Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 5714/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 271/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016 werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 2011.
Der im Januar 1961 geborenen Klägerin, die ab 1. September 1984 eine Hochschulausbildung absolvierte, die sie mit dem Abschluss Diplomingenieurin erfolgreich beendete (Zeugnis der Hochschule für Verkehrswesen " L" vom 28. Februar 1989), war mit Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 4. September 2000 eingetretenen Leistungsfall ab 1. Oktober 2000 bei 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt worden: Der Rentenberechnung hatte sie u. a. die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. Oktober 1987 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung zugrunde gelegt, die sie insgesamt mit 2,1812 Entgeltpunkte (0,0755 x 76,0000: 100 = 0,0574 Entgeltpunkte x 38 Monate) bewertete. Die dagegen erhobene Klage mit der u. a. eine höhere Rente beansprucht worden war, war mit Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. August 2008 – S 10 RA 1195/03 abgewiesen worden. Mit Urteil vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 hatte das Sächsische Landessozialgericht die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos geblieben (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG – vom 17. April 2012 – B 13 R 432/10 B).
Gegen die im Bescheid vom 28. Mai 2003 zum 1. Juli 2003 festgesetzte Rentenhöhe hatte sich die Klägerin im Juli 2003 während des anhängigen Widerspruchsverfahrens ebenfalls gewandt, da die Höhe der Rentenanpassung von der Gehaltsentwicklung abgekoppelt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 war der Widerspruch gegen die zum 1. Juli 2003 ergangene Rentenanpassungsmitteilung zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Klage hatte das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2010 – S 27 R 842/09 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 4 R 717/10 zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos geblieben (Beschlüsse des BSG vom 18. Juni 2013 B 5 R 16/13 B und vom 20. November 2013 – B 5 R 276/13 B).
Die gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 erhobene Klage war vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2014 – S 14 R 2425/11 abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. September 2014 – L 6 R 361/14 zurückgewiesen.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 waren von der Klägerin nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 818,07 Euro auf 826,21 Euro.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rentenanpassung bleibe erneut ohne sachlichen Grund hinter der Lohn-/ Gehaltsentwicklung zurück. Dies sei gemäß Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 rechtswidrig, da diese Abkopplung der Renten von den Löhnen nicht "der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung" diene, nicht "von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen" und schon gar nicht "verhältnismäßig" sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an die gesetzliche Regelung gebunden.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie ist der Ansicht gewesen, die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2011 habe entsprechend der bundesweiten Lohnentwicklung, die in den neuen Bundesländern 2,55 Prozent betragen habe, zu erfolgen. Das BVerfG (1 BvR 824/03) sehe die Verhältnismäßigkeit von Kürzungen bei der Rentenanpassung nur dann gegeben, wenn diese Maßnahmen zeitlich befristete Eingriffe seien, kein strukturelles Gewicht hätten und die Renteneinbußen gering wären. Die andauernden Renten-Nullrunden und Minderanpassungen seien keine zeitlich befristeten Eingriffe mehr. Die Rentenkürzungen hätten längst strukturelles Gewicht erreicht. Der Altersvorsorgebeitrag (Riesterfaktor) verletze Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Dasselbe gelte für die Abkopplung der Renten von den Löhnen. Läge tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage vor, dann wäre diese von allen Mitgliedern der Gesellschaft zu schultern und nicht allein durch die Rentner. Diese Nichtanpassung der Renten sei eine rechtswidrige Sonder- bzw. Ungleichbehandlung, die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 EMRK verletze.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2012 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 826,21 Euro auf 844,86 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2014 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Dagegen erhob die Klägerin am 12. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 15 bzw. 23 R 3430/14 registriert worden war. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Rente sei zum 1. Juli 2012 entsprechend der Lohnentwicklung ohne Kürzung um den Altersvorsorgebeitrag zu erhöhen. Diese Klage nahm die Klägerin am 21. Oktober 2016 zurück.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 844,86 Euro auf 872,66 Euro. Die Klägerin hat diese Rentenanpassungsmitteilung nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Mit Urteil vom 12. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die von der Beklagten vorgenommene Rentenanpassung für die Zeit vom 1. Juli 2011 (bis zum 30. Juni 2012) sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Rente entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern, da dies nicht den gesetzlichen Regelungen für die Rentenanpassung 2011 entspreche und diese auch nicht verfassungswidrig seien. Die Kammer schließe sich nach eigener Prüfung dem Urteil des BSG vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R zur Verfassungsmäßigkeit des Nachhaltigkeits- und Riesterfaktors an.
Gegen das ihr am 19. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. April 2014 eingelegte Berufung der Klägerin.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 872,66 Euro auf 894,69 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Die dagegen am 17. September 2014 erhobene Klage, mit der vorgetragen worden ist, die Rente sei zum 1. Juli 2014 um den Anstieg der Löhne und damit entsprechend um 3,24 Prozent in den neuen Bundesländern ohne die in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie zum Beispiel Altersvorsorgeanteil, Höhe der Arbeitslosigkeit, zusätzlicher Faktor von 0,25, Rentnerquotient zu erhöhen, hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2016 - S 176 R 5121/14 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 30. Juni 2016 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 6 R 520/16 registriert worden ist.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 894,69 Euro auf 917,07 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Dagegen hat die Klägerin am 18. September 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 R 4667/15 registriert worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Rente sei zum 1. Juli 2015 ohne die in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie zum Beispiel Altersvorsorgeanteil, Höhe der Arbeitslosigkeit, zusätzlicher Faktor von 0,25, Rentenquotient zu zahlen; außerdem seien die Hochschulzeiten in ungekürztem Umfang und Höhe, wie diese zum Jahr 1995 gesetzlich festgeschrieben und erworben worden seien, zu berücksichtigen. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 16. Januar 2017 Berufung eingelegt.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2016 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 917,07 Euro auf 971,65 Euro.
Die Klägerin meint, die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Berlin erschöpfe sich im Zitieren eines Urteils des BSG ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Klagevorbringen und ohne jede Überprüfung dieses Urteils. Das BSG-Urteil selbst erschöpfe sich wiederum ohne jegliches Nachprüfen im Zitieren der mehr oder weniger von den Unternehmerverbänden abgeschriebenen Begründung des Gesetzgebers für das Enteignen der Rentner in Höhe des Altersvorsorgeanteils plus der Abkopplung von den Löhnen. Dabei stehe in diesem Urteil des BSG klar geschrieben, dass es das Ziel dieser Maßnahmen sei, das Rentenniveau abzusenken und somit die Rentner von der Teilhabe am Produktivitätsfortschritt auszuschließen. Es habe nicht zu mehr Wachstum und Beschäftigung geführt, sondern die Rentner seien als Kunden vom Markt genommen worden. Es sei nicht erkennbar, dass dieses gewollte Ergebnis ein Gemeinwohlzweck sei. Das BSG zitiere aus der Bundestag-Drucksache, wonach der jüngeren Generation eine Beitragsbelastung von 24 v. H. bis 26. v. H. im Jahre 2030 drohe, ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Bis zum Jahr 2030 seien es, so die Klägerin, seit diesen Reformen gerechnet ca. 25 Jahre. 6 Prozent geteilt durch 25 ergebe eine Beitragserhöhung von 0,24 Prozent je Jahr. Und da wolle das BSG behaupten, dies ließe sich nicht über die Tarifverhandlungen wirtschaftlich beherrschen? Schreibe man die Produktionsentwicklung seit 1950 bis zum Jahr 2007 weiter bis in das Jahr 2030 fort, so würde ebenfalls die Produktivität deutlich schneller als der demografische Wandel voranschreiten und ein Beitrag von 24 bis 26 Prozent wäre aufgrund der hohen Produktivität überhaupt kein Problem. Ginge es tatsächlich um eine wirtschaftliche Notlage, hätten alle Teile der Bevölkerung an den Lasten beteiligt werden müssen. Der Altersvorsorgeanteil diene einzig und allein der Bereicherung privater Rentenversicherung. Die Rentenkürzungen seien also entgegen der Behauptung des BSG nicht geeignet gewesen, um die angegebenen Probleme zu lösen und dienten nicht dem Gemeinwohl. Im Übrigen hätten die Rentner im Leistungsfall Anspruch auf die Leistungen, die zurzeit der Beitragszahlung in den jeweiligen Jahren im Gesetz gestanden hätten. Wenn spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkend angewandt würden, stelle dies eine gemäß Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrige Enteignung dar. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 3. Juni 2014 sei zu prüfen gewesen, ob die Klägerin an dieser Berufung festhalte. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, die Berufung nicht zurückzunehmen. Sie habe in einer eigenen Verfassungsbeschwerde gegen den so genannten Altersvorsorgeanteil nochmal einen Schriftsatz eingereicht und die Unhaltbarkeit der Argumentation des BVerfG in der Entscheidung vom 3. Juni 2014 an einigen Punkten dargestellt. Ihre Verfassungsbeschwerde sei als unzulässig zurückgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 abzuändern und die Rente zum 1. Juli 2011 entsprechend der Lohnentwicklung zu erhöhen, dabei einen Rentenwert anzusetzen, der sich ergibt, wenn man ihn rückwirkend ab 1996 durchgehend entsprechend der Lohnentwicklung angepasst hätte ohne die zahlreichen Kürzungsfaktoren und dabei die Hochschulzeiten in vollem Umfang so zu berücksichtigen, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, des Weiteren, dass die Rentenanpassungsmitteilungen ab 2011 bis 2016 ebenso nach diesen Maßstäben überprüft werden.
Die Revision wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wegen Verletzung von Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht soll alle hier genannten Verletzungen des Artikels 14 Abs. 3 Grundgesetz für grundgesetzwidrig erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der weiteren beigezogenen Gerichtsakten S 23 R 3430/14, S 176 R 5121/14 – L 6 R 520/16 und S 5 R 4667/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn die vorgenommene Rentenanpassung entspricht dem Gesetz. Dementsprechend kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass die Rente entsprechend der Lohnentwicklung zu erhöhen und dabei ein Rentenwert anzusetzen ist, der sich ergibt, wenn man ihn rückwirkend ab 1996 durchgehend entsprechend der Lohnentwicklung ohne die zahlreichen Kürzungsfaktoren angepasst hätte. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Berücksichtigung ihrer Hochschulzeiten in dem vollem Umfang begehrt, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, bei der Rentenberechnung beansprucht, ist der Senat an einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung gehindert, denn mit der Rentenanpassungsmitteilung wurde darüber nicht entschieden. Unabhängig davon stünde einer solchen inhaltlichen Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 entgegen. Dies ist insgesamt nicht verfassungswidrig und stellt keinen Verstoß gegen die EMRK dar. Diese Bescheide sind daher rechtmäßig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 und zum 1. Juli 2013, die bereits nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden sind, und zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016, die während des Berufungsverfahrens nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind. Auch diese Rentenanpassungsmitteilungen setzen die Rentenanpassung zum jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt dem Gesetz gemäß um und verstoßen gleichfalls nicht gegen das GG und die EMRK.
