Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 1653/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 1040/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Neben Beitragszeiten wegen Sozialleistungsbezuges können keine Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges berücksichtigt werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, 1. März 1996 bis 31. August 1997, 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1998 wegen des vorangegangenen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1954 geborene Kläger hatte zunächst, nach einem Leistungsfall vom 1. März 1994, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 29. Februar 1996 bezogen (Rentenbescheid vom 24. März 1995), die (mit Bescheiden vom 8. Mai und 22. Juli 1998) bis zum 28. Februar 1999 weiter gewährt worden war. Bei der Berechnung der Rente war eine Zurechnungszeit von 198 Monaten (1. März 1994 bis 30. September 2010) berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 30. November 2005 war dem Kläger - aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2005 (zum Az.: L 17 RJ 78/02) - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. März 1996 und längstens bis zum 28. Februar 1999 und darüber hinaus auf Dauer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente) bewilligt worden. Der Ermittlung von 42,9058 persönlichen Entgeltpunkten hatten dabei wiederum Zurechnungszeiten in Höhe von 198 Monaten zugrunde gelegen.
Auf den Antrag des Klägers vom 14. Januar 2015 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1 227,53 Euro abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 100,66 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 28,85 Euro monatlich (monatlicher Zahlbetrag: 1 098,02 Euro; Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte: weiterhin 42,9058). Sie berücksichtigte bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten 5 Monate (März und April 1994, April 1995, September und Dezember 1997) mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Zurechnungszeit oder Rentenbezuges und – u. a. – die Monate Mai bis Dezember 1994, Januar bis März 1995 sowie September 1996 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme sowie die Monate März bis August 1996, Oktober 1996 bis August 1997 sowie Oktober bis November 1997 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit einem Gesamtleistungswert in Höhe von 80 v. H. bei der Berechnung der Rente.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, dass der Berechnung der Rente die bereits als Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigten Monate zusätzlich als weitere Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen seien. Unbeachtlich sei, dass zeitgleich zum Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in diesen Zeiträumen Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld und –hilfe bezogen worden sei. Denn nicht der (Erwerbsunfähigkeits )Rentenbezug selbst habe zur Rentenversicherungspflicht geführt, sondern der Bezug von Arbeitsentgelt bzw. Sozialleistungen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI); die für eine mögliche Anrechnungszeit relevanten Lebenssachverhalte seien rentenversicherungsrechtlich getrennt voneinander zu betrachten. Insofern scheide deshalb "nur" die Anerkennung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI aus, nicht aber die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Außerdem seien vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 weitere Zeiten einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zu speichern.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 6. März 2015 berücksichtigte die Beklagte nunmehr die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 als geringfügige nichtversicherungspflichtige Beschäftigung, ohne dass sich daraus an der Rentenhöhe etwas änderte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 wurde der Widerspruch des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Es finde die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Anwendung, wonach eine Anerkennung auch von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI dann ausgeschlossen sei, wenn nach Vollendung des 25. Lebensjahres versicherungspflichtige Sozialleistungen bezogen worden seien. Dies sei in dem Versicherungsverlauf in den vom Kläger als weitere Anrechnungszeiten genannten Zeiten der Fall gewesen.
Mit seiner am 13. April 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Durch Urteil des SG vom 16. Dezember 2015 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 27. März 2015, L 14 R 44/14, Rn. 25, veröffentlicht in juris) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI anzuwenden sei, sondern auch auf den Fall des hier einschlägigen § 48 (gemeint: 58) Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege darin, dass die Anrechnungszeit eine Beitragszeit ersetzen solle. Der Gesetzgeber verfolge damit den Gedanken der Kompensation. Anrechnungszeiten dienten dem Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge und seien daher Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Von einer vergleichbaren Konstellation könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet würden und diese auch entsprechend als vollwertige Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden seien (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Die Rechtsauffassung des Klägers würde praktisch zu einer Doppelberücksichtigung bei der Höhe der Rente führen; zum einen durch die Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten beim Arbeitslosengeld- und Krankengeldbezug aufgrund § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, zum anderen durch die Berücksichtigung der Zeiten des Rentenbezuges als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Kompensationsgedanken und begründe daher auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift eine umfassende Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auf alle Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Die hier vertretene Rechtsansicht werde durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 79/09 R, veröffentlicht in juris) bestätigt. Tragfähige Gesichtspunkte für eine einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI fänden sich nach dem BSG weder in der Formulierung des Gesetzes noch unter Berücksichtigung der Auslegung der Vorschrift.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Er trägt ergänzend vor, dass die "Gefahr" einer Doppelanrechnung nicht bestünde, da bei der Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten sich im Rahmen einer Günstigerberechnung im Ergebnis allein der besser bewertete Tatbestand durchsetze. Infolgedessen sei der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einschränkend auszulegen. Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI sei es, einen vom Versicherten nicht zu vertretenden Beitragsausfall pauschaliert zu kompensieren. Offenkundig bestehe ein Bedürfnis nach Bewertung einer Anrechnungszeit jedenfalls dann, wenn die parallel bestehenden Pflichtbeitragszeiten einen anderen Sachverhalt beträfen und wie z. B. beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht annähernd geeignet seien, den durch den Rentenbezug entstehenden Beitragsausfall zu kompensieren. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass selbst niedrigste Beiträge wegen eines Arbeitslosengeld II Bezuges eine im Regelfall deutlich besser bewertete Rentenbezugszeit verdrängen würden. Fraglich sei zudem, ob der Begriff "Sozialleistung" in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI überhaupt das Arbeitslosengeld II bzw. die Arbeitslosenhilfe als bloßer Fürsorgeleistung erfasse. Außerdem gebiete Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz die Nichtanwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI im vorliegenden Fall. Denn der Umstand, dass ein Versicherter bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente zeitgleich wegen eines anderen Lebenssachverhaltes Entgeltersatzleistungen und/oder Fürsorgeleistungen erhalten habe, stelle gerade keine hinreichende sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung dieses Personenkreises bei der Feststellung der Höhe der Rente dar. Es sei kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, weshalb "Nur Rentner" bei der Rentenberechnung bevorzugt werden sollten. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der begehrten Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ergebe jedenfalls mehr Entgeltpunkte und damit eine höhere Rente des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2015 und 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente des Klägers neu festzustellen und hierbei vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, vom 1. März 1996 bis 31. August 1997, vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1998 zusätzlich Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen und fehlender technischer Möglichkeiten sieht sie sich zur Erstellung fiktiver Berechnungen nicht in der Lage und verweist hierzu auf die von ihr vorgelegte Rentenberechnung vom 1. Juni 2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom 16. Dezember 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2015 und 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Feststellung weiterer Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und deren Bewertung als weitere beitragsgeminderte Zeiten.
Die Berufung, bei der außer Streit steht, dass die bisherige Berechnung der Rentenhöhe ohne die Berücksichtigung der weiteren vom Kläger begehrten beitragsgeminderten Zeiten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist, wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.
Der Senat verweist im Übrigen auf seine Entscheidung vom 6. Oktober 2016 (Az.: L 2 R 852/14) zu einem gleich gelagerten Fall. Dort wie auch hier wird darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten und Anrechnungszeiten einander nicht generell ausschließen, wie schon die Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB VI zeigt, wonach beitragsgeminderte Zeiten u. a. Kalendermonate sind, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind. Die Folge einer gleichzeitigen Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit und Anrechnungszeit ist dann ihre Behandlung als beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 SGB VI und möglicherweise ein Zuschlag von Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI. Bereits in dem Rentenreformgesetz 1992 wurden aber die Zeiten, in denen der Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig war, als vollwertige Beitragszeiten geregelt und ihre gleichzeitige Berücksichtigung als Anrechnungszeit in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI generell ausgeschlossen. Für die Zeit bis 31. Dezember 1997 regelt § 252 Abs. 2 SGB VI als Übergangsvorschrift eine Rückausnahme, wonach die Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat, sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde durch Gesetz vom 31. März 2001 (BGBl. I Seite 403) in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI die gleichzeitige Berücksichtigung von Anrechnungszeiten und von Beitragszeiten, die auf einer Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen beruhen, schließlich erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen (vgl.: Försterling in GK SGB VI, § 58 Rn. 580).
Nach Maßgabe dieser Normen ist die Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, 1. März 1996 bis 31. August 1997, 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 als weitere Anrechnungszeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI (Rentenbezugszeiten) und damit als weitere beitragsgeminderte Zeit ausgeschlossen, weil der Kläger wegen Bezuges von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gewesen ist. Insoweit handelt es sich im Übrigen um vollwertige Beitragszeiten und nicht allein um (bloße) Anrechnungszeiten. Für eine zusätzliche Berücksichtigung als weitere Anrechnungszeiten besteht danach kein Grund. Die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wurde gerade vor dem Hintergrund und zu dem Zweck geschaffen, eine gleichzeitige Berücksichtigung für den Fall, dass der Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig ist, auszuschließen (vgl. Gürtner, in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI, Rn. 65).
