L 18 AL 96/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AL 299/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 96/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin im Blockmodell, und zwar für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014.

Die 1952 geborene Klägerin meldete sich am 28. August 2014 mW zum 1. September 2014 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Sie war bis 31. August 2014 ununterbrochen als Verwaltungsangestellte bei der Stadt V/S aufgrund eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsvertrages von 1991 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 29. November 2006, mit dem die Klägerin und ihr früherer Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell für die Zeit ab 1. September 2007 vereinbart hatten, mit Ablauf des 31. August 2014. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betrug 20 Stunden und wurde in der Zeit vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2011 geleistet, an die sich die Freizeitphase vom 1. März 2011 bis 31. August 2014 anschloss. Das Arbeitsentgelt wurde unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt.

Mit Bescheid vom 9. September 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 1. September bis 23. November 2014 fest; während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg. Mit weiterem Bescheid vom 9. September 2014 bewilligte sie Alg vom 24. November 2014 bis 23. Mai 2016 iH eines täglichen Leistungsbetrages von 22,43 EUR für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, sie habe angesichts einer verkürzten Lebensarbeitszeit mit Vereinbarung der Altersteilzeit eine Rentenminderung in Kauf genommen und berufe sich auf das Vorliegen einer Härte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe nach Ablauf der Freistellungsphase keine Altersrente (AR) - ggfs mit Abschlägen - in Anspruch genommen. Auch habe sie keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar sich anschließende Dauerbeschäftigung gehabt, so dass die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt worden sei. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, da die Klägerin bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht habe davon ausgehen können, ab 1. September 2014 eine ungekürzte Altersrente zu erhalten. Eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung habe nicht gedroht. Eine besondere Härte, die eine Verkürzung der Sperrfrist zulasse, sei nicht gegeben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab 1. September 2015 AR für besonders langjährig Versicherte (Bescheid vom 2. Juli 2015).

Auf ihre Klage hat das Sozialgericht Cottbus (SG) - nach Vernehmung der Sachgebietsleiterin Personal der Arbeitgeberin G als Zeugin (vgl hierzu Sitzungsniederschrift vom 28. April 2016) - mit Urteil vom 28. April 2016 den Sperrzeitbescheid vom 9. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 aufgehoben, nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass die zunächst (auch) erhobene Leistungsklage auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014 "nicht mehr streitgegenständlich" und "nur eine reine Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid" beabsichtigt sei (vgl Sitzungsniederschrift vom 28. April 2016). Die Klägerin habe zwar den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Es liege aber ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vor. Sie habe sich vor dem Ende der Beschäftigung auch bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber intensiv um eine Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses bemüht.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Plan, AR mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung geändert habe, seien die Folgen ihres Verhaltens nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Eine besondere Härte liege ebenfalls nicht vor. Auch eine besondere wirtschaftliche Härte liege nicht vor, da die Klägerin ab 1. September 2015 eine abschlagsfreie AR beziehe. Soweit sich die ursprüngliche Motivation der Klägerin, aus dem Arbeitsleben zum 1. September 2014 auszuscheiden, geändert habe, könne diese nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes führen. Dieser müsse vielmehr über den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hinaus fortwirken.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. April 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie an ihren ursprünglichen Rentenplänen nicht festgehalten habe. Wertungsmäßig sei die nachträgliche Änderung als wichtiger Grund zu erachten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Streitgegenstand sind - nach der entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG - die (beiden) Bescheide der Beklagten vom 9. September 2014 (Sperrzeit und Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn 14; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 nur insoweit, als die Beklagte mit dem "Sperrzeitbescheid" das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014 und die Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verlautbart hat. Die Leistungsklage auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum der Sperrzeit hat die Klägerin indes zurückgenommen, so dass eine entsprechende Verurteilung der Beklagten ungeachtet dessen, dass in der Person der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg insoweit vorliegen, weil sie in dieser Zeit arbeitslos war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat (vgl § 137 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitslosenversicherung - SGB III idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl I S 2854]), nicht in Betracht kam.

Der Alg-Anspruch im streitgegenständlichen Zeitraum ruht nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Die Klägerin hatte zwar mit der Vereinbarung der Altersteilzeit ihr vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase versicherungswidrig gelöst (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 - R - juris Rn 18 zur "funktionsdifferenten Auslegung" des Begriffs Beschäftigungslosigkeit bei Altersteilzeit im Blockmodell). Der Anspruch auf Alg ruht aber für die Dauer einer Sperrzeit nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 [BGBl I S 2467]). Hier ist indes ein wichtiger Grund in diesem Sinne gegeben.

Versicherungswidriges Verhalten liegt ua vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III; Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). So liegt es hier. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Änderungsvertrages vom 29. November 2006 das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase zum 1. September 2014 gelöst und dadurch bewusst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages kein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte. Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN).

Die Klägerin kann sich jedoch für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen, weil sie zur Überzeugung des Senats ursprünglich, dh im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages von 2006, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte, wovon auch prognostisch zweifellos auszugehen war. Nach Änderung dieser ursprünglichen Absicht kurz vor Ende der Freistellungsphase hat sie sich im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar, aber auch ausreichend bemüht, die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist ihr die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorzuwerfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R - juris Rn 35 mwN). Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG aaO; ferner Urteil vom 2. Mai 2012, aaO Rn 17 mwN; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, 2015, § 159 Rn 120). Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen (vgl BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - juris Rn 20). Für die Beurteilung ist mithin allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, hier also auf den Abschluss des Änderungsvertrages vom 29. November 2006, in dessen § 7 die Beteiligten geregelt haben, dass das Arbeitsverhältnis am 31. August 2014 enden würde.

Zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat das BSG bereits ausgeführt (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 13), dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt hat, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Insoweit war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Bei dieser Sachlage kann aber einem Arbeitnehmer bzw einer Arbeitnehmerin - wie der Klägerin -, die sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden, wenn hiervon prognostisch auszugehen war (BSG, aaO Rn 12 ff; vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - juris Rn 20). So liegt es hier. Schon der von den damaligen Vertragsparteien gewählte Zeitpunkt für das endgültige Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben - hier mit dem Monat der Vollendung ihres 62. Lebensjahres - weist auf den beabsichtigten Bezug einer AR für langjährig Versicherte hin, da die Klägerin im August 2014 die hierfür erforderliche Wartezeit von 540 Kalendermonaten (45 Jahren) erfüllte. Andere Gründe für die Wahl dieses Zeitpunktes sind in Ansehung des Antragsschreibens zur Altersteilzeit vom 28. November 2006, des Schreibens der Klägerin vom 5. September 2014 und auch der ergänzend vorgebrachten gesundheitlichen Gründe nicht ersichtlich, insbesondere wurde mit der Änderungsvereinbarung auch keiner andernfalls drohenden betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen. Nach § 36 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI aF mWv 1. Januar 2008) konnte die Klägerin nach Vollendung des 62. Lebensjahres AR für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, und zwar unter Inkaufnahme entsprechender Abschläge (vgl § 77 Abs 2 Nr 2 a SGB VI aF). Ansatzweise Zweifel daran, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht die alleinige Absicht hatte, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg AR zu beziehen, bestehen hiernach nicht. Vielmehr ist ihr Vorbringen, sich erst nach Bekanntwerden der für sie günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres 2014 für eine abschlagsfreie Rente entschieden zu haben, zumal sie andernfalls Abschläge iHv 10,8 % im Falle der sofortigen Inanspruchnahme von AR dauerhaft hätte in Kauf nehmen müssen, zweifellos plausibel. Mithin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2006 prognostisch von einem nahtlosen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben nach Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen, so dass ihr der Nachweis, mit Ablauf des 31. August 2014 einen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, zur Überzeugung des Senats gelungen ist (vgl dazu, dass der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss, BSG, Urteil vom 20. April 1977 - B 7 RAr 112/75 - juris Rn 12).

Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 20. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (vgl § 236b SGB VI idF des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 mWv 1. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses AR zu beanspruchen, aufzugeben. Denn sie hatte sich jedenfalls ausweislich ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren, die durch die Aussage der Zeugin G gestützt werden, nach Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers im ersten Halbjahr 2014 bemüht, ihr Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortzusetzen, was freilich schon angesichts des Wegfalls der Stelle nicht mehr möglich war, und sich nach ihren glaubhaften Erklärungen auch bei anderen Arbeitgebern um ein Anschlussarbeitsverhältnis beworben. Angesichts der konkreten, hier vorliegenden Umstände, insbesondere des für sie späten Bekanntwerdens der erheblich günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers und ihres Alters sowie der durch die ärztliche Stellungnahme vom 25. August 2014 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für Bürotätigkeiten hat sie sich zumutbar, aber auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ausreichend bemüht, die ursprünglich von einem wichtigen Grund gedeckte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern bzw kurzfristig eine sich anschließende (Dauer-)Beschäftigung zu finden, so dass ihr ihr Verhalten nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung insgesamt nicht vorwerfbar ist (so auch im Ergebnis SG Kassel, aaO, aA SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - juris Rn 20). Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen einer Härte (vgl § 159 Abs 3 Satz 2 Nr 2 b SGB III) nicht mehr an.

Mangels Vorliegens einer Sperrzeit tritt auch keine Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG zu den vorliegend streitigen Rechtsfragen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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