Die genannten Rentenanpassungsmitteilungen ändern jeweils die vorangegangenen Rentenanpassungsmitteilungen und damit auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011 ab.
Damit ist die Voraussetzung des § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG als Vorschrift über das Verfahren im ersten Rechtszug für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt, erfüllt, denn danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011 wurde die Höhe der mit Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar geändert. Mit den nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen wurde die Höhe dieser Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nämlich wiederum der Monatsbetrag der Rente, ebenso unmittelbar abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag der Rente - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre – zusätzlich den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern. § 64 und § 65 SGB VI zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11).
Das Urteil des BSG vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Wie in jenem Urteil ausgeführt beanstandete der dortige Kläger die Rentenanpassungen nicht.
Die Beklagte hat die Rentenanpassungen dem Gesetz gemäß durchgeführt.
Wie bereits dargelegt, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Die Renten werden zum 01. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI).
Die Ermittlung des aktuellen Rentenwertes ist in § 68 SGB VI geregelt.
Zunächst galten bis 31. Juli 2004 im Wesentlichen folgende Regelungen:
§ 68 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl I 1995, 678) - SGB VI 1995 - bestimmte: Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2.der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird. § 68 Abs. 2 und 3 SGB VI 1995 bestimmte den Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer bzw. den Faktor für die Veränderung der Belastung. § 68 Abs. 4 SGB VI 1995 SGB VI bestimmte, welche Daten dabei zugrunde zu legen waren.
§ 68 Abs. 1 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403) - SGB VI 2001 - bestimmte: Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestelltenvervielfältigt wird. § 68 Abs. 3 SGB VI 2001 bestimmte den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten unter Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils, wobei § 68 Abs. 4 SGB VI 2001 in Verbindung mit dem Fünften Kapitel SGB VI den Vorsorgeanteil für 2009 festlegte. § 68 Abs. 5 SGB VI 2001 bestimmte die nunmehr anzuwendende Formel für den neuen aktuellen Rentenwert. § 68 Abs. 6 SGB VI 2001 bestimmte, welche Daten dabei zugrunde zu legen waren.
Seit dem 01. August 2004 gelten im Wesentlichen folgende Regelungen:
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (bis 11. Dezember 2006: der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer), 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Die maßgebenden Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (bis 11. Dezember 2006: der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer) bestimmen sich nach § 68 Abs. 2 SGB VI, wobei § 68 Abs. 7 SGB VI dazu Ergänzendes regelt. Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) ergibt, wird gemäß § 68 Abs. 3 SGB VI, der Nachhaltigkeitsfaktor wird gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI ermittelt. Die Berechnungsformel im Einzelnen ist in § 68 Abs. 5 SGB VI niedergelegt.
Schließlich enthält der zum 1. März 2007 in Kraft getretene und in seinem Wortlaut zum 22. Juli 2009 angepasste § 68 a SGB VI (bis zum 28. Februar 2007 in § 68 Abs. 6 SGB VI geregelt) eine Schutzklausel für den Fall, dass der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert ist, und trifft erstmals Regelungen über den Ausgleich der unterbliebenen Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf).
So bestimmt § 68 a Abs. 1 SGB VI: Abweichend von § 68 SGB VI vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
Nach § 68 a Abs. 2 SGB VI gilt: In den Jahren, in denen § 68 a Absatz 1 Satz 1 SGB VI anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
§ 68 a Abs. 3 SGB V regelt: Ist der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
Nach § 255 d Abs. 1 SGB VI, aufgehoben zum 21. April 2015, beträgt der Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 0,9825.
Das SGB VI enthält daneben zeitlich beschränkte Sonderregelungen. Nach § 255 e Abs. 1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juli 2013 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils nach näherer Maßgabe des § 255 e Abs. 2 bis 3 SGB VI. Nach § 255 e Abs. 4 SGB VI wird der nach § 68 SGB VI sowie § 255 e Abs. 1 bis 3 SGB VI für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert nach der dortigen Formel ermittelt. Es gilt insoweit wegen der Veränderung des Altersvorsorgeanteils auch eine besondere Schutzklausel (§ 255 e Abs. 6 SGB VI).
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 SGB VI).
Darüber hinaus trifft das SGB VI Regelungen hinsichtlich des Beitrittsgebiets.
Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisses im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten. Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 254 b Abs. 2 SGB VI). Die Zeiten, für die an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) treten, sind in § 254 d SGB VI aufgelistet. Nach § 254 c Satz 1 SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Nach § 255 a Abs. 1 SGB VI beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Nach § 255 a Abs. 2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Nach § 255 a Abs. 3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt nach den in dieser Vorschrift geregelten Einzelheiten berechnet. Nach § 255 a Abs. 4 SGB VI tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 a SGB VI jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost) nach dort geregelten Maßgaben. Nach § 255 d Abs. 2 SGB VI, aufgehoben zum 21. April 2015, beträgt der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2007 0,9870.
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und den Ausgleichsbedarf (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 255 b Abs. 1 SGB VI).
Es betragen nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I 2011, 1039) ab dem 01. Juli 2011 der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (BGBl I 2012, 1389) ab dem 01. Juli 2012 der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (BGBl I 2013, 1574) ab dem 01. Juli 2013 der aktuelle Rentenwert 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 25,74 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (BGBl I 2014, 746) ab dem 01. Juli 2014 der aktuelle Rentenwert 28,61 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 26,39 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (BGBl I 2015, 965) ab dem 01. Juli 2015 der aktuelle Rentenwert 29,21 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 27,05 Euro und nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (BGBl I 2016, 1360) ab dem 01. Juli 2016 der aktuelle Rentenwert 30,45 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 28,66 Euro.
Die Beklagte hat auf der Grundlage der genannten Vorschriften und in Anwendung der genannten aktuellen Rentenwerte (Ost) zutreffend die jeweiligen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 ausgehend von 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vorgenommen.
Es ergeben sich somit zum 01. Juli 2011: 826,21 Euro 01. Juli 2012: 844,86 Euro 01. Juli 2013: 872,66 Euro 01. Juli 2014: 894,69 Euro 01. Juli 2015: 917,07 Euro 01. Juli 2016: 971,65 Euro.
Für das Begehren der Klägerin, die Rente allein entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern mit den von ihr genannten Anpassungssätzen ohne Berücksichtigung von in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie einen Altersvorsorgeanteil, die Höhe der Arbeitslosigkeit, einen zusätzlichen Faktor von 0,25 und einen Rentnerquotienten anzupassen, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Allerdings sind die ab 1. Juli 2005 vorgenommenen Rentenanpassungen aufgrund der oben aufgezeigten Rechtsänderung zum 1. August 2004 nicht mit denjenigen Rentenanpassungen vergleichbar, die vom 1. Juli 2000 bis 1. Juli 2004 erfolgt bzw. nicht erfolgt sind.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) entschieden, dass die Beschränkung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie deren Aussetzung zum 01. Juli 2004 nicht gegen das GG insbesondere gegen Grundrechte verstößt. Es dabei insbesondere ausgeführt (Rdnrn 51 bis 60, 62):
"Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 01. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 01. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt. Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die am Preisindex orientierte Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Diese gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Erwartung einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seine Grenze findet, denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die im Jahr 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 vorzusehen."
Zutreffend weist die Klägerin mit Blick auf diesen Beschluss des BVerfG darauf hin, dass die genannten beiden Maßnahmen lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen bildeten und kein strukturelles Gewicht hatten.
Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2005 haben hingegen insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ein strukturelles Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, Rdnr. 64, zitiert nach juris; abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 4 ).
Bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 konnte die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. Da somit trotz einer positiven Lohnentwicklung sich der neue aktuelle Rentenwert vermindert hätte, blieb es wegen der Schutzklausel des § 255e Abs. 5 SGB VI bei der bisherigen Höhe des aktuellen Rentenwerts. Durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15. Juni 2006 (BGBl I 2006, 1304) wurde die Fortschreibung wieder ausgesetzt, da eine negative Rentenanpassung infolge einer negativen Entgeltentwicklung befürchtet worden war. 2007 schließlich erfolgte wieder eine Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um 0,54 %. Die Lohnkomponente war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den Anpassungssatz sogar etwas erhöht hat; lediglich der Altersvorsorgeanteil war negativ (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a., Rdnrn. 12 und 13). Im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgten Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und zum 01. Juli 2008 im selben Umfang. Dies stellte eine Vergünstigung im Beitrittsgebiet dar. Ohne die im selben Umfang erfolgten Rentenanpassungen hätte sich nämlich auf der Grundlage der geringeren Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Beitrittsgebiet gegenüber dem übrigen Bundesgebiet eine geringere Rentenanpassung ergeben. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 hätte allein unter Berücksichtigung der Veränderungen der Bruttolöhne und –gehälter um 0,49 v. H. niedriger ausfallen müssen als seine tatsächliche Anpassung um 0,54 v. H. Dasselbe gilt für den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2008 bei einer Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter um 0,54 v. H. und der tatsächlichen Anpassung um 1,1 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2009 hätte ebenfalls allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter um 3,05 Prozent niedriger ausfallen müssen als nach dem tatsächlichen Anpassungssatz von 3,38 Prozent. Die zum 01. Juli 2010 ausgebliebene Rentenanpassung resultiert daraus, dass sich eine negative Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter ergeben hatte, so dass ohne die o. g. Schutzklausel des § 68 a SGB VI eine negative Rentenanpassung, also eine Rentenminderung, eingetreten wäre. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hätte allerdings allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter zu einer Anpassung von 0,61 Prozent geführt.
