L 37 SF 288/13 EK SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 288/13 EK SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 198 ff GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV).

Wird während des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens infolge eines Ablehnungsgesuchs ein anderer Spruchkörper mit der Sache befasst, sind im Verfahren über das Befangenheitsgesuch auftretende Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die einen Umfang von drei Monaten nicht übersteigen, nicht auf die dem Gericht im streitgegenständlichen Verfahren zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzurechnen.

Nimmt ein Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).

Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr. 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsachinstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeiten auf die andere möglich.

Die Anzahl der von einem Kläger geführten Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 184 SO 2304/10 geführten Verfahrens. Dem inzwischen - im Berufungsverfahren vergleichsweise - beendeten Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Jobcenter Berlin-Lichtenberg beziehende Kläger trat am 17. Februar 2010 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B-P an, die bis zum 16. August 2010 andauerte. Nachdem das Jobcenter daraufhin die erfolgte Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 17. Februar 2010 aufgehoben hatte, bewilligte der Sozialhilfeträger dem Kläger Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Gestalt der Übernahme der Wohnungsmiete ab April 2010, lehnte jedoch die Übernahme der Miete für März 2010 sowie der Stromabschläge für die Haftzeit und der Kontogebühren ab (vier Bescheide vom 20. April 2010). Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger daraufhin "die komplette Sozialhilfe nach dem SGB XII" und damit auch für den notwendigen Lebensunterhalt laufende und einmalige Leistungen, Beiträge zu den Sozialversicherungen und zum "Riestern" sowie Rechtsberatungskosten. Der Sozialhilfeträger erließ diesbezüglich zwei weitere Ablehnungsbescheide vom 09. September 2010. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15. September 2010 wies er die Widersprüche gegen sämtliche Bescheide zurück. Gegen sämtliche dieser Bescheide wandte der Kläger sich mit seiner am 18. Oktober 2010 eingegangenen – sich gegen den Sozialhilfeträger richtenden - "Klageschrift Nr. 19", nachdem die ursprünglichen Bescheide vom 20. April 2010 (abgelehnte Übernahme der Wohnungsmiete für März 2010 sowie der Stromabschläge für die Haftzeit und der Kontogebühren) bereits zuvor Gegenstand des zunächst unter dem Aktenzeichen S 49 SO 619/10 geführten Verfahrens geworden waren. Ausdrücklich rügte er nunmehr die Untätigkeit des dortigen Beklagten und forderte die "vollständige Durchsetzung seiner ursprünglichen Anträge und Widersprüche".

Unter dem 25. Oktober 2010 bestätigte das Sozialgericht Berlin den Eingang dieser zunächst unter dem Aktenzeichen S 49 AS 2304/10 registrierten Klage und forderte den dortigen Beklagten zur Übersendung der Leistungsakten sowie zur Erwiderung binnen eines Monats auf. Diese ging nach zwischenzeitlicher Erinnerung vom 06. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 ein. Zugleich verwies der dortige Beklagte darauf, dass die Verwaltungsakten bereits zum Verfahren S 49 AS 619/10 übersandt worden seien. Tags darauf wurde der Vorgang einmal um drei Monate verfristet und sodann am 14. März 2011 zur Frist in dem Verfahren verfügt, zu dem die Verwaltungsakten vorlagen.

Zum April 2011 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich der 184. Kammer über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 184 SO 2304/10 geführt (das Parallelverfahren nunmehr: S 184 AS 619/10). Hiervon wurden die Beteiligten unter dem 12. April 2011 informiert. Am selben Tage beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zugleich erklärte er, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erst nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu beantragen, das Gericht möge ihm jedoch bereits am Sozialgericht zugelassene Rechtsanwälte benennen. Unter dem 19. Mai 2011 bat daraufhin die zuständige Richterin den Kläger um Benennung eines ggfs. beizuordnenden Rechtsanwaltes und verwies ihn auf die Rechtsanwaltskammer zur Klärung, welche Anwälte in Betracht kämen. Intern setzte sie sich eine Wiedervorlagefrist von sechs Wochen. Eine Reaktion des Klägers innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Ferner verfügte die Kammervorsitzende im Mai 2011 eine Übersendung der Akten dieses Ausgangsverfahrens sowie der inzwischen unter dem Aktenzeichen S 184 SO 619/10 geführten Sache an die 50. Kammer des Sozialgerichts zum Aktenzeichen S 50 SO 629/11 für vier Wochen. Nachdem die Akten zwischenzeitlich zurückgelangt waren, wurde der Vorgang im Folgenden vom Gericht mehrfach "als Beiakte zu S 184 SO 619/10" verfristet.

Mit am 28. November 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger seine Rechtsauffassung zu den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) dar und äußerte sich umfangreich zur Sache (dreieinhalbseitiger Schriftsatz zzgl. 33 Seiten Anlagen). Weiter erklärte er, die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und der §§ 198-201 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu rügen. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten am 01. Dezember 2011 zur Stellungnahme übersandt. Nachdem der Vor-gang im Folgenden wieder bei der 50. Kammer gewesen war und am 01. März 2012 erneut zur Frist in der Sache S 184 SO 619/10 verfügt worden war, ging am 07. Mai 2012 die Stellungnahme des dortigen Beklagten ein, der an seiner ablehnenden Entscheidung festhielt. Diese wurde dem Kläger unter dem 15. Mai 2012 zur Erwiderung zugeleitet. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Auf Anforderung der 50. Kammer des Sozialgerichts vom 01. März 2013 wurde der Vorgang am 10. Mai 2013 dorthin übersandt. Nach Rücklauf im Juni 2013 bat die Richterin unter dem 15. August 2013 um Vorlage aktueller Einkommensnachweise, von Kontoauszügen sowie einer Bescheinigung zur aktuellen Miethöhe. Weiter erkundigte sie sich nochmals, welcher Anwalt ggf. beigeordnet werden solle. Am 03. September 2013 traf die Antwort des Klägers ein, der weiterhin keinen Rechtsanwalt benannte, jedoch ausführte, dass es sich bei dem Verfahren "ohne Zweifel inzwischen um ein überlanges Gerichtsverfahren" handele. Seinen Schriftsatz schloss er mit folgender Grußformel: "Mit grimmigster Verzögerungsrüge & für Demokratie & Rechtsstaatlichkeit".

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab. Die Klage sei teilweise wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da Bescheide bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 184 SO 619/10 geführten Verfahrens seien. Eine Untätigkeit sei nicht festzustellen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.

Gegen diesen ihm am 02. November 2013 zugestellten Beschluss erhob der Kläger drei Tage später beim Sozialgericht Beschwerde, die nach Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 12. November 2013 unter dem Aktenzeichen L 15 SO 304/13 B PKH registriert wurde. Mit am 29. November 2013 eingegangenem Schriftsatz begründete der Kläger seine Beschwerde. Dem dortigen Beklagten wurde daraufhin noch am selben Tage eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Weiter wurden die Akten antragsgemäß an die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin zurückgesandt, von wo sie am 09. Dezember 2013 zurückgefordert wurden. Nachdem das Sozialgericht dem 15. Senat mitgeteilt hatte, die Akten seien im Hinblick auf das hiesige – damals vom Kläger bereits eingeleitete - Entschädigungsverfahren dem Landessozialgerichts übersandt worden, wurden die Akten am 12. Dezember 2013 vom Entschädigungssenat angefordert und von dort am 07. Januar 2014 dem 15. Senat übersandt. Dieser wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Jan¬uar 2014 – mangels Benennung eines Rechtsanwalts - zurück. Inhaltlich führte der Senat aus, dass zwar tatsächlich teilweise doppelte Rechtshängigkeit vorliege, es mit Blick auf eine mögliche Untätigkeit hingegen nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass die Klage Erfolg habe.

