zeugen W unterstellt, so ergibt sich, dass er zunächst ein Jahr lang nicht nachfragte, weshalb die Rentenbewilligung noch nicht erfolgt sei, dass er sich sodann mit mündlichen Erklärungen zufrieden gab und sich in der Folgezeit trotz der ihm erteilten Vollmacht um die Angelegenheit zunächst überhaupt nicht mehr kümmerte. Dies alles geschah nach eigenen Angaben des Zeugen in seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse, welches dem Interesse des Klägers nicht entsprach. Denn der Zeuge W versprach sich nach seinen eigenen, im Termin vor dem Sozialgericht am 7. Juli 2011 gemachten Angaben von der langen Bearbeitungsdauer einen hohen Nachzahlungsbetrag und damit verbunden für sich bessere Pfändungsmöglichkeiten in diesen Nachzahlungsbetrag. Jedenfalls entspricht der Verzicht auf jede schriftliche Äußerung der Beklagten nach dem extrem langen Zeitablauf nach der behaupteten Antragstellung in keiner Weise mehr üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten, deren Beachtung vom Zeugen W, der ausweislich der von ihm getätigten Angaben im Rahmen der notariellen Bevollmächtigung Unternehmer ist (Taxiunternehmer), jedoch hätte erwartet werden müssen. Derartige Schäden sind nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugleichen.
Auf den Zugang des Aufforderungsschreibens, das ausweislich der Verwaltungsakte abgesandt wurde und nicht an die Beklagte als unzustellbar zurück gesandt wurde, kam es nach allem nicht mehr an. Soweit im Übrigen seitens des Klägers ausgeführt wird, dass das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2005 offensichtlich an die falsche Anschrift Tstraße gesandt worden sei, ergibt sich hierfür aus der Verwaltungsakte der Beklagten nichts. Die Verfügung, mit der die Tstraße als Anschrift des Klägers fehlerhaft abgespeichert wurde, datiert vom 14. Juni 2006, also zeitlich nach Absendung des Hinweisschreibens vom 14. Oktober 2005.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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