Die zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 jeweils hinter der Entwicklung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter gebliebenen Rentenanpassungen rühren daher, dass wegen § 68 a Abs. 3 SGB VI, der nach § 255 g Abs. 2 SGB VI bis dahin nicht anzuwenden war, der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen gewesen ist. Dabei ist erneut zum 01. Juli 2011 eine Vergünstigung beim Rentenwert (Ost) aufgetreten, weil ohne Erhöhung mindestens um den Prozentsatz, um den sich der Rentenwert erhöht, der Rentenwert (Ost) geringer ausgefallen wäre. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter hätte allerdings eine Anpassung um 2,55 Prozent statt der erfolgten Anpassung um 0,99 Prozent bedeutet. Zum 01. Juli 2012 ist wegen eines geringeren Ausgleichsbedarfs (Ost) eine prozentual höhere Rentenanpassung des Rentenwerts (Ost) gegenüber dem Rentenwert erfolgt. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) hätte allerdings allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter zu einer Erhöhung um 2,24 Prozent statt der tatsächlich erfolgten Anpassung mit 2,26 Prozent geführt. Für den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2013 hätte dies eine Anpassung um 4,32 Prozent statt der erfolgten Anpassung um 3,29 Prozent bedeutet. Zum 01. Juli 2014 jedoch bleibt die Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter hinter der tatsächlichen Anpassung zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) hätte unter Berücksichtigung allein der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter lediglich eine Anpassung um 1,78 Prozent bedeutet, während eine tatsächliche Anpassung um 2,53 Prozent erfolgt ist. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum 1. Juli 2015 ergibt sich auch unter Berücksichtigung allein der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter um 2,50 Prozent dieselbe Anpassung wie die tatsächlich mit 2,50 Prozent erfolgte Anpassung. Zum 1. Juli 2016 bleibt jedoch wiederum die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter mit 5,48 Prozent hinter der tatsächlichen Anpassung mit 5,95 Prozent zurück.
Dazu im Einzelnen:
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 www.bmas.de/portal/3304/entwurf bestimmung rentenwerte kabinettsbeschluss.html heißt es (Seite 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H., die Veränderungen bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge des Jahres 2006 gegenüber dem Jahr 2005 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2007 von 26,13 Euro auf 26,27 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,54 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,49 v. H. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro auf 22,98 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,04 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,54 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2007 23,09 Euro.
Für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nach dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 gilt insoweit nichts anderes (BT-Drucksache 16/8744, S. 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Ländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 1,4 v. H., die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,4 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0022. Aufgrund der Änderungen des §§ 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v. H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt (Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 255 e SGB VI], S. 8). Gemeinsam mit der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung wirken die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Ergebnis mit einem Faktor von 0,9949. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2008 von 26,27 Euro auf 26,56 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,1 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,54 v. H. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro auf 23,15 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,26 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 1,1 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2008 23,34 Euro.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (Bundesrat-Drucksache 380/09 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031. Nach § 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2007 und 2008 einheitlich 2,0 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2008 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2007 von ebenfalls von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirken sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2009 aus. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende aktuelle Rentenwert ab 01. Juli 2009 von 26,56 Euro auf 27,20 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,41 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 3,05 Prozent. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2007 und 2008, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 Euro auf 24,13 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (Bundesrat-Drucksache 236/10 S. 3, 4) ist dargelegt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2010 aus. Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,61 Prozent. Auf dieser Basis und der weiteren bundeseinheitlichen Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert (Ost) von 24,00 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost), 24,13 Euro.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (Bundesrat-Drucksache 203/11 S. 3, 4) heißt es: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,10 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2010 gegenüber 2009 mit 0,5 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2011 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,99 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,99 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 von 2,55 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2011 von 24,13 Euro auf 24,47 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 1,41 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0071 angehoben wird. Unter Berücksichtigung der Halbierung ist der Anpassungssatz für den Rentenwert (Ost) geringer als der Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,99 Prozent angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2011 24,37 Euro (und damit nicht 24,30 Euro, berechnet aus 24,13 Euro x 1,0071).
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (Bundesrat-Drucksache 221/12 S. 3, 4) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,95 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2011 gegenüber 2010 um 0,5 Prozentpunkte und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0209. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2011 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2010 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2012 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,68 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,40 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0440. Auch im Jahr 2012 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0220 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,07 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,18 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,28 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2012 von 24,37 Euro auf 25,28 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,73 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor (Ost) in Höhe von 1,0373. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0187 angehoben wird. Ist der Ausgleichsbedarf bereits soweit abgesunken, dass eine Halbierung der Anpassung nicht mehr erforderlich ist, wird der Anpassungssatz nur soweit reduziert, wie er zum Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) bestimmt sich wie folgt: Der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) wird mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf vervielfältigt wird. Der maßgebliche Anpassungsfaktor beträgt daher 1,0225. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2012 24,92 Euro (und damit nicht 24,83 Euro, berechnet aus 24,37 Euro x 1,0187). Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,26 Prozent.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (Bundesrat-Drucksache 287/13 S. 4, 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0050. Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2013 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2013 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 4,32 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2013 von 24,92 Euro auf 25,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,29 Prozent. Der bis zum 30. Juni 2012 bestehenden Ausgleichsbedarf (Ost) in Höhe von 0,9857 wurde mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2012 bereits vollständig abgebaut. Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt somit ab dem 01. Juli 2013 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (Bundesrat-Drucksache 187/14 S. 4, 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 um 1,38 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2013 (18,9 Prozent) gegenüber 2012 (19,6 Prozent) um minus 0,7 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0092 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9981. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,13 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0213. Auch im Jahr 2014 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0107 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,67 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2014 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2014 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 1,78 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2014 von 25,74 Euro auf 26,39 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 2,53 Prozent. Da der Ausgleichsbedarf (Ost) bereits vollständig abgebaut ist, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert und beträgt somit ab dem 01. Juli 2014 weiterhin 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (Bundesrat-Drucksache 206/15 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013) berücksichtigt wird, den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 v. H., die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0000 ergeben, und den Nachhaltungsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, mit 1,0001. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2015 von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,10 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2015 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den neuen Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte in den neuen Ländern (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013, jeweils in den neuen Ländern) berücksichtigt wird. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab 1. Juli 2015 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 2,50 Prozent. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2015 von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 2,50 Prozent. Da durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 sowohl der Wert des Ausgleichsbedarfs als auch der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) bis zum 30. Juni 2015 auf 1,0000 festgesetzt wurde (das heißt der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) sind vollständig abgebaut) und die Schutzklausel (§ 68 a Abs. 1 Satz 1, § 255 a Abs. 1 und 4 SGB VI) nicht zur Anwendung gelangt, bleiben der Wert des Ausgleichsbedarfs sowie des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert. Der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) betragen somit ab dem 1. Juli 2015 weiterhin jeweils 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (Bundesrat-Drucksache 199/16 Seiten 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 um 3,78 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2015 (18,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2014 (18,9 Prozent) um minus 0,2 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 v. H., die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0026 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0018. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2016 von 29,21 Euro auf 30,45 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,25 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2016 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 5,48 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2015, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016 von 27,05 Euro auf 28,66 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 5,95 Prozent.
Die durchgeführten Rentenanpassungen sind nicht verfassungswidrig und verstoßen auch nicht gegen die EMRK.
Die maßgebenden Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a. zur Verfassungsgemäßheit der unterbliebenen Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 treffen für die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 in gleicher Weise zu. Das BVerfG hat dazu ausgeführt (Rdnrn. 53 bis 70, 83 bis 86; jeweils m. w. N:):
"In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17). Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37). Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung eingesetzten "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der Reform des Jahres 2001 verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der Rentenreform 2001, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17 f., 32 ff.). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Altersvorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der Rentenanpassung insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im Jahr 2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die Rentenanpassungen bis zum Jahr 2010 um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 82). Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der Rentenanpassung von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Äquivalenzrentenempfängern zu Äquivalenzbeitragszahlern abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 23). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitragssatzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen Zeitraum bis 2030 führt (Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 34). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005, auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts haben zwar, insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, ein strukturelles Gewicht. Die Anpassung der Renten erfolgt aber nach wie vor lohnorientiert. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um tendenziell, aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigen. Damit die rechnerisch getrennt voneinander zu ermittelnden Dämpfungsfaktoren im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des aktuellen Rentenwerts führen, wenn sie einzeln oder in ihrem Zusammenwirken eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung überlagern, wurde zudem mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in § 68 Abs. 6, § 255e Abs. 5 SGB VI eine Schutzklausel eingefügt, nach der sie bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwerts nur insoweit angewendet werden, wie sie eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung neutralisieren. Die Bewertung der erbrachten Vorleistungen hat der Gesetzgeber damit nicht geändert, die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, wird nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrenten erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Die anpassungsdämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils steht im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es trotz einer Beitragsbelastung von bis zu 22 % ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern, mithin die mit der Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes einhergehende Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37 ff.). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hierfür aufzuwendenden Beträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 47). Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Angesichts des geringen Anstiegs der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in den alten Ländern im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 % hätte sich der aktuelle Rentenwert ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors lediglich um 0,03 Euro von 26,13 Euro auf 26,16 Euro erhöht. Auf einen Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten bezogen entspräche dies einer Rentenerhöhung von monatlich 1,35 Euro, auf die Beschwerdeführer bezogen wären es monatlich bei der Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) rund 1,33 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) rund 0,86 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) rund 2,19 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) rund 1,83 Euro gewesen. Zwar minderte sich zugleich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Prozentpunkte (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 274). Im Zeitraum zwischen 2004 und heute sind die Veränderungen deutlicher spürbar. Doch muss auch diesbezüglich ein "unzumutbarer Nachteil" näher begründet werden.
Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich. Mit Blick auf die durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahre 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das BVerfG unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen. Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird.
Auch bei einer additiven Betrachtung der die rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen zeigt sich keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet, eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der Beitragslast zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jedenfalls bis zur hier angegriffenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben. Zwar ist von 1957 bis 2006 das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 11,36-fache gestiegen, die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 9,6-fache, das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten jedoch ist im gleichen Zeitraum nur auf das rund 8,6-fache angewachsen, während die Nettostandardrente auf das rund 8,7-fache gestiegen ist. Stellt man auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus ab, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Altersrenten der Beschwerdeführer und im Jahre 2005 gleichfalls keine derart gravierende Beeinträchtigung. So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2005 48,3 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Beschwerdeführerin zu 1) bei 48,2 % brutto und 52,9 % netto vor Steuern, der Beschwerdeführerin zu 2) bei 48,0 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, des Beschwerdeführers zu 3) bei 48,8 % brutto und 53,4 % netto vor Steuern und des Beschwerdeführers zu 4) bei 48,4 % brutto und 53,3 % netto vor Steuern lag. Als maximale Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,5 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3), bezogen auf das Nettostandardrentenniveau keine Veränderung im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3) (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 260). Auch wenn man die Entwicklung des Preisniveaus jeweils ab Beginn der Altersrenten der Beschwerdeführer bis zur angegriffenen Rentenanpassung im Jahre 2005 als Maßstab heranzieht, zeigt sich nur eine verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge, bei der Beschwerdeführerin zu 1) von rund 2,17 Prozentpunkten, bei der Beschwerdeführerin zu 2) von rund 0,39 Prozentpunkten, beim Beschwerdeführer zu 3) von rund 0,04 Prozentpunkten und beim Beschwerdeführer zu 4) von rund 2,5 Prozentpunkten. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes lag zum 1. Juli 2005 der Verbraucherpreisindex bei rund 100 % und der aktuelle Rentenwert bei 26,13 Euro, wohingegen bei Beginn der Altersrente im Fall der Beschwerdeführerin zu 1) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 93 %, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) der aktuelle Rentenwert gleichfalls umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 94,7 %, im Fall des Beschwerdeführers zu 3) der aktuelle Rentenwert bei umgerechnet rund 21,80 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 83,4 % und im Fall des Beschwerdeführers zu 4) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,36 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 90,9 % betrug."
