L 27 R 328/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 5002/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 328/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 153/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die veränderte Feststellung seiner Rentenversicherungszeiten für eine Tätigkeit zwischen dem 1. Oktober 1992 und dem 29. Februar 2000 auf der Grundlage der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze anstelle der Beitragsbemessungsgrenze (Ost).

Der Kläger, der seinen Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg hatte, war aufgrund eines Rufes der sächsischen Staatsregierung vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 2000 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe und später im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur L tätig und erhielt in dieser Zeit eine beamtenrechtliche Besoldung nach der Besoldungsstufe C 3, wobei ihm die Besoldung nicht in abgesenkter Höhe für das Beitrittsgebiet, sondern in Höhe der so genannten "West-Besoldung" gewährt wurde. Mit Wirkung zum 1. September 2000 schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus und nahm eine Professur in den USA an. Bereits für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. August 2000 war der Kläger ohne Bezüge beurlaubt. Im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis versicherte der Freistaat Sachsen den Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 29. Februar 2000.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Versicherungsverlauf des Klägers fest und führte dabei auch die Zeiten zwischen dem 1. Juni 1993 und dem 29. Februar 2000 auf. Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 den Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 fest und fügte dem als Anlage eine Aufstellung bei, in der sie die Nachversicherungszeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 29. Februar 2000 als Zeiten im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost auswies. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers in Bezug auf die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Dauer seiner Tätigkeit als Professor in L wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 zurück.

Mit der am 10. Oktober 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Bezüge aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen müssten bei der durchgeführten Nachversicherung wie beitragspflichtige Einnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes behandelt dürften daher nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost gekappt werden. Die Gewährung von Bezügen und damit auch einer Versorgung nach dem Rechtskreis West sei Grundlage seiner Berufung in das Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen gewesen und könne nicht durch den Umstand seiner Nachversicherung entwertet werden. Maßgeblich sei seines Erachtens insoweit auch, dass er seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg beibehalten habe. Für seine Rechtsauffassung spreche darüber hinaus, dass von ihm namentlich benannte andere Professoren anders als er behandelt worden seien. Er habe nicht zu einem überzuleitenden "Altbestand" gehört, weshalb seines Erachtens die Vorschriften über Überleitung von DDR-Renten auf ihn keine Anwendung finden dürften. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere zu den vom Kläger benannten angeblichen Vergleichsfällen ausgeführt, es habe sich nicht um Fälle einer beamtenrechtlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt.

Mit Urteil vom 17. März 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Zeiten als Zeiten im Beitrittsgebiet vorgemerkt habe. Das Begehren des Klägers sei nicht als Neuberechnung, sondern als Begehren auf veränderte Vormerkung auszulegen, da der Kläger noch nicht im Rentenbezug stehe. Der Kläger sei als Professor im Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen an einer Hochschule in L tätig gewesen, weshalb sich dort aufgrund der Legaldefinition in § 9 Abs. 1 SGB IV sein rentenrechtlich maßgeblicher Beschäftigungsort befunden habe. Unerheblich sei mithin, wo der Kläger seinen Wohnsitz begründet oder behalten habe. Die von der Beklagten durchgeführte Nachversicherung sei ebenfalls nicht fehlerhaft erfolgt. Sie beruhe auf § 181 SGB VI und sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Weder seien Beamte aus der sächsischen Staatsregierung noch ehemalige Kollegen des Klägers als Zeugen zu hören, denn weder könne eine individuelle Vereinbarung des Freistaats Sachsen mit dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten Bindungswirkung erzeugen, noch könne eine abweichende Praxis der Beklagten im Falle anderer Professoren einen Anspruch des Klägers begründen, weil dieser aus einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten in anderen Fällen keine eigenen Rechte für sich herleiten könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er führt hierzu aus, Beschäftigungsort sei nicht L gewesen, sondern zumindest (auch) F. Er habe in zulässiger Weise seine berufliche Tätigkeit an der Hochschule in L überwiegend in seinem Arbeitszimmer in F vorbereitet, nachbereitet, überarbeitet und auch dort seine wesentliche Forschung betrieben. Inhalt seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit sei auch die Abhaltung von Forschungs- und Lehrtätigkeiten über das Internet gewesen, wobei an diesen Veranstaltungen auch zahlreiche Teilnehmer aus dem ehemaligen Westen partizipiert hätten. Darüber hinaus hätte die abweichende Vereinbarung der sächsischen Staatsregierung mit ihm im Hinblick auf die Gewährung einer Versorgungslage West Beachtung finden müssen. Schließlich sei auch in rechtsfehlerhafter Weise unterblieben, die von ihm benannten Zeugen zu hören. § 228a Abs. 1 SGB VI sei auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er keine Altanwartschaft aus DDR-Zeiten überzuleiten gehabt hätte. Darüber hinaus sei das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Beitrittsgebiet auch befristet gewesen, denn es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Kläger aufgrund seines hervorragenden beruflichen Ansehens einen Ruf an einem Lehrstuhl in den USA erhalten und diesem folgen würde.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Kläger hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011 zu verurteilen, die Bewertung der Beschäftigungszeiten des Klägers ab dem 1. Oktober 1992 mit Entgeltpunkten West vorzunehmen, also die Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1992 bis zum 1. September 2000 als Zeiten nicht im Beitrittsgebiet vorzumerken und die Rente neu zu berechnen unter Zugrundelegung der realen beitragspflichtigen Einnahmen (West) des Klägers aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze West, hilfsweise

2. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011 zu verurteilen, die Bewertung der Beschäftigungszeiten des Klägers ab dem 1. Oktober 1992 mit Entgeltpunkten West vorzunehmen, also die Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1992 bis 1. September 2000 als Zeiten nicht im Beitrittsgebiet vorzumerken und die Rente neu zu berechnen unter Zugrundelegung der realen beitragspflichtigen Einnahmen (West) des Klägers aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum, dass der Kläger gleiche Alterssicherungsleistungen erhält, wie nach der Beitragsbemessungsgrenze West.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung über die Berufung nach Lage der Akten entscheiden, weil der Kläger mit der fristgerecht zugestellten Ladung auf die in § 110 Abs. 1 Satz 2; 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehene Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die mündliche Verhandlung war auch nicht auf Antrag des Klägers gem. §§ 202 Abs. 1 SGG; 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vertagen, denn ein erheblicher Grund hierfür ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat hat das persönliche Erscheinen des anwaltlich vertretenen Klägers nicht angeordnet. In einem solchen Fall liegt im bloßen Wunsch eines anwaltlich vertretenen Klägers zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung kein erheblicher Grund für eine Vertagung. Mithin kann dahinstehen, ob das in englischer Sprache abgefasste ärztliche Attest angesichts fehlender Übersetzung überhaupt beachtlich sein kann. Darüber hinaus ist dem Attest aber auch nicht zu entnehmen, wann der Kläger sich dem Eingriff unterzogen hat ("recently"), auf dessen Folgewirkung er nunmehr seine sechs Wochen andauernde Verhinderung stützen will. Schließlich hat der Kläger auch bereits vor seiner Berufung auf die Folgewirkungen des ärztlichen Eingriffes erklärt, im vorgesehenen Verhandlungstermin nicht erscheinen zu können, so dass es jedenfalls auch an einer Kausalität der behaupteten Erkrankung für das Ausbleiben des Klägers fehlt. Auch das Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers bildet keinen erheblichen Grund für eine Vertagung des Termins. Der Prozessbevollmächtigte hat weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden bzw. überhaupt verhindert zu sein, § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit er sich hierzu auf seinen am 24. März 2017 vorgesehenen Abflug in den Urlaub "im asiatischen Bereich" bezogen hat, ist bereits nicht ersichtlich, dass und wieso daraus eine Verhinderung bereits am Vormittag des Vortages resultieren soll, weshalb es keiner Erörterung der Frage bedarf, ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt möglich und zumutbar gewesen wäre.

Das schriftsätzlich formulierte Begehren des Klägers war nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, der Kläger wolle die Verpflichtung der Beklagten zur veränderten Vormerkung der Zeiten seiner Nachversicherung durch den Freistaat Sachsen dergestalt beantragen, dass diese nicht als im Beitrittsgebiet zurückgelegt bzw. der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) unterfallend festgestellt werden. Hingegen kam eine Entscheidung auch über die Anrechnung und Bewertung der betreffenden Zeiten gem. § 149 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch / sechstes Buch (SGB VI) nicht in Betracht, weil der Kläger noch keine Leistungen bezieht.

