Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 356/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AL 72/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Die Klägerin war die Arbeitgeberin der bei ihr seit dem 1. Februar 2001 beschäftigten Arbeitnehmerin S (im Folgenden: Beigeladene). Am 31. Januar 2001 schlossen die 1947 geborene Beigeladene und die I Deutschland GmbH & Co. E KG (im Folgenden: Klägerin) einen Anstellungsvertrag über eine Beschäftigung der Beigeladenen ab 1. Februar 2001 als "Mitarbeiterin für den Bereich Möbel". In diesem Vertrag war ein Bruttomonatsgehalt der Beigeladenen von insgesamt 1.346 DM unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart. Am 4. November 2004 vereinbarten die Beigeladene und die Klägerin eine Vertragsänderung, nach der die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit ab 15. November 2004 70 Stunden im Monatsdurchschnitt mit einem seinerzeitigen Bruttogehalt von 757,83 EUR bei Weitergeltung der bisherigen vertraglichen Bedingungen betrug.
Am 31. Mai 2000 schlossen die Klägerin und deren Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit". Diese enthielt u.a. folgende Regelungen:
" 3. Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und die nach dem Altersteilzeitgesetz höchstzulässige Dauer nicht überschreiten. (2) Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den Mitarbeiter maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können. Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
5. Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
(2) Die Arbeitszeit kann grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:
Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird gleichbleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit gemäß den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthaben des von der Arbeit freigestellt wird (Blockbildung).
Weitere Formen der Altersteilzeit können individuell vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht ...
7. Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein bisheriges Arbeitsentgelt zu 50 % (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung gemäß Punkt 8 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
(2) Das bisherige Arbeitsentgelt umfasst alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile. Nicht erfasst werden Einmalzahlungen. Wiederkehrende Einmalzahlungen, z. B. 13. Gehalt, tarifliche Sonderzahlungen etc. werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50 % gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf Basis der bisherigen vertraglich vereinbarten Sollstundenzahl
8. Aufstockungszahlung
Das jeweilige monatliche Altersteilzeitentgelt ist auf 82,5 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen monatlichen Entgelts gemäß Punkt 7 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, das der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken."
Wegen des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 2 bis 9 der Vorblätter der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin überreichte der Beklagten die Kopie einer die Beigeladene betreffenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Juni 2007; wegen des Inhalts dieser Rentenauskunft wird auf Bl. 16 bis 32 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Am 19. März 2008 schlossen die Beigeladene und die Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag ab. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Beginn der Altersteilzeit
Der am 31.1.2001 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung entsprechend der nachfolgenden Regelungen ab dem 1.4.2008 als Altersteilzeitarbeitsvertrag fortgeführt.
§ 2 Arbeitszeit
1. Der Umfang der Arbeitszeit beträgt 16,00 Stunden pro Woche.
2. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin im Anschluss hieran von der Arbeit freigestellt wird. Hinsichtlich der genauen Lage der Arbeitszeit während der Arbeitsphase gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen und die jeweils gültige Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten.
Die Arbeitsphase beginnt am 1.4.2008 und endet voraussichtlich am 31.7.2010.
Die Freizeitphase beginnt voraussichtlich am 1.8.2010 und endet voraussichtlich am 30.11.2012.
§ 7 Sonstige Regelungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages zum 31.1.2001, des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit des Landes Baden-Württemberg, die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 31.5.2000 und des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
"
Mit Wirkung vom 19. Juni 2010 stellte die Klägerin den bei ihr zuvor seit dem 1. September 2007 im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigten Auszubildenden D H nach dessen bestandener Abschlussprüfung als Mitarbeiter in der Abteilung Verkauf ein (Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2010).
Am 23. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. In dem Antrag gab die Klägerin u.a. an, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit und in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit habe die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit wöchentlich 16,09 Stunden betragen. Die Wiederbesetzung auf dem frei gewordenen Teil-Arbeitsplatz sei mit Herrn D H erfolgt, der seine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel am 18. Juni 2010 erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG seien nicht erfüllt. Die Beigeladene könne bereits ab dem 1. November 2012 ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Somit sei ein Blockmodell in Altersteilzeit nicht mehr gegeben.