Das BVerfG ist damit der Ansicht des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris, abgedruckt in USK 2009-53, Urteil vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1, die u. a. Ausgangsverfahren der Entscheidung des BVerfG gewesen sind), gefolgt.
Diesen umfassenden Ausführungendes BVerfG tritt der erkennende Senat in vollem Umfang auch hinsichtlich der vorliegend streitigen Rentenanpassungen zum 1. Juli 2011 bis 1. Juli 2016 bei.
Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten weiterhin nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Insbesondere haben die Entgeltpunkte, soweit diese auf eigener Beitragsleistung der Klägerin beruhen, weiterhin denselben Wert, der ihnen bei Zahlung der Beiträge zukam. Für Zeiten der Hochschulausbildung wurden von der Klägerin keine Beiträge entrichtet, so dass diese als Anrechnungszeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Deswegen ist der Gesetzgeber bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht gehindert, deren Wert, der ihnen nach dem seinerzeit geltenden Recht zukam, zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 u. a. Rdnrn. 107-111, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).
Die Rentenerhöhungen unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors erweisen sich ebenfalls als weiterhin nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum bisherigen Recht.
Der Vergleich zwischen dem Anstieg der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Bundesländern und dem Anstieg der Renten in den neuen Bundesländern (jeweils in Prozent) zeigt Folgendes: Jahr Anstieg der durchschnittlichen Anstieg der Renten Bruttolöhne und –gehälter 2005 um 0,21 (vgl. Bundesrat-Drucksache um 0,00 242/05, S. 4) 2006 um – 0,4 (vgl. Bundesrat-Drucksache um 0,00 105/06, S. 4 und Bundestag-Plenar- protokoll 16/32, S. 2590) 2007 um 0,49 um 0,54 2008 um 0,54 um 1,10 2009 um 3,05 um 3,38 2010 um 0,61 um 0,00 2011 um 2,55 um 0,99 2012 um 2,28 um 2,26 2013 um 4,32 um 3,29 2014 um 1,78 um 2,53 2015 um 2,50 um 2,50 2016 um 5,48 um 5,95
Der Anstieg der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter betrug mithin insgesamt 23,41 Prozent. Dem stand im gleichen Zeitraum ein Anstieg der Renten um 22,54 Prozent gegenüber. Die Differenz von 0,87 Prozent entspräche bezogen auf den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2016 von 28,66 Euro einem Betrag von 0,25 Euro (28,66 Euro x 0,87 Prozent), woraus ein aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,91 Euro (28,66 Euro zuzüglich 0,25 Euro) resultierte. Einem Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten stünde daraus zum 01. Juli 2016 eine monatliche Rente von 1300,95 Euro (gegenüber 1289,70 Euro unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) von 28,66 Euro) zu. Für die Klägerin ergäbe sich daraus bei 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine monatliche Rente von 980,13 Euro (statt 971,65 Euro). Diese Differenz von 11,25 Euro (Standardrentner) bzw. 8,48 Euro (Klägerin) entspricht bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren einem Betrag von 1,13 Euro (Standardrentner) bzw. von 0,85 Euro (Klägerin). Er unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den Beträgen, die dem Beschluss des BVerfG im vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 66) bezogen (ebenfalls) auf ein Jahr zugrunde lagen. Diese Entwicklung entspricht der Rentenanpassungsformel, die mit den Faktoren Altersvorsorgeanteil und des Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass die Renten etwas hinter den Löhnen zurückbleiben.
Der Wert der Rentenbeträge durch die genannten Rentenerhöhungen ist zwischenzeitlich nicht (mehr) infolge der Geldentwertung gemindert (so noch: BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, Rdnr. 66)
Die Geldentwertung (Anstieg in Prozent) entwickelte sich im Zeitraum von 2005 bis 2015 wie folgt: 2005 1,6 2006 1,5 2007 2,3 2008 2,6 2009 0,3 2010 1,1 2011 2,1 2012 2,0 2013 1,5 2014 0,9 2015 0,3 (Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 272).
Der Preisanstieg betrug mithin insgesamt 16,2 Prozent. Dem stand im gleichen Zeitraum von 2005 bis 2015 ein Anstieg der Renten um 16,59 Prozent gegenüber.
Die Rentner haben allerdings an der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht weiter voll partizipiert.
Bezogen auf die Zeit von 1957 bis 2014 ist - das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 13,4-fache (11,36-fache) - die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 10,3-fache (9,6-fache) - das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten nur auf das 4,7-fache (rund 8,6-fache) - die Nettostandardrente nur auf das 4,1-fache (rund 8,7-fache) angewachsen (Ruland in GK-SGB VI, Stand Oktober 2016, vor §§ 63 ff. Rdnr. 28; die Werte in Klammern beziehen sich auf die Zeit von 1957 bis 2006: so nach BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, Rdnr. 84).
Diese Entwicklung ist allerdings ebenfalls in der Rentenanpassungsformel angelegt und bedeutet noch keine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber dem bisherigen Recht.
Wird auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus abgestellt, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Klägerin im Jahre 2000 und im Jahre 2015 bzw. im Jahr 2011 zwar zwischenzeitlich eine im Unterschied zum Zeitpunkt des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 85) deutliche Veränderung:
So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2015 44,1 v. H. brutto und 47,7 v. H. netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Klägerin im Jahr 2000 48,2 v. H. brutto und 52,9 v. H. netto vor Steuern lag (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 258). Als Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Rückgang von 4,1 v. H. und bezogen auf das Nettostandardrentenniveau ein Rückgang von 5,2 v. H ... Demgegenüber betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2011 noch 46,0 v. H. brutto und 50,1 v. H. netto vor Steuern (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 258), woraus sich abgestellt auf das Jahr 2000 bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Rückgang von 2,2 v. H. und bezogen auf das Nettostandardrentenniveau ein Rückgang von 2,8 v. H. ergeben.
Diese Entwicklung folgt jedoch daraus, dass sich der Altersvorsorgeanteil und der Nachhaltigkeitsfaktor nunmehr im Unterschied zum Jahr 2005 verstärkt im Standardrentenniveau niederschlagen. Diese allgemeine Entwicklung hat sich, wie oben dargelegt, bei der Rente der Klägerin allerdings noch nicht unverhältnismäßig ausgewirkt.
Die Klägerin teilt zwar nicht die in den genannten Bundestag-Drucksachen niedergelegten Einschätzungen des Gesetzgebers. Sie stellt demgegenüber eigene Erwägungen an, wie die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern sei. Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen, denn allein dem Gesetzgeber obliegt es innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für erforderlich hält. Diese Maßnahmen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem GG und insbesondere den Grundrechten vereinbar sind. Dies hat das BVerfG mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a. getan und deren Verfassungsgemäßheit bestätigt.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darin, dass zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht alle Mitglieder der Gesellschaft unmittelbar herangezogen werden. Es fehlt bereits an einem sachlichen Grund dafür, Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören, unmittelbar mit Beiträgen zu belasten, ohne dass diese einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die Allgemeinheit bereits über den Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI) aus allgemeinen Steuermitteln zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt. Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 62) u. a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen.
Schließlich liegt auch keine, wie die Klägerin meint, durch spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkende und verfassungswidrige Enteignung vor. Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 65), u. a. ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrentner erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Dies ist, wie das BVerfG ausgeführt hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und stellt keinen unzulässigen insbesondere rückwirkenden Eingriff in Rentenansprüche und –anwartschaften dar.
Ein Verstoß des Art. 14 EMRK ist nicht ersichtlich.
Diese Vorschrift bestimmt: Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Die Klägerin erleidet schon keinen Eingriff in die in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Selbst die Klägerin hat kein solches Recht genannt, das insbesondere unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Rentenanpassung die Berücksichtigung ihrer Hochschulzeiten in dem vollem Umfang begehrt, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, bei der Rentenberechnung beansprucht, ist der Senat an einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung gehindert.
Zum einen liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, mit dem über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung und Bewertung dieser Zeiten (erneut) entschieden worden wäre. Soweit die Klägerin meint, mit jeder Rentenanpassungsmitteilung werde erneut über die Berücksichtigung bzw. Bewertung ihre Hochschulzeiten entschieden, unterliegt sie einem Irrtum.
Die Klage ist daher sowohl als kombinierte Anfechtungs- und Leistungslage als auch als allgemeine Leistungsklage unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis bzw. dem Rechtschutzbedürfnis.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn über den Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der geltend gemachten Hochschulzeiten hat die Beklagte mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 nicht entschieden, so dass es (insoweit) am Verwaltungsakt mangelt. Der Verfügungssatz der Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die Anpassung der Rente auf der Grundlage der bisherigen Entgeltpunkte. Über eine Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung und Bewertung dieser Hochschulzeiten und somit über die Neuermittlung von Entgeltpunkten wurde damit hingegen nicht entschieden.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der so genannte Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, wenn sich die Beteiligten also nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen und deswegen eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung jedoch grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht.
Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist daher hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung und Bewertung der geltend gemachten Hochschulzeiten unzulässig. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Zum anderen stünde einer solchen inhaltlichen Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 entgegen. Mit jenem Urteil hatte das Landessozialgericht die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. August 2008 – S 10 RA 1195/03 zurückgewiesen; seinerzeit hatte die Klägerin schon höhere Rente unter Berücksichtigung von 54 Monaten Ausbildungszeiten mit mindestens 0,825 Entgeltpunkten je Monat beansprucht. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 rechtmäßig ist und eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter anderer Berücksichtigung und Bewertung der geltend gemachten Hochschulzeiten nicht zusteht.
Diese Rechtskraftwirkung ist entgegen der Ansicht der Klägerin im anhängigen Verfahren vom Senat zu beachten. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. SGG gilt: Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. Die Rechtskraftwirkung gewährleistet Rechtssicherheit. Das Prinzip der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt. Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerspruch, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (so schon BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 15, 313 = NJW 1963, 851). Die Rechtskraftwirkung steht mithin mit den Vorschriften des GG in Einklang.
Angesichts dessen sieht der Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung darüber, ob eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG vorliegt, vorzulegen.
Die Berufung und die weitergehenden Klagen müssen daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 2011.
