L 2 SF 113/16 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 113/16 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 21. Mai 2010 (L 2 SF 12/10 B) mit der Maßgabe fest, dass dem bei der Abrechnung übermäßig unplausibel bleibenden Sachverständigen nach Kürzung der Vergütung noch ungefähr das Dreifache des Spartendurchschnitts verbleiben kann.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 9. Februar 2016 im Verfahren L wird auf 3699,23 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat der Staatskasse 1026,38 EUR zu erstatten.

Gründe:

Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG hat das Landessozialgericht in Senatsbesetzung zu entscheiden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Kürzung der Vergütung in dem Umfang wie im vorliegenden Fall vor, auch wenn der Senat an seiner Rechtsprechung zur Kürzung der Vergütung bei erheblicher Überschreitung der der medizinischen Fachsparte durchschnittlich gewährten Vergütung festhält. Die Grundsätze, die der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2010 (L 2 SF 12/10 B) herausgearbeitet hat, gelten weiter mit der Maßgabe, dass dem bei seiner Abrechnung übermäßig unplausibel bleibenden Sachverständigen noch ungefähr das Dreifache der Vergütung des Spartendurchschnitts verbleiben kann.

Rechtsgrundlage der Vergütung sind die §§ 8 ff JVEG. Das Honorar des Sachverständigen richtet sich nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist daher der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (allgemeine Meinung, vgl. nur Meyer/Höver/Bach/Oberlack, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, Kommentar, 26. Auflage, 2014, § 8, Rdnr. 13). Maßgeblich ist danach nicht die tatsächlich vom Sachverständigen aufgewandte Zeit. In Anwendung eines objektivierenden Maßstabes erfolgt die Festsetzung der Vergütung im Zuständigkeitsbereich des erkennenden LSG Berlin-Brandenburg nach ständiger Rechtsprechung nach folgenden Grundsätzen (vgl. z. B. Beschluss des LSG vom 17. November 2005, Az. L 2 B 1007/05 SF und Beschluss vom 15. März 2007, Az. L 2 B 3/07 SF und Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B, zitiert nach juris):

1. Aktenstudium: 100 Blatt pro Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetztes Aktenmaterial (zum Aktenmaterial in diesem Sinne gehören auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren).

2. Untersuchung: für die ambulante Untersuchung wird grundsätzlich der angegebene Zeitaufwand angesetzt, wobei 2 Stunden im Durchschnitt ausreichend sein dürften.

3. Anamnese und Wiedergabe der Befunde: die Abfassung des Gutachtens für diesen Teil wird mit 3 Seiten pro Stunde berücksichtigt.

4. Diskussion der Untersuchungsergebnisse und Beantwortung der Beweisfragen: für diese eigentliche Arbeit des Sachverständigen wird ein Zeitaufwand von 2 Seiten pro Stunden anerkannt.

5. Für Diktat und Durchsicht: hier erscheinen 5 Seiten pro Stunde angemessen.

Durch diese Art der objektivierten Vergütung wird sichergestellt, dass sich der im Gutachten niederschlagende Zeitaufwand gemessen am Grundsatz der Erforderlichkeit in der Vergütung auch spiegelt.

Trotz dieser objektivierten Vergütungsberechnung ist in Einzelfällen anerkannt, dass eine Plausibilitätsprüfung und in der Folge ggf. eine Kürzung zu erfolgen hat, wenn eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlich gewährten Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen festzustellen ist. Das Gericht braucht den Angaben des Sachverständigen keineswegs schlechthin zu folgen. Ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand berechtigt und verpflichtet das Gericht zur Nachprüfung. In Einzelfällen, in denen eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlich gewährten Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen festzustellen ist, kann es gerechtfertigt sein, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen für die Festsetzung nicht die geltend gemachte Zeit heranzuziehen, sondern eine Kürzung vorzunehmen, die sich an dem durchschnittlichen Honorar der jeweiligen Fachgruppe orientiert (vgl. zum Ganzen Meyer/Höver/Bach, a.a.O., 25. Auflage 2011, § 8 Rdnr. 8.48; Beschluss des LSG Thüringen vom 20. Februar 2008, Az. L 6 B 186/07 SF mit weiteren Hinweisen bei einer Überschreitung der üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v.H., zitiert nach juris).

Eine solche Kürzung setzt allerdings voraus, dass Erkenntnisse über die Vergütung der "durchschnittlichen" Gutachten einer Fachgruppe vorliegen. Vorliegend hat die Festsetzungsstelle des Sozialgerichts (SG) Berlin zuletzt 9 neurochirurgische Gutachten mit einer durchschnittlichen Vergütung von 917,22 EUR bei 25 Seiten im Mittel vergütet. Dabei lag das teuerste Gutachten bei 1.400,00 EUR, das preiswerteste bei 450,00 EUR. Im Bereich des LSG sind zuletzt 2 neurochirurgische Gutachten mit 1.003,00 EUR und rund 1.450,00 EUR entschädigt worden.

Außerdem ist anzumerken, dass die Vertragsgutachter des Landessozialgerichts zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (ab August 2013) einen Betrag von 965,00 EUR abrechnen durften.