Am 10. Februar 2014 gingen die Akten wieder beim Sozialgericht Berlin ein, das zwei Tage später unter Bezugnahme auf den Beschluss des 15. Senats beim dortigen Beklagten anfragte, ob noch offene Anträge des Klägers beschieden würden. Nach gerichtlicher Erinnerung vom 31. März 2014 traf am 01. April 2014 die Stellungnahme des dortigen Beklagten ein, der davon ausging, dass keine offenen Anträge vorlägen. Der Schriftsatz wurde dem Kläger am Folgetag zur Stellungnahme übersandt und eine interne Frist von sechs Wochen vermerkt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Unter dem 12. Juni 2014 hörte das Gericht die Beteiligten daraufhin zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Am 03. Juli 2014 übersandte das Sozialgericht auf entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2014 die Verwaltungsakten dem 15. Senat des Landessozialgerichts zum Aktenzeichen L 15 SO 303/13 B PKH. Am 21. Juli 2014 traf die Rückäußerung des Klägers ein, der nunmehr u.a. die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte und – unter Hinweis auf die §§ 198 ff. GVG – ausdrücklich Verzögerungsrüge erhob. Am 06. August 2014 gab die Kammervorsitzende eine dienstliche Stellungnahme ab und veranlasste eine Weiterleitung des Vorgangs an die zur Bearbeitung von Ablehnungsgesuchen zuständige Kammer. Diese informierte den Kläger unter dem 21. August 2014 über das Aktenzeichen (S 152 SF 371/14 AB) und die dienstliche Stellungnahme. Mit dem Kläger am 08. November 2014 zugestelltem Beschluss vom 03. November 2014 wies sie das Ablehnungsgesuch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 13. November 2014 Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und beantragte Wiedereinsetzung. Weiter meinte er, dass die Vorsitzende der 184. Kammer abgelehnt bleibe, und lehnte nunmehr auch die Vorsitzende der 152. Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der am 04. November 2014 der 184. Kammer zurückgeschickte Vorgang wurde daraufhin am 18. November 2014 erneut der 152. Kammer zugeleitet, von wo er Mitte Dezember 2014 zunächst zurückgelangte.

Am 12. Januar 2015 forderte die 184. Kammer die Verwaltungsakten sowohl beim 15. Senat des Landessozialgerichts als auch beim dortigen Beklagten erfolglos an. Zwei Wochen später und erneut am 17. Februar 2015 wurde die 50. Kammer des Sozialgerichts um Übersendung gebeten. Am 13. Februar 2015 wurden die Akten der 152. Kammer zur Bearbeitung der Gesuche des Klägers vom November 2014 (Aktenzeichen S 152 SF 538/14 AB RG und ferner S 152 SF 77/15 AB) geschickt. Von dort wurden sie Anfang März antragsgemäß an die Präsidentin des Sozialgerichts weitergeleitet, die sie ihrerseits kurz darauf wieder der 184. Kammer zuschickte. Ende März 2015 gingen bei der 184. Kammer die von der 50. Kammer angeforderten Verwaltungsakten ein. Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 wies das Sozialgericht die Klage schließlich ab und belehrte den Kläger dahin, dass er hiergegen Berufung einlegen könne. Weiter stellte es die Akten wiederum der 50. Kammer zur Verfügung.

In Reaktion auf den ihm am 24. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid beantragte der Kläger am 21. Mai 2015 beim Sozialgericht Berlin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte gleichzeitig Berufung ein. Nachdem das Sozialgericht in den Verfahren S 152 SF 77/15 AB und S 152 SF 538/14 AB RG am 01. und 08. Juni 2015 jeweils verwerfende Beschlüsse erlassen hatte, wurden die Akten des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens dem Landessozialgericht übersandt, bei dem sie am 01. Juli 2015 eingingen. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen L 23 SO 197/15 registriert.

Nachdem die Berichterstatterin mit der Eingangsbestätigung vom 07. Juli 2015 zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass für eine Berufung angesichts des Antrages auf mündliche Verhandlung zurzeit kein Raum sei, erklärte sie dies mit Schreiben vom 30. Juli 2015 für gegenstandslos, erläuterte, dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten werde, mithin die Berufung zulässig, der Antrag auf mündliche Verhandlung indes unzulässig sei, und forderte den Kläger zur Berufungsbegründung innerhalb eines Monats auf. Auch der dortige Beklagte sah in seiner am 06. August 2015 eingegangenen Stellungnahme die Berufung unter Darlegung der aus seiner Sicht streitgegenständlichen Ansprüche ausdrücklich als statthaft an. Nachdem der Kläger die Berufung bis Anfang Oktober 2015 nicht begründet hatte, wurde er unter dem 09. Oktober 2015 erinnert. Auch daraufhin erfolgte keine Reaktion.

Mit Beschluss vom 16. November 2015 übertrug der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Am 18. November 2015 erfolgte eine Übersendung des Beschlusses an die Beteiligten. Mit am 26. November 2015 eingegangenem Schriftsatz erklärte der Kläger daraufhin, dass das Landessozialgericht mangels erfolgter mündlicher Verhandlung oder Beschlussfassung "Pause habe" und forderte eine Übersendung der Akten an das Sozialgericht zur Bearbeitung seines Antrages auf mündliche Verhandlung. Weiter lehnte er den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter unter Berufung auf eine angeblich "mutwillige Verzögerung des Ablaufs des Gerichtsverfahrens durch Forderungen nach Berufungsbegründung" wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Ferner erhob er Verzögerungsrüge und legte beim Sozialgericht Berlin Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl gegen die Vorsitzende der 184. Kammer als auch gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter im 23. Senat ein. Unter dem 27. November 2015 fragte die Berichterstatterin beim Kläger an, ob im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 30. Juli 2015 noch immer eine Rücksendung der Akten an das Sozialgericht gewünscht werde. Dem Landessozialgericht gegenüber reagierte der Kläger daraufhin mit am 02. Dezember 2015 eingegangenem Schriftsatz und forderte unter Schmähungen, nicht jedoch unter Angaben zum Wert oder jedenfalls Inhalt des Beschwerdegegenstandes, eine Rücksendung der Akten an das Sozialgericht. Bei diesem erhob der Kläger am selben Tag unter Berufung auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Vorsitzende der 184. Kammer sowie gegen den Vorsitzenden und Berichterstatter des 23. Senats. Weiter erhob er Verzögerungsrüge und forderte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 5.000,00 EUR.

Beim Landessozialgericht wurde der Vorgang am 14. Dezember 2015 in das Sitzungsfach verfügt. Am 04. Januar 2016 wurden die Akten auf dessen Anforderung dem Entschädigungssenat zugeleitet. Weiter wurden die Akten zum Verfahren S 184 SO 619/10 (inzwischen L 15 SO 171/15) angefordert. Diese Akten – sowie vom damaligen Beklagten angeforderte Verwaltungsakten – gingen im Laufe des Januars ein, woraufhin der Rechtsstreit am 03. Februar 2016 auf den 11. März 2016 geladen wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine vierseitige Stellungnahme vom Vortag vor, lehnte die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und berief sich zur Begründung auf sein Ablehnungsgesuch vom November 2015. Nachdem das Gesuch als unzulässig verworfen worden war, wurde in der Sache verhandelt und der Rechtsstreit vergleichsweise beendet (Zahlung von 360,00 EUR zur Abgeltung des so genannten Barbedarfs für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 16. August 2010).