Der im Januar 1961 geborenen Klägerin, die ab 1. September 1984 eine Hochschulausbildung absolvierte, die sie mit dem Abschluss Diplomingenieurin erfolgreich beendete (Zeugnis der Hochschule für Verkehrswesen " L" vom 28. Februar 1989), war mit Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 4. September 2000 eingetretenen Leistungsfall ab 1. Oktober 2000 bei 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt worden: Der Rentenberechnung hatte sie u. a. die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. Oktober 1987 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung zugrunde gelegt, die sie insgesamt mit 2,1812 Entgeltpunkte (0,0755 x 76,0000: 100 = 0,0574 Entgeltpunkte x 38 Monate) bewertete. Die dagegen erhobene Klage mit der u. a. eine höhere Rente beansprucht worden war, war mit Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. August 2008 – S 10 RA 1195/03 abgewiesen worden. Mit Urteil vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 hatte das Sächsische Landessozialgericht die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos geblieben (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG – vom 17. April 2012 – B 13 R 432/10 B).
Gegen die im Bescheid vom 28. Mai 2003 zum 1. Juli 2003 festgesetzte Rentenhöhe hatte sich die Klägerin im Juli 2003 während des anhängigen Widerspruchsverfahrens ebenfalls gewandt, da die Höhe der Rentenanpassung von der Gehaltsentwicklung abgekoppelt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 war der Widerspruch gegen die zum 1. Juli 2003 ergangene Rentenanpassungsmitteilung zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Klage hatte das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2010 – S 27 R 842/09 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 4 R 717/10 zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos geblieben (Beschlüsse des BSG vom 18. Juni 2013 B 5 R 16/13 B und vom 20. November 2013 – B 5 R 276/13 B).
Die gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 erhobene Klage war vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2014 – S 14 R 2425/11 abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. September 2014 – L 6 R 361/14 zurückgewiesen.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 waren von der Klägerin nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 818,07 Euro auf 826,21 Euro.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rentenanpassung bleibe erneut ohne sachlichen Grund hinter der Lohn-/ Gehaltsentwicklung zurück. Dies sei gemäß Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 rechtswidrig, da diese Abkopplung der Renten von den Löhnen nicht "der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung" diene, nicht "von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen" und schon gar nicht "verhältnismäßig" sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an die gesetzliche Regelung gebunden.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie ist der Ansicht gewesen, die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2011 habe entsprechend der bundesweiten Lohnentwicklung, die in den neuen Bundesländern 2,55 Prozent betragen habe, zu erfolgen. Das BVerfG (1 BvR 824/03) sehe die Verhältnismäßigkeit von Kürzungen bei der Rentenanpassung nur dann gegeben, wenn diese Maßnahmen zeitlich befristete Eingriffe seien, kein strukturelles Gewicht hätten und die Renteneinbußen gering wären. Die andauernden Renten-Nullrunden und Minderanpassungen seien keine zeitlich befristeten Eingriffe mehr. Die Rentenkürzungen hätten längst strukturelles Gewicht erreicht. Der Altersvorsorgebeitrag (Riesterfaktor) verletze Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Dasselbe gelte für die Abkopplung der Renten von den Löhnen. Läge tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage vor, dann wäre diese von allen Mitgliedern der Gesellschaft zu schultern und nicht allein durch die Rentner. Diese Nichtanpassung der Renten sei eine rechtswidrige Sonder- bzw. Ungleichbehandlung, die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 EMRK verletze.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2012 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 826,21 Euro auf 844,86 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2014 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Dagegen erhob die Klägerin am 12. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 15 bzw. 23 R 3430/14 registriert worden war. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Rente sei zum 1. Juli 2012 entsprechend der Lohnentwicklung ohne Kürzung um den Altersvorsorgebeitrag zu erhöhen. Diese Klage nahm die Klägerin am 21. Oktober 2016 zurück.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 844,86 Euro auf 872,66 Euro. Die Klägerin hat diese Rentenanpassungsmitteilung nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Mit Urteil vom 12. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die von der Beklagten vorgenommene Rentenanpassung für die Zeit vom 1. Juli 2011 (bis zum 30. Juni 2012) sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Rente entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern, da dies nicht den gesetzlichen Regelungen für die Rentenanpassung 2011 entspreche und diese auch nicht verfassungswidrig seien. Die Kammer schließe sich nach eigener Prüfung dem Urteil des BSG vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R zur Verfassungsmäßigkeit des Nachhaltigkeits- und Riesterfaktors an.
Gegen das ihr am 19. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. April 2014 eingelegte Berufung der Klägerin.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 872,66 Euro auf 894,69 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Die dagegen am 17. September 2014 erhobene Klage, mit der vorgetragen worden ist, die Rente sei zum 1. Juli 2014 um den Anstieg der Löhne und damit entsprechend um 3,24 Prozent in den neuen Bundesländern ohne die in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie zum Beispiel Altersvorsorgeanteil, Höhe der Arbeitslosigkeit, zusätzlicher Faktor von 0,25, Rentnerquotient zu erhöhen, hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2016 - S 176 R 5121/14 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 30. Juni 2016 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 6 R 520/16 registriert worden ist.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 894,69 Euro auf 917,07 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurück: Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Dagegen hat die Klägerin am 18. September 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 R 4667/15 registriert worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Rente sei zum 1. Juli 2015 ohne die in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie zum Beispiel Altersvorsorgeanteil, Höhe der Arbeitslosigkeit, zusätzlicher Faktor von 0,25, Rentenquotient zu zahlen; außerdem seien die Hochschulzeiten in ungekürztem Umfang und Höhe, wie diese zum Jahr 1995 gesetzlich festgeschrieben und erworben worden seien, zu berücksichtigen. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 16. Januar 2017 Berufung eingelegt.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2016 erhöhte die Beklagte die monatliche Rente von bisher 917,07 Euro auf 971,65 Euro.
Die Klägerin meint, die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Berlin erschöpfe sich im Zitieren eines Urteils des BSG ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Klagevorbringen und ohne jede Überprüfung dieses Urteils. Das BSG-Urteil selbst erschöpfe sich wiederum ohne jegliches Nachprüfen im Zitieren der mehr oder weniger von den Unternehmerverbänden abgeschriebenen Begründung des Gesetzgebers für das Enteignen der Rentner in Höhe des Altersvorsorgeanteils plus der Abkopplung von den Löhnen. Dabei stehe in diesem Urteil des BSG klar geschrieben, dass es das Ziel dieser Maßnahmen sei, das Rentenniveau abzusenken und somit die Rentner von der Teilhabe am Produktivitätsfortschritt auszuschließen. Es habe nicht zu mehr Wachstum und Beschäftigung geführt, sondern die Rentner seien als Kunden vom Markt genommen worden. Es sei nicht erkennbar, dass dieses gewollte Ergebnis ein Gemeinwohlzweck sei. Das BSG zitiere aus der Bundestag-Drucksache, wonach der jüngeren Generation eine Beitragsbelastung von 24 v. H. bis 26. v. H. im Jahre 2030 drohe, ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Bis zum Jahr 2030 seien es, so die Klägerin, seit diesen Reformen gerechnet ca. 25 Jahre. 6 Prozent geteilt durch 25 ergebe eine Beitragserhöhung von 0,24 Prozent je Jahr. Und da wolle das BSG behaupten, dies ließe sich nicht über die Tarifverhandlungen wirtschaftlich beherrschen? Schreibe man die Produktionsentwicklung seit 1950 bis zum Jahr 2007 weiter bis in das Jahr 2030 fort, so würde ebenfalls die Produktivität deutlich schneller als der demografische Wandel voranschreiten und ein Beitrag von 24 bis 26 Prozent wäre aufgrund der hohen Produktivität überhaupt kein Problem. Ginge es tatsächlich um eine wirtschaftliche Notlage, hätten alle Teile der Bevölkerung an den Lasten beteiligt werden müssen. Der Altersvorsorgeanteil diene einzig und allein der Bereicherung privater Rentenversicherung. Die Rentenkürzungen seien also entgegen der Behauptung des BSG nicht geeignet gewesen, um die angegebenen Probleme zu lösen und dienten nicht dem Gemeinwohl. Im Übrigen hätten die Rentner im Leistungsfall Anspruch auf die Leistungen, die zurzeit der Beitragszahlung in den jeweiligen Jahren im Gesetz gestanden hätten. Wenn spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkend angewandt würden, stelle dies eine gemäß Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrige Enteignung dar. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 3. Juni 2014 sei zu prüfen gewesen, ob die Klägerin an dieser Berufung festhalte. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, die Berufung nicht zurückzunehmen. Sie habe in einer eigenen Verfassungsbeschwerde gegen den so genannten Altersvorsorgeanteil nochmal einen Schriftsatz eingereicht und die Unhaltbarkeit der Argumentation des BVerfG in der Entscheidung vom 3. Juni 2014 an einigen Punkten dargestellt. Ihre Verfassungsbeschwerde sei als unzulässig zurückgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 abzuändern und die Rente zum 1. Juli 2011 entsprechend der Lohnentwicklung zu erhöhen, dabei einen Rentenwert anzusetzen, der sich ergibt, wenn man ihn rückwirkend ab 1996 durchgehend entsprechend der Lohnentwicklung angepasst hätte ohne die zahlreichen Kürzungsfaktoren und dabei die Hochschulzeiten in vollem Umfang so zu berücksichtigen, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, des Weiteren, dass die Rentenanpassungsmitteilungen ab 2011 bis 2016 ebenso nach diesen Maßstäben überprüft werden.
Die Revision wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wegen Verletzung von Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht soll alle hier genannten Verletzungen des Artikels 14 Abs. 3 Grundgesetz für grundgesetzwidrig erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der weiteren beigezogenen Gerichtsakten S 23 R 3430/14, S 176 R 5121/14 – L 6 R 520/16 und S 5 R 4667/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn die vorgenommene Rentenanpassung entspricht dem Gesetz. Dementsprechend kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass die Rente entsprechend der Lohnentwicklung zu erhöhen und dabei ein Rentenwert anzusetzen ist, der sich ergibt, wenn man ihn rückwirkend ab 1996 durchgehend entsprechend der Lohnentwicklung ohne die zahlreichen Kürzungsfaktoren angepasst hätte. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Berücksichtigung ihrer Hochschulzeiten in dem vollem Umfang begehrt, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, bei der Rentenberechnung beansprucht, ist der Senat an einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung gehindert, denn mit der Rentenanpassungsmitteilung wurde darüber nicht entschieden. Unabhängig davon stünde einer solchen inhaltlichen Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 entgegen. Dies ist insgesamt nicht verfassungswidrig und stellt keinen Verstoß gegen die EMRK dar. Diese Bescheide sind daher rechtmäßig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 und zum 1. Juli 2013, die bereits nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden sind, und zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016, die während des Berufungsverfahrens nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind. Auch diese Rentenanpassungsmitteilungen setzen die Rentenanpassung zum jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt dem Gesetz gemäß um und verstoßen gleichfalls nicht gegen das GG und die EMRK.
