L 1 KR 218/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 371/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 218/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verrechnungsersuchens der Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die BARMER GEK (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") ermächtigte mit Schreiben vom 3. Juni 2012 die DRV Bund mit der Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 51 SGB I bzw. § 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Sie erneuerte dieses so genannte Verrechnungsersuchen mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und teilte mit, aktuell bestehe eine Forderung von 4.542,58 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 28. September 2011, welche sich aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe 3.480,08 EUR sowie Säumniszuschläge von 1.006,50 EUR und Mahngebühren von 56,- EUR zusammensetze. Grundlage der Forderungen sei ein Beitragsanspruch nach § 51 Abs. 2 SGB I.

Der Kläger hat hiergegen am 2. September 2015 Klage erhoben: Die Forderungsverrechnung sei unzulässig. Es bestehe kein Zahlungsrückstand bei der Beklagten.

Das Sozialgericht Neuruppin (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 (Zustellung: 11. April 2016) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger beantrage nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beklagte zu verurteilen, ihre Ermächtigung zur Verrechnung von Beitragsforderungen gegen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund rückgängig zu machen. Diese Klage sei bereits nicht zulässig. Der Kläger werde durch das Verrechnungsersuchen der Beklagten nicht beschwert. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ersuchen behördenintern sei, ohne Außenwirkung und daher keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Kläger könne und müsse hingegen gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgehen, in welchem ihm mitgeteilt werde, dass ein Teil der Rente einbehalten und an die Beklagte gezahlt werde. Innerhalb dieses Verfahrens werde geprüft, ob die Beklagte tatsächlich Ansprüche gegen den Beklagten habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 4. Mai 2016:

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass hinsichtlich der Verrechnung nunmehr nach Erteilung eines Verrechnungsbescheides ein Widerspruchsverfahren anhängig sei (DRV Bund Aktenzeichen: 0). Sie selbst habe einen Erlassantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Auch insoweit sei ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Zur Berufungsbegründung bringt der Kläger vor, aufgrund der mittelbar aufgestellten Forderungen liege nicht nur ein interner Verwaltungsakt vor, sondern eine Beeinträchtigung seines Vermögens. Sollte aus seiner freiwilligen Krankenversicherung jemals ein Beitragsrückstand entstanden sein, könne er nur in dieser Pflichtversicherung verrechnet werden. Seinem Eilverfahren sei der Erfolg versagt geblieben, um ihn durch einen Verrechnungsantrag zu terrorisieren. Dem Terror des Herrschaftskartells durch Sozis und Wendehals-CDU werde seine Partei in Bälde das menschenverachtende Handwerk legen. Das Verfahren sei keinesfalls erledigt, sondern werde bis zum höchsten Deutschen Gerichts notfalls zur Entscheidung betrieben. Nur weil er sich in einem maroden Land in Isolationshaft befinde, sei er noch lange nicht wehrlos oder geistig bereits rechtlich verblödet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zu Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Es konnte entschieden werden, obgleich für die Beteiligten in der mündlichen niemand erschienen ist. Sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG.

Der Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. April 2016 zu verurteilen, ihre Ermächtigung zur Verrechnung von Beitragsforderungen gegen Leistungen der Deutschen Rentenversi- cherung Bund rückgängig zu machen,

bleibt Erfolg versagt.

Zu Recht hat das SG die Klage als bereits unzulässig abgewiesen. Auf dessen zutreffende Begründung wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

Dass der Kläger nicht direkt gegen das sogenannte Verrechnungsersuchen rechtlich vorgehen kann, ergibt sich ergänzend auch aus § 56a Satz 1 SGG. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Sachentscheidung ist hier die mittlerweile durch die DRV Bund getroffene Verrechnungsentscheidung nach § 52 SGB I, die Rentenansprüche mit denen der Beklagten zu verrechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved