Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 1926/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 547/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.297,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Juli 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2016 anzuordnen.
Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 7a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergeben müsse, übersieht er, dass sich diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes nur auf Entscheidungen beziehen kann, welche im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV ergehen. Der hier in Frage stehende Bescheid war aber das Ergebnis einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung. Insoweit bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG als lex specialis für die Anforderung von Beiträgen und Umlagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (Pietrek in jurisPK SGB IV, 3. Aufl., § 7a RdNr. 143 mit weit. Nachw.). Der Hinweis des Antragstellers auf anderslautende Rechtsprechung überzeugt den Senat nicht. Auch die dem Gesetzesentwurf zu § 7a SGB IV mitgegebene Begründung (BT-Drucks 14/1855 S. 8) rechtfertigt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass dort von der Anwendbarkeit der Vorschrift in einem Verfahren der Betriebsprüfung nicht die Rede ist, ist Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht das Gesetz selbst, nicht der ihm von anderen beigemessene Inhalt, selbst wenn es sich dabei um die Ministerialverwaltung des Bundes handelt, welche die den Gesetzesentwürfen mitgegebene Begründung jeweils formuliert. Weil sich die Entscheidung des Gesetzgebers nur auf das Gesetz bezieht, kann die in einem Gesetzesentwurf zu findende Begründung jedenfalls dann keine Auslegungshilfe sein, wenn sie im Widerspruch zu Wortlaut oder Systematik der gesetzlichen Vorschriften steht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 – L 1 KR 481/16 B ER -).
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Vollstreckung des Beitrags- und Umlagebescheides vom 29. April 2015 für ihn zu unzumutbaren und unwiederbringlichen Nachteilen führen würde, weil sein Arbeitgeber ihm in diesem Fall die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Aussicht gestellt habe, dass ihm dann die Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit als Grundstücks- und Wohnungsverwalter fehle, vermag der Senat ihm schon nicht im Ansatz zu folgen. Der Antragsteller hat insoweit die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der entsprechenden Klage wird entweder stattgegeben oder sie wird abgewiesen. Im Falle einer Klagestattgabe fehlt es an einem Nachteil. Dies gilt aber auch für den Fall der Abweisung der Klage. Denn eine rechtmäßige Kündigung kann kein im Rahmen des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigender unzumutbarer Nachteil sein.
Soweit der Antragsteller im Kern auf das Entstehen einer wirtschaftlichen Notlage hinweist, ist er auf die Möglichkeit einer Stundung der Beitragsforderung, der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder gar eines Erlasses hinzuweisen. Das ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach vorläufiger summarischer Prüfung durch den Senat ihre Beitragsforderungen mit Recht erhebt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Juli 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2016 anzuordnen.
Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 7a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergeben müsse, übersieht er, dass sich diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes nur auf Entscheidungen beziehen kann, welche im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV ergehen. Der hier in Frage stehende Bescheid war aber das Ergebnis einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung. Insoweit bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG als lex specialis für die Anforderung von Beiträgen und Umlagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (Pietrek in jurisPK SGB IV, 3. Aufl., § 7a RdNr. 143 mit weit. Nachw.). Der Hinweis des Antragstellers auf anderslautende Rechtsprechung überzeugt den Senat nicht. Auch die dem Gesetzesentwurf zu § 7a SGB IV mitgegebene Begründung (BT-Drucks 14/1855 S. 8) rechtfertigt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass dort von der Anwendbarkeit der Vorschrift in einem Verfahren der Betriebsprüfung nicht die Rede ist, ist Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht das Gesetz selbst, nicht der ihm von anderen beigemessene Inhalt, selbst wenn es sich dabei um die Ministerialverwaltung des Bundes handelt, welche die den Gesetzesentwürfen mitgegebene Begründung jeweils formuliert. Weil sich die Entscheidung des Gesetzgebers nur auf das Gesetz bezieht, kann die in einem Gesetzesentwurf zu findende Begründung jedenfalls dann keine Auslegungshilfe sein, wenn sie im Widerspruch zu Wortlaut oder Systematik der gesetzlichen Vorschriften steht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 – L 1 KR 481/16 B ER -).
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Vollstreckung des Beitrags- und Umlagebescheides vom 29. April 2015 für ihn zu unzumutbaren und unwiederbringlichen Nachteilen führen würde, weil sein Arbeitgeber ihm in diesem Fall die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Aussicht gestellt habe, dass ihm dann die Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit als Grundstücks- und Wohnungsverwalter fehle, vermag der Senat ihm schon nicht im Ansatz zu folgen. Der Antragsteller hat insoweit die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der entsprechenden Klage wird entweder stattgegeben oder sie wird abgewiesen. Im Falle einer Klagestattgabe fehlt es an einem Nachteil. Dies gilt aber auch für den Fall der Abweisung der Klage. Denn eine rechtmäßige Kündigung kann kein im Rahmen des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigender unzumutbarer Nachteil sein.
Soweit der Antragsteller im Kern auf das Entstehen einer wirtschaftlichen Notlage hinweist, ist er auf die Möglichkeit einer Stundung der Beitragsforderung, der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder gar eines Erlasses hinzuweisen. Das ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach vorläufiger summarischer Prüfung durch den Senat ihre Beitragsforderungen mit Recht erhebt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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