Die genannten Rentenanpassungsmitteilungen ändern jeweils die vorangegangenen Rentenanpassungsmitteilungen und damit auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011 ab.
Damit ist die Voraussetzung des § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG als Vorschrift über das Verfahren im ersten Rechtszug für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt, erfüllt, denn danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011 wurde die Höhe der mit Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar geändert. Mit den nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen wurde die Höhe dieser Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nämlich wiederum der Monatsbetrag der Rente, ebenso unmittelbar abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag der Rente - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre – zusätzlich den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern. § 64 und § 65 SGB VI zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11).
Das Urteil des BSG vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Wie in jenem Urteil ausgeführt beanstandete der dortige Kläger die Rentenanpassungen nicht.
Die Beklagte hat die Rentenanpassungen dem Gesetz gemäß durchgeführt.
Wie bereits dargelegt, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Die Renten werden zum 01. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI).
Die Ermittlung des aktuellen Rentenwertes ist in § 68 SGB VI geregelt.
Zunächst galten bis 31. Juli 2004 im Wesentlichen folgende Regelungen:
§ 68 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl I 1995, 678) - SGB VI 1995 - bestimmte: Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2.der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird. § 68 Abs. 2 und 3 SGB VI 1995 bestimmte den Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer bzw. den Faktor für die Veränderung der Belastung. § 68 Abs. 4 SGB VI 1995 SGB VI bestimmte, welche Daten dabei zugrunde zu legen waren.
§ 68 Abs. 1 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403) - SGB VI 2001 - bestimmte: Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestelltenvervielfältigt wird. § 68 Abs. 3 SGB VI 2001 bestimmte den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten unter Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils, wobei § 68 Abs. 4 SGB VI 2001 in Verbindung mit dem Fünften Kapitel SGB VI den Vorsorgeanteil für 2009 festlegte. § 68 Abs. 5 SGB VI 2001 bestimmte die nunmehr anzuwendende Formel für den neuen aktuellen Rentenwert. § 68 Abs. 6 SGB VI 2001 bestimmte, welche Daten dabei zugrunde zu legen waren.
Seit dem 01. August 2004 gelten im Wesentlichen folgende Regelungen:
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (bis 11. Dezember 2006: der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer), 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Die maßgebenden Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (bis 11. Dezember 2006: der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer) bestimmen sich nach § 68 Abs. 2 SGB VI, wobei § 68 Abs. 7 SGB VI dazu Ergänzendes regelt. Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (bis 31. Dezember 2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) ergibt, wird gemäß § 68 Abs. 3 SGB VI, der Nachhaltigkeitsfaktor wird gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI ermittelt. Die Berechnungsformel im Einzelnen ist in § 68 Abs. 5 SGB VI niedergelegt.
Schließlich enthält der zum 1. März 2007 in Kraft getretene und in seinem Wortlaut zum 22. Juli 2009 angepasste § 68 a SGB VI (bis zum 28. Februar 2007 in § 68 Abs. 6 SGB VI geregelt) eine Schutzklausel für den Fall, dass der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert ist, und trifft erstmals Regelungen über den Ausgleich der unterbliebenen Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf).
So bestimmt § 68 a Abs. 1 SGB VI: Abweichend von § 68 SGB VI vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
Nach § 68 a Abs. 2 SGB VI gilt: In den Jahren, in denen § 68 a Absatz 1 Satz 1 SGB VI anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
§ 68 a Abs. 3 SGB V regelt: Ist der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
Nach § 255 d Abs. 1 SGB VI, aufgehoben zum 21. April 2015, beträgt der Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 0,9825.
Das SGB VI enthält daneben zeitlich beschränkte Sonderregelungen. Nach § 255 e Abs. 1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juli 2013 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils nach näherer Maßgabe des § 255 e Abs. 2 bis 3 SGB VI. Nach § 255 e Abs. 4 SGB VI wird der nach § 68 SGB VI sowie § 255 e Abs. 1 bis 3 SGB VI für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert nach der dortigen Formel ermittelt. Es gilt insoweit wegen der Veränderung des Altersvorsorgeanteils auch eine besondere Schutzklausel (§ 255 e Abs. 6 SGB VI).
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 SGB VI).
Darüber hinaus trifft das SGB VI Regelungen hinsichtlich des Beitrittsgebiets.
Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisses im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten. Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 254 b Abs. 2 SGB VI). Die Zeiten, für die an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) treten, sind in § 254 d SGB VI aufgelistet. Nach § 254 c Satz 1 SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Nach § 255 a Abs. 1 SGB VI beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Nach § 255 a Abs. 2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Nach § 255 a Abs. 3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt nach den in dieser Vorschrift geregelten Einzelheiten berechnet. Nach § 255 a Abs. 4 SGB VI tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 a SGB VI jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost) nach dort geregelten Maßgaben. Nach § 255 d Abs. 2 SGB VI, aufgehoben zum 21. April 2015, beträgt der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2007 0,9870.
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und den Ausgleichsbedarf (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 255 b Abs. 1 SGB VI).
Es betragen nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I 2011, 1039) ab dem 01. Juli 2011 der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (BGBl I 2012, 1389) ab dem 01. Juli 2012 der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (BGBl I 2013, 1574) ab dem 01. Juli 2013 der aktuelle Rentenwert 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 25,74 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (BGBl I 2014, 746) ab dem 01. Juli 2014 der aktuelle Rentenwert 28,61 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 26,39 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (BGBl I 2015, 965) ab dem 01. Juli 2015 der aktuelle Rentenwert 29,21 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 27,05 Euro und nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (BGBl I 2016, 1360) ab dem 01. Juli 2016 der aktuelle Rentenwert 30,45 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 28,66 Euro.
Die Beklagte hat auf der Grundlage der genannten Vorschriften und in Anwendung der genannten aktuellen Rentenwerte (Ost) zutreffend die jeweiligen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 ausgehend von 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vorgenommen.
Es ergeben sich somit zum 01. Juli 2011: 826,21 Euro 01. Juli 2012: 844,86 Euro 01. Juli 2013: 872,66 Euro 01. Juli 2014: 894,69 Euro 01. Juli 2015: 917,07 Euro 01. Juli 2016: 971,65 Euro.
Für das Begehren der Klägerin, die Rente allein entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern mit den von ihr genannten Anpassungssätzen ohne Berücksichtigung von in der Rentenformel enthaltenen Kürzungsfaktoren wie einen Altersvorsorgeanteil, die Höhe der Arbeitslosigkeit, einen zusätzlichen Faktor von 0,25 und einen Rentnerquotienten anzupassen, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Allerdings sind die ab 1. Juli 2005 vorgenommenen Rentenanpassungen aufgrund der oben aufgezeigten Rechtsänderung zum 1. August 2004 nicht mit denjenigen Rentenanpassungen vergleichbar, die vom 1. Juli 2000 bis 1. Juli 2004 erfolgt bzw. nicht erfolgt sind.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) entschieden, dass die Beschränkung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie deren Aussetzung zum 01. Juli 2004 nicht gegen das GG insbesondere gegen Grundrechte verstößt. Es dabei insbesondere ausgeführt (Rdnrn 51 bis 60, 62):
"Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 01. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 01. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt. Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die am Preisindex orientierte Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Diese gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Erwartung einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seine Grenze findet, denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die im Jahr 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 vorzusehen."
Zutreffend weist die Klägerin mit Blick auf diesen Beschluss des BVerfG darauf hin, dass die genannten beiden Maßnahmen lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen bildeten und kein strukturelles Gewicht hatten.
Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2005 haben hingegen insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ein strukturelles Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, Rdnr. 64, zitiert nach juris; abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 4 ).
Bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 konnte die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. Da somit trotz einer positiven Lohnentwicklung sich der neue aktuelle Rentenwert vermindert hätte, blieb es wegen der Schutzklausel des § 255e Abs. 5 SGB VI bei der bisherigen Höhe des aktuellen Rentenwerts. Durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15. Juni 2006 (BGBl I 2006, 1304) wurde die Fortschreibung wieder ausgesetzt, da eine negative Rentenanpassung infolge einer negativen Entgeltentwicklung befürchtet worden war. 2007 schließlich erfolgte wieder eine Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um 0,54 %. Die Lohnkomponente war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den Anpassungssatz sogar etwas erhöht hat; lediglich der Altersvorsorgeanteil war negativ (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a., Rdnrn. 12 und 13). Im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgten Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und zum 01. Juli 2008 im selben Umfang. Dies stellte eine Vergünstigung im Beitrittsgebiet dar. Ohne die im selben Umfang erfolgten Rentenanpassungen hätte sich nämlich auf der Grundlage der geringeren Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Beitrittsgebiet gegenüber dem übrigen Bundesgebiet eine geringere Rentenanpassung ergeben. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 hätte allein unter Berücksichtigung der Veränderungen der Bruttolöhne und –gehälter um 0,49 v. H. niedriger ausfallen müssen als seine tatsächliche Anpassung um 0,54 v. H. Dasselbe gilt für den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2008 bei einer Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter um 0,54 v. H. und der tatsächlichen Anpassung um 1,1 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2009 hätte ebenfalls allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter um 3,05 Prozent niedriger ausfallen müssen als nach dem tatsächlichen Anpassungssatz von 3,38 Prozent. Die zum 01. Juli 2010 ausgebliebene Rentenanpassung resultiert daraus, dass sich eine negative Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter ergeben hatte, so dass ohne die o. g. Schutzklausel des § 68 a SGB VI eine negative Rentenanpassung, also eine Rentenminderung, eingetreten wäre. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hätte allerdings allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter zu einer Anpassung von 0,61 Prozent geführt.
Die zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 jeweils hinter der Entwicklung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter gebliebenen Rentenanpassungen rühren daher, dass wegen § 68 a Abs. 3 SGB VI, der nach § 255 g Abs. 2 SGB VI bis dahin nicht anzuwenden war, der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen gewesen ist. Dabei ist erneut zum 01. Juli 2011 eine Vergünstigung beim Rentenwert (Ost) aufgetreten, weil ohne Erhöhung mindestens um den Prozentsatz, um den sich der Rentenwert erhöht, der Rentenwert (Ost) geringer ausgefallen wäre. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter hätte allerdings eine Anpassung um 2,55 Prozent statt der erfolgten Anpassung um 0,99 Prozent bedeutet. Zum 01. Juli 2012 ist wegen eines geringeren Ausgleichsbedarfs (Ost) eine prozentual höhere Rentenanpassung des Rentenwerts (Ost) gegenüber dem Rentenwert erfolgt. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) hätte allerdings allein unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter zu einer Erhöhung um 2,24 Prozent statt der tatsächlich erfolgten Anpassung mit 2,26 Prozent geführt. Für den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2013 hätte dies eine Anpassung um 4,32 Prozent statt der erfolgten Anpassung um 3,29 Prozent bedeutet. Zum 01. Juli 2014 jedoch bleibt die Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter hinter der tatsächlichen Anpassung zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) hätte unter Berücksichtigung allein der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter lediglich eine Anpassung um 1,78 Prozent bedeutet, während eine tatsächliche Anpassung um 2,53 Prozent erfolgt ist. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum 1. Juli 2015 ergibt sich auch unter Berücksichtigung allein der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter um 2,50 Prozent dieselbe Anpassung wie die tatsächlich mit 2,50 Prozent erfolgte Anpassung. Zum 1. Juli 2016 bleibt jedoch wiederum die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter mit 5,48 Prozent hinter der tatsächlichen Anpassung mit 5,95 Prozent zurück.
