L 1 KR 95/17 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1724/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 95/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von Rechtsanwalt K erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts ist unzulässig.

Der Kläger wird durch die in diesem Beschluss mit Wirkung vom 22. November 2016 vorgenommene Beiordnung von Rechtsanwalt L an Stelle von Rechtsanwalt K nicht beschwert: Die Beiordnung des neuen Bevollmächtigten ist von ihm beantragt worden. Dass Rechtsanwalt K die Beschwerde im eigenen Namen erhoben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf den Hinweis des Senats vom 7. März 2017 hat er nicht reagiert. Im Übrigen wäre ein Recht auf Beiordnung nicht ersichtlich. Der Sache nach wendet sich der Rechtsanwalt ersichtlich nur gegen die im Prozesskostenhilfegebühren-Festsetzungsverfahren vom Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin geäußerte Auffassung, es liege ein Verschulden im Sinne des § 54 Rechtsanwaltsvergütungsordnung vor. Der angegriffene Beschluss hatte die Frage, ob der bisherige Beigeordnete für den Kläger nicht erreichbar gewesen war, ausdrücklich offen gelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung, § 193 SGG entsprechend.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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