Bereits am 24. Oktober 2013 hatte der Kläger eine auf Gewährung einer Entschädigung seinerzeit in Höhe von 3.000,00 EUR gerichtete Klage gegen das Land Berlin erhoben und eine Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens von damals 30 Monaten geltend gemacht. Dabei war er davon ausgegangen, am 25. November 2011 sowie am 03. September 2013 Verzögerungsrügen erhoben zu haben.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, soweit seine Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.600,00 EUR gerichtet ist.

Der Kläger hat daraufhin seine Klage erweitert und nunmehr eine Entschädigung in Höhe von 4.800,00 EUR gefordert. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Verfahren vor dem Sozialgericht 54 Monate gedauert habe. Angemessen sei eine Verfahrensdauer jedoch nur von sechs Monaten, sodass ihm eine Entschädigung für 48 Monate in Höhe von jeweils 100,00 EUR zustehe. Im Übrigen habe er erhebliche Zweifel, ob das Verfahren überhaupt abgeschlossen sei, denn zu seinem Antrag auf mündliche Verhandlung gebe es keinen Beschluss.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 184 SO 2304/10 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 4.800,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, es bestehe kein Entschädigungsanspruch. Das eigene Verhalten des Klägers habe maßgeblich zur Verlängerung des hiesigen Verfahrens beigetragen. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren eine erhebliche Verfahrensfülle am Sozialgericht Berlin produziert. Neben diversen Klageanträgen stelle er Befangenheitsanträge und beschäftige das Gericht mit Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. Seine teilweise umfangreichen Schriftsätze trügen zur Sache wenig bei und enthielten zudem bisweilen unsachliche Vorwürfe. Auch im streitgegenständlichen Verfahren ergebe sich ein Gesamtbild, das die Berechtigung zur Geltendmachung eines Schadenersatzes für den Kläger ausschließe. Die Dauer des Befangenheitsverfahrens sei der verfahrensführenden Kammer ebenso wenig anzulasten wie die verlängerten Bearbeitungszeiten aufgrund diverser Aktenanfragen anderer Kammern. Letztlich handele es sich hierbei um verzögerndes Verhalten des Klägers, da der massive Aktenumlauf auf sein Klage- und Beschwerdeverhalten zurückzuführen sei.

Zum Beleg hat der Beklagte eine Aufstellung über die vom Kläger seit dem Jahre 2004 beim Sozialgericht Berlin geführten Verfahren (Stand 26. Oktober 2016) vorgelegt. Der Senat hat darüber hinaus eine Auflistung der vom Kläger beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Stand: 25. Oktober 2016) anhängig gemachten Verfahren in den Rechtsstreit eingeführt und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er in seine Würdigung das Klageverhalten des Klägers einbeziehen werde, soweit es ihm im Rahmen der Bearbeitung der vom Kläger im 34. Senat geführten Verfahren sowie seiner im 37. Senat geführten Entschädigungsverfahren bekannt geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Akten des hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens und die auszugsweise vorliegenden Akten des Verfahrens S 184 SO 619/10*49 (jetzt L 15 SO 171/15), das Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 37 SF 289/13 EK SO geführten Entschädigungsverfahrens ist, verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig, nicht jedoch begründet.

A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Dieses konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da dieser mit der ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 202 Satz 2, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).

II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen ebenso wenig wie an der Einhaltung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Der Kläger hat die Entschädigungsklage bereits zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

B. Allerdings ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für das beim Sozialgericht Berlin am 18. Oktober 2010 eingeleitete, dort mit - ihm am 24. April 2015 zugestelltem - Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 abgeschlossene und endgültig letztlich mit Abschluss eines Vergleichs am 11. März 2016 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beendete Verfahren. Der Kläger rügt insoweit eine Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 48 Monaten, macht ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR je Verzögerungsmonat, mithin in Höhe von insgesamt 4.800,00 EUR. Zur Überzeugung des Senats steht ihm jedoch eine Entschädigung nicht zu. Ebenso wenig kommt die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht.

I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da der geltend gemachte Entschädigungsanspruch lediglich die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, erfolgt die Vertretung des Landes Berlin durch die Präsidentin des Sozialgerichts, obwohl das streitgegenständliche Ausgangsverfahren letztlich auf die Berufung des Klägers hin auch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bearbeitet werden musste (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979). Die Übertragung der Vertretung durch eine Verwaltungsanweisung ist nicht zu beanstanden (so Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17.04.2013, X K 3/12, juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

II. Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf die begehrte Entschädigung noch kann das Entschädigungsgericht auch nur die Überlänge des Verfahrens feststellen.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Ob dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch bereits das Fehlen einer wirksamen Verzögerungsrüge entgegensteht, kann dahinstehen. Denn das Verfahren weist schon keine unangemessene Dauer im Sinne des § 198 GVG auf (hierzu im Folgenden zu 1.). Im Übrigen wäre selbst im Falle einer unangemessenen Verfahrensdauer die gesetzliche Vermutung, der Kläger habe dadurch einen Nachteil erlitten, als widerlegt anzusehen (vgl. hierzu im Folgenden zu 2.).

1. Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich – anders als der Kläger, der den Gerichten offenbar pauschal eine nur sechsmonatige Bearbeitungszeit zugestehen will, meint - nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt.

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 33).

a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, auch wenn ein Kläger – wie hier – nur die Überlänge des Verfahrens in einer Instanz rügt. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

Das gerichtliche Verfahren wurde mit Erhebung der Klage am 18. Oktober 2010 eingeleitet und war mit Abschluss des Vergleichs vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 11. März 2016 erledigt. Es hat sich mithin über fünf Jahre und knapp fünf Monate (64 volle Kalendermonate) hingezogen.

b) Beim streitgegenständlichen Ausgangsverfahren handelte es sich um ein als von allenfalls durchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit, jedoch überdurchschnittlicher Komplexität, in dessen Verlauf es zu teilweise dem beklagten Land, in nicht unerheblichem Umfang jedoch dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnenden Verzögerungen gekommen ist.

aa) Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Zur Überzeugung des Senats ist das streitgegenständliche Ausgangsverfahren als von allenfalls durchschnittlicher Bedeutung zu bewerten, auch wenn es um Grundsicherungsleistungen ging. Denn zu beachten ist insoweit, dass der Kläger diese in weiten Teilen schon vor Klageerhebung zum Gegenstand eines anderen Klageverfahrens gemacht hatte und es um Ansprüche für lediglich ein halbes Jahr ging, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollständig in der Vergangenheit lag. Dass sich der Zeitablauf auf die Verfahrensposition des Klägers oder das von ihm geltend gemachte materielle Recht in irgendeiner Form negativ auswirken könnte, stand zu keinem Zeitpunkt zu befürchten. Für die Allgemeinheit war das Verfahren schließlich ohne jede Bedeutung.

bb) Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit des Verfahrens ist als durchschnittlich einzustufen. In der Bearbeitung war das Verfahren indes bereits angesichts der Mehrzahl der verfolgten Begehren überdurchschnittlich komplex. Dies auch vor dem Hintergrund, dass – wie bei dem Kläger resultierend zum einen aus der Masse der von ihm verfolgten gerichtlichen Verfahren, zum anderen der Art seiner Verfahrensführung die Regel – eine Prüfung zur Frage erforderlich war, ob doppelte Rechtshängigkeit gegeben ist, was tatsächlich – zumindest im Verhältnis zum Streitgegenstand des beim Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 184 SO 619/10 geführten Verfahrens – der Fall war. Schließlich haben durchaus auch die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe und Befangenheitsanträge zur Komplexität des Verfahrens beigetragen.

c) Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist zu beachten, dass es – wie den Ausführungen im Tatbestand zu entnehmen ist – mehrfach schon deshalb zu Verzögerungen gekommen ist, weil seitens des Klägers auf gerichtliche Anfragen weder zeitnah noch sachgerecht reagiert wurde. Lediglich beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 19. Mai 2011, einen ihm ggf. beizuordnenden Rechtsanwalt zu benennen, erst ein gutes halbes Jahr später einging, er dabei jedoch der Aufforderung gerade nicht nachkam, sondern seine Rechtsauffassung zu den §§ 114 ff. ZPO darlegte und sich zugleich über die Verfahrensdauer beklagte. Auf die Aufforderungen zur Stellungnahme zu Schriftsätzen des damaligen Beklagten vom Mai 2012 und April 2014 reagierte er z.B. überhaupt nicht. Im Laufe des Berufungsverfahrens beklagte er dann gar "eine mutwillige Verzögerung des Ablaufs des Gerichtsverfahrens durch Forderungen nach Berufungsbegründung".

Weiter ist zu beachten, dass der Kläger von den ihm zustehenden prozessualen Rechten – Prozesskostenhilfebeschwerde, Befangenheitsgesuche, Anhörungsrüge – Gebrauch gemacht hat. Von einem Kläger – auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen jedoch in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39). Denn so wenig wie ein Kläger einen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 40), so wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.

Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).

Bedeutsam ist dabei, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).

Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 49). Dies bedeutet, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

Schließlich kann die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtsschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrens-dauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f.). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 56). Letzteres aber ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall.

Der Senat geht bzgl. des hiesigen Klägers davon aus, dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der Bearbeitung seiner Verfahren eine von ihm entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht nur im Umfang von zwölf, sondern regelmäßig von 18 Monaten je Instanz zusteht. Ausschlaggebend dafür ist nicht nur das Vorgehen des Klägers im konkreten streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. Vielmehr hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung neben der Anzahl der vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten insbesondere sein Prozessverhalten im Allgemeinen berücksichtigt und dabei in Rechnung gestellt, dass sich dieses zum Nachteil aller anderen Rechtsschutzsuchenden auswirkt. Denn bereits die Anzahl sowie der Inhalt der Verfahren, die der Kläger führt, und insbesondere die Art, wie er diese betreibt, legen den Eindruck nahe, es gehe ihm im Wesentlichen um das Prozessieren an sich und um die Bereitung möglichst vieler Umstände für die Gerichte. Die den Gerichten eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten basiert jedoch – wie dargelegt – maßgeblich auf der Überlegung, dass die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte so beschaffen sein muss, dass die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückgestellt werden muss, und die systematische Verfehlung dieses Ziels der Hauptgrund dafür ist, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch keine Gebietskörperschaft, die nicht nur für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen, sondern auch auf einen sparsamen Umgang mit den vorhandenen Haushaltsmitteln zu achten hat, gehalten, gerichtliches Personal für Kläger zur Verfügung zu stellen, die eine Gerichtsbarkeit exzessiv in Anspruch nehmen, wenn nicht sogar die Justiz zu sachfremden Zwecken missbrauchen. Dies aber ist bei dem hiesigen Kläger der Fall.

Die Klagefreudigkeit des Klägers wird bereits durch die Anzahl seiner in der Sozialgerichtsbarkeit verfolgten Verfahren deutlich. So wurden für ihn seit 2004 bis zum 26. Oktober 2016 beim Sozialgericht Berlin (zumindest) 385 Verfahren registriert, und zwar im Jahr 2004 ein Verfahren, 2005 fünf Verfahren, 2006 zehn Verfahren, 2007 sechs Verfahren, 25 Verfahren im Jahr 2008, sechs Verfahren im Jahr 2009, zehn Verfahren im Jahr 2010, elf Verfahren im Jahr 2011, 37 Verfahren im Jahr 2012, 92 Verfahren im Jahr 2013, 59 Verfahren im Jahr 2014, 82 Verfahren im Jahr 2015 und im laufenden Jahr 2016 bis zum 26. Oktober 41 Verfahren. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kam es zwischen 2005 und dem 25. Oktober 2016 zur Eintragung von 419 Verfahren, und zwar zur Registrierung eines Verfahrens im Jahr 2005, von zehn Verfahren im Jahr 2006, von sechs Verfahren im Jahr 2007, von zehn Verfahren im Jahr 2008, von 14 Verfahren im Jahr 2009, von zwölf Sachen im Jahr 2010, von 27 Verfahren im Jahr 2011, von 50 Verfahren (davon 30 im Bereich der Entschädigungsverfahren) im Jahr 2012, von 70 Verfahren (davon 35 im Bereich der Entschädigungsverfahren) im Jahr 2013, von 42 Verfahren (keines davon im Bereich der Entschädigungsverfahren) im Jahr 2014, von 103 Verfahren (eines davon im Bereich der Entschädigungsverfahren) im Jahr 2015 und von bisher 74 Verfahren (davon 25 im Bereich der Entschädigungsverfahren) im Jahr 2016. Diese Verfahren richteten sich - von zu vernachlässigenden Einzelfällen im Bereich der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgesehen – ganz vereinzelt gegen den Träger der Sozialhilfe, insbesondere aber – soweit es sich beim Landessozialgericht nicht um Entschädigungsverfahren handelte - gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Zahl der gegen diesen geführten Verfahren übersteigt das auch für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu erwartende Maß ganz erheblich, zumal der – während des gesamten Zeitraums alleinstehende - Kläger weder über wechselndes Einkommen verfügt noch ein in seinem Eigentum stehendes Objekt bewohnt oder in wechselnden Bedarfsgemeinschaften lebt, was typischerweise zum Erlass häufigerer Bescheide durch die Grundsicherungsträger Anlass geben und Grund für häufigere Klagen bieten könnte. Im Gegenteil basiert die erhebliche Anzahl für ihn registrierter Verfahren ganz maßgeblich auf dem Prozessverhalten des Klägers.

