Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 3155/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 384/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge nach § 210 SGB VI an die nunmehr als selbständige Rechtsanwältin arbeitende Klägerin.
Die im Januar 1981 geborene Klägerin war vom 2. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2007 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Zeit wurden für die Klägerin Pflichtbeiträge entrichtet. Im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeicherte Beschäftigungszeiten von August 1999 bis August 2000 (25 Monate) und von Juli bis September 2001 (3 Monate) sowie von Dezember 2007 bis März 2010 (28 Monate) waren Zeiten nicht versicherungspflichtiger geringfügiger Beschäftigung. Seit November 2007 ist die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin.
Am 3. Mai 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihr gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Arbeitnehmeranteile der bisher entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Januar 2013 ab, weil im Falle der Klägerin die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, denn für die Klägerin bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung, was eine Erstattung ausschließe. Unerheblich sei dabei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 15. Februar 2013. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie als selbständig tätige Rechtsanwältin vom Gesetz ohne sachlichen Grund gegenüber angestellten Rechtsanwälten ungleich behandelt werde. Dieser Personengruppe sei durch den zum 11. August 2010 eingeführten § 210 Abs 1a SGB VI abweichend von den allgemeinen Regelungen ein Erstattungsanspruch eingeräumt worden, wenn sie bei der Erfüllung der sonst erforderlichen Voraussetzungen zusätzlich von der Versicherungspflicht befreit seien, obwohl gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung auch in diesen Fällen ein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Anders als angestellte Anwälte, die in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte pflichtversichert seien, könne sie selbst sich als selbständige Rechtsanwältin nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und werde deshalb von einer Erstattung ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung sei auch bereits vom BSG in einer Entscheidung vom 10. Juli 2012 (B 13 R 26/10 R) angesprochen worden. Jedenfalls sei kein sachlich rechtfertigender Grund erkennbar, warum die Beitragsrückerstattung bei selbständigen Rechtsanwälten anders als bei angestellten und von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälten gehandhabt werden sollte. Dies gelte auch deshalb, weil die von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälte trotz nunmehr eingeführter Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung hätten. Im Übrigen sei ein Vorteil aus einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ersichtlich und würde zunächst - ohne rechtliche Verpflichtung hierzu - weitere Beitragszahlungen erfordern, um schließlich bei Renteneintritt ein Anrecht auf eine marginale Rente zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück. Die Klägerin erfülle die gesetzlich normierten Erstattungsvoraussetzungen nicht. Für sie bestehe auch kein Erstattungsanspruch nach § 210 Abs 1a SGB VI, weil sie weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI sei, noch - mangels bestehender Versicherungspflicht - von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit werden könne. Als Teil der vollziehenden Gewalt sei die Beklagte gemäß Art 20 Abs 3 GG an das geltende Gesetzesrecht gebunden, so dass der angefochtene Bescheid unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden und deshalb nicht zu beanstanden sei.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge weiter.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 26. März 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen nicht vor. Da die Klägerin selbst die Erstattung der von ihr gezahlten Beiträge geltend mache, scheide eine Erstattung nach § 210 Abs 1 Nr 3 SGB VI, die nur an Hinterbliebene eines Versicherten erfolge, schon aus diesem Grunde aus. Auch habe die Klägerin, die im Januar 1981 geboren sei, die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) noch nicht vollendet (Nr 2). Sie habe aber auch keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI, denn sie erfülle nicht beide dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Sie habe das Recht zur freiwilligen Versicherung für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Der Vortrag der Klägerin, sich nicht freiwillig versichern zu wollen, sei im Zusammenhang mit einem aufgrund von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI geltend gemachten Erstattungsanspruch rechtlich ohne Bedeutung, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht darauf abzustellen sei, ob vom Versicherten beabsichtigt sei, von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Der Klägerin stehe auch kein Beitragserstattungsanspruch gemäß § 210 Abs 1a SGB VI zu. Als selbständige Rechtsanwältin sei die Klägerin weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI, noch von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit. Die Kammer habe im Anschluss an das Urteil des hessischen LSG vom 26. November 2013 auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass § 210 Abs 1a SGB VI verfassungswidrig sei. