L 18 AL 17/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 274/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 17/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 1972 geborene Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 23. April 2012 bis 31. Oktober 2012.

Die Klägerin war vom 6. Dezember 2009 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung am 30. September 2010 abhängig beschäftigt. Vom 7. Dezember 2009 bis 1. März 2011 erhielt sie Krankentagegeld von ihrer privaten Krankenversicherung. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist vom 2. März bis 21. April 2011 ohne Leistungsbezug bezog sie vom 22. April 2011 bis 21. April 2012 Elterngeld. Am 26. März 2012 meldete sie sich zum 23. April 2012 (Montag) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 26. März 2012 auf Zahlung von Alg ab mit der Begründung, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 23. April 2010 bis 22. April 2012 seien wegen des Bezugs von Krankentagegeld vom 23. April 2010 bis 1. März 2011 nur 313 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen die Klägerin versicherungspflichtig gewesen sei. Vom 7. Dezember 2009 bis 1. März 2011 sei sie arbeitsunfähig gewesen, und am 2. März 2011 habe die Mutterschutzfrist begonnen, so dass dahinstehen könne, ob sie sich schon am 28. Juli 2010 bzw. am 28. Februar 2011, wie sie angebe, arbeitsuchend gemeldet habe.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, Rahmenfrist sei die Zeit vom 25. März 2010 bis 26. März 2012. Im Hinblick auf den Bezug von Krankentagegeld habe Versicherungspflicht bestanden, so dass die Elternzeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Sie habe sich erstmalig bei der Beklagten am 28. Juli 2010 arbeitsuchend gemeldet und dies am 26. März 2012 wiederholt. Am 28. Februar 2011 habe sie vorgesprochen. Jedenfalls habe die Beklagte durch zutreffende Beratung sicherstellen müssen, dass die Klägerin nach der Elternzeit nahtlos Alg erhält.

Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe innerhalb der von der Beklagten zutreffend festgestellten Rahmenfrist nicht mindestens 365 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sondern lediglich – auch insofern sei der Begründung des angefochtenen Bescheides zu folgen – 314 Kalendertage. Die Zeit vom 2. März bis 21. April 2011 sei nicht mit versicherungspflichtigen Zeiten belegt, weil der Bezug von Krankentagegeld zum 1. März 2011 geendet habe und der Mutterschutz – ohne Bezug von Mutterschaftsgeld – am 2. März 2011 begonnen habe. Die Klägerin habe auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sich nicht schriftlich zur Arbeitsleistung bereit erklärt zu haben. Im Übrigen sei die Klägerin auch in dieser Zeit noch arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, sie sei mehrfach von der Beklagten falsch beraten worden. Sie habe sich arbeitsuchend und arbeitslos gemeldet und unverzüglich angegeben, schwanger zu sein. Insofern hätte sie darauf hingewiesen werden müssen, dass sie eine schriftliche Erklärung in Bezug auf ihre Bereitschaft zur Erbringung der Arbeitsleistung hätte abgeben müssen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass weder die Meldungen noch die Beratungen ordnungsgemäß in den Leistungsakten dokumentiert worden seien. Seitens der behandelnden Ärztin sei bereits mit Attest vom 1. Juli 2011 bestätigt worden, dass sie im Umfang von 20 Stunden wieder arbeitsfähig sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2012 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 23. April 2012 bis 31. Oktober 2012 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, die Klägerin habe in der Rahmenfrist vom 23. April 2010 bis 22. April 2012 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auch bei einer Arbeitslosmeldung am 28. Februar 2011 seien die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht erfüllt, weil die Klägerin, in der dann maßgeblichen Rahmenfrist vom 28. Februar 2009 bis 27. Februar 2011, für die sie zwar die Anwartschaftszeit erfüllte, nicht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden habe, da sie seit dem 26. Oktober 2009 durchgehend, mithin auch am 28. Februar 2011 noch arbeitsunfähig gewesen und bis zum 1. März 2011 aus der privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld erhalten habe. Fehlende Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit habe auch mit Beginn der Mutterschutzfrist ab 2. März 2011 noch bestanden. Dass vorgelegte Attest bestätige eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erst ab 4. Juli 2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakten und ein Ausdruck der elektronischen Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 SGG) auf Bewilligung von Alg weiterverfolgt, ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. April 2012 bis 31. Oktober 2012 keinen Anspruch auf Alg. Sie erfüllt die dafür nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit nicht. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III idF d Gesetzes v 20. Dezember 2011, BGBl I S 2854) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Rahmenfrist dauerte, wie vom SG unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zutreffend entschieden worden ist, vom 23. April 2010 bis 22. April 2012; vorher sind entgegen § 143 Abs 1 SGB III nicht alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt, insbesondere angesichts der bis 22. April 2012 andauernden Elternzeit der Klägerin nicht die Verfügbarkeit (vgl § 138 Abs 1 Nr 3 SGB III). Zu berücksichtigen sind innerhalb der Rahmenfrist als Pflichtversicherungszeit vorliegend nur die Zeiten des Bezugs von Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung der Klägerin (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2a SGB III), und zwar vom 23. April 2010 bis 1. März 2011 mit 314 Kalendertagen. Mangels Beschäftigungsverhältnisses oder Bezugs von Mutterschaftsgeld stand die Klägerin während der Zeit des Mutterschutzes vom 2. März bis 21. April 2011 in keinem Versicherungspflichtverhältnis, wie sie selbst einräumt (vgl §§ 24 bis 26 SGB III). Auch aufgrund der sich anschließenden Elternzeit mit Bezug von Elterngeld vom 22. April 2011 bis 21. April 2012 bestand keine Versicherungspflicht, nachdem die Klägerin unmittelbar vor der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig war, insbesondere kein Mutterschaftsgeld bezogen hatte (vgl § 26 Abs 2 Nr 1, Abs 2a Nr 1 SGB III).

Gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete hingegen bereits bis zum 30. September 2010, seit 7. Dezember 2009 hatte sie als sonstige Versicherungspflicht begründenden Umstand Krankentagegeld bezogen, welches jedoch am 1. März 2011 endete. Die sich anschließende Mutterschutzzeit vom 2. März 2011 bis 21. April 2011 (51 Kalendertage) ist nicht mit versicherungspflichtigen Zeiten belegt und hindert den Unmittelbarkeitszusammenhang. Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn keine wesentlichen Zeiträume zwischen der Beschäftigungszeit und der Leistungsbezugszeit liegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat gegeben ist (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 AL 1/10 R – juris Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 8 AL 339/09 – juris Rn 23; Hessisches LSG, Urteil vom 18. März 2016 – L 7 AL 145/14 – juris Rn 58 ff.; Brand, SGB III, 7. Auflage 2016, § 26 Rn 20, 24). Zwar folgt dies nicht unmittelbar aus der Norm. Die entsprechende Gesetzesauslegung geht vielmehr auf § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (idF v 24. März 1997 BGBl I S 594 ff) zurück, wonach geregelt war, dass das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für das kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen Monat fortbesteht (vgl auch § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV), mit dem Ziel, zu Lasten der Solidargemeinschaft keine vom Gesetz nicht intendierten unmittelbaren Versicherungspflichtzeiten zu schaffen (vgl auch BT-Drs 15/1515 S 78 zu Nummer 20). Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs 2 und 2a SGB III (BT-Drs 14/6944 S 30 zu Nummer 10) sollte mit der Einbeziehung von Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld, des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente und Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren in die Versicherungspflicht der Arbeitslosenversicherungsschutz für die betroffenen Personengruppen verbessert werden, wenn die Betroffenen unmittelbar vor Beginn des Versicherungstatbestandes zum Kreis der Arbeitnehmer gehörten, mithin in einem Versicherungspflichtverhältnis standen oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben. Dies ist indes nicht der Fall, wenn entsprechende Leistungen, wie hier, gerade nicht bezogen wurden. Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz idF v. 20. Juni 2002, BGBl I 2318 – MuSchG) und für den Entbindungstag gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 200 RVO) an Frauen gezahlt, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Frauen, die, wie die Klägerin, nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Solches hat die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen zufolge nicht erhalten.

Der Senat verkennt nicht, dass das Grundgesetz (Art 6) gebietet, auch in der Sozialversicherung etwaige Nachteile aufgrund von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung weitgehend zu vermeiden (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2011 – 1 BvL 13/07 – juris Rn 60). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es gleichwohl nicht erforderlich, hier einen Unmittelbarkeitszusammenhang anzunehmen. Denn vorliegend ist jedenfalls nicht von einem unmittelbar aus einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot entstandenen sozialrechtlichen Nachteil auszugehen. Ein Beschäftigungsverbot, und nur solche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "soweit wie möglich" auszugleichen (vgl BVerfGE 115, 259 (271)), wurde zu keiner Zeit ausgesprochen. Vielmehr fehlte es zur Überzeugung des Senats von vornherein an einer Verfügbarkeit aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Alg ab 23. April 2012 auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der Herstellungsanspruch hat einen (im Wesentlichen dreigliedrigen) Tatbestand. Dieser fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R – juris Rn 39 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist aus den Akten ersichtlich noch zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Beklagte – etwa aufgrund einer Vorsprache der Klägerin am 28. Februar 2011, die noch bis 1. März 2011 Krankentagegeld erhielt und ausweislich des vorgelegten Attests erst ab 4. Juli 2011 wieder eingeschränkt für 20 Stunden arbeitsfähig war – ihre Beratungspflichten verletzt hätte. Soweit die Klägerin meint, sie hätte seinerzeit auf das Erfordernis einer schriftlich erklärten Arbeitsbereitschaft hingewiesen werden müssen, ist dies angesichts ihrer offensichtlich fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bereits nicht plausibel. Dass der Beklagten entsprechende Umstände bekannt geworden wären, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls könnte der von der Klägerin begehrte Zustand des Erfüllens der Anwartschaftszeit selbst bei unterstellter Verletzung einer Beratungspflicht nicht durch eine (rechtmäßige) Amtshandlung hergestellt werden; unterbliebene tatsächlich Handlungen des Versicherten – hier ggf eine schriftliche Erklärung der Arbeitsbereitschaft – können hingegen durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch selbst dann nicht korrigiert werden, wenn eine Pflichtverletzung des Versicherungsträgers feststellbar wäre (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 28/08 R – juris Rn 18 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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