Bereits mit Blick auf die vom Kläger anhängig gemachten Streitgegenstände ist festzustellen, dass er nicht nur teilweise aussichtslose Begehren verfolgt (z.B. Weihnachtsbeihilfe bzw. –geld, vgl. hierzu das dem Verfahren L 37 SF 22/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 154 AS 183/10, Beschluss des Senats vom 12.02.2014, sowie das dem Verfahren L 37 SF 52/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 59 AS 9015/08, Beschluss des Senats vom 11.03.2014), sondern die gleichen Themen immer wieder an die Gerichte heranträgt. So hat er z.B. die Übernahme der Kosten eines VDI-Ingenieur-Grundpakets bereits mehrmals begehrt (vgl. für die Jahre 2005 – 2009, das dem Verfahren L 37 SF 315/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 134 AS 35574/10, Beschluss des Senats vom 07.01.2016; für das Jahr 2010: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 - L 34 AS 710/15 –) und sich mit mehreren Klagen gegen die Mitteilung des Grundsicherungsträgers, in welcher Höhe beitragspflichtige Einnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihn gemeldet wurden, gewandt (vgl. z.B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 – L 34 AS 710/15 -; das dem Verfahren L 37 SF 215/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 157 AS 20342/08, Beschluss des Senats vom 30.01.2015, sowie das dem Verfahren L 37 SF 315/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 134 AS 35574/10, Beschluss des Senats vom 07.01.2016). Darüber hinaus sind die von ihm anhängig gemachten Klagen von einem vernünftigen Dritten teilweise nicht einmal mehr im Ansatz nachzuvollziehen. Lediglich beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Kläger Klage erhoben hat, nachdem das Jobcenter seinem Widerspruch gegen eine teilweise Leistungsaufhebung abgeholfen und den gegen den Abhilfebescheid gerichteten – wegen der bei ihm angeblich durch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung entstandenen Verunsicherung und wegen der "Art und Weise des sich widersprechenden Inhalts" erhobenen - Widerspruch mangels erkennbarer Beschwer als unzulässig zurückgewiesen hatte (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 212/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 100 AS 20120/08, Beschluss des Senats vom 26.05.2014). Ebenso wenig verständlich sind die bereits mehrfach erhobenen Klagen gegen Mitteilungen (Eingangsbestätigungen) des Jobcenters, dass ein Widerspruchsverfahren eröffnet worden sei (vgl. z.B. das dem Verfahren L 37 SF 19/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 183 AS 29111/08*95, Beschluss des Senats vom 10.10.2016, das dem Verfahren L 37 SF 315/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 134 AS 35574/10, Beschluss des Senats vom 07.01.2016, sowie das dem Verfahren L 37 SF 21/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 109 AS 5261/10, Beschluss des Senats vom 20.11.2014). Sehr befremdlich erscheint es zudem, wenn der Kläger unter Berufung auf eine vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main stattfindende mündliche Verhandlung, an der er nach eigenem Bekunden im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht teilgenommen hatte, im Wege der Klage gegen den Grundsicherungsträger einen Anspruch auf Gewährung von 234,80 EUR für eine Fahrkarte und auf Gewährung von 432,00 EUR für den Zeitaufwand verfolgt (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 216/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 200 AS 24154/09, Beschluss des Senats vom 23.05.2014). Gleiches gilt mit Blick auf seine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, die ihm – ausdrücklich unverbindlich – Informationen über eine für ihn möglicherweise in Frage kommende Arbeitsstelle zukommen lassen und ihn gebeten hatte, sich bei Interesse innerhalb von zwei Tagen telefonisch zu melden, und er dabei als Klageziel die "bundesweite Abschaffung der Schikaneaktion Stellenanzeige" benennt und ausführt, dass es nicht sein könne, dass "staatliche Institutionen aus politisch motivierten Gründen zum Tatort" würden (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 54/12 EK AL zugrundeliegende Verfahren S 52 AL 726/09, Beschluss des Senats vom 13.03.2014). Durch diese offensichtlich überflüssigen – ja schon mutwilligen Verfahren – wird in ganz erheblichem Umfang Arbeitskraft bei den Gerichten (und im Übrigen natürlich auch den Behörden) gebunden.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger regelmäßig eine Vielzahl in keinem inneren Zusammenhang stehender Streitgegenstände zum Gegenstand einer Klage macht (vgl. z.B. das dem Verfahren L 37 SF 22/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 154 AS 183/10, Beschluss des Senats vom 12.02.2014; das dem Verfahren L 37 SF 52/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 59 AS 9015/08, Beschluss des Senats vom 11.03.2014, sowie das dem Verfahren L 37 SF 315/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 134 AS 35574/10, Beschluss des Senats vom 07.01.2016) und immer wieder erst aufwändig ermittelt werden muss, was genau überhaupt Streitgegenstand sein soll (vgl. z.B. das dem Verfahren L 37 SF 20/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 87 AS 182/10, in dem in der Berufungsinstanz – L 31 AS 1148/13 – die Bescheidung 119 bis zuletzt nicht näher bezeichneter Anträge begehrt wurde, Beschluss des Senats vom 22.08.2014; vgl. auch das dem Verfahren L 37 SF 21/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 109 AS 5261/10, Beschluss des Senats vom 20.11.2014). Zudem verfolgt der Kläger dabei im Wege der Klage nicht selten Forderungen, die der Grundsicherungsträger bereits erfüllt hat (z.B. Erstattung von Bewerbungskosten, vgl. z.B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 – L 34 AS 710/15 – sowie das dem Verfahren L 37 SF 280/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 63 AS 34111/07, Beschluss des Senats vom 25.11.2014) oder die er umgekehrt zuvor noch gar nicht an diesen herangetragen hatte (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 280/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 63 AS 34111/07, Beschluss des Senats vom 25.11.2014, und das dem Verfahren L 37 SF 212/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 100 AS 20120/08, Beschluss des Senats vom 26.05.2014).

Diese vom Kläger produzierte Verfahrensflut führt zum einen zu erheblichen Schwierigkeiten für die einzelnen Kammern des Sozialgerichts bzw. die Senate des Landessozialgerichts, die für das jeweilige Verfahren benötigten Leistungsakten beizuziehen, zum anderen macht sie regelmäßig Überprüfungen erforderlich, ob möglicherweise doppelte Rechtshängigkeit gegeben ist. Eben dies war auch im hier streitgegenständlichen Verfahren wieder der Fall. Nicht nur verursacht dies zusätzliche Arbeitsschritte mit Blick auf die erforderliche Prüfung. Vielmehr macht es regelmäßig auch mehrfache gerichtliche Entscheidungen erforderlich (vgl. z.B. für geltend gemachte Bewerbungskosten das dem Verfahren L 37 SF 280/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 63 AS 34111/07, Beschluss des Senats vom 25.11.2014). Ganz besonders gilt dies, wenn der Kläger ausdrücklich unter Benennung zahlreicher Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg die Gewährung der dort streitigen Leistungen, darunter alle offenen Bewerbungskosten der letzten dreieinhalb Jahre, fordert (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 212/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 100 AS 20120/08, Beschluss des Senats vom 26.05.2014).

Mit Blick auf die Art und Weise seiner Prozessführung ist festzustellen, dass ein sachgerechtes Eingehen des Klägers auf gerichtliche Anfragen regelmäßig zu vermissen ist wie sich bereits dem im Tatbestand ausführlich dargestellten Ablauf des hier streitgegenständlichen Verfahrens, das in seinem Verlauf durchaus typisch ist, entnehmen lässt. Auch ansonsten begründet der Kläger seine Beschwerden durchaus nicht immer (vgl. z.B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2015 – L 34 AS 668/15 B ER -) und reagiert auf gerichtliche Anfragen sehr häufig alles andere als adäquat. Lediglich beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass er auf die Bitte des Gerichts, einige seiner (erneut zahlreichen) Anträge kurz zu erläutern, ausführte, dass er die Aufforderung als Beleidigung, Unterlassung von Diensthandlungen und als Wucher im schweren Falle werte (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 216/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 200 AS 24154/09, Beschluss des Senats vom 23.05.2014).

Verfahrensbeendende Erklärungen werden vom Kläger regelmäßig nicht abgegeben (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 280/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 63 AS 34111/07, Beschluss des Senats vom 25.11.2014). Als geradezu symptomatisch ist es da anzusehen, wenn der Kläger im Verfahren S 154 AS 183/10 (vgl. hierzu das Entschädigungsverfahren L 37 SF 22/13 EK AS, Beschluss des Senats vom 12.02.2014) selbst ausführt, dass es ihm weder psychisch noch zeitlich möglich sei, 30 Gerichtsverfahren gleichzeitig ausführlich und individuell zu führen, sodass er sich beim Betreiben auf Minimalismus beschränke.

Weiter kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger inzwischen gegen die für die Bearbeitung seiner Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter nicht nur regelmäßig Dienstaufsichtsbeschwerden erhebt, sondern diese geradezu standardmäßig wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Deutlich wird letzteres bereits durch die Anzahl der beim Sozialgericht Berlin registrierten Verfahren, bei denen der Anstieg ab dem Jahre 2012 ersichtlich nicht unwesentlich u.a. darauf zurückzuführen ist, dass seit Beginn dieses Jahres die gegen Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Berlin gerichteten Befangenheitsgesuche nunmehr nicht mehr vom Landessozialgericht, sondern vom Sozialgericht selbst bearbeitet wurden. Denn von den im Jahr 2012 angefallenen 37 Verfahren betrafen 18 Ablehnungsgesuche und sich darauf beziehende Anhörungsrügen, von den im Jahr 2013 angefallenen 92 Verfahren entfielen 54 auf Ablehnungsgesuche und sich darauf beziehende Anhörungsrügen, von den im Jahr 2014 angefallenen 59 Verfah¬ren hatten wieder 30 Ablehnungsgesuche und sich darauf beziehende Anhörungsrügen zum Gegenstand, 2015 betrafen 42 der angefallenen 82 Verfahren Ablehnungsgesuche und sich darauf beziehende Anhörungsrügen und von den im Jahr 2016 bisher angefallenen 41 Verfahren hatten 22 Ablehnungsgesuche bzw. sich darauf beziehende Anhörungsrügen zum Gegenstand. Bei diesen Befangenheitsanträgen fällt auf, dass sie regelmäßig dann gestellt werden, wenn durch das Gericht z.B. zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wird oder eine sonstige, dem Kläger unliebsame Entscheidung droht. Weiter zeichnen sich die Ablehnungsgesuche in aller Regel dadurch aus, dass sie nicht einmal ansatzweise einzelfallbezogen begründet werden. Stattdessen erhebt der Kläger wahlweise Vorwürfe wie "Sonderjustiz" (vgl. z.B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 – L 34 AS 710/15 -) oder nutzt eine Aufstellung offenbar einem Kommentar zum SGG entnommener Befangenheitsgründe, die er ankreuzt (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2015 – L 34 AS 1725/14 – und vom 16.02.2015 – L 34 SF 34/15 AB -). Es drängt sich dabei der Eindruck auf, dass die Befangenheitsgesuche im Wesentlichen dazu dienen, eine Verfahrenserledigung zu verhindern und die Bearbeitung der Sachen zu erschweren.

Die hohe Anzahl der beim Landessozialgericht anhängig gewesenen oder noch anhängigen Verfahren des Klägers ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass dieser auf beinahe jede gerichtliche Entscheidung mit einer Flut von Rechtsbehelfen reagiert. Es steht jedem Rechtsschutzsuchenden selbstverständlich frei, sich mit einem Rechtsmittel gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidung zu wehren. Bei dem Kläger drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass es auch insoweit im Wesentlichen darum geht, möglichst viele gerichtliche Verfahren und in diesen möglichst viele Komplikationen zu provozieren. Nicht anders wäre es ansonsten z.B. zu verstehen, warum der Kläger im hiesigen Entschädigungsverfahren noch immer Zweifel am Abschluss des – im Berufungsverfahren vergleichsweise beendeten - streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens äußert, weil über seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich entschieden worden war. Unterstützt wird der Eindruck, dass das Prozessieren inzwischen geradezu zum Selbstzweck geworden ist, auch z.B. dadurch, dass der Kläger seine zahlreichen Anhörungsrügen regelmäßig im Wesentlichen damit begründet, dem Gegner sei vor einer gerichtlichen Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu seinem Vortrag zu äußern, mit der Folge, dass wiederum ihm eine Stellungnahme hierzu verwehrt sei (vgl. z.B. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2016 – L 34 AS 1004/16 B RG -, vom 04.12.2014 – L 34 AS 2908/14 B ER RG -, vom 18.11.2015 – L 34 AS 2806/15 B RG – sowie vom 10.06.2015 - L 34 AS 1305/15 RG -).

Diese Art der Verfahrensführung durch den Kläger bindet in ganz erheblichem Umfang gerichtliche Kapazitäten. Der Kläger kann jedoch nicht erwarten, dass die Sozialgerichtsbarkeit ihre Ressourcen vorrangig zur Bewältigung seiner Verfahren einsetzt. Im Gegenteil ist es keinesfalls zu beanstanden, wenn die einzelnen Spruchkörper beim Sozial- und Landessozialgericht die Interessen der übrigen Kläger im Auge behalten und zur Gewährleistung einer zeitnahen Bearbeitung von deren Verfahren die des Klägers zurückstellen. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senats die den Gerichten zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit in den Verfahren des Klägers regelmäßig auf 18 Monate zu erhöhen.

Weiter geht der Senat davon aus, dass auf die dem Sozialgericht grundsätzlich im Umfang von zwölf – bzw. im Falle des Klägers 18 - Monaten zuzubilligende und vom Kläger entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit Liegezeiten, die während der Bearbeitung eines Befangenheitsgesuchs anfallen, nur anzurechnen sind, wenn sie im Umfang von mehr als drei Monaten je entsprechendem Verfahren auftreten [vgl. ähnlich bereits für das PKH-Beschwerdeverfahren: mindestens drei Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit müssen auch dem LSG zugebilligt werden (Urteil vom 25.02.2016 – L 37 SF 360/13 EK AS – abrufbar unter juris)]. Denn auch der für die Bearbeitung des Befangenheitsgesuchs zuständigen Kammer, die sich erst neu in den Vorgang einarbeiten muss, muss in diesem Verfahrensstadium eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden, während der die für das Hauptsacheverfahren zuständige Kammer das Verfahren nicht fördern kann. Solange es während der Bearbeitung eines Befangenheitsgesuchs nicht zu Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von mehr als drei Monaten kommt, sieht der Senat dies als unschädlich an. Erst in darüber hinausgehendem Umfang auftretende Liegezeiten sind zu seiner Überzeugung auf die dem Gericht bei der Bearbeitung des Hauptverfahrens regelmäßig zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzurechnen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat, zumal insbesondere in ermittlungsintensiveren Verfahren die Gründlichkeit der Bearbeitung in der ersten Instanz erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest haben kann. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem Sozialgericht das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt. Ob es möglicherweise weitergehende Kompensationsmöglichkeiten unter Einbeziehung auch eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht geben kann, kann dabei hier dahinstehen.

Insgesamt bedeutet dies vorliegend, dass vom Kläger ab Eingang der Klage im Oktober 2010 bis zur Verfahrensbeendigung in der Berufungsinstanz im März 2016 36 Monate gerichtliche Vorbereitungs- und Bedenkzeiten (18 Monate je Instanz) - zzgl. etwaiger während der Bearbeitung seiner Befangenheitsgesuche und seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgetretener, jedenfalls einen Umfang von jeweils drei Monaten nicht übersteigender Liegezeiten - entschädigungslos hinzunehmen sind. In diesem Umfang ist es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren jedoch keinesfalls zu Zeiten der gerichtlichen Inaktivität gekommen, ohne dass es darauf ankäme, ob die im Folgenden aufgezeigten möglichen Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Einzelnen tatsächlich als solche zu bewerten oder aber - insbesondere infolge des Prozessverhaltens des Klägers - als vertretbare Bearbeitungszeiten anzusehen sind.

Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren ist ab Eingang im Oktober 2010 zunächst sachgerecht betrieben worden. Zu einer ersten Phase der Inaktivität könnte es möglicherweise zwischen Januar und März 2011 (drei Kalendermonate) gekommen sein, nachdem das Gericht den Vorgang im Dezember 2010 auf den Hinweis des damaligen Beklagten, wo sich die Verwaltungsakten befänden, um drei Monate verfristete. Im April 2011 ging das Verfahren sodann in den Zuständigkeitsbereich der 184. Kammer über, wovon die Beteiligten informiert wurden. Weiter beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, was eine Bearbeitung der Sache durch das Gericht auslöste und woraufhin der Kläger im Mai 2011 aufgefordert wurde, einen Rechtsanwalt zu benennen. Dass das Gericht sodann im Juni 2011 nichts weiter unternahm, ist darauf zurückzuführen, dass auf eine Antwort des Klägers gewartet wurde, und damit nicht zu beanstanden. Wohl aber könnte es wieder als Phase der gerichtlichen Inaktivität anzusehen sein, dass es in den Monaten Juli bis Oktober 2011 (vier Kalendermonate) nicht zu sichtbaren Schritten der Verfahrensförderung kam.

Ab Eingang des klägerischen Schriftsatzes Ende November 2011 wurde dem Verfahren jedenfalls wieder Fortgang gewährt. Nachdem dieser Schriftsatz dem damaligen Beklagten Anfang Dezember 2011 zur Stellungnahme übersandt worden war, musste das Gericht zumindest einen Monat abwarten, sodass – unter Berücksichtigung des Kalendermonatsprinzips – eine Phase der gerichtlichen Inaktivität erst wieder ab Februar 2012 – und dies dann bis einschließlich April 2012 (drei Kalendermonate) – zu verzeichnen sein könnte. Ob das Gericht in dieser Zeit tatsächlich inaktiv war oder in diesem Zeitraum mit Blick auf die parallel geführten Verfahren gegen den Sozialhilfeträger und die damit verbundene Notwendigkeit des Aktenaustauschs keine Zeit der gerichtlichen Inaktivität anzunehmen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Im Mai 2012 war das Gericht jedenfalls wieder aktiv, übersandte nämlich den Schriftsatz des damaligen Beklagten an den Kläger zur Erwiderung. Soweit das Gericht im Folgenden nicht ersichtlich tätig wurde, ist dies für Juni 2012 unschädlich, weil die (letztlich nicht eingehende) Stellungnahme des Klägers abgewartet werden musste, wohl aber ab Juli 2012 als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten. Ob diese Phase bis Ende Februar, einschließlich April oder sogar Ende Juli 2013 (dann 13 Kalendermonate) andauerte, ist letztlich ebenfalls unbedeutend. Ab August 2013 wurde dem Verfahren jedenfalls wieder Fortgang gewährt und letztlich Ende Oktober 2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anfang November 2012 zugestelltem Beschluss abgelehnt.

Es schloss sich daraufhin ein Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an. Nach Eingang der Begründung des Klägers Ende November 2013 wurde dem damaligen Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Januar 2014 erging der zurückweisende Beschluss. Phasen der gerichtlichen Inaktivität sind in diesem Verfahrensabschnitt nicht zu verzeichnen.

Nach Rücklauf der Akten im Februar 2014 richtete das Sozialgericht Berlin unter Berücksichtigung der vom Landessozialgericht in seinem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung umgehend eine Anfrage an den damaligen Beklagten und erinnerte diesen im März 2014. Nachdem die Antwort Anfang April 2014 eingegangen war, erfolgte eine Übersendung an den Kläger, der um Stellungnahme gebeten wurde. Dass das Gericht bis in den Mai hinein (letztlich vergeblich) auf den Eingang einer Erwiderung wartete, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Gericht untätig geblieben wäre, sondern zeigt erneut, dass der Kläger letztlich an einer sachgerechten Betreibung des Verfahrens offensichtlich nicht interessiert war. Nachdem der Kläger schließlich den gesamten Mai über keine Stellungnahme abgegeben hatte, hörte das Gericht ihn sowie den damaligen Beklagten Mitte Juni 2014 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Hierauf reagierte der Kläger sodann mit einem Ablehnungsgesuch mit der Folge, dass dem Ausgangsverfahren kein Fortgang gewährt werden konnte, vielmehr zunächst das Befangenheitsgesuch des Klägers zu bearbeiten war. Dieses wurde nach Eingang des Gesuchs am 21. Juli 2014 mit der Abgabe der dienstlichen Stellungnahme und der Vergabe eines entsprechenden Aktenzeichens (S 152 SF 371/14 AB) sachgerecht eingeleitet. Soweit nicht ersichtlich ist, dass es in diesem Verfahren im September und Oktober 2014, mithin in zwei Kalendermonaten, zu Bearbeitungsschritten oder einer sachlich gerechtfertigten Liegezeit gekommen wäre, ist dies – obigen Ausführungen folgend – unbedeutend und auf die der 184. Kammer bei der Bearbeitung des hier streitgegenständlichen Verfahrens zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht anzurechnen.

Dass es nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs im November 2014 bis April 2015 dauerte, bis das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erließ, ist nicht dem Beklagten vorzuwerfen. Der 184. Kammer lagen die Akten des streitgegenständlichen Verfahrens im November 2014 nur kurzfristig vor, bevor sie wieder der 152. Kammer zur Verfügung gestellt werden mussten. Denn der Kläger hatte nach Zustellung des sein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschlusses am 08. November 2014 u.a. mit einer Anhörungsrüge reagiert und weitere Ablehnungsgesuche gestellt. Nachdem die 184. Kammer sodann in der zweiten Hälfte des Monats Dezember 2014 wieder Zugriff auf die Akten erhalten hatte, bemühte sie sich im Januar 2015 um eine Beiziehung der Verwaltungsakten, bevor die Gerichtsakten im Februar 2015 im Hinblick auf die von der 152. Kammer zu bearbeitenden Gesuche erneut dieser zur Verfügung gestellt werden mussten. Erst im Laufe des Monats März 2015 gingen bei der 184. Kammer sowohl ihre eigenen Akten wie auch die Verwaltungsakten wieder ein. Am 17. April 2015 wurde sodann durch Gerichtsbescheid entschieden.

Nachdem der Kläger daraufhin am 21. Mai 2015 beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich Berufung eingelegt hatte, konnte der Sache zunächst kein Fortgang gewährt werden, da noch über die Anhörungsrüge im Ablehnungsverfahren sowie die weiteren Ablehnungsgesuche des Klägers zu entscheiden war. Nachdem dies jeweils im Juni 2015 geschehen war, wurden die Akten dem Landessozialgericht zugeleitet, bei dem sie am 01. Juli 2015 eintrafen. Dass das Sozialgericht die Akten weiterleitete und nicht über den Antrag auf mündliche Verhandlung entschied, stellt sich keinesfalls als willkürlich dar. Wenn die Gerichte gerade bei Klägern, die wie der hiesige inzwischen standardmäßig auf jegliche gerichtliche Entscheidung mit sämtlichen auch nur entfernt denkbaren Rechtsbehelfen reagieren, im Wege der Auslegung davon ausgehen, dass von den benannten Rechtsbehelfen der tatsächlich statthafte eingelegt sein soll, und entsprechend agieren, hält sich dies im Rahmen ihres vom Entschädigungssenat nicht in Frage zu stellenden Ermessens.