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG. Für die verfassungsrechtliche Betrachtung könne vorliegend die ab dem 11. August 2010 geltende Ausnahmeregelung des § 210 Abs 1a Satz 1 SGB VI nicht isoliert beurteilt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs 2 SGB VI und der davor bestehenden Rechtslage betrachtet und bewertet werden. Bis zum 10. August 2010 hätten sich gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Rechtsanwälte, die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung gehabt hätten, ihre Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erstatten lassen können. Aufgrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung auch für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sei diesen zum 11. August 2010 der Zugang zur freiwilligen Versicherung durch den Wegfall der bisher für sie geltenden Ausschlussregelung des § 7 Abs 2 SGB VI eingeräumt worden. Dies habe sich aus Gründen der Besitzstandswahrung die Einführung des § 210 Abs 1a SGB VI erforderlich gemacht, da dieser Personenkreis ansonsten nunmehr aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung von seinem bisher bestehenden Beitragserstattungsrecht nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI ausgeschlossen worden wäre. Durch die Gegenausnahmeregelung in § 210 Abs 1a Satz 3 SGB VI werde zudem erreicht, dass die Erstattungsberechtigung, die die Ausnahme darstellen solle, auf den Personenkreis beschränkt werde, der von seinem Recht auf freiwillige Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Kammer halte es vor diesem Hintergrund nicht für willkürlich, dass der Gesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber einer Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisher bestehenden Rechtsposition geschützt habe. Die Regelung des § 210 Abs 1a SGB VI verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn dessen Schutzbereich werde durch die Ablehnung einer Beitragserstattung bereits nicht berührt, so dass hieraus auch kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden könne (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2004, 1 BvR 945/95). Schließlich sei auch kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG zu erkennen. Denn die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann eingeschränkt, wenn es die gesetzlichen Neureglungen unmöglich machen würden, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall.
Gegen das ihr am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 8. Juni 2015 (Montag). Es gebe keinen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung selbständiger Rechtsanwälte gegenüber solchen in abhängiger Beschäftigung, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hätten befreien lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Beiträge in Höhe von 1.304,44 EUR als Arbeitnehmeranteile zu erstatten.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Niederschrift sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG durch den Berichterstatter auf die mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben und der Fall keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. In rechtlicher Hinsicht sind die der Entscheidung zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Ermessensausübung hat zudem den Zweck der Regelung beachtet, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drs 12/1217 S 53 - zu Nr 9 - § 155 SGG; BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 14).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beitragserstattung. Denn die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung liegen, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zutreffend dargestellt hat, nicht vor.
Nach § 210 Abs 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch nach deren eigenem Vortrag nicht vor. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts und sieht von einer näheren Darstellung der Gründe ab.
Die Klägerin steht auch kein Beitragserstattungsanspruch gemäß § 210 Abs 1a SGB VI zu. Danach werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (Satz 1). Als selbständig tätige Rechtsanwältin ist die Klägerin, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, aber weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI, noch (schon mangels dem Grunde nach bestehender Versicherungspflicht) von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit.
Somit lässt sich ein einfachgesetzlicher Erstattungsanspruch der Klägerin nicht begründen. Eine Regelungslücke, die der Klägerin den Anspruch über eine Analogie verschaffen könnte, liegt nicht vor. Ansprüche auf Beitragserstattung sind als strikt zu handhabende Ausnahmefälle vom Versicherungsprinzip zu bewerten, die nicht analogiefähig sind. Aus dem Versicherungsprinzip, das auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, folgt, dass die eingezahlten Beiträge zur Deckung der Leistungsansprüche der in der Gefahrengemeinschaft ebenfalls Versicherten dienen und der Versichertengemeinschaft verbleiben, auch wenn der Versicherungsfall für den konkreten beitragszahlenden Versicherten nie eintritt oder der Versicherte vorher aus der Versicherung ausscheidet.
Die Regelungen zur Beitragserstattung sind auch nicht verfassungswidrig. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Insbesondere verstoßen die Regelungen zur Beitragserstattung bzw die Nichterstattung im Übrigen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der allgemeinen Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, st Rspr., vgl z B Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 26 mwN.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvL 9/14, RdNr 19 mwN). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG ebd unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 84, 348 (359); 113, 167 (236); 126, 268 (278 f.)).