Die so ausgelegte Berufung ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der betreffenden Nachversicherungszeiten als nicht im Beitragsgebiet zurückgelegt und damit nicht der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) unterliegend.

Maßgeblich für die durchgeführte Nachversicherung ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden nachversichert Personen, die als Beamte versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Durchführung der Nachversicherung regelt § 181 Abs. 1 SGB VI, wonach die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften erfolgt, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Entgegen der Ansicht des Klägers findet auf seine Nachversicherung insoweit gemäß § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist die Grenze für das Beitragsgebiet maßgebend, soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen und die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitragsgebiet erzielt werden. So liegt es hier, denn der Kläger war als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Freistaat Sachsen an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur L und damit im Beitrittsgebiet beschäftigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

Soweit der Kläger meint, sein Beschäftigungsort sei nicht L gewesen, sondern hätte überwiegend in F gelegen, dringt er nicht durch. Unabhängig davon, dass die Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers im Präsenzstudium selbstverständlich regelmäßig am Ort der Hochschule besteht, muss sich der Kläger insoweit auch an dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten festhalten lassen, mit dem er in erster Instanz bestrebt war, die Rechtfertigung der Gewährung des Gehalts nach dem Rechtskreis der alten Bundesländer wegen der besonderen mit der Tätigkeit in Sachsen verbundenen Erschwernis darzulegen. Hierzu hat er wörtlich vorgetragen:

"Der Kläger lebte dann nachfolgend, trotz seiner Beschäftigung an der HTKW L auch weiter im Westen, nämlich mit seiner Familie in F. Nach Freiburg kam er nahezu jedes Wochenende zurück. Seine Wohnung in L war nur seine berufliche Arbeitsstätte (2. Wohnsitz). Erstwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt seiner Lebensführung blieb die Familienwohnung in F. Dass dieses Hin und Her über eine erhebliche Entfernung nur mit außergewöhnlichen und überobligationsmäßigen Anstrengungen zu meistern war, bedarf gewiss keiner näheren Darlegungen."

Deutlicher lässt sich kaum darlegen, dass der Kläger regelmäßig während der Woche in L und gerade nicht in Baden-Württemberg gearbeitet hat. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Überprüfung des weiteren und dem Vortrag in erster Instanz diametral widersprechenden Vortrags im Berufungsverfahren, wonach der Kläger seine Lehrverpflichtung überwiegend über das Internet von Freiburg aus erfüllt haben will. Insoweit sei allerdings bemerkt, dass der streitgegenständliche Zeitraum 1992 begann und 2000 endete. Die gerichtsbekannt geringe Verbreitung des Internets und insbesondere auch schneller Datenverbindungen in jener Zeit lassen den genannten Vortrag so unplausibel erscheinen, dass - wäre es entscheidungserheblich auf ihn angekommen - dies dem Senat Anlass gegeben hätte, eine Strafanzeige zu erwägen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm sei im Vorfeld der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Gewährung einer West-Besoldung und auch West-Versorgung zugesichert worden, kann dies hier dahingestellt bleiben, denn eine derartige Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Kläger wäre in keiner Weise gegenüber der Beklagten bindend. Insofern muss sich der Kläger gegebenenfalls mit seinem Anspruch gegen den Freistaat Sachsen wenden, nicht aber gegen die Rentenversicherung.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Beklagte sei in konkret benannten Verfahren anderer Professoren abweichend verfahren, ist dies bereits nicht glaubhaft, denn die Beklagte hat dargelegt, dass die vom Kläger benannten Vergleichsfälle tatsächlich anders gelagert seien und insoweit eine Nachversicherung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus wäre eine abweichende Praxis der Beklagten – wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat – rechtlich unerheblich, da es sich bei den genannten Vorschriften des SGB VI um zwingendes Recht handelt, mithin eine abweichende Praxis in anderen Fällen rechtswidrig wäre und damit keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung begründen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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