Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 12452/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 688/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2017 geändert. Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwältin M beigeordnet. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich der Antragsteller im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 wendet und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Zusicherung für die Wohnung Hstraße wegen Nichterforderlichkeit eines Umzuges begehrt.
Der Antragsteller begründet seine am 30. August 2016 erhobene Klage damit, dass die Wohnung nicht mehr zumutbar sei, weil eine Bade- oder Duschmöglichkeit nicht bestehe und die Wände seit Jahren feucht seien. Eine lediglich mit einer Toilette ohne Bad/Dusche ausgestattete Wohnung stelle untersten Standard dar und sei daher nicht angemessen. Die Wohnung sei zwar nicht mehr verfügbar, es bestehe jedoch wegen der Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Schreiben vom 07.11.2016). Die Beklagte meint, nach den Vorschriften der AV Wohnen gehöre eine Badewanne/Dusche nicht zum Mindeststandard, so dass ein Fehlen grundsätzlich nicht zum Umzug berechtige.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. März 2017 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, eine lediglich auf ein Element des Rechtsverhältnisses – hier die Erforderlichkeit eines Umzuges – zielende Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klage sei auch nicht ausnahmsweise als Elementenfeststellungsklage zulässig, weil hier nicht erkennbar sei, dass die Klärung der Erforderlichkeit des Umzuges eine weitere Klage bei einem neuen Wohnungsangebot vermeiden helfe, denn ein weiterer Streit über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einer anderen Wohnung sei nicht auszuschließen.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit seiner am 29. März 2017 erhobenen Beschwerde aus den Gründen der Klage weiter.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
II.
Über die Beschwerde kann der Senat gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG allein durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben und die Sache (also die Prozesskostenhilfe-Entscheidung) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die rechtlichen, einschließlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der vorliegende Fall wirft, an diesen Maßstäben gemessen, keine neuen rechtlichen oder sonst schwierigen Fragen auf.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs 3 SGG liegt nicht vor. Die Vorschrift lautet: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedürfte bei voller Klagestattgabe oder -abweisung nicht der Zulassung, weil die vom Antragsteller verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage wertunabhängig die Zulässigkeit der Berufung begründen würde.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Dem bedürftigem Antragsteller war für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes ist dafür auch im Sinne von §§ 73a Abs 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO erforderlich.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheintHinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 73a, RdNr. 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl Leitherer ebd. mwN); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BVerfG ebd JURIS-RdNr 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 7a). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr 28 mwN). Nach diesen Maßstäben ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist und der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war, anzunehmen. Es handelt sich bei der Klage nicht um eine Elementenfeststellungsklage, sondern um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des zunächst angefochtenen und zwischenzeitlich erledigten Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 gerichtet ist. Nach § 123 SGG hat das Gericht seiner Entscheidung den geltend gemachten Anspruch ungeachtet der Fassung der Anträge zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für anwaltlich gestellte Anträge. Bei der Auslegung des Klagebegehrens sind alle Umstände des Klageverfahrens, jedenfalls der klägerische Vortrag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurden mit Klageerhebung der Bescheid vom 23. Juni 2016, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 vorgelegt. Allein dies hätte vor dem Hintergrund des formulierten Klageantrages zu einer Nachfrage des Gerichts zur Klärung des Klagebegehrens nach §§ 92 Abs 2, 106 SGG führen müssen, weil sich nach Wegfall der Verfügbarkeit der Wohnung und der damit eingetretenen Erledigung des angefochtenen Bescheides eine Fortsetzungsfeststellungsklage geradezu aufdrängte, wenn sich der Antragsteller insbesondere gegen die Gründe der Ablehnung wenden wollte und deren erneute Geltendmachung seitens der Beklagten verhindern wollte. Dass hier tatsächlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht wird, wurde mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 7. November 2016 schließlich deutlich.
Als Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Klage jedoch uneingeschränkt zulässig. Der Bescheid ist bis zu seiner Erledigung nicht bestandskräftig geworden. Dass keine Wiederholungsgefahr bestehen würde, nimmt selbst das Sozialgericht nicht an, so dass insbesondere ein Feststellungsinteresse für die Klage besteht.