Die Klägerin rügt hier die Folgen der vom Gesetzgeber in der Sozialversicherung vorgenommenen Typisierung, die abhängig Beschäftigte und nicht versicherungspflichtige Selbständige unterscheidet. Diese Typisierung ist verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Als Typus unterscheiden sich die beiden Formen von Erwerbstätigkeit hinreichend deutlich, um daran auch unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen zu knüpfen, die etwa auch Versicherungspflicht, -freiheit, -befreiung oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung betreffen (vgl BVerfG, Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 39 zu den strukturellen Unterschieden der Altersvorsorge von Selbständigen und abhängig Beschäftigten). Ob sich im Vergleich einer Berufsgruppe – hier der Rechtsanwälte – Härten durch diese Typisierung offenbaren können, bleibt unbeachtlich. In der vorliegenden Fallkonstellation tritt hinzu, dass die Regelung des § 210 Abs 1a SGB VI als Vertrauensschutzregelung eingeführt wurde (vgl. ausführlich dazu: Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2013, L 2 R 206/13), worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Vertrauensschutzregelungen, die an frühere unterschiedliche Rechtspositionen anknüpfen, rechtfertigen die damit in der Regel notwendig verbundene gesetzgeberische Differenzierung. Dies könnte allenfalls anders betrachtet werden, wenn die Vertrauensschutzregelung zur Folge hat, eine bislang verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch für die Zukunft auf Dauer zu perpetuieren. Davon kann hier im Hinblick auf die zulässige, bereits bislang bestehende Typisierung keine Rede sein. Hinzukommt, dass dem nicht länger der Versicherungspflicht unterfallenden Selbständigen hinreichende Gestaltungsoptionen eingeräumt sind, entweder durch Zahlung freiwilliger Beiträge die mangels Wartezeiterfüllung bisher nicht leistungsberechtigenden Beiträge zu ergänzen und für einen Leistungsfall einen Leistungsanspruch zu erwerben oder bei Eintritt der Regelaltersgrenze die Erstattung geltend zu machen. Verfassungswidrige Härten lassen sich unter diesen Umständen bei Beachtung des Versicherungsprinzips nicht annehmen.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass weder das Eigentumsrecht noch die Berufsfreiheit durch die Regelung betroffen sind. Wegen der weiteren Gründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil – wie ausgeführt – alle relevanten rechtlichen Maßstäbe höchstrichterlich geklärt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge nach § 210 SGB VI an die nunmehr als selbständige Rechtsanwältin arbeitende Klägerin.
Die im Januar 1981 geborene Klägerin war vom 2. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2007 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Zeit wurden für die Klägerin Pflichtbeiträge entrichtet. Im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeicherte Beschäftigungszeiten von August 1999 bis August 2000 (25 Monate) und von Juli bis September 2001 (3 Monate) sowie von Dezember 2007 bis März 2010 (28 Monate) waren Zeiten nicht versicherungspflichtiger geringfügiger Beschäftigung. Seit November 2007 ist die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin.
Am 3. Mai 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihr gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Arbeitnehmeranteile der bisher entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Januar 2013 ab, weil im Falle der Klägerin die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, denn für die Klägerin bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung, was eine Erstattung ausschließe. Unerheblich sei dabei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 15. Februar 2013. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie als selbständig tätige Rechtsanwältin vom Gesetz ohne sachlichen Grund gegenüber angestellten Rechtsanwälten ungleich behandelt werde. Dieser Personengruppe sei durch den zum 11. August 2010 eingeführten § 210 Abs 1a SGB VI abweichend von den allgemeinen Regelungen ein Erstattungsanspruch eingeräumt worden, wenn sie bei der Erfüllung der sonst erforderlichen Voraussetzungen zusätzlich von der Versicherungspflicht befreit seien, obwohl gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung auch in diesen Fällen ein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Anders als angestellte Anwälte, die in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte pflichtversichert seien, könne sie selbst sich als selbständige Rechtsanwältin nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und werde deshalb von einer Erstattung ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung sei auch bereits vom BSG in einer Entscheidung vom 10. Juli 2012 (B 13 R 26/10 R) angesprochen worden. Jedenfalls sei kein sachlich rechtfertigender Grund erkennbar, warum die Beitragsrückerstattung bei selbständigen Rechtsanwälten anders als bei angestellten und von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälten gehandhabt werden sollte. Dies gelte auch deshalb, weil die von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälte trotz nunmehr eingeführter Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung hätten. Im Übrigen sei ein Vorteil aus einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ersichtlich und würde zunächst - ohne rechtliche Verpflichtung hierzu - weitere Beitragszahlungen erfordern, um schließlich bei Renteneintritt ein Anrecht auf eine marginale Rente zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück. Die Klägerin erfülle die gesetzlich normierten Erstattungsvoraussetzungen nicht. Für sie bestehe auch kein Erstattungsanspruch nach § 210 Abs 1a SGB VI, weil sie weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI sei, noch - mangels bestehender Versicherungspflicht - von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit werden könne. Als Teil der vollziehenden Gewalt sei die Beklagte gemäß Art 20 Abs 3 GG an das geltende Gesetzesrecht gebunden, so dass der angefochtene Bescheid unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden und deshalb nicht zu beanstanden sei.