Mit ihrem hiergegen am 26. August 2010 eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ein Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für Zeiten bestehe, bis ein Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen könne. Im Falle der Beigeladenen sei dies bis zum 31. Oktober 2012 gegeben, da auch die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt seien. Demzufolge erlösche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Anspruch auf Leistungen mit dem Monat, der dem Kalendermonat vorausgehe, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könne. Es bestehe somit ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG jedenfalls bis zum 31. Oktober 2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach dem Altersteilzeitvertrag habe die Freistellungsphase den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. November 2012 (28 Kalendermonate) nach der Arbeitsphase vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2010 (28 Kalendermonate) umfasst. Nach der Rentenauskunft vom 27. Juli 2007 habe die Beigeladene bereits am 1. November 2012 Anspruch auf ungeminderte Altersrente. Ab diesem Zeitpunkt sei die Altersteilzeit zu beenden. Die Freistellungsphase betrage danach lediglich 27 Kalendermonate, die Voraussetzungen für die Anwendung des Blockzeitmodells seien damit nicht gewährleistet. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG.
Am 18. Oktober 2010 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Mitarbeiterin der Klägerin, F T WS, mit Beschluss vom 29. März 2011 zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bis zum Eintritt des Rentenalters ein Blockzeitmodell mit jeweils gleich laufender Arbeits- und Freistellungsphase stattgefunden haben müsse, finde im Wortlaut des AltTZG und auch in der Dienstanweisung der Beklagten mit Stand 1. Januar 2008 keine Unterstützung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 27. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben und an die Klägerin für die Mitarbeiterin S Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu erbringen bis 31. Oktober 2012.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 23. Januar 2013 hat das Sozialgericht Potsdam den Bescheid vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 zu erbringen. Die in § 3 AltTZG geregelten Anspruchsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die 1947 geborene Beigeladene unterliege auch dem begünstigten Personenkreis gemäß § 2 AltTZG, denn sie habe zu Beginn der Altersteilzeitarbeit das 55. Lebensjahr vollendet. Sie habe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zu der Zeit, zu der sie eine Rente wegen Alters beanspruchen könne, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert und sei auch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Auch die Anspruchsvoraussetzungen, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III nachzuweisen, seien erfüllt. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, dass zum Eintritt des Rentenalters als Blockzeitmodell mit jeweils gleich lang laufenden Arbeits- und Freistellungsphasen stattfinden müsse, finde keinen Niederschlag im Gesetz. Vielmehr liege bei einem Anspruch auf ungeminderte Altersrente ein Tatbestand des Erlöschens des Anspruchs auf Leistungen nach § 5 Abs. 1 AltTZG vor. § 12 Abs. 2 S. 2 AltTZG stelle dabei sicher, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Förderleistungen für die zurückliegenden Zeiten im Blockmodell nicht dadurch verliere, dass die Altersteilzeitarbeit vorzeitig beendet werde. Die Altersteilzeit könne danach auch in unterschiedlich langen Blockzeiträumen absolviert werden und der Anspruch auf Förderung entfalle dadurch nicht. Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Sozialgerichts Potsdam ist dieses von einer 30 Stunden-Arbeitswoche vor Beginn der Altersteilzeit ausgegangen.
Gegen das der Beklagten am 4. März 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Im vorliegenden Fall sei schon unklar, welche Arbeitszeit die Beigeladene vor Beginn der Altersteilzeitarbeit gehabt habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene ab 1. November 2012 eine ungeminderte Altersrente nach Altersteilzeit beanspruchen können, wodurch gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig am 31. Oktober 2012 geendet habe. Dies wiederum habe zur Folge gehabt, dass die im Rahmen des Blockmodells in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2010 vorgeleistete ungeminderte Arbeit nicht durch eine ebenso lange Freistellungsphase habe ausgeglichen werden können. Eine Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht erfolgt, da die tatsächliche Freistellungsphase vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 mit 27 Monaten um einen Monat kürzer als die Arbeitsphase mit ungeminderter Arbeitszeit gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Das Landessozialgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. März 2014 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG rechtliche Hinweise gegeben und bei der Beklagten angeregt zu prüfen, ob die Berufung - vorbehaltlich auf ihrer Seite etwaiger bestehender tatsächlicher Unklarheiten - fortgesetzt werden soll.
Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014, die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 Stellung genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 einen Auszug aus der Datensicherung über den Verdienst der Beigeladenen in den Monaten Januar 2008 bis März 2008 sowie eine Altersteilzeit-Abrechnung für den Monat April 2008, jeweils in Kopie, überreicht; wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Bl. 188 und 189 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin hat außerdem mit einem weiteren Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 eine Entgeltabrechnung für April 2008, das Lohnkonto der Beigeladenen für das Jahr 2008, aus denen die Zahlung von Aufstockungsbeträgen der Klägerin für die Beigeladene ersichtlich ist, sowie eine so genannte Hardcopy betr. die Sollarbeitszeiten der Beigeladenen bis einschließlich März 2008 sowie ab 1. April 2008, jeweils in Kopie, überreicht; wegen des Inhalts dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 215 bis 220 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. - Arbeitgeber: I Deutschland GmbH & Co. KG HR S C P Personalabteilung/Arbeitnehmer TS), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt und im Übrigen Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 23. Januar 2013 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 zu Recht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 zu erbringen. Die Bescheide sindrechtswidrig. Die Klage ist zulässig und begründet.
Nach § 4 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
Nach § 3 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 voraus, dass
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbe- standteile umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hun- dert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitrags- bemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Nach § 3 Abs. 3 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht hat, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat den Arbeitnehmer D H nach Abschluss von dessen Ausbildung ab 19. Juni 2010 als Mitarbeiter in der Abteilung Verkauf beschäftigt; darüber hinaus hat die Klägerin, wie sich aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Lohnkonto der Beigeladenen für das Jahr 2008 ergibt, auch Aufstockungsbeträge für die Beigeladene gezahlt.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 3 AltTZG für einen Anspruch nach § 4 AltTZG waren zwischen den Beteiligten nicht streitig und sind nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt.
Die Arbeitnehmerin, hier die Beigeladene, gehört auch zum Personenkreis des § 2 AltTZG.
Nach § 2 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden im Jahre 2008 geltenden Fassung werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 AltTZG sind vorliegend im Fall der Beigeladenen erfüllt, denn diese ist 1947 geboren und hatte zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeitarbeit im Jahre 2008 das 55. Lebensjahr vollendet und auch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahre 2008 mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Erfüllt sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltTZG.
Nach § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG in der im Jahr 2008 geltenden Fassung ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (§ 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden (§ 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG).
Diese Regelung korrespondiert mit der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit, geschlossen zwischen der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der I D V GmbH & Co. E KG vom 31. Mai 2000. Nach § 5 (Arbeitszeit) Abs. 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in Altersteilzeitarbeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Nach § 5 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:
"Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird gleich bleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit gemäß den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthabens von der Arbeit freigestellt wird (Blockbildung). Weitere Formen der Altersteilzeit können individuell vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht."
Unter Zugrundelegung der genannten Regelungen reduzierte die Beigeladene in der Altersteilzeitvereinbarung vom 19. März 2008 mit der Klägerin ihre Arbeitszeit von 16,15 Stunden wöchentlich (gerundet auf 16 Stunden wöchentlich – vgl. Ausführungen u.) auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, das heißt 8 Stunden wöchentlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG - Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 - zitiert nach juris Rz.29ff. m.w.N.; Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 59/07 - zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N.) ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen. In einem ersten Berechnungsschritt ist hiernach gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war. Vereinbart im Sinne von § 6 ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG lediglich die zu Grunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit. Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergab sich bei der Beigeladenen eine maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden. Diese berechnete sich wie folgt:
Für das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen galt nach dem Änderungsvertrag vom 4. November 2004 zuletzt in der Zeit vom 15. November 2004 bis zum Übergang in die Altersteilzeit am 1. April 2008 nach dessen § 2 eine regelmäßige Arbeitszeit von 70 Stunden im Monatsdurchschnitt. Hieraus ergab sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden (70 Stunden monatlich im Durchschnitt x 3 Monate./. 13 Wochen = 16,15 Stunden wöchentlich). Eine Anpassung war im zweiten Berechnungsschritt nicht vorzunehmen, denn die Beigeladene arbeitete ausweislich der von der Klägerin zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen entsprechend den Regelungen der Vertragsänderung vom 4. November 2004 in der Zeit vor dem 31. März 2008, dem Übergang in die Altersteilzeit, 16,09 Stunden wöchentlich, gerundet gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 16 Stunden wöchentlich, und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 70 Stunden.
Die Altersteilzeitvereinbarung änderte gemäß deren § 1 den am 31. Januar 2001 zwischen den Parteien (Klägerin und Beigeladene) abgeschlossenen Arbeitsvertrag und, obwohl darin nicht erwähnt, auch den Änderungsvertrag vom 4. November 2004 ab und führte diesen ab 1. April 2008 unter Zugrundelegung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen von (gerundet) 16 Stunden als Altersteilzeitarbeitsvertrag fort und entsprach damit der Arbeitszeit vor dem Übergang der Beigeladenen in die Altersteilzeit. Vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit war - wie ausgeführt - eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen von 16 Stunden (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung von 70 Stunden monatlich im Durchschnitt x 3 Monate./. 13 Wochen – vgl. Ausführungen o.) vereinbart, die wiederum dafür maßgeblich war, ob die Beigeladene ihre Arbeitszeit auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert hatte. Die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.4; BAG - Urteil vom 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - m.w.N. zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28. April 2015 - L 7 AL 61/14 - m.w.N. - zitiert nach juris).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war die Arbeitszeit der Beigeladenen entsprechend dem Teilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 auch tatsächlich auf die Hälfte verringert worden.
Bei dem vorliegend entsprechend dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 praktizierten Blockmodell sollte eine Aufteilung der Altersteilzeit in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase erfolgen, bei der der Arbeitnehmer, hier die Beigeladene, die Hälfte der Altersteilzeitdauer in der Arbeitsphase (1. April 2008 bis 31. Juli 2010) in einem zeitlichen Umfang wie bisher arbeiten sollte, um dann in der Freistellungsphase (1. August 2010 bis zum 30. November 2012) überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu müssen (vgl. Nomos Kommentar, /Bauer/Gehring/Gottwein, Altersteilzeitgesetz, § 2 Rz. 23-25 m.w.N.; Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.6; Beck scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Rittweger, AltTzG, § 2 Rn. 13, beck-online).
Die vertraglichen Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 entsprachen grundsätzlich sowohl den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeitgesetz als auch denjenigen der "Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit". Tatsächlich wurde jedoch von diesen Regelungen dadurch abgewichen, dass die Freistellungsphase nicht bis zum 30. November 2012, sondern lediglich bis zum 31. Oktober 2012 gedauert hatte, wodurch die Altersteilzeitarbeit nicht mehr in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt war, was jedoch nicht die Folge hatte, dass die tatsächliche Altersteilzeitarbeit der Beigeladenen höher als die vor dem Übergang in die Altersteilzeit bis zum 31. März 2008 geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich, ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich, gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 sollte die Altersteilzeit der Beigeladenen vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2012 dauern. Die bisherige Arbeitszeit der Beigeladenen betrug 16 Stunden wöchentlich (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich – vgl.o.). Die verminderte Arbeitszeit sollte unter Zugrundelegung der bisherigen Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich 8 Stunden wöchentlich während der gesamten Dauer der Altersteilzeit betragen, wobei die Arbeitszeitverteilung wie folgt geplant war: Vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 16 Stunden wöchentlich und in der Folgezeit vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2012 Freistellung und damit keine Arbeitszeitleistung.
Hieraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl von 1960 Stunden für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 (= 70 Stunden durchschnittlich monatlich x 28 Monate = 1960 Stunden insgesamt), woraus sich wiederum eine Gesamtstundenzahl für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2012 von 34,66 Stunden monatlich und 8 Stunden wöchentlich ergab (1960 Stunden insgesamt./. 55 Monate tatsächliche Altersteilzeit = 35,65 Stunden monatlich x 3 Monate./. 13 Wochen = 8,22 Stunden wöchentlich, gerundet gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 8 Stunden wöchentlich/Alternativberechnung unter Zugrundelegung der Gesamtstundenzahl und der Gesamtzahl der Kalendertage: Arbeitsphase vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 852 Kalendertage; tatsächliche Freistellungsphase vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2012 insgesamt 821 Kalendertage. Dies ergibt eine Gesamtstundenarbeitszeit für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 von 1960 [vgl.o.]./. 1673 Kalendertage [Gesamtzahl aus den Kalendertagen der Arbeitsphase und der tatsächlichen Freistellungsphase] = 1,17 Stunden pro Tag x 7 Tage = 8,19 Stunden pro Woche, gerundet gemäß§ 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 8 Stunden pro Woche).
Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen Altersteilzeitvereinbarung erfüllt somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des von der Zahlung von Gerichtskosten befreienden § 183 Satz 1 SGG ist auch der Arbeitgeber, der von der Bundesagentur Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz verlangt (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R – zitiert nach juris).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Die Klägerin war die Arbeitgeberin der bei ihr seit dem 1. Februar 2001 beschäftigten Arbeitnehmerin S (im Folgenden: Beigeladene). Am 31. Januar 2001 schlossen die 1947 geborene Beigeladene und die I Deutschland GmbH & Co. E KG (im Folgenden: Klägerin) einen Anstellungsvertrag über eine Beschäftigung der Beigeladenen ab 1. Februar 2001 als "Mitarbeiterin für den Bereich Möbel". In diesem Vertrag war ein Bruttomonatsgehalt der Beigeladenen von insgesamt 1.346 DM unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart. Am 4. November 2004 vereinbarten die Beigeladene und die Klägerin eine Vertragsänderung, nach der die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit ab 15. November 2004 70 Stunden im Monatsdurchschnitt mit einem seinerzeitigen Bruttogehalt von 757,83 EUR bei Weitergeltung der bisherigen vertraglichen Bedingungen betrug.
Am 31. Mai 2000 schlossen die Klägerin und deren Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit". Diese enthielt u.a. folgende Regelungen:
" 3. Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und die nach dem Altersteilzeitgesetz höchstzulässige Dauer nicht überschreiten. (2) Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den Mitarbeiter maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können. Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
5. Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
(2) Die Arbeitszeit kann grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:
Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird gleichbleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit gemäß den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthaben des von der Arbeit freigestellt wird (Blockbildung).
Weitere Formen der Altersteilzeit können individuell vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht ...
7. Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein bisheriges Arbeitsentgelt zu 50 % (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung gemäß Punkt 8 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
(2) Das bisherige Arbeitsentgelt umfasst alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile. Nicht erfasst werden Einmalzahlungen. Wiederkehrende Einmalzahlungen, z. B. 13. Gehalt, tarifliche Sonderzahlungen etc. werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50 % gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf Basis der bisherigen vertraglich vereinbarten Sollstundenzahl
8. Aufstockungszahlung
Das jeweilige monatliche Altersteilzeitentgelt ist auf 82,5 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen monatlichen Entgelts gemäß Punkt 7 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, das der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken."
Wegen des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 2 bis 9 der Vorblätter der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin überreichte der Beklagten die Kopie einer die Beigeladene betreffenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Juni 2007; wegen des Inhalts dieser Rentenauskunft wird auf Bl. 16 bis 32 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Am 19. März 2008 schlossen die Beigeladene und die Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag ab. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Beginn der Altersteilzeit
Der am 31.1.2001 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung entsprechend der nachfolgenden Regelungen ab dem 1.4.2008 als Altersteilzeitarbeitsvertrag fortgeführt.
§ 2 Arbeitszeit
1. Der Umfang der Arbeitszeit beträgt 16,00 Stunden pro Woche.
2. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin im Anschluss hieran von der Arbeit freigestellt wird. Hinsichtlich der genauen Lage der Arbeitszeit während der Arbeitsphase gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen und die jeweils gültige Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten.
Die Arbeitsphase beginnt am 1.4.2008 und endet voraussichtlich am 31.7.2010.
Die Freizeitphase beginnt voraussichtlich am 1.8.2010 und endet voraussichtlich am 30.11.2012.
§ 7 Sonstige Regelungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages zum 31.1.2001, des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit des Landes Baden-Württemberg, die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 31.5.2000 und des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
"
Mit Wirkung vom 19. Juni 2010 stellte die Klägerin den bei ihr zuvor seit dem 1. September 2007 im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigten Auszubildenden D H nach dessen bestandener Abschlussprüfung als Mitarbeiter in der Abteilung Verkauf ein (Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2010).
Am 23. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. In dem Antrag gab die Klägerin u.a. an, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit und in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit habe die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit wöchentlich 16,09 Stunden betragen. Die Wiederbesetzung auf dem frei gewordenen Teil-Arbeitsplatz sei mit Herrn D H erfolgt, der seine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel am 18. Juni 2010 erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG seien nicht erfüllt. Die Beigeladene könne bereits ab dem 1. November 2012 ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Somit sei ein Blockmodell in Altersteilzeit nicht mehr gegeben.