Von hinreichender Erfolgsaussicht ist auch im Hinblick auf die Sache auszugehen, denn es erscheint zumindest sehr gut vertretbar, dass die Beklagte mit dem Verwaltungsakt einen unzutreffenden Maßstab für die Erforderlichkeit des Umzuges angelegt hat. Es spricht vieles dafür, dass auch in Berlin eine Unterkunft ohne Möglichkeit zum Baden oder Duschen in der Mietwohnung nicht mehr als für die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend angesehen werden kann. Anhand welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte meinen dürfte, die AV Wohnen treffe hinsichtlich der Sanitärsituation eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Bewertung, lässt sich nicht ansatzweise nachvollziehen. Vielmehr muss die Auffassung des Antragstellers zumindest als vertretbar angesehen werden, dass angesichts der heutzutage üblichen Wohnungsausstattung eine Wohnung ohne Bade- und Duschmöglichkeit nicht mehr als existenziellen Bedürfnissen an eine Unterkunft in Berlin genügende Behausung anzusehen sein dürfte. Dann jedoch muss auch der Vortrag als vertretbar angesehen werden, dass der Umzug aus einer solchen Unterkunft als erforderlich zu bewerten sein müsse. Inwieweit starke Schimmelschäden vorhanden sind, könnte darüber hinaus der gerichtlichen Amtsaufklärung unterliegen und hinreichende Erfolgsaussichten ebenfalls begründen. Die angefragte Wohnung mit 39 m2 Wohnfläche und einer Bruttowarmmiete von 381,19 EUR monatlich dürfte nach WAV, AV Wohnen und schlüssigem Konzept der Sozialrichter des SG Berlin (sog. Schifferdecker-Modell) angemessen sein, zumal sie mit Badewanne und Warmwasseranschluss ausgestattet ist. Nach schlüssigem vertretbarem Vortrag des Antragstellers können Erfolgsaussichten im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig.
Der Antragsteller ist zur Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere ausweislich des Bezuges von Grundsicherungsleistungen der Beklagten und nicht aktuell verwertbarem Vermögen nicht in der Lage. Prozesskostenhilfe war ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also ab Klageerhebung zu gewähren. Anwaltlicher Beistand ist angesichts der angedeuteten Schwierigkeit des Rechtsstreites bei der Bewertung der Erforderlichkeit eines Auszuges aus der Wohnung, insbesondere der Unzumutbarkeit des Verbleibs in der Wohnung geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich der Antragsteller im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 wendet und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Zusicherung für die Wohnung Hstraße wegen Nichterforderlichkeit eines Umzuges begehrt.
Der Antragsteller begründet seine am 30. August 2016 erhobene Klage damit, dass die Wohnung nicht mehr zumutbar sei, weil eine Bade- oder Duschmöglichkeit nicht bestehe und die Wände seit Jahren feucht seien. Eine lediglich mit einer Toilette ohne Bad/Dusche ausgestattete Wohnung stelle untersten Standard dar und sei daher nicht angemessen. Die Wohnung sei zwar nicht mehr verfügbar, es bestehe jedoch wegen der Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Schreiben vom 07.11.2016). Die Beklagte meint, nach den Vorschriften der AV Wohnen gehöre eine Badewanne/Dusche nicht zum Mindeststandard, so dass ein Fehlen grundsätzlich nicht zum Umzug berechtige.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. März 2017 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, eine lediglich auf ein Element des Rechtsverhältnisses – hier die Erforderlichkeit eines Umzuges – zielende Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klage sei auch nicht ausnahmsweise als Elementenfeststellungsklage zulässig, weil hier nicht erkennbar sei, dass die Klärung der Erforderlichkeit des Umzuges eine weitere Klage bei einem neuen Wohnungsangebot vermeiden helfe, denn ein weiterer Streit über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einer anderen Wohnung sei nicht auszuschließen.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit seiner am 29. März 2017 erhobenen Beschwerde aus den Gründen der Klage weiter.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
II.
