Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 194/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 265/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1949 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 24. Juli 1980 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, nahm am 1. September 1982 in dem VEB (B) D P eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich der elektronische Datenverarbeitung auf. Zuletzt war er in diesem Betrieb bis 1990 als Gruppenleiter für Datenorganisation und Rationalisierung tätig. Er war nicht Mitglied in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers wurde am 19. November 1990 als M Bg mit beschränkter Haftung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht P eingetragen.
Den Antrag des Klägers, nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 2006 mit der Begründung ab, dass die betrieblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, da es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe.
Den mit Schreiben vom 27. Mai 2010 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 mit der Begründung ab, dass der Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2006 nicht unrichtig sei.
Mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Zeitraum vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung AVItech und des hierbei erzielten Verdienstes habe, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Er habe weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft. Ebenso wenig habe er aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hänge gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. S 487) von drei Voraussetzungen ab:
Der Betroffene müsse berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und er müsse die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Diese betriebliche Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der VEB (B) D P sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Denn es habe sich bei ihm nicht um einen VEB gehandelt, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet gewesen sei bzw. dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet sei. Dieser Inhalt habe dem VEB (B) D P nicht das "Gepräge" gegeben. Er sei auch kein Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) und somit kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB, da in dem dort aufgeführten – abschließenden – Katalog Deponien nicht genannt würden.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, bei einem volkseigener Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein. Denn er habe eine Vergütung zunächst nach dem Rahmenkollektivvertrag für zentralgeleitete Betriebe des Bauwesens, seit 1984 nach dem Rahmenkollektivvertrag Industriebau erhalten. Unter Berufung auf einen zwischen dem VEB (B) D P und dem VEB E P geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Elektroenergie, Stadtgas und Wärme in das Netz eines Energieversorgungsbetriebs aus Industrieerzeugerwerken bringt er vor, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Versorgungsbetrieb (Energie) gehandelt habe. Schließlich ergebe sich aus dem Funktionsplan vom 1. Dezember 1984, dass seine Dienststelle auch als Konstruktionsbüro gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 8. Juni 2006 aufzuheben und den Zeitraum vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorzumerken sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Tatsachen oder Beweismittel ergäben, die nicht bereits erstinstanzlich Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann gegenüber der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens nicht erfolgreich geltend machen, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2006 nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch aufhebt. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat. Gleiches gilt für die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Das AAÜG findet auf den Kläger keine Anwendung. Eine Einbeziehung des Klägers scheitert daran, dass der VEB (B) D P weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch ein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb war. Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil; hierauf nimmt er Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.
Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind volkseigene Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) nur solche Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben (so BSG, Urteile vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –, juris Rn. 19, und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, BSGE 108, 300, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht. Die individuellen Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. September 1982 bzw. im Änderungsvertrag 7. Januar 1985 – nach denen im Übrigen die in Bezug genommenen Rahmenkollektivverträge für zentralgeleitete Betriebe des Bauwesens bzw. Industriebau ausdrücklich nur "entsprechend" gelten sollten – sind deshalb nicht geeignet, auf die Eigenschaft des VEB (B) D P als eines Produktionsbetriebs zu schließen.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Denn er hat sein Gepräge eindeutig durch das Betreiben einer Deponie erhalten, die in der abschließenden Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht genannt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger angeführten Vertrag zwischen dem VEB (B) D P und dem VEB E P über die Lieferung von Elektroenergie, Stadtgas und Wärme in das Netz eines Energieversorgungsbetriebs aus Industrieerzeugerwerken. Denn zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Versorgungsbetrieben (Energie) im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zählen nur solche Wirtschaftseinheiten, die Energie an Konsumenten leitungsgebunden geliefert haben (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 20). Weder aus dem genannten Vertrag noch aus anderen Umständen ergibt sich, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Versorger in diesem Sinne aufgetreten wäre. Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Tätigkeit des VEB (B) D P durch die Versorgung mit Energie maßgeblich geprägt worden wäre.
Auch aus dem vom Kläger angeführten Funktionsplan vom 1. Dezember 1984 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Beschäftigungsbetrieb das Gepräge als Konstruktionsbüro gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB erhalten haben könnte. In diesem Funktionsplan werden als Arbeitsaufgaben des Klägers u.a. die "eigenständige Lösung von Teilaufgaben der Projektierung und Überleitung in den technologischen Prozeß" aufgeführt. Die dort angesprochene Projektierung wurde jedoch von der Konstruktion deutlich unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, juris Rn. 27). Da Projektierungsbüros in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich keine gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 a.a.O., juris Rn. 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1949 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 24. Juli 1980 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, nahm am 1. September 1982 in dem VEB (B) D P eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich der elektronische Datenverarbeitung auf. Zuletzt war er in diesem Betrieb bis 1990 als Gruppenleiter für Datenorganisation und Rationalisierung tätig. Er war nicht Mitglied in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers wurde am 19. November 1990 als M Bg mit beschränkter Haftung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht P eingetragen.
Den Antrag des Klägers, nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 2006 mit der Begründung ab, dass die betrieblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, da es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe.
Den mit Schreiben vom 27. Mai 2010 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 mit der Begründung ab, dass der Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2006 nicht unrichtig sei.
Mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Zeitraum vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung AVItech und des hierbei erzielten Verdienstes habe, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Er habe weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft. Ebenso wenig habe er aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hänge gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. S 487) von drei Voraussetzungen ab:
Der Betroffene müsse berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und er müsse die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Diese betriebliche Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der VEB (B) D P sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Denn es habe sich bei ihm nicht um einen VEB gehandelt, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet gewesen sei bzw. dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet sei. Dieser Inhalt habe dem VEB (B) D P nicht das "Gepräge" gegeben. Er sei auch kein Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) und somit kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB, da in dem dort aufgeführten – abschließenden – Katalog Deponien nicht genannt würden.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, bei einem volkseigener Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein. Denn er habe eine Vergütung zunächst nach dem Rahmenkollektivvertrag für zentralgeleitete Betriebe des Bauwesens, seit 1984 nach dem Rahmenkollektivvertrag Industriebau erhalten. Unter Berufung auf einen zwischen dem VEB (B) D P und dem VEB E P geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Elektroenergie, Stadtgas und Wärme in das Netz eines Energieversorgungsbetriebs aus Industrieerzeugerwerken bringt er vor, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Versorgungsbetrieb (Energie) gehandelt habe. Schließlich ergebe sich aus dem Funktionsplan vom 1. Dezember 1984, dass seine Dienststelle auch als Konstruktionsbüro gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 8. Juni 2006 aufzuheben und den Zeitraum vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorzumerken sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Tatsachen oder Beweismittel ergäben, die nicht bereits erstinstanzlich Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann gegenüber der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens nicht erfolgreich geltend machen, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2006 nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch aufhebt. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat. Gleiches gilt für die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Das AAÜG findet auf den Kläger keine Anwendung. Eine Einbeziehung des Klägers scheitert daran, dass der VEB (B) D P weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch ein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb war. Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil; hierauf nimmt er Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.
Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind volkseigene Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) nur solche Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben (so BSG, Urteile vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –, juris Rn. 19, und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, BSGE 108, 300, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht. Die individuellen Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. September 1982 bzw. im Änderungsvertrag 7. Januar 1985 – nach denen im Übrigen die in Bezug genommenen Rahmenkollektivverträge für zentralgeleitete Betriebe des Bauwesens bzw. Industriebau ausdrücklich nur "entsprechend" gelten sollten – sind deshalb nicht geeignet, auf die Eigenschaft des VEB (B) D P als eines Produktionsbetriebs zu schließen.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Denn er hat sein Gepräge eindeutig durch das Betreiben einer Deponie erhalten, die in der abschließenden Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht genannt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger angeführten Vertrag zwischen dem VEB (B) D P und dem VEB E P über die Lieferung von Elektroenergie, Stadtgas und Wärme in das Netz eines Energieversorgungsbetriebs aus Industrieerzeugerwerken. Denn zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Versorgungsbetrieben (Energie) im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zählen nur solche Wirtschaftseinheiten, die Energie an Konsumenten leitungsgebunden geliefert haben (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 20). Weder aus dem genannten Vertrag noch aus anderen Umständen ergibt sich, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Versorger in diesem Sinne aufgetreten wäre. Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Tätigkeit des VEB (B) D P durch die Versorgung mit Energie maßgeblich geprägt worden wäre.
Auch aus dem vom Kläger angeführten Funktionsplan vom 1. Dezember 1984 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Beschäftigungsbetrieb das Gepräge als Konstruktionsbüro gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB erhalten haben könnte. In diesem Funktionsplan werden als Arbeitsaufgaben des Klägers u.a. die "eigenständige Lösung von Teilaufgaben der Projektierung und Überleitung in den technologischen Prozeß" aufgeführt. Die dort angesprochene Projektierung wurde jedoch von der Konstruktion deutlich unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, juris Rn. 27). Da Projektierungsbüros in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich keine gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 a.a.O., juris Rn. 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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