Die Beklagte hat auch die Vorschrift des § 252 Abs. 2 SGB VI beachtet. Denn sie hat, wie sich aus der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten in den angefochtenen Rentenbescheiden ergibt, die vom Kläger in Anspruch genommenen Zeiträume als Monate mit Beitragszeiten und als Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, wobei gemäß § 263 Abs. 2 a SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert auf 80 v. H. zu begrenzen war (hier anstatt 0,0877 Entgeltpunkte pro Monat lediglich 0,0702 Entgeltpunkte pro Monat). Darüber hinaus hat die Beklagte die Rentenbezugszeiten, soweit es sich nicht um beitragsgeminderte Zeiten wegen des Zusammentreffens mit einer Beitragszeit innerhalb eines Monats handelt (Monate März/April 1994, April 1995, September und Dezember 1997), zu Recht als beitragsfreie Zeiten mit dem Gesamtleistungswert der Berechnung der Rente des Klägers zugrunde gelegt (vgl. Anlage 4 in den angefochtenen Bescheiden).
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vor, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die von ihm behauptete Ungleichbehandlung zwischen der Berechnung einer Nachfolgerente bei einem Nur Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher und einem Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher, der nach dem Leistungsfall noch Beitragszeiten zurücklegt, ist allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerbsunfähigkeitsrentner mit weiteren Beitragszeiten nach dem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung gerade keinen durch die Erwerbsunfähigkeit unverschuldeten Ausfall einer sonst erfolgten Beitragsleistung hat. Im Übrigen sind Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI besonders dadurch geprägt, dass sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne dass er dafür Beiträge bezahlt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Zeiten ("Ausfallzeiten"), die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177,187), und der durch einen besonderen personalen Bezug, nämlich durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten und daraus resultierenden einkommensbezogenen Beitragsleistungen, gekennzeichneten rentenrechtlichen Position differenzieren darf (BVerfGE 53, 257, 291). § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist Ausdruck einer solchen, verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierung.
Soweit der Kläger meint, er genieße bezüglich der Bewertung der Zurechnungszeit bei der Berechnung seiner Altersrente im Hinblick auf die vorangegangene Erwerbsminderungsrente einen Besitzschutz, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden dann, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dabei als Folgerente "mindestens die bisherige Rente dynamisch" geleistet werden (vgl. die amtliche Begründung Bundestagsdrucksache 11/4124, S. 173, zu Art. 1 § 87, der insoweit § 88 SGB VI entspricht) Besitzgeschützt sind danach die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI auch nicht auf einzelne Entgeltpunkte oder auf die Bewertung einzelner Zeitabschnitte, worauf das Begehren des Klägers letztlich hinausliefe, sondern allein auf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe (BSG vom 11. Juni 2003 - B 5 RJ 24/02 R, veröffentlicht in juris). Hier liegen der Berechnung der Altersrente des Klägers – entsprechend § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI – im Übrigen die persönlichen Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde, da die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in der bisherigen Rente.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Obwohl beim BSG unter dem Az.: B 13 R 19/16 R zurzeit ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 (L 5 R 756/14, veröffentlicht in juris) zur Frage, ob der Ausschluss einer Anrechnungszeit bei versicherungspflichtigem Soziallleistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen gleichen Sachverhalt zwischen der Pflichtbeitragszeit bei Sozialleistungsbezug und der Anrechnungszeit voraussetze, rechtshängig ist, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor noch eine Divergenz. Denn das Sächsische LSG ist im Rahmen einer etwas anderen Fallgestaltung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aussparung, nachdem der Rentenversicherungsträger zunächst Rentenbezugszeiten bei der Nachfolgealtersrente rentensteigernd als beitragsgeminderte Zeiten in Monaten mit gleichzeitigem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (Arbeitslosen- bzw. Krankengeld) berücksichtigt hatte – im Ergebnis zur gleichen Rechtsauffassung gelangt wie der erkennende Senat im seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 und im vorliegenden Fall. Soweit das Sächsische LSG dazu als Begründung den Rechtssatz formuliert hat, dass das Beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten keine Ausnahme von der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI sei, sondern – neben dem Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen – eine weitere Bedingung für eine gleichzeitige Berücksichtigung von Anrechnungs- und Beitragszeiten darstelle (a.a.O., Rn. 20), ist dies für den erkennenden Senat im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, 1. März 1996 bis 31. August 1997, 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1998 wegen des vorangegangenen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1954 geborene Kläger hatte zunächst, nach einem Leistungsfall vom 1. März 1994, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 29. Februar 1996 bezogen (Rentenbescheid vom 24. März 1995), die (mit Bescheiden vom 8. Mai und 22. Juli 1998) bis zum 28. Februar 1999 weiter gewährt worden war. Bei der Berechnung der Rente war eine Zurechnungszeit von 198 Monaten (1. März 1994 bis 30. September 2010) berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 30. November 2005 war dem Kläger - aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2005 (zum Az.: L 17 RJ 78/02) - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. März 1996 und längstens bis zum 28. Februar 1999 und darüber hinaus auf Dauer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente) bewilligt worden. Der Ermittlung von 42,9058 persönlichen Entgeltpunkten hatten dabei wiederum Zurechnungszeiten in Höhe von 198 Monaten zugrunde gelegen.
Auf den Antrag des Klägers vom 14. Januar 2015 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1 227,53 Euro abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 100,66 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 28,85 Euro monatlich (monatlicher Zahlbetrag: 1 098,02 Euro; Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte: weiterhin 42,9058). Sie berücksichtigte bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten 5 Monate (März und April 1994, April 1995, September und Dezember 1997) mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Zurechnungszeit oder Rentenbezuges und – u. a. – die Monate Mai bis Dezember 1994, Januar bis März 1995 sowie September 1996 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme sowie die Monate März bis August 1996, Oktober 1996 bis August 1997 sowie Oktober bis November 1997 als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit einem Gesamtleistungswert in Höhe von 80 v. H. bei der Berechnung der Rente.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, dass der Berechnung der Rente die bereits als Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigten Monate zusätzlich als weitere Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen seien. Unbeachtlich sei, dass zeitgleich zum Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in diesen Zeiträumen Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld und –hilfe bezogen worden sei. Denn nicht der (Erwerbsunfähigkeits )Rentenbezug selbst habe zur Rentenversicherungspflicht geführt, sondern der Bezug von Arbeitsentgelt bzw. Sozialleistungen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI); die für eine mögliche Anrechnungszeit relevanten Lebenssachverhalte seien rentenversicherungsrechtlich getrennt voneinander zu betrachten. Insofern scheide deshalb "nur" die Anerkennung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI aus, nicht aber die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Außerdem seien vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 weitere Zeiten einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zu speichern.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 6. März 2015 berücksichtigte die Beklagte nunmehr die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 als geringfügige nichtversicherungspflichtige Beschäftigung, ohne dass sich daraus an der Rentenhöhe etwas änderte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 wurde der Widerspruch des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Es finde die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Anwendung, wonach eine Anerkennung auch von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI dann ausgeschlossen sei, wenn nach Vollendung des 25. Lebensjahres versicherungspflichtige Sozialleistungen bezogen worden seien. Dies sei in dem Versicherungsverlauf in den vom Kläger als weitere Anrechnungszeiten genannten Zeiten der Fall gewesen.
Mit seiner am 13. April 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Durch Urteil des SG vom 16. Dezember 2015 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 27. März 2015, L 14 R 44/14, Rn. 25, veröffentlicht in juris) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI anzuwenden sei, sondern auch auf den Fall des hier einschlägigen § 48 (gemeint: 58) Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege darin, dass die Anrechnungszeit eine Beitragszeit ersetzen solle. Der Gesetzgeber verfolge damit den Gedanken der Kompensation. Anrechnungszeiten dienten dem Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge und seien daher Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Von einer vergleichbaren Konstellation könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet würden und diese auch entsprechend als vollwertige Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden seien (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Die Rechtsauffassung des Klägers würde praktisch zu einer Doppelberücksichtigung bei der Höhe der Rente führen; zum einen durch die Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten beim Arbeitslosengeld- und Krankengeldbezug aufgrund § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, zum anderen durch die Berücksichtigung der Zeiten des Rentenbezuges als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Kompensationsgedanken und begründe daher auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift eine umfassende Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auf alle Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 29, juris). Die hier vertretene Rechtsansicht werde durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 79/09 R, veröffentlicht in juris) bestätigt. Tragfähige Gesichtspunkte für eine einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI fänden sich nach dem BSG weder in der Formulierung des Gesetzes noch unter Berücksichtigung der Auslegung der Vorschrift.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Er trägt ergänzend vor, dass die "Gefahr" einer Doppelanrechnung nicht bestünde, da bei der Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten sich im Rahmen einer Günstigerberechnung im Ergebnis allein der besser bewertete Tatbestand durchsetze. Infolgedessen sei der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einschränkend auszulegen. Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI sei es, einen vom Versicherten nicht zu vertretenden Beitragsausfall pauschaliert zu kompensieren. Offenkundig bestehe ein Bedürfnis nach Bewertung einer Anrechnungszeit jedenfalls dann, wenn die parallel bestehenden Pflichtbeitragszeiten einen anderen Sachverhalt beträfen und wie z. B. beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht annähernd geeignet seien, den durch den Rentenbezug entstehenden Beitragsausfall zu kompensieren. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass selbst niedrigste Beiträge wegen eines Arbeitslosengeld II Bezuges eine im Regelfall deutlich besser bewertete Rentenbezugszeit verdrängen würden. Fraglich sei zudem, ob der Begriff "Sozialleistung" in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI überhaupt das Arbeitslosengeld II bzw. die Arbeitslosenhilfe als bloßer Fürsorgeleistung erfasse. Außerdem gebiete Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz die Nichtanwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI im vorliegenden Fall. Denn der Umstand, dass ein Versicherter bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente zeitgleich wegen eines anderen Lebenssachverhaltes Entgeltersatzleistungen und/oder Fürsorgeleistungen erhalten habe, stelle gerade keine hinreichende sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung dieses Personenkreises bei der Feststellung der Höhe der Rente dar. Es sei kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, weshalb "Nur Rentner" bei der Rentenberechnung bevorzugt werden sollten. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der begehrten Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ergebe jedenfalls mehr Entgeltpunkte und damit eine höhere Rente des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2015 und 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente des Klägers neu festzustellen und hierbei vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, vom 1. März 1996 bis 31. August 1997, vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1998 zusätzlich Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen und fehlender technischer Möglichkeiten sieht sie sich zur Erstellung fiktiver Berechnungen nicht in der Lage und verweist hierzu auf die von ihr vorgelegte Rentenberechnung vom 1. Juni 2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom 16. Dezember 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2015 und 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Feststellung weiterer Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und deren Bewertung als weitere beitragsgeminderte Zeiten.
Die Berufung, bei der außer Streit steht, dass die bisherige Berechnung der Rentenhöhe ohne die Berücksichtigung der weiteren vom Kläger begehrten beitragsgeminderten Zeiten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist, wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.
Der Senat verweist im Übrigen auf seine Entscheidung vom 6. Oktober 2016 (Az.: L 2 R 852/14) zu einem gleich gelagerten Fall. Dort wie auch hier wird darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten und Anrechnungszeiten einander nicht generell ausschließen, wie schon die Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB VI zeigt, wonach beitragsgeminderte Zeiten u. a. Kalendermonate sind, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind. Die Folge einer gleichzeitigen Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit und Anrechnungszeit ist dann ihre Behandlung als beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 SGB VI und möglicherweise ein Zuschlag von Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI. Bereits in dem Rentenreformgesetz 1992 wurden aber die Zeiten, in denen der Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig war, als vollwertige Beitragszeiten geregelt und ihre gleichzeitige Berücksichtigung als Anrechnungszeit in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI generell ausgeschlossen. Für die Zeit bis 31. Dezember 1997 regelt § 252 Abs. 2 SGB VI als Übergangsvorschrift eine Rückausnahme, wonach die Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat, sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde durch Gesetz vom 31. März 2001 (BGBl. I Seite 403) in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI die gleichzeitige Berücksichtigung von Anrechnungszeiten und von Beitragszeiten, die auf einer Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen beruhen, schließlich erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen (vgl.: Försterling in GK SGB VI, § 58 Rn. 580).
Nach Maßgabe dieser Normen ist die Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, 1. März 1996 bis 31. August 1997, 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 als weitere Anrechnungszeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI (Rentenbezugszeiten) und damit als weitere beitragsgeminderte Zeit ausgeschlossen, weil der Kläger wegen Bezuges von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gewesen ist. Insoweit handelt es sich im Übrigen um vollwertige Beitragszeiten und nicht allein um (bloße) Anrechnungszeiten. Für eine zusätzliche Berücksichtigung als weitere Anrechnungszeiten besteht danach kein Grund. Die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wurde gerade vor dem Hintergrund und zu dem Zweck geschaffen, eine gleichzeitige Berücksichtigung für den Fall, dass der Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig ist, auszuschließen (vgl. Gürtner, in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI, Rn. 65).