Da das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die als statthaft angesehene Berufung einlegen wollte, hat es die Akten folgerichtig dem Landessozialgericht zugeleitet. Dort ist das Verfahren nach Eingang der Akten und Vergabe des Aktenzeichens umgehend bearbeitet worden. Dass es sodann schnell zu einer ersten Verzögerung kam, ist nicht dem Beklagten anzulasten, sondern fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers. Denn nachdem die Berichterstatterin – unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer etwa drei Wochen zuvor geäußerten Rechtsauffassung – die Berufung als statthaft angesehen, dem Kläger den Grund hierfür erläutert und ihn mit Schreiben vom 30. Juli 2015 zur Berufungsbegründung aufgefordert hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Monate August und September 2015 abwartete, ob eine solche eingehen würde. Nachdem dies bis Anfang Oktober noch immer nicht der Fall war, wurde der Kläger unter dem 09. Oktober 2015 erinnert. Nachdem er auch hierauf nicht reagiert hatte, erfolgte im November 2015 die Übertragung des Rechtsstreits auf den so genannten kleinen Senat. Erst auf die entsprechende Benachrichtigung hiervon reagierte der Kläger nun, jetzt jedoch erneut nicht in einer Art und Weise, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens förderlich gewesen wäre. Im Gegenteil vertrat er die Auffassung, das Landessozialgericht habe nicht tätig zu werden, da er einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, und lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter mit der Begründung, sie verzögerten den Ablauf des Gerichtsverfahrens durch Forderungen nach einer Berufungsbegründung, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Einmal mehr wird hier deutlich, dass es dem Kläger letztlich nicht um eine Entscheidung in der Sache ging, sondern im Vordergrund des Prozessierens das Bemühen stand, dem Gericht den von ihm bevorzugten Verfahrensablauf aufzuzwingen. Denn dass er selbst – anders als die Berichterstatterin und der damalige Beklagte - von einem Beschwerdewert in Höhe von nicht mehr als 750,00 EUR ausgehe, machte der Kläger selbst gerade nicht geltend.

Im Dezember 2015 gelangte der Senat sodann zu der Einschätzung, die Sache sei entscheidungsreif, und forderte im Januar 2016 die Akten u.a. des weiteren vom Kläger geführten Verfahrens (S 184 SO 619/10, inzwischen L 15 SO 171/15) sowie die Verwaltungsakten an. Nach deren Eingang erfolgte im Februar 2016 die Terminierung für März. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 wurde der Rechtsstreit vergleichsweise beendet.

Nach vorstehenden Ausführungen ist mithin allenfalls von 23 in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Verzögerungsmonaten (Januar bis März 2011, Juli bis Oktober 2011, Februar bis April 2012 sowie Juli 2012 bis Juli 2013) auszugehen. Selbst wenn diese Phasen tatsächlich in vollem Umfang als dem Beklagten zuzurechnende Zeiten der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten sein sollten, hätte der Kläger sie – wie oben ausgeführt – entschädigungslos hinzunehmen. Das Verfahren weist damit keine unangemessene Dauer auf, sodass dem Kläger weder eine Entschädigung zusteht noch auch nur die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht kommt.

2. Selbst wenn man jedoch – entgegen der Ansicht des Entschädigungsgerichts - von einer überlangen Verfahrensdauer ausgehen wollte, hätte der Kläger zur Überzeugung des Senats dadurch keinen Nachteil erlitten. Denn zwar wird in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Vorliegend sind jedoch Umstände festzustellen, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Zu den vom Kläger allein geltend gemachten immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 19). Dass die Verfahrensdauer in irgendeiner Form zur seelischen Unbill des Klägers beigetragen haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Im Gegenteil spricht bereits die – schon oben eingehender geschilderte - Anzahl der von ihm in der Sozialgerichtsbarkeit geführten Verfahren in Kombination mit den von ihm anhängig gemachten Streitgegenständen, insbesondere aber auch die Art seiner Verfahrensführung deutlich dafür, dass es dem Kläger allenfalls am Rande um die Durchsetzung nachvollziehbarer Ansprüche geht, vielmehr inzwischen das Prozessieren an sich im Vordergrund steht. So wird in den einzelnen Verfahren immer wieder deutlich, dass der Kläger an einer zügigen Sachentscheidung – trotz anderslautender Bekundungen – letztlich nicht interessiert ist. So hat er auch im hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren auf Aufforderungen, Stellungnahmen abzugeben oder der Verfahrensförderung dienende gerichtliche Anfragen zu beantworten, überhaupt nicht reagiert, umgekehrt aber z.B. die Ankündigung, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, oder im Berufungsverfahren die Übertragung des Rechtsstreits auf den kleinen Senat mit Befangenheitsgesuchen beantwortet. Weiter hat er auch hier die Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, ohne dass dies im fraglichen Zeitpunkt mit noch nachvollziehbaren Gründen belegt worden wäre. Im Gegenteil gehört es beim Kläger inzwischen zur regelmäßigen – im hiesigen Entschädigungsverfahren bestätigten - Praxis, entweder zum Verhandlungstermin nicht zu erscheinen, unmittelbar zuvor jedoch postalisch oder per Fax ein Befangenheitsgesuch zu übermitteln (vgl. z.B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2015 – L 34 AS 1725/14 - , Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 – L 34 AS 710/15 -) oder unmittelbar in der mündlichen Verhandlung einen vom selben Tag oder vom Vortag datierenden Schriftsatz zu überreichen, der ein Ablehnungsgesuch enthält (vgl. das dem Verfahren L 37 SF 315/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 134 AS 35574/10, Beschluss des Senats vom 07.01.2016; das dem Verfahren L 37 SF 279/12 EK AS zugrundeliegende Verfahren L 18 AS 1309/11, hierzu Beschluss des Senats vom 22.08.2014), und teilweise sodann auch noch sofort den Sitzungssaal zu verlassen (vgl. z.B. das dem Verfahren L 37 SF 21/13 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 109 AS 5261/10, Beschluss des Senats vom 20.11.2014). Der Eindruck, dass dieses Agieren nicht mehr Ausdruck vielleicht eigenwilligen, aber noch vertretbaren Prozessverhaltens ist, findet seine Bestätigung z.B. in einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger zur Post gegebenen Ablehnungsgesuch, das er mit den Worten schloss: "Game over: Das Spiel ist aus und die Richter gehen nach Haus" (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2015 – L 34 AS 710/15 -). Dass es dem Kläger nicht (mehr) um die Verfolgung nachvollziehbarer Ansprüche geht, sondern sachfremde Motive überhand genommen haben, wird letztlich z.B. auch in dem unter dem Aktenzeichen L 31 AS 1148/13 geführten Berufungsverfahren (vgl. hierzu das Entschädigungsverfahren L 37 SF 20/13 EK AS, Beschluss des Senats vom 22.08.2014) deutlich, in dem er die angekündigte Berufungsbegründung nach etwa vier Monaten noch immer nicht vorgelegt hatte, der Terminierung der Sache für eine mündliche Verhandlung knapp sechs Monate nach Berufungseingang dann jedoch mit der Begründung entgegentrat, der Termin komme für ein abschließendes Urteil viel zu früh. Bezeichnend ist dabei, dass der Kläger gleichzeitig Verzögerungsrüge mit der Begründung erhob, dass Anlass zur Besorgnis bestehe, das Verfahren werde nicht in angemessener Frist abgeschlossen.

Einem Kläger, der es ersichtlich immer wieder darauf anlegt, Entscheidungen des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern und mündliche Verhandlungen zu "torpedieren", geht es jedoch offensichtlich gerade nicht darum, dass sein Verfahren schnell zum Abschluss gebracht wird. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung der §§ 198 ff. GVG bereits deutlich hervorgehoben, dass einem "Dulde und Liquidiere" vorgebeugt werden soll (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 20). Erst recht aber ist es nicht Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens, Kläger, die Verfahren geradezu produzieren und anstehende Verfahrenserledigungen immer wieder schon mutwillig (zu) verhindern (versuchen), durch die Zusprache einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für ihr Verhalten noch gleichsam zu belohnen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

IV. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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