L 3 R 521/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 188 R 4574/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 521/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch fürs Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin wurde 1953 geboren. Sie durchlief beim VEB M – – eine Ausbildung zur Zupf- und Streichinstrumentenfacharbeiterin. Das Facharbeiterzeugnis datiert auf den 18. August 1970. Sie wurde zunächst vom Ausbildungsbetrieb übernommen, erlitt dort aber am 08. Januar 1971 einen schweren Arbeitsunfall, in dessen Folge sie dann später aus dem Betrieb ausschied und eine andere berufliche Laufbahn einschlug. Laut Auszug eines nach dem Unfall erstellten Befundberichts war die Klägerin während der Nachtschicht mit beiden Händen in das Förderband gekommen und von diesem erfasst worden. Die Finger 2, 3 und 4 der rechten Hand seien völlig abgeledert, Streck- und Beugesehnen teilweise durchtrennt, das gesamte Gewebe zertrümmert. Die Beweglichkeit in den Fingergelenken sei eben noch erhalten. An der linken Hand sei der vierte Finger ebenfalls vollkommen abgeledert, auch hier seien Beuge- und Strecksehnen teilweise mit verletzt. Die Beweglichkeit in diesem Finger sei ebenfalls herabgesetzt. Laut Epikrise über die stationäre Krankenhausbehandlung vom 08. Januar bis zum 02. Februar 1971 wurde in mühsamer Arbeit versucht, die Weichteildeckung zu rekonstruieren, und konnte unter antibiotischem Schutz eine gute Wundheilung bei gutem kosmetischem Effekt erzielt werden. Nach Bewegungsübungen, die eine freie Beweglichkeit in allen Gelenken gezeigt hätten, sei die Klägerin in ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Laut Abschlussbeurteilung ihres Ausbildungs-/ Beschäftigungsbetriebs vom 28. Juli 1972 hatte sich die Klägerin 1967 um eine Lehrstelle als Zupfinstrumentenfacharbeiterin im VEB beworben. Dem Antrag sei entsprochen worden. Der Betrieb habe mit ihr einen Lehrvertrag abgeschlossen. Da sie Schulabgängerin der achten Klasse gewesen sei, sei eine Lehrzeit von über drei Jahren vereinbart worden. Im August 1970 habe sie die Facharbeiterprüfung mit der Note "befriedigend bestanden" abgeschlossen. Die anschließende Beschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb seien Tätigkeiten im Bereich des Zupfinstrumentenbaus gewesen. Obwohl sie eine gute Arbeitsdisziplin gezeigt habe und gut konzentriert gearbeitet habe, habe sie einen Betriebsunfall erlitten. Die Verletzung durch die Quetschung der Finger der beiden Hände sei bei der weiteren Beschäftigung ihr ein Nachteil geworden. Sie sei fleißig gewesen und habe sich um gute Produktionserfolge bemüht. Sie sei am 11. März 1972 auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb ausgeschieden, um bei der Konsumgenossenschaft eine Tätigkeit aufzunehmen.

Laut ihren Angaben bei der späteren Rentenantragstellung im Dezember 1993 ergibt sich folgender beruflicher Werdegang: - von April 1972 bis Dezember 1986 Fachverkäuferin - ab Januar 1987 Verkaufsstellenleiterin - ab Januar 1989 bis Februar 1989 Gruppenleiterin Fleisch bei der HO - von März 1989 an Kantinenkraft Als Fachausbildungen gab sie eine solche zur Fachverkäuferin von 1972 bis 1973 sowie eine solche an der Fachschule für Ökonomie und Binnenhandel von 1976 bis 1979 an. Nach ihren späteren Angaben im Klageverfahren wurde die Tätigkeit als Fachverkäuferin im Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragen, ohne eine entsprechende Prüfung abgelegt zuhaben, und schloss sie die Ausbildung bei der Fachschule für Ökonomie und Binnenhandel nicht mit einer Prüfung ab. Laut ihren weitergehenden Angaben bei der späteren Rentenantragstellung im Dezember 2008 und den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) war sie zunächst von März 1989 an beim VEB K in der Finanzbuchhaltung beschäftigt, bevor sie dort im Mai 1990 umgesetzt und bis einschließlich Januar 1994 (zuletzt bei der BSR) als Küchenleiterin eingesetzt wurde. Vom 30. November 1994 bis zum 31. März 1996 war sie als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt, anschließend bis 2008 im Wachgewerbe selbständig tätig, mit zwischenzeitlichen Beschäftigungen im Sicherheitsdienst von Dezember 2003 bis Juni 2004 und von April bis November 2005. Die Klägerin gebar am 05. Juni 1974 ihren Sohn R und am 13. März 1976 ihre Tochter A.

Die Klägerin beantragte erstmals unter dem 13. Dezember 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit. Sie gab damals an, dass ihre Beschäftigung als Zupfinstrumentenbauerin gekündigt worden sei. Ihre späteren Beschäftigungen als Fachverkäuferin und Gruppenleiterin im Handel seien aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben worden. Leichte Büroarbeiten ohne Maschinenarbeit seien ihr ihrer Auffassung nach noch vier Stunden täglich möglich. Laut einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07. Februar 1994 war die Klägerin in ihrem Lehrberuf als Handelskauffrau vollschichtig, als Küchenhilfe wegen einer alten Fußrückennarbe auf Dauer unter zwei Stunden und unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig belastbar. Die Leistungsminderung beruhe zum Teil auf Unfallfolgen. Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 17. März 1994 wurde der Rentenantrag mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen abgelehnt. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Zustand nach traumatischer Fingeramputation 2 bis 4 rechts und 3 bis 4 links 1972 mit Sekundärnaht, Fußfehlstatik, Zustand nach Vorfuß-OP links 1977, initiale Coxarthrose beidseits, Zustand nach Schleudertrauma (Wegeunfall) November 1993) stünden vollschichtigen leichten bis mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, die ihr nach ihrem beruflichen Werdegang zugemutet werden könnten, nicht entgegen.

Die Klägerin beantragte im Februar 2004 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08. Januar 1971 Entschädigungsleistungen bei der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik (BG). Die BG trat u.a. in medizinische Ermittlungen ein und holte ein handchirurgisches Gutachten von Dr. I vom 30. Oktober 2004 nebst einem neurophysiologischen Gutachten von Dr. Mvom 27. August 2004 ein, welche klinisch und elektrophysiologisch unfallunabhängig ein mäßig- bis mittelgradiges Carpaltunnelsyndrom (CTS) (anamnestisch seit fünf Jahren bestehende Kribbelmissempfindungen) rechts wie links und als Unfallfolgen reizlose Narben der rechten und linken Hand, Faustschlusssperrdistanz der rechten Hand von 2 cm aktiv, passiv 0 cm, Dysästhesien an den Langfingern der rechten Hand, vor allem der Finger 1 bis 4, subjektiv Verlust der Feinmotorik sowie Schmerzen in der Hand und Verlangsamung beider Hände ergaben. Ferner holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von Dr. E vom 08. August 2005 ein. Dieser stellte i.W. Kribbelmissempfindungen der Finger 2 bis 4 rechts sowie reizlose Narben an den Fingern rechts wie links fest. Der Faustschluss sei für alle Langfinger komplett, des Gleichen die Streckung. Die Endgelenke wiesen eine leichte Minderung der Beugefähigkeit gegenüber einem Altersgleichen auf. Der linke Daumen wies auf Höhe des Daumensattelgelenks einen deutlichen Druckschmerz mit leicht geminderter Beugung im Endgelenk auf. Die Messung der groben Kraft zeigte eine Kraft von 20 kg rechts gegen 12 kg links. Die Überprüfung der Sensibilität zeigte an allen Fingern der linken Hand eine normale Zweipunktdiskrimination (Fähigkeit, zwei taktile Reize räumlich voneinander unterscheiden zu können) von 0,6 cm; Auffälligkeiten bestanden insofern nur an der rechten Hand: am Zeigefinger rechts war keine Zweipunktdiskrimination messbar bei vorhandener Schutzsensibilität, ebenso am rechten Mittelfinger radialseitig, an der ellenseitigen Mittelfingerkuppe eine Zweipunktdiskrimination von 1,2 cm, an Ring- und Kleinfinger wieder 0,6 cm. Röntgenologisch bestanden keine Hinweise auf knöcherne Traumafolgen oder sonstige entzündliche Prozesse. Als Unfallfolgen wurden reizlose und kaum erkennbare Narben im Bereich der Hände sowie subjektiv seit dem Unfall bestehende Störung der Feinsensibilität und Feinmotorik festgestellt. Das CTS wurde als unfallunabhängig angesehen. Die BG lehnte mit Bescheid vom 14. September 2005 die Gewährung von Verletztengeld und –rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08. Januar 1971 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, in welchem sie u.a. darauf verwies, dass sie vor dem Unfall eigentlich für einen Meisterlehrgang vorgesehen gewesen sei und ihre gesamte berufliche Entwicklung entfallen sei, wies die BG nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. E vom 10. November 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zum Aktenzeichen S 69 U 10/06 verwies sie erneut auf eine in den letzten fünf Jahren eingetretene Verschlechterung. Das SG holte u.a. eine schriftliche Stellungnahme der Orthopädin L vom 06. Oktober 2006 ein, wonach sich die Klägerin u.a. wegen progredienter Beschwerden in den Händen mit Kraftminderung, Schmerzen und Gefühlsstörungen im November 1993 zu ihr in die Behandlung begab. Die Klägerin legte u.a. den Arztbrief von Dr. R vom 06. November 2006 vor (neurologischer Befund: insgesamt eingeschränkte Feinmotilität der Finger beider Hände, Hypästhesie vor allem am rechten Zeigefinger bei ungestörter Sensibilität der anderen Finger der rechten Hand, Taubheitsgefühl der Daumenkuppe links). Das SG wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2007 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) L 31 U 413/08 wurde auf Antrag der Klägerin das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. S vom 11. März 2008 eingeholt, welcher nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 19. Dezember 2007 u.a. ausführte, dass als Unfallfolgen lediglich abgeheilte Narben der betroffenen Finger bestünden. Die Fingergelenke seien beidseitig bei aktiver und passiver Überprüfung frei beweglich, allenfalls am rechten Daumensattelgelenk sei eine geringe Einschränkung festzustellen. Eine Einschränkung der Feinmotorik der Finger, die subjektiv beklagt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dr. Sstellte ein normales Bewegungsausmaß bei der passiven Überprüfung in allen Fingergelenken fest; der Fingerkuppen-Daumengriff konnte beidseitig uneingeschränkt durchgeführt werden. Der Faustschluss, die Fingerspreizung und –streckung wurden beiderseits vollständig demonstriert, ein abgrenzbares Kraftdefizit war dabei nicht auffällig. Spitz- und Schlüsselgriff waren beidseits möglich, es zeigte sich ein freies Fingerspiel und eine