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge weiter.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 26. März 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen nicht vor. Da die Klägerin selbst die Erstattung der von ihr gezahlten Beiträge geltend mache, scheide eine Erstattung nach § 210 Abs 1 Nr 3 SGB VI, die nur an Hinterbliebene eines Versicherten erfolge, schon aus diesem Grunde aus. Auch habe die Klägerin, die im Januar 1981 geboren sei, die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) noch nicht vollendet (Nr 2). Sie habe aber auch keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI, denn sie erfülle nicht beide dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Sie habe das Recht zur freiwilligen Versicherung für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Der Vortrag der Klägerin, sich nicht freiwillig versichern zu wollen, sei im Zusammenhang mit einem aufgrund von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI geltend gemachten Erstattungsanspruch rechtlich ohne Bedeutung, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht darauf abzustellen sei, ob vom Versicherten beabsichtigt sei, von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Der Klägerin stehe auch kein Beitragserstattungsanspruch gemäß § 210 Abs 1a SGB VI zu. Als selbständige Rechtsanwältin sei die Klägerin weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI, noch von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit. Die Kammer habe im Anschluss an das Urteil des hessischen LSG vom 26. November 2013 auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass § 210 Abs 1a SGB VI verfassungswidrig sei. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG. Für die verfassungsrechtliche Betrachtung könne vorliegend die ab dem 11. August 2010 geltende Ausnahmeregelung des § 210 Abs 1a Satz 1 SGB VI nicht isoliert beurteilt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs 2 SGB VI und der davor bestehenden Rechtslage betrachtet und bewertet werden. Bis zum 10. August 2010 hätten sich gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Rechtsanwälte, die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung gehabt hätten, ihre Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erstatten lassen können. Aufgrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung auch für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sei diesen zum 11. August 2010 der Zugang zur freiwilligen Versicherung durch den Wegfall der bisher für sie geltenden Ausschlussregelung des § 7 Abs 2 SGB VI eingeräumt worden. Dies habe sich aus Gründen der Besitzstandswahrung die Einführung des § 210 Abs 1a SGB VI erforderlich gemacht, da dieser Personenkreis ansonsten nunmehr aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung von seinem bisher bestehenden Beitragserstattungsrecht nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI ausgeschlossen worden wäre. Durch die Gegenausnahmeregelung in § 210 Abs 1a Satz 3 SGB VI werde zudem erreicht, dass die Erstattungsberechtigung, die die Ausnahme darstellen solle, auf den Personenkreis beschränkt werde, der von seinem Recht auf freiwillige Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Kammer halte es vor diesem Hintergrund nicht für willkürlich, dass der Gesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber einer Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisher bestehenden Rechtsposition geschützt habe. Die Regelung des § 210 Abs 1a SGB VI verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn dessen Schutzbereich werde durch die Ablehnung einer Beitragserstattung bereits nicht berührt, so dass hieraus auch kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden könne (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2004, 1 BvR 945/95). Schließlich sei auch kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG zu erkennen. Denn die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann eingeschränkt, wenn es die gesetzlichen Neureglungen unmöglich machen würden, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall.
Gegen das ihr am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 8. Juni 2015 (Montag). Es gebe keinen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung selbständiger Rechtsanwälte gegenüber solchen in abhängiger Beschäftigung, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hätten befreien lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Beiträge in Höhe von 1.304,44 EUR als Arbeitnehmeranteile zu erstatten.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Niederschrift sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG durch den Berichterstatter auf die mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben und der Fall keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. In rechtlicher Hinsicht sind die der Entscheidung zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Ermessensausübung hat zudem den Zweck der Regelung beachtet, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drs 12/1217 S 53 - zu Nr 9 - § 155 SGG; BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 14).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beitragserstattung. Denn die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung liegen, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zutreffend dargestellt hat, nicht vor.