Mit ihrem hiergegen am 26. August 2010 eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ein Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für Zeiten bestehe, bis ein Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen könne. Im Falle der Beigeladenen sei dies bis zum 31. Oktober 2012 gegeben, da auch die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt seien. Demzufolge erlösche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Anspruch auf Leistungen mit dem Monat, der dem Kalendermonat vorausgehe, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könne. Es bestehe somit ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG jedenfalls bis zum 31. Oktober 2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach dem Altersteilzeitvertrag habe die Freistellungsphase den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. November 2012 (28 Kalendermonate) nach der Arbeitsphase vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2010 (28 Kalendermonate) umfasst. Nach der Rentenauskunft vom 27. Juli 2007 habe die Beigeladene bereits am 1. November 2012 Anspruch auf ungeminderte Altersrente. Ab diesem Zeitpunkt sei die Altersteilzeit zu beenden. Die Freistellungsphase betrage danach lediglich 27 Kalendermonate, die Voraussetzungen für die Anwendung des Blockzeitmodells seien damit nicht gewährleistet. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG.
Am 18. Oktober 2010 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Mitarbeiterin der Klägerin, F T WS, mit Beschluss vom 29. März 2011 zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bis zum Eintritt des Rentenalters ein Blockzeitmodell mit jeweils gleich laufender Arbeits- und Freistellungsphase stattgefunden haben müsse, finde im Wortlaut des AltTZG und auch in der Dienstanweisung der Beklagten mit Stand 1. Januar 2008 keine Unterstützung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 27. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben und an die Klägerin für die Mitarbeiterin S Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu erbringen bis 31. Oktober 2012.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 23. Januar 2013 hat das Sozialgericht Potsdam den Bescheid vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 zu erbringen. Die in § 3 AltTZG geregelten Anspruchsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die 1947 geborene Beigeladene unterliege auch dem begünstigten Personenkreis gemäß § 2 AltTZG, denn sie habe zu Beginn der Altersteilzeitarbeit das 55. Lebensjahr vollendet. Sie habe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zu der Zeit, zu der sie eine Rente wegen Alters beanspruchen könne, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert und sei auch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Auch die Anspruchsvoraussetzungen, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III nachzuweisen, seien erfüllt. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, dass zum Eintritt des Rentenalters als Blockzeitmodell mit jeweils gleich lang laufenden Arbeits- und Freistellungsphasen stattfinden müsse, finde keinen Niederschlag im Gesetz. Vielmehr liege bei einem Anspruch auf ungeminderte Altersrente ein Tatbestand des Erlöschens des Anspruchs auf Leistungen nach § 5 Abs. 1 AltTZG vor. § 12 Abs. 2 S. 2 AltTZG stelle dabei sicher, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Förderleistungen für die zurückliegenden Zeiten im Blockmodell nicht dadurch verliere, dass die Altersteilzeitarbeit vorzeitig beendet werde. Die Altersteilzeit könne danach auch in unterschiedlich langen Blockzeiträumen absolviert werden und der Anspruch auf Förderung entfalle dadurch nicht. Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Sozialgerichts Potsdam ist dieses von einer 30 Stunden-Arbeitswoche vor Beginn der Altersteilzeit ausgegangen.
Gegen das der Beklagten am 4. März 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Im vorliegenden Fall sei schon unklar, welche Arbeitszeit die Beigeladene vor Beginn der Altersteilzeitarbeit gehabt habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene ab 1. November 2012 eine ungeminderte Altersrente nach Altersteilzeit beanspruchen können, wodurch gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig am 31. Oktober 2012 geendet habe. Dies wiederum habe zur Folge gehabt, dass die im Rahmen des Blockmodells in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2010 vorgeleistete ungeminderte Arbeit nicht durch eine ebenso lange Freistellungsphase habe ausgeglichen werden können. Eine Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht erfolgt, da die tatsächliche Freistellungsphase vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 mit 27 Monaten um einen Monat kürzer als die Arbeitsphase mit ungeminderter Arbeitszeit gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Das Landessozialgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. März 2014 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG rechtliche Hinweise gegeben und bei der Beklagten angeregt zu prüfen, ob die Berufung - vorbehaltlich auf ihrer Seite etwaiger bestehender tatsächlicher Unklarheiten - fortgesetzt werden soll.
Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014, die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 Stellung genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 einen Auszug aus der Datensicherung über den Verdienst der Beigeladenen in den Monaten Januar 2008 bis März 2008 sowie eine Altersteilzeit-Abrechnung für den Monat April 2008, jeweils in Kopie, überreicht; wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Bl. 188 und 189 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin hat außerdem mit einem weiteren Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 eine Entgeltabrechnung für April 2008, das Lohnkonto der Beigeladenen für das Jahr 2008, aus denen die Zahlung von Aufstockungsbeträgen der Klägerin für die Beigeladene ersichtlich ist, sowie eine so genannte Hardcopy betr. die Sollarbeitszeiten der Beigeladenen bis einschließlich März 2008 sowie ab 1. April 2008, jeweils in Kopie, überreicht; wegen des Inhalts dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 215 bis 220 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. - Arbeitgeber: I Deutschland GmbH & Co. KG HR S C P Personalabteilung/Arbeitnehmer TS), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt und im Übrigen Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 23. Januar 2013 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 zu Recht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 zu erbringen. Die Bescheide sindrechtswidrig. Die Klage ist zulässig und begründet.
Nach § 4 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
Nach § 3 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 voraus, dass
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbe- standteile umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hun- dert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitrags- bemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Nach § 3 Abs. 3 AltTZG in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht hat, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat den Arbeitnehmer D H nach Abschluss von dessen Ausbildung ab 19. Juni 2010 als Mitarbeiter in der Abteilung Verkauf beschäftigt; darüber hinaus hat die Klägerin, wie sich aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Lohnkonto der Beigeladenen für das Jahr 2008 ergibt, auch Aufstockungsbeträge für die Beigeladene gezahlt.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 3 AltTZG für einen Anspruch nach § 4 AltTZG waren zwischen den Beteiligten nicht streitig und sind nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt.
Die Arbeitnehmerin, hier die Beigeladene, gehört auch zum Personenkreis des § 2 AltTZG.
Nach § 2 Abs. 1 AltTZG in der hier anzuwendenden im Jahre 2008 geltenden Fassung werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 AltTZG sind vorliegend im Fall der Beigeladenen erfüllt, denn diese ist 1947 geboren und hatte zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeitarbeit im Jahre 2008 das 55. Lebensjahr vollendet und auch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahre 2008 mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Erfüllt sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltTZG.
Nach § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG in der im Jahr 2008 geltenden Fassung ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (§ 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden (§ 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG).
Diese Regelung korrespondiert mit der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit, geschlossen zwischen der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der I D V GmbH & Co. E KG vom 31. Mai 2000. Nach § 5 (Arbeitszeit) Abs. 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in Altersteilzeitarbeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Nach § 5 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:
"Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird gleich bleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit gemäß den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthabens von der Arbeit freigestellt wird (Blockbildung). Weitere Formen der Altersteilzeit können individuell vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht."
Unter Zugrundelegung der genannten Regelungen reduzierte die Beigeladene in der Altersteilzeitvereinbarung vom 19. März 2008 mit der Klägerin ihre Arbeitszeit von 16,15 Stunden wöchentlich (gerundet auf 16 Stunden wöchentlich – vgl. Ausführungen u.) auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, das heißt 8 Stunden wöchentlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG - Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 - zitiert nach juris Rz.29ff. m.w.N.; Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 59/07 - zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N.) ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen. In einem ersten Berechnungsschritt ist hiernach gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war. Vereinbart im Sinne von § 6 ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG lediglich die zu Grunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit. Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergab sich bei der Beigeladenen eine maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden. Diese berechnete sich wie folgt:
Für das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen galt nach dem Änderungsvertrag vom 4. November 2004 zuletzt in der Zeit vom 15. November 2004 bis zum Übergang in die Altersteilzeit am 1. April 2008 nach dessen § 2 eine regelmäßige Arbeitszeit von 70 Stunden im Monatsdurchschnitt. Hieraus ergab sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden (70 Stunden monatlich im Durchschnitt x 3 Monate./. 13 Wochen = 16,15 Stunden wöchentlich). Eine Anpassung war im zweiten Berechnungsschritt nicht vorzunehmen, denn die Beigeladene arbeitete ausweislich der von der Klägerin zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen entsprechend den Regelungen der Vertragsänderung vom 4. November 2004 in der Zeit vor dem 31. März 2008, dem Übergang in die Altersteilzeit, 16,09 Stunden wöchentlich, gerundet gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 16 Stunden wöchentlich, und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 70 Stunden.
