L 9 KR 272/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 492/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 272/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung.
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 58.011,97 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. März 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2016 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat, soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet, auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Antragsteller hat diesen Beschluss im Beschwerdeverfahren nicht in der Sache angegriffen.

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass ungünstige Vermögensverhältnisses für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller sich offenkundig in der Lage sieht, die Beitragsschuld in Raten abzuzahlen. Unabhängig davon besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, nach § 76 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsschuld zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist ggf. auch eine finanzielle Überforderung des Antragsstellers zu berücksichtigen.

Soweit der Antragsteller nunmehr eidesstattlich versichert, dass die "eingereichte BWA vom Steuerberater und die Personallisten [ ] zutreffend" seien, ändert dies im Ergebnis nichts. Zwar sind eidesstattliche Versicherungen auch im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung nicht ausgeschlossen. An sie werden indes hohe Anforderungen gestellt (Münchener Kommentar zur ZPO / Prütting, 5.A., § 294 Rn. 18). Zum einen können nur Tatsachen glaubhaft gemacht werden (a.a.O., Rn. 12). Zum anderen muss hinreichend deutlich werden, auf welche konkreten Tatsachen sich die eidesstattliche Versicherung bezieht. Weil Schriftsätze und andere Unterlagen oft sowohl tatsächliche als auch rechtliche Ausführungen enthalten und weil die Grenzen zwischen diesen oft fließend sind, können bei Verweisungen hierauf leicht Zweifel entstehen, inwieweit nunmehr die Angaben von der eidesstattlichen Versicherung gedeckt sind. Deshalb ist ein eigener Sachvortrag in der eidesstattlichen Versicherung selbst erforderlich. Die andernfalls bestehende Unsicherheit widerspricht gerade dem Zweck der eidesstattlichen Versicherung, einen Sachvortrag zu bekräftigen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2014 – XII ZB 289/14 – und vom 13. Januar 1988 – IVa ZB 13/87 –, jeweils juris; Prütting, a.a.O., Rd. 18). Diesen Anforderungen genügt die eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers nicht. Es fehlt an ausreichendem eigenen Sachvortrag in der eidesstattlichen Versicherung. Der Verweis auf die "BWA des Steuerberaters" bzw. der "Personallisten" ist zu unbestimmt. Einerseits wird nicht deutlich, welche "Personallisten" – offensichtlich existieren mehrere – gemeint sind; weder in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. noch in der Gerichtsakte befinden sich entsprechend bezeichnete Dokumente des Antragsstellers. Andererseits wird nicht erkennbar, welche entscheidungserhebliche Tatsache damit glaubhaft gemacht werden soll. Entsprechendes gilt für die "BWA des Steuerberaters".

Die Erweiterung von Antrag und (sinngemäß) Beschwerde auf die Techniker Krankenkasse (Antragsgegnerin zu 2.) ist unzulässig. Es ist schon nicht erkennbar, auf welchen Hinweis des Senats hin der Antragsteller diese Erweiterung vorgenommen hat. Da die Antragsgegnerin zu 2. aber die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheide nicht erlassen hat, kann sie auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in zulässiger Weise Gegnerin entsprechender Eilanträge werden. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin zu 1. durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht eigene Forderungen, sondern solche der jeweils zuständigen Einzugsstellen festgestellt hat und daher nur diese berechtigt sind, die Forderungen zu vollstrecken. Soweit einzelne Einzugsstellen daher Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben, kann der Antragsteller Rechtsschutz hiergegen auf zweierlei Weise erlangen: Entweder er greift – wie geschehen – die zugrunde liegenden Beitragsbescheide der Antragsgegnerin zu 1. an. Wären diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung nicht sofort vollziehbar, wären den Einzugsstellen weitere Vollstreckungsmaßnahmen untersagt, ohne dass deren Einbeziehung in das zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Eilverfahren erforderlich wäre. Oder der Antragsteller wendet sich nur gegen die Vollstreckungsmaßnahme(n) der Einzugsstelle. Dann erfordert dies ein gesondertes Vorgehen und kann wegen des andersartigen Streitgegenstandes nicht in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Eilverfahren geklärt werden, erst recht nicht, wenn dies bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
Saved