Über die Beschwerde kann der Senat gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG allein durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben und die Sache (also die Prozesskostenhilfe-Entscheidung) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die rechtlichen, einschließlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der vorliegende Fall wirft, an diesen Maßstäben gemessen, keine neuen rechtlichen oder sonst schwierigen Fragen auf.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs 3 SGG liegt nicht vor. Die Vorschrift lautet: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedürfte bei voller Klagestattgabe oder -abweisung nicht der Zulassung, weil die vom Antragsteller verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage wertunabhängig die Zulässigkeit der Berufung begründen würde.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Dem bedürftigem Antragsteller war für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes ist dafür auch im Sinne von §§ 73a Abs 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO erforderlich.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheintHinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 73a, RdNr. 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl Leitherer ebd. mwN); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BVerfG ebd JURIS-RdNr 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 7a). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr 28 mwN). Nach diesen Maßstäben ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist und der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war, anzunehmen. Es handelt sich bei der Klage nicht um eine Elementenfeststellungsklage, sondern um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des zunächst angefochtenen und zwischenzeitlich erledigten Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 gerichtet ist. Nach § 123 SGG hat das Gericht seiner Entscheidung den geltend gemachten Anspruch ungeachtet der Fassung der Anträge zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für anwaltlich gestellte Anträge. Bei der Auslegung des Klagebegehrens sind alle Umstände des Klageverfahrens, jedenfalls der klägerische Vortrag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurden mit Klageerhebung der Bescheid vom 23. Juni 2016, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 vorgelegt. Allein dies hätte vor dem Hintergrund des formulierten Klageantrages zu einer Nachfrage des Gerichts zur Klärung des Klagebegehrens nach §§ 92 Abs 2, 106 SGG führen müssen, weil sich nach Wegfall der Verfügbarkeit der Wohnung und der damit eingetretenen Erledigung des angefochtenen Bescheides eine Fortsetzungsfeststellungsklage geradezu aufdrängte, wenn sich der Antragsteller insbesondere gegen die Gründe der Ablehnung wenden wollte und deren erneute Geltendmachung seitens der Beklagten verhindern wollte. Dass hier tatsächlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht wird, wurde mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 7. November 2016 schließlich deutlich.
Als Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Klage jedoch uneingeschränkt zulässig. Der Bescheid ist bis zu seiner Erledigung nicht bestandskräftig geworden. Dass keine Wiederholungsgefahr bestehen würde, nimmt selbst das Sozialgericht nicht an, so dass insbesondere ein Feststellungsinteresse für die Klage besteht.
Von hinreichender Erfolgsaussicht ist auch im Hinblick auf die Sache auszugehen, denn es erscheint zumindest sehr gut vertretbar, dass die Beklagte mit dem Verwaltungsakt einen unzutreffenden Maßstab für die Erforderlichkeit des Umzuges angelegt hat. Es spricht vieles dafür, dass auch in Berlin eine Unterkunft ohne Möglichkeit zum Baden oder Duschen in der Mietwohnung nicht mehr als für die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend angesehen werden kann. Anhand welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte meinen dürfte, die AV Wohnen treffe hinsichtlich der Sanitärsituation eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Bewertung, lässt sich nicht ansatzweise nachvollziehen. Vielmehr muss die Auffassung des Antragstellers zumindest als vertretbar angesehen werden, dass angesichts der heutzutage üblichen Wohnungsausstattung eine Wohnung ohne Bade- und Duschmöglichkeit nicht mehr als existenziellen Bedürfnissen an eine Unterkunft in Berlin genügende Behausung anzusehen sein dürfte. Dann jedoch muss auch der Vortrag als vertretbar angesehen werden, dass der Umzug aus einer solchen Unterkunft als erforderlich zu bewerten sein müsse. Inwieweit starke Schimmelschäden vorhanden sind, könnte darüber hinaus der gerichtlichen Amtsaufklärung unterliegen und hinreichende Erfolgsaussichten ebenfalls begründen. Die angefragte Wohnung mit 39 m2 Wohnfläche und einer Bruttowarmmiete von 381,19 EUR monatlich dürfte nach WAV, AV Wohnen und schlüssigem Konzept der Sozialrichter des SG Berlin (sog. Schifferdecker-Modell) angemessen sein, zumal sie mit Badewanne und Warmwasseranschluss ausgestattet ist. Nach schlüssigem vertretbarem Vortrag des Antragstellers können Erfolgsaussichten im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig.
Der Antragsteller ist zur Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere ausweislich des Bezuges von Grundsicherungsleistungen der Beklagten und nicht aktuell verwertbarem Vermögen nicht in der Lage. Prozesskostenhilfe war ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also ab Klageerhebung zu gewähren. Anwaltlicher Beistand ist angesichts der angedeuteten Schwierigkeit des Rechtsstreites bei der Bewertung der Erforderlichkeit eines Auszuges aus der Wohnung, insbesondere der Unzumutbarkeit des Verbleibs in der Wohnung geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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