Die Beklagte hat auch die Vorschrift des § 252 Abs. 2 SGB VI beachtet. Denn sie hat, wie sich aus der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten in den angefochtenen Rentenbescheiden ergibt, die vom Kläger in Anspruch genommenen Zeiträume als Monate mit Beitragszeiten und als Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, wobei gemäß § 263 Abs. 2 a SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert auf 80 v. H. zu begrenzen war (hier anstatt 0,0877 Entgeltpunkte pro Monat lediglich 0,0702 Entgeltpunkte pro Monat). Darüber hinaus hat die Beklagte die Rentenbezugszeiten, soweit es sich nicht um beitragsgeminderte Zeiten wegen des Zusammentreffens mit einer Beitragszeit innerhalb eines Monats handelt (Monate März/April 1994, April 1995, September und Dezember 1997), zu Recht als beitragsfreie Zeiten mit dem Gesamtleistungswert der Berechnung der Rente des Klägers zugrunde gelegt (vgl. Anlage 4 in den angefochtenen Bescheiden).
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vor, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die von ihm behauptete Ungleichbehandlung zwischen der Berechnung einer Nachfolgerente bei einem Nur Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher und einem Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher, der nach dem Leistungsfall noch Beitragszeiten zurücklegt, ist allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerbsunfähigkeitsrentner mit weiteren Beitragszeiten nach dem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung gerade keinen durch die Erwerbsunfähigkeit unverschuldeten Ausfall einer sonst erfolgten Beitragsleistung hat. Im Übrigen sind Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI besonders dadurch geprägt, dass sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne dass er dafür Beiträge bezahlt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Zeiten ("Ausfallzeiten"), die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177,187), und der durch einen besonderen personalen Bezug, nämlich durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten und daraus resultierenden einkommensbezogenen Beitragsleistungen, gekennzeichneten rentenrechtlichen Position differenzieren darf (BVerfGE 53, 257, 291). § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist Ausdruck einer solchen, verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierung.
Soweit der Kläger meint, er genieße bezüglich der Bewertung der Zurechnungszeit bei der Berechnung seiner Altersrente im Hinblick auf die vorangegangene Erwerbsminderungsrente einen Besitzschutz, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden dann, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dabei als Folgerente "mindestens die bisherige Rente dynamisch" geleistet werden (vgl. die amtliche Begründung Bundestagsdrucksache 11/4124, S. 173, zu Art. 1 § 87, der insoweit § 88 SGB VI entspricht) Besitzgeschützt sind danach die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI auch nicht auf einzelne Entgeltpunkte oder auf die Bewertung einzelner Zeitabschnitte, worauf das Begehren des Klägers letztlich hinausliefe, sondern allein auf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe (BSG vom 11. Juni 2003 - B 5 RJ 24/02 R, veröffentlicht in juris). Hier liegen der Berechnung der Altersrente des Klägers – entsprechend § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI – im Übrigen die persönlichen Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde, da die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in der bisherigen Rente.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Obwohl beim BSG unter dem Az.: B 13 R 19/16 R zurzeit ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 (L 5 R 756/14, veröffentlicht in juris) zur Frage, ob der Ausschluss einer Anrechnungszeit bei versicherungspflichtigem Soziallleistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen gleichen Sachverhalt zwischen der Pflichtbeitragszeit bei Sozialleistungsbezug und der Anrechnungszeit voraussetze, rechtshängig ist, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor noch eine Divergenz. Denn das Sächsische LSG ist im Rahmen einer etwas anderen Fallgestaltung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aussparung, nachdem der Rentenversicherungsträger zunächst Rentenbezugszeiten bei der Nachfolgealtersrente rentensteigernd als beitragsgeminderte Zeiten in Monaten mit gleichzeitigem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (Arbeitslosen- bzw. Krankengeld) berücksichtigt hatte – im Ergebnis zur gleichen Rechtsauffassung gelangt wie der erkennende Senat im seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 und im vorliegenden Fall. Soweit das Sächsische LSG dazu als Begründung den Rechtssatz formuliert hat, dass das Beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten keine Ausnahme von der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI sei, sondern – neben dem Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen – eine weitere Bedingung für eine gleichzeitige Berücksichtigung von Anrechnungs- und Beitragszeiten darstelle (a.a.O., Rn. 20), ist dies für den erkennenden Senat im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Rechtskraft
Aus
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