Der Antragsteller hat mit seiner Rechnung vom 9. Februar 2016 65 Stunden je 75,00 EUR, mithin 4.875,00 EUR abgerechnet. Er begehrt damit knapp das Fünfeinhalbfache des Durchschnitts vor dem SG. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass auch für Vertragsgutachter vor dem LSG eine etwa um 10% höhere Vergütung gewährt wird, ergibt sich immer noch fast das Fünffache. Überschreitungen der üblichen Vergütung um das Fünffache erfordern ohne weiteres eine genaue Prüfung, ob mit der dargestellten Methode tatsächlich noch der erforderliche Zeitaufwand des durchschnittlichen Sachverständigen vergütet wird, insbesondere, ob Besonderheiten des Einzelfalles den geltend gemachten Zeitaufwand noch als erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG erscheinen lassen.

Der vorliegende Rentenfall rechtfertigt in keinem Falle eine fünffache Überschreitung des Durchschnittswertes. Allein der Umstand, dass der Kläger mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden ist, kann die Überschreitung nicht rechtfertigen. Vielmehr sind die gestellten Diagnosen nicht untypisch für einen Rentenantragsteller, der 1956 geboren ist und im Wesentlichen unter Beschwerden des orthopädischen Formenkreises leidet. Wie sich aus Seite 56 des Gutachtens ergibt, hat der Gutachter im Vergleich zu den vorbegutachtenden Sachverständigen auch keine neue Diagnosen gestellt oder neue Erkenntnisse gewonnen. Vielmehr handelt es sich vorliegend um den Durchschnittsfall eines ungelernten Arbeiters mit orthopädischen Beschwerden, die bereits operativ behandelt wurden. Als Besonderheit kann allenfalls berücksichtigt werden, dass beim Kläger im Gegensatz zum üblichen fünfgliedrigen Aufbau der Lendenwirbelsäule eine Anlagevariante vorliegt, der kein Krankheitswert beizumessen ist. Folglich verkompliziert auch diese Besonderheit das vorliegende Gutachten nicht.

Bei der Festsetzung der Entschädigung nach den Vorgängervorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) als auch nach dem JVEG lässt sich regelmäßig beobachten, dass ein kleiner Teil der anspruchsberechtigten Sachverständigen versucht, die Schwächen der Abrechnung nach Seitenzahl auszunutzen, um die Vergütung zu optimieren. Die Schwächen der Methode liegen auf der Hand: Der Sachverständige, der kurz und bündig darlegt, erhält eine relativ bescheidene Vergütung. Derjenige, dem es gelingt, die immer wieder gleichen Fakten des Untersuchungsergebnisses in einen immer wieder etwas anderen Fragezusammenhang zu stellen, wird ein wesentlich längeres Gutachten einreichen, mit der Erwartung, auch eine wesentlich höhere Vergütung als der erstgenannte Sachverständige zu erhalten. Qualitätsgewinne sind mit der letztgenannten Arbeitsweise allerdings weder für das Gericht noch für die Beteiligten verbunden, wenn das Gutachten zwar sprachlich flüssig, aber in der Sache doch umständlich und von Wiederholungen geprägt ist. Eine solche Vorgehensweise kann deshalb nicht als erforderlich anerkannt werden, auch wenn der Senat im Grundsatz anerkennt, dass auch die Persönlichkeit des Sachverständigen zu berücksichtigen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Kürzung auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Fachsparten beispielhaft darzulegen, welche Ausführungen als nicht erforderlich im oben dargestellten Rechtssinne anerkannt werden können.

Bereits im verwaltungsseitigen Festsetzungsverfahren ist der Antragsteller darauf hin gewiesen worden, dass die Seiten 22 bis 32 seines Gutachtens keine Berücksichtigung finden können, da hier nur Akteninhalt wiedergegeben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter dem Punkt IV "Zusammenfassung und Beurteilung" erneut die Ergebnisse bildgebender Verfahren referiert werden, die bereits auf den Seiten 16 bis 21 in ungewöhnlich ausführlicher Form dokumentiert wurden, obwohl auch diese Befunde sich bereits bei den Akten befanden. Für eine erneute Darstellung dieser Befunde unter dem angegebenen Punkt "Zusammenfassung und Beurteilung" besteht daher keinerlei Veranlassung. Auch den Verfahrensgang wie er aus der Akte ersichtlich ist noch einmal zu referieren, ist überflüssig.

Einen bezeichnenden Blick auf die Arbeitsweise des Gutachters, die in vielfachen Wiederholungen gipfelt, erlaubt der Absatz auf Seite 33 des Gutachtens oben: "Um die Übersichtlichkeit zu wahren, wurde zunächst ein chronologischer Ablauf der Ereignisse gegeben. Im Nachfolgenden sollen die Unterlagen und Befunde aus neurochirurgischer Sicht im Zusammenhang diskutiert werden." Hier gibt der Gutachter zu erkennen, dass er im Folgenden nichts weiter zu tun beabsichtigt, als die dargestellten Erkenntnisse und Befunde nun noch einmal unter einer neuen Überschrift zu diskutieren. Genau diese Vorgehensweise findet sich bei Sachverständigen, die, wie oben dargestellt, die Schwächen der objektivierenden Beurteilung der Erforderlichkeit ausnutzen wollen.