Dazu im Einzelnen:
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 www.bmas.de/portal/3304/entwurf bestimmung rentenwerte kabinettsbeschluss.html heißt es (Seite 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H., die Veränderungen bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge des Jahres 2006 gegenüber dem Jahr 2005 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2007 von 26,13 Euro auf 26,27 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,54 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,49 v. H. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro auf 22,98 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,04 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,54 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2007 23,09 Euro.
Für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nach dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 gilt insoweit nichts anderes (BT-Drucksache 16/8744, S. 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Ländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 1,4 v. H., die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,4 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0022. Aufgrund der Änderungen des §§ 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v. H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt (Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 255 e SGB VI], S. 8). Gemeinsam mit der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung wirken die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Ergebnis mit einem Faktor von 0,9949. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2008 von 26,27 Euro auf 26,56 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,1 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,54 v. H. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro auf 23,15 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,26 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 1,1 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2008 23,34 Euro.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (Bundesrat-Drucksache 380/09 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031. Nach § 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2007 und 2008 einheitlich 2,0 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2008 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2007 von ebenfalls von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirken sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2009 aus. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende aktuelle Rentenwert ab 01. Juli 2009 von 26,56 Euro auf 27,20 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,41 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 3,05 Prozent. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2007 und 2008, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 Euro auf 24,13 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (Bundesrat-Drucksache 236/10 S. 3, 4) ist dargelegt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2010 aus. Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,61 Prozent. Auf dieser Basis und der weiteren bundeseinheitlichen Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert (Ost) von 24,00 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost), 24,13 Euro.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (Bundesrat-Drucksache 203/11 S. 3, 4) heißt es: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,10 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2010 gegenüber 2009 mit 0,5 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2011 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,99 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,99 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 von 2,55 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2011 von 24,13 Euro auf 24,47 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 1,41 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0071 angehoben wird. Unter Berücksichtigung der Halbierung ist der Anpassungssatz für den Rentenwert (Ost) geringer als der Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,99 Prozent angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2011 24,37 Euro (und damit nicht 24,30 Euro, berechnet aus 24,13 Euro x 1,0071).
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (Bundesrat-Drucksache 221/12 S. 3, 4) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,95 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2011 gegenüber 2010 um 0,5 Prozentpunkte und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0209. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2011 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2010 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2012 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,68 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,40 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0440. Auch im Jahr 2012 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0220 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,07 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,18 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,28 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2012 von 24,37 Euro auf 25,28 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,73 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor (Ost) in Höhe von 1,0373. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0187 angehoben wird. Ist der Ausgleichsbedarf bereits soweit abgesunken, dass eine Halbierung der Anpassung nicht mehr erforderlich ist, wird der Anpassungssatz nur soweit reduziert, wie er zum Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) bestimmt sich wie folgt: Der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) wird mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf vervielfältigt wird. Der maßgebliche Anpassungsfaktor beträgt daher 1,0225. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2012 24,92 Euro (und damit nicht 24,83 Euro, berechnet aus 24,37 Euro x 1,0187). Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,26 Prozent.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (Bundesrat-Drucksache 287/13 S. 4, 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0050. Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2013 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2013 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 4,32 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2013 von 24,92 Euro auf 25,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,29 Prozent. Der bis zum 30. Juni 2012 bestehenden Ausgleichsbedarf (Ost) in Höhe von 0,9857 wurde mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2012 bereits vollständig abgebaut. Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt somit ab dem 01. Juli 2013 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (Bundesrat-Drucksache 187/14 S. 4, 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 um 1,38 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2013 (18,9 Prozent) gegenüber 2012 (19,6 Prozent) um minus 0,7 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0092 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9981. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,13 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0213. Auch im Jahr 2014 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0107 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,67 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2014 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2014 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 1,78 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2014 von 25,74 Euro auf 26,39 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 2,53 Prozent. Da der Ausgleichsbedarf (Ost) bereits vollständig abgebaut ist, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert und beträgt somit ab dem 01. Juli 2014 weiterhin 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (Bundesrat-Drucksache 206/15 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013) berücksichtigt wird, den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 v. H., die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0000 ergeben, und den Nachhaltungsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, mit 1,0001. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2015 von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,10 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2015 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den neuen Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte in den neuen Ländern (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013, jeweils in den neuen Ländern) berücksichtigt wird. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab 1. Juli 2015 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 2,50 Prozent. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2015 von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 2,50 Prozent. Da durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 sowohl der Wert des Ausgleichsbedarfs als auch der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) bis zum 30. Juni 2015 auf 1,0000 festgesetzt wurde (das heißt der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) sind vollständig abgebaut) und die Schutzklausel (§ 68 a Abs. 1 Satz 1, § 255 a Abs. 1 und 4 SGB VI) nicht zur Anwendung gelangt, bleiben der Wert des Ausgleichsbedarfs sowie des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert. Der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) betragen somit ab dem 1. Juli 2015 weiterhin jeweils 1,0000.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (Bundesrat-Drucksache 199/16 Seiten 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 um 3,78 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2015 (18,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2014 (18,9 Prozent) um minus 0,2 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 v. H., die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0026 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0018. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2016 von 29,21 Euro auf 30,45 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,25 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2016 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter, die der Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 5,48 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2015, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016 von 27,05 Euro auf 28,66 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 5,95 Prozent.
Die durchgeführten Rentenanpassungen sind nicht verfassungswidrig und verstoßen auch nicht gegen die EMRK.
Die maßgebenden Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a. zur Verfassungsgemäßheit der unterbliebenen Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 treffen für die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 in gleicher Weise zu. Das BVerfG hat dazu ausgeführt (Rdnrn. 53 bis 70, 83 bis 86; jeweils m. w. N:):
"In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17). Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37). Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung eingesetzten "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der Reform des Jahres 2001 verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der Rentenreform 2001, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17 f., 32 ff.). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Altersvorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der Rentenanpassung insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im Jahr 2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die Rentenanpassungen bis zum Jahr 2010 um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 82). Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der Rentenanpassung von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Äquivalenzrentenempfängern zu Äquivalenzbeitragszahlern abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 23). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitragssatzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen Zeitraum bis 2030 führt (Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 34). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005, auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts haben zwar, insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, ein strukturelles Gewicht. Die Anpassung der Renten erfolgt aber nach wie vor lohnorientiert. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um tendenziell, aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigen. Damit die rechnerisch getrennt voneinander zu ermittelnden Dämpfungsfaktoren im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des aktuellen Rentenwerts führen, wenn sie einzeln oder in ihrem Zusammenwirken eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung überlagern, wurde zudem mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in § 68 Abs. 6, § 255e Abs. 5 SGB VI eine Schutzklausel eingefügt, nach der sie bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwerts nur insoweit angewendet werden, wie sie eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung neutralisieren. Die Bewertung der erbrachten Vorleistungen hat der Gesetzgeber damit nicht geändert, die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, wird nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrenten erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Die anpassungsdämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils steht im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es trotz einer Beitragsbelastung von bis zu 22 % ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern, mithin die mit der Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes einhergehende Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37 ff.). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hierfür aufzuwendenden Beträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 47). Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Angesichts des geringen Anstiegs der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in den alten Ländern im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 % hätte sich der aktuelle Rentenwert ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors lediglich um 0,03 Euro von 26,13 Euro auf 26,16 Euro erhöht. Auf einen Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten bezogen entspräche dies einer Rentenerhöhung von monatlich 1,35 Euro, auf die Beschwerdeführer bezogen wären es monatlich bei der Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) rund 1,33 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) rund 0,86 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) rund 2,19 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) rund 1,83 Euro gewesen. Zwar minderte sich zugleich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Prozentpunkte (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 274). Im Zeitraum zwischen 2004 und heute sind die Veränderungen deutlicher spürbar. Doch muss auch diesbezüglich ein "unzumutbarer Nachteil" näher begründet werden.
Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich. Mit Blick auf die durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahre 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das BVerfG unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen. Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird.
Auch bei einer additiven Betrachtung der die rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen zeigt sich keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet, eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der Beitragslast zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jedenfalls bis zur hier angegriffenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben. Zwar ist von 1957 bis 2006 das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 11,36-fache gestiegen, die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 9,6-fache, das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten jedoch ist im gleichen Zeitraum nur auf das rund 8,6-fache angewachsen, während die Nettostandardrente auf das rund 8,7-fache gestiegen ist. Stellt man auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus ab, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Altersrenten der Beschwerdeführer und im Jahre 2005 gleichfalls keine derart gravierende Beeinträchtigung. So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2005 48,3 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Beschwerdeführerin zu 1) bei 48,2 % brutto und 52,9 % netto vor Steuern, der Beschwerdeführerin zu 2) bei 48,0 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, des Beschwerdeführers zu 3) bei 48,8 % brutto und 53,4 % netto vor Steuern und des Beschwerdeführers zu 4) bei 48,4 % brutto und 53,3 % netto vor Steuern lag. Als maximale Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,5 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3), bezogen auf das Nettostandardrentenniveau keine Veränderung im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3) (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 260). Auch wenn man die Entwicklung des Preisniveaus jeweils ab Beginn der Altersrenten der Beschwerdeführer bis zur angegriffenen Rentenanpassung im Jahre 2005 als Maßstab heranzieht, zeigt sich nur eine verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge, bei der Beschwerdeführerin zu 1) von rund 2,17 Prozentpunkten, bei der Beschwerdeführerin zu 2) von rund 0,39 Prozentpunkten, beim Beschwerdeführer zu 3) von rund 0,04 Prozentpunkten und beim Beschwerdeführer zu 4) von rund 2,5 Prozentpunkten. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes lag zum 1. Juli 2005 der Verbraucherpreisindex bei rund 100 % und der aktuelle Rentenwert bei 26,13 Euro, wohingegen bei Beginn der Altersrente im Fall der Beschwerdeführerin zu 1) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 93 %, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) der aktuelle Rentenwert gleichfalls umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 94,7 %, im Fall des Beschwerdeführers zu 3) der aktuelle Rentenwert bei umgerechnet rund 21,80 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 83,4 % und im Fall des Beschwerdeführers zu 4) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,36 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 90,9 % betrug."
Das BVerfG ist damit der Ansicht des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris, abgedruckt in USK 2009-53, Urteil vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1, die u. a. Ausgangsverfahren der Entscheidung des BVerfG gewesen sind), gefolgt.
Diesen umfassenden Ausführungendes BVerfG tritt der erkennende Senat in vollem Umfang auch hinsichtlich der vorliegend streitigen Rentenanpassungen zum 1. Juli 2011 bis 1. Juli 2016 bei.
Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten weiterhin nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Insbesondere haben die Entgeltpunkte, soweit diese auf eigener Beitragsleistung der Klägerin beruhen, weiterhin denselben Wert, der ihnen bei Zahlung der Beiträge zukam. Für Zeiten der Hochschulausbildung wurden von der Klägerin keine Beiträge entrichtet, so dass diese als Anrechnungszeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Deswegen ist der Gesetzgeber bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht gehindert, deren Wert, der ihnen nach dem seinerzeit geltenden Recht zukam, zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 u. a. Rdnrn. 107-111, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).
Die Rentenerhöhungen unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors erweisen sich ebenfalls als weiterhin nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum bisherigen Recht.
Der Vergleich zwischen dem Anstieg der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Bundesländern und dem Anstieg der Renten in den neuen Bundesländern (jeweils in Prozent) zeigt Folgendes: Jahr Anstieg der durchschnittlichen Anstieg der Renten Bruttolöhne und –gehälter 2005 um 0,21 (vgl. Bundesrat-Drucksache um 0,00 242/05, S. 4) 2006 um – 0,4 (vgl. Bundesrat-Drucksache um 0,00 105/06, S. 4 und Bundestag-Plenar- protokoll 16/32, S. 2590) 2007 um 0,49 um 0,54 2008 um 0,54 um 1,10 2009 um 3,05 um 3,38 2010 um 0,61 um 0,00 2011 um 2,55 um 0,99 2012 um 2,28 um 2,26 2013 um 4,32 um 3,29 2014 um 1,78 um 2,53 2015 um 2,50 um 2,50 2016 um 5,48 um 5,95
Der Anstieg der durchschnittlichen Bruttolöhne und –gehälter betrug mithin insgesamt 23,41 Prozent. Dem stand im gleichen Zeitraum ein Anstieg der Renten um 22,54 Prozent gegenüber. Die Differenz von 0,87 Prozent entspräche bezogen auf den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2016 von 28,66 Euro einem Betrag von 0,25 Euro (28,66 Euro x 0,87 Prozent), woraus ein aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,91 Euro (28,66 Euro zuzüglich 0,25 Euro) resultierte. Einem Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten stünde daraus zum 01. Juli 2016 eine monatliche Rente von 1300,95 Euro (gegenüber 1289,70 Euro unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) von 28,66 Euro) zu. Für die Klägerin ergäbe sich daraus bei 33,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine monatliche Rente von 980,13 Euro (statt 971,65 Euro). Diese Differenz von 11,25 Euro (Standardrentner) bzw. 8,48 Euro (Klägerin) entspricht bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren einem Betrag von 1,13 Euro (Standardrentner) bzw. von 0,85 Euro (Klägerin). Er unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den Beträgen, die dem Beschluss des BVerfG im vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 66) bezogen (ebenfalls) auf ein Jahr zugrunde lagen. Diese Entwicklung entspricht der Rentenanpassungsformel, die mit den Faktoren Altersvorsorgeanteil und des Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass die Renten etwas hinter den Löhnen zurückbleiben.
Der Wert der Rentenbeträge durch die genannten Rentenerhöhungen ist zwischenzeitlich nicht (mehr) infolge der Geldentwertung gemindert (so noch: BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, Rdnr. 66)
Die Geldentwertung (Anstieg in Prozent) entwickelte sich im Zeitraum von 2005 bis 2015 wie folgt: 2005 1,6 2006 1,5 2007 2,3 2008 2,6 2009 0,3 2010 1,1 2011 2,1 2012 2,0 2013 1,5 2014 0,9 2015 0,3 (Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 272).
Der Preisanstieg betrug mithin insgesamt 16,2 Prozent. Dem stand im gleichen Zeitraum von 2005 bis 2015 ein Anstieg der Renten um 16,59 Prozent gegenüber.
Die Rentner haben allerdings an der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht weiter voll partizipiert.
Bezogen auf die Zeit von 1957 bis 2014 ist - das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 13,4-fache (11,36-fache) - die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 10,3-fache (9,6-fache) - das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten nur auf das 4,7-fache (rund 8,6-fache) - die Nettostandardrente nur auf das 4,1-fache (rund 8,7-fache) angewachsen (Ruland in GK-SGB VI, Stand Oktober 2016, vor §§ 63 ff. Rdnr. 28; die Werte in Klammern beziehen sich auf die Zeit von 1957 bis 2006: so nach BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, Rdnr. 84).
Diese Entwicklung ist allerdings ebenfalls in der Rentenanpassungsformel angelegt und bedeutet noch keine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber dem bisherigen Recht.
Wird auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus abgestellt, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Klägerin im Jahre 2000 und im Jahre 2015 bzw. im Jahr 2011 zwar zwischenzeitlich eine im Unterschied zum Zeitpunkt des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 85) deutliche Veränderung:
So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2015 44,1 v. H. brutto und 47,7 v. H. netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Klägerin im Jahr 2000 48,2 v. H. brutto und 52,9 v. H. netto vor Steuern lag (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 258). Als Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Rückgang von 4,1 v. H. und bezogen auf das Nettostandardrentenniveau ein Rückgang von 5,2 v. H ... Demgegenüber betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2011 noch 46,0 v. H. brutto und 50,1 v. H. netto vor Steuern (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2016, S. 258), woraus sich abgestellt auf das Jahr 2000 bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Rückgang von 2,2 v. H. und bezogen auf das Nettostandardrentenniveau ein Rückgang von 2,8 v. H. ergeben.
Diese Entwicklung folgt jedoch daraus, dass sich der Altersvorsorgeanteil und der Nachhaltigkeitsfaktor nunmehr im Unterschied zum Jahr 2005 verstärkt im Standardrentenniveau niederschlagen. Diese allgemeine Entwicklung hat sich, wie oben dargelegt, bei der Rente der Klägerin allerdings noch nicht unverhältnismäßig ausgewirkt.
Die Klägerin teilt zwar nicht die in den genannten Bundestag-Drucksachen niedergelegten Einschätzungen des Gesetzgebers. Sie stellt demgegenüber eigene Erwägungen an, wie die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern sei. Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen, denn allein dem Gesetzgeber obliegt es innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für erforderlich hält. Diese Maßnahmen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem GG und insbesondere den Grundrechten vereinbar sind. Dies hat das BVerfG mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, u. a. getan und deren Verfassungsgemäßheit bestätigt.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darin, dass zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht alle Mitglieder der Gesellschaft unmittelbar herangezogen werden. Es fehlt bereits an einem sachlichen Grund dafür, Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören, unmittelbar mit Beiträgen zu belasten, ohne dass diese einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die Allgemeinheit bereits über den Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI) aus allgemeinen Steuermitteln zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt. Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 62) u. a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen.
Schließlich liegt auch keine, wie die Klägerin meint, durch spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkende und verfassungswidrige Enteignung vor. Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 (Rdnr. 65), u. a. ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrentner erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Dies ist, wie das BVerfG ausgeführt hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und stellt keinen unzulässigen insbesondere rückwirkenden Eingriff in Rentenansprüche und –anwartschaften dar.
Ein Verstoß des Art. 14 EMRK ist nicht ersichtlich.
Diese Vorschrift bestimmt: Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Die Klägerin erleidet schon keinen Eingriff in die in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Selbst die Klägerin hat kein solches Recht genannt, das insbesondere unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Rentenanpassung die Berücksichtigung ihrer Hochschulzeiten in dem vollem Umfang begehrt, wie dies die Gesetze vor den Rentenänderungen ab 1996 vorsahen, bei der Rentenberechnung beansprucht, ist der Senat an einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung gehindert.
Zum einen liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, mit dem über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung und Bewertung dieser Zeiten (erneut) entschieden worden wäre. Soweit die Klägerin meint, mit jeder Rentenanpassungsmitteilung werde erneut über die Berücksichtigung bzw. Bewertung ihre Hochschulzeiten entschieden, unterliegt sie einem Irrtum.
Die Klage ist daher sowohl als kombinierte Anfechtungs- und Leistungslage als auch als allgemeine Leistungsklage unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis bzw. dem Rechtschutzbedürfnis.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn über den Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der geltend gemachten Hochschulzeiten hat die Beklagte mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 nicht entschieden, so dass es (insoweit) am Verwaltungsakt mangelt. Der Verfügungssatz der Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die Anpassung der Rente auf der Grundlage der bisherigen Entgeltpunkte. Über eine Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung und Bewertung dieser Hochschulzeiten und somit über die Neuermittlung von Entgeltpunkten wurde damit hingegen nicht entschieden.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der so genannte Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, wenn sich die Beteiligten also nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen und deswegen eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung jedoch grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht.
Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist daher hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung und Bewertung der geltend gemachten Hochschulzeiten unzulässig. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Zum anderen stünde einer solchen inhaltlichen Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2010 – L 7 R 538/08 entgegen. Mit jenem Urteil hatte das Landessozialgericht die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. August 2008 – S 10 RA 1195/03 zurückgewiesen; seinerzeit hatte die Klägerin schon höhere Rente unter Berücksichtigung von 54 Monaten Ausbildungszeiten mit mindestens 0,825 Entgeltpunkten je Monat beansprucht. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Bescheid vom 18. Juli 2002 in der Fassung der Bescheide vom 7. Februar 2003 und vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 rechtmäßig ist und eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter anderer Berücksichtigung und Bewertung der geltend gemachten Hochschulzeiten nicht zusteht.
Diese Rechtskraftwirkung ist entgegen der Ansicht der Klägerin im anhängigen Verfahren vom Senat zu beachten. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. SGG gilt: Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. Die Rechtskraftwirkung gewährleistet Rechtssicherheit. Das Prinzip der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt. Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerspruch, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (so schon BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 15, 313 = NJW 1963, 851). Die Rechtskraftwirkung steht mithin mit den Vorschriften des GG in Einklang.
Angesichts dessen sieht der Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung darüber, ob eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG vorliegt, vorzulegen.
Die Berufung und die weitergehenden Klagen müssen daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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