Nach § 210 Abs 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch nach deren eigenem Vortrag nicht vor. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts und sieht von einer näheren Darstellung der Gründe ab.
Die Klägerin steht auch kein Beitragserstattungsanspruch gemäß § 210 Abs 1a SGB VI zu. Danach werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (Satz 1). Als selbständig tätige Rechtsanwältin ist die Klägerin, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, aber weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI, noch (schon mangels dem Grunde nach bestehender Versicherungspflicht) von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreit.
Somit lässt sich ein einfachgesetzlicher Erstattungsanspruch der Klägerin nicht begründen. Eine Regelungslücke, die der Klägerin den Anspruch über eine Analogie verschaffen könnte, liegt nicht vor. Ansprüche auf Beitragserstattung sind als strikt zu handhabende Ausnahmefälle vom Versicherungsprinzip zu bewerten, die nicht analogiefähig sind. Aus dem Versicherungsprinzip, das auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, folgt, dass die eingezahlten Beiträge zur Deckung der Leistungsansprüche der in der Gefahrengemeinschaft ebenfalls Versicherten dienen und der Versichertengemeinschaft verbleiben, auch wenn der Versicherungsfall für den konkreten beitragszahlenden Versicherten nie eintritt oder der Versicherte vorher aus der Versicherung ausscheidet.
Die Regelungen zur Beitragserstattung sind auch nicht verfassungswidrig. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Insbesondere verstoßen die Regelungen zur Beitragserstattung bzw die Nichterstattung im Übrigen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der allgemeinen Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, st Rspr., vgl z B Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 26 mwN.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvL 9/14, RdNr 19 mwN). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG ebd unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 84, 348 (359); 113, 167 (236); 126, 268 (278 f.)).
Die Klägerin rügt hier die Folgen der vom Gesetzgeber in der Sozialversicherung vorgenommenen Typisierung, die abhängig Beschäftigte und nicht versicherungspflichtige Selbständige unterscheidet. Diese Typisierung ist verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Als Typus unterscheiden sich die beiden Formen von Erwerbstätigkeit hinreichend deutlich, um daran auch unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen zu knüpfen, die etwa auch Versicherungspflicht, -freiheit, -befreiung oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung betreffen (vgl BVerfG, Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 39 zu den strukturellen Unterschieden der Altersvorsorge von Selbständigen und abhängig Beschäftigten). Ob sich im Vergleich einer Berufsgruppe – hier der Rechtsanwälte – Härten durch diese Typisierung offenbaren können, bleibt unbeachtlich. In der vorliegenden Fallkonstellation tritt hinzu, dass die Regelung des § 210 Abs 1a SGB VI als Vertrauensschutzregelung eingeführt wurde (vgl. ausführlich dazu: Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2013, L 2 R 206/13), worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Vertrauensschutzregelungen, die an frühere unterschiedliche Rechtspositionen anknüpfen, rechtfertigen die damit in der Regel notwendig verbundene gesetzgeberische Differenzierung. Dies könnte allenfalls anders betrachtet werden, wenn die Vertrauensschutzregelung zur Folge hat, eine bislang verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch für die Zukunft auf Dauer zu perpetuieren. Davon kann hier im Hinblick auf die zulässige, bereits bislang bestehende Typisierung keine Rede sein. Hinzukommt, dass dem nicht länger der Versicherungspflicht unterfallenden Selbständigen hinreichende Gestaltungsoptionen eingeräumt sind, entweder durch Zahlung freiwilliger Beiträge die mangels Wartezeiterfüllung bisher nicht leistungsberechtigenden Beiträge zu ergänzen und für einen Leistungsfall einen Leistungsanspruch zu erwerben oder bei Eintritt der Regelaltersgrenze die Erstattung geltend zu machen. Verfassungswidrige Härten lassen sich unter diesen Umständen bei Beachtung des Versicherungsprinzips nicht annehmen.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass weder das Eigentumsrecht noch die Berufsfreiheit durch die Regelung betroffen sind. Wegen der weiteren Gründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil – wie ausgeführt – alle relevanten rechtlichen Maßstäbe höchstrichterlich geklärt sind.
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