Die Altersteilzeitvereinbarung änderte gemäß deren § 1 den am 31. Januar 2001 zwischen den Parteien (Klägerin und Beigeladene) abgeschlossenen Arbeitsvertrag und, obwohl darin nicht erwähnt, auch den Änderungsvertrag vom 4. November 2004 ab und führte diesen ab 1. April 2008 unter Zugrundelegung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen von (gerundet) 16 Stunden als Altersteilzeitarbeitsvertrag fort und entsprach damit der Arbeitszeit vor dem Übergang der Beigeladenen in die Altersteilzeit. Vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit war - wie ausgeführt - eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen von 16 Stunden (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung von 70 Stunden monatlich im Durchschnitt x 3 Monate./. 13 Wochen – vgl. Ausführungen o.) vereinbart, die wiederum dafür maßgeblich war, ob die Beigeladene ihre Arbeitszeit auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert hatte. Die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.4; BAG - Urteil vom 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - m.w.N. zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28. April 2015 - L 7 AL 61/14 - m.w.N. - zitiert nach juris).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war die Arbeitszeit der Beigeladenen entsprechend dem Teilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 auch tatsächlich auf die Hälfte verringert worden.
Bei dem vorliegend entsprechend dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 praktizierten Blockmodell sollte eine Aufteilung der Altersteilzeit in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase erfolgen, bei der der Arbeitnehmer, hier die Beigeladene, die Hälfte der Altersteilzeitdauer in der Arbeitsphase (1. April 2008 bis 31. Juli 2010) in einem zeitlichen Umfang wie bisher arbeiten sollte, um dann in der Freistellungsphase (1. August 2010 bis zum 30. November 2012) überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu müssen (vgl. Nomos Kommentar, /Bauer/Gehring/Gottwein, Altersteilzeitgesetz, § 2 Rz. 23-25 m.w.N.; Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.6; Beck scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Rittweger, AltTzG, § 2 Rn. 13, beck-online).
Die vertraglichen Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 entsprachen grundsätzlich sowohl den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeitgesetz als auch denjenigen der "Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit". Tatsächlich wurde jedoch von diesen Regelungen dadurch abgewichen, dass die Freistellungsphase nicht bis zum 30. November 2012, sondern lediglich bis zum 31. Oktober 2012 gedauert hatte, wodurch die Altersteilzeitarbeit nicht mehr in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt war, was jedoch nicht die Folge hatte, dass die tatsächliche Altersteilzeitarbeit der Beigeladenen höher als die vor dem Übergang in die Altersteilzeit bis zum 31. März 2008 geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich, ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich, gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. März 2008 sollte die Altersteilzeit der Beigeladenen vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2012 dauern. Die bisherige Arbeitszeit der Beigeladenen betrug 16 Stunden wöchentlich (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich – vgl.o.). Die verminderte Arbeitszeit sollte unter Zugrundelegung der bisherigen Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich 8 Stunden wöchentlich während der gesamten Dauer der Altersteilzeit betragen, wobei die Arbeitszeitverteilung wie folgt geplant war: Vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 16 Stunden wöchentlich und in der Folgezeit vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2012 Freistellung und damit keine Arbeitszeitleistung.
Hieraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl von 1960 Stunden für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 (= 70 Stunden durchschnittlich monatlich x 28 Monate = 1960 Stunden insgesamt), woraus sich wiederum eine Gesamtstundenzahl für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2012 von 34,66 Stunden monatlich und 8 Stunden wöchentlich ergab (1960 Stunden insgesamt./. 55 Monate tatsächliche Altersteilzeit = 35,65 Stunden monatlich x 3 Monate./. 13 Wochen = 8,22 Stunden wöchentlich, gerundet gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 8 Stunden wöchentlich/Alternativberechnung unter Zugrundelegung der Gesamtstundenzahl und der Gesamtzahl der Kalendertage: Arbeitsphase vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 852 Kalendertage; tatsächliche Freistellungsphase vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2012 insgesamt 821 Kalendertage. Dies ergibt eine Gesamtstundenarbeitszeit für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2010 von 1960 [vgl.o.]./. 1673 Kalendertage [Gesamtzahl aus den Kalendertagen der Arbeitsphase und der tatsächlichen Freistellungsphase] = 1,17 Stunden pro Tag x 7 Tage = 8,19 Stunden pro Woche, gerundet gemäß§ 6 Abs. 2 S. 3 AltTZG auf 8 Stunden pro Woche).
Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen Altersteilzeitvereinbarung erfüllt somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des von der Zahlung von Gerichtskosten befreienden § 183 Satz 1 SGG ist auch der Arbeitgeber, der von der Bundesagentur Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz verlangt (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R – zitiert nach juris).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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