Auch ab Seite 33 werden die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren, die umfangreich schon auf Blatt 16 bis 21 referiert wurden, erneut ausführlich dargestellt. Zum Beispiel werden die Diagnosen, bereits auf Seite 22 genannt, auf Seite 48 unter Frage 1) nach den Gesundheitsstörungen erneut wiederholt.

So verfügt das Gutachten nach der Gliederung über die Zusammenfassung und Beurteilung, die Beantwortung der Beweisfragen und ab Seite 57 noch einmal über eine nachfolgende zusammenfassende Gesamtbeurteilung.

Letztlich drängt sich dem Leser schon durch diese Gliederung auf, dass mit Wiederholungen versucht wird Seiten zu füllen, ohne wirklich neue Erkenntnisse zu referieren.

Zu den Einwendungen des Antragstellers zur beabsichtigten Kürzung im Schreiben vom 12. Februar 2017 ist folgendes auszuführen.

Soweit der Gutachter auf den Aktenumfang von 800 Seiten verweist, ist lediglich zu sagen, dass diese auch mit 8 Stunden berücksichtigt werden. Problematisch ist hier nicht der Umfang der Akten, sondern das, was der Gutachter daraus gemacht hat.

Die behaupteten umfangreichen Beweisfragen liegen nicht vor. Sie sind der Standard eines jeden Rentengutachtens, so auch der Beweisanordnungen der Vorgutachter. Besonderheiten ergeben sich nicht.

Soweit der Gutachter meint, er habe einen fünfjährigen Krankheitsverlauf darstellen müssen, was eine Besonderheit sei, kann der Senat auch diesem Argument nicht folgen. Es gibt kaum Fälle, in denen bereits eine kürzere Krankheitsgeschichte zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung führt. Bei persistierenden Erkrankungen ist ein Verlauf von fünf Jahren vor Rentenantragstellung eher kurz.

Auch die erforderliche Einbeziehung berufskundlicher Literatur ist keine Besonderheit. Um die Frage nach dem Leistungsvermögen zu beantworten, muss sich jeder Rentengutachter damit auseinandersetzen, was von einem Kläger im beruflichen Alltag erwartet wird.

Auch der Umstand, dass ein Gesamtleistungsvermögen dargestellt werden sollte, ist rentenrechtlich keine Besonderheit. Daran sind letztlich die rentenrechtlichen Voraussetzungen zu messen.

Die Auflistung der angeblichen Besonderheiten legt es daher eher nahe, dass der Antragsteller möglicherweise keine große Erfahrung mit Gutachten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Denn was er als Besonderheiten aufzählt, ist gerade einmal das Notwendige, was von jedem Gutachter erwartet werden muss. Sollte insoweit noch eine gewisse Unerfahrenheit im Umgang mit dem Streitstoff in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben, kann dies im Vergleich zu erfahrenen Gutachtern nicht noch zu einer besonders üppigen Honorierung führen.

Bei der hier vorgenommenen Kürzung verbleiben dem Antragsteller als erforderliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens noch 40 Stunden statt der behaupteten und abgerechneten 65 Stunden. Mit einer Honorierung des Aufwands mit 40 Stunden je 75,00 EUR mithin 3.000,00 EUR erhält der Gutachter immerhin noch mehr als das Dreifache dessen, was ein neurochirurgischer Gutachter im Durchschnitt vom SG erhält. Damit berücksichtigt der Senat, dass die Kürzung sich nicht am Durchschnitt der Sparte orientieren darf, also nicht auf das durchschnittliche Gutachterhonorar abgestellt werden darf, weil dies die Eigenart des Gutachters und die von ihm selbst an sein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht angemessen berücksichtigt. Denn der durchschnittliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nicht ein idealisierter Sachverständiger, der idealtypische Gutachten erstellt, die dann das Maß der Entscheidung darstellen. Vielmehr ist dem Sachverständigen ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Allerdings ist diesem Ermessensspielraum des Gutachters mit dem Dreifachen der durchschnittlichen Entlohnung ausreichend Rechnung getragen.

Damit ergeben sich 3000,- Euro für das Gutachten. Bei den nach Kürzung durch die Verwaltung anerkannten 102,60 Euro Schreibkosten verbleibt es zugunsten des Antragstellers zur Vermeidung weiterer Schätzungen (§ 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung –ZPO), hinzu kommt das Porto von 6,- Euro und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer (19 v.H.) in Höhe von 590,63 Euro. Dies ergibt die festgesetzte Summe von 3699,23 Euro.

Nur abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsseitige Festsetzung der Gutachterentschädigung auf 4.725,61 EUR eine weitere Kürzung bei der richterlichen Festsetzung nicht ausschließt. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt nämlich keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich lediglich um eine vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hatte daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h. M., vgl. z. B. Beschluss des Bayrischen LSG vom 8. Mai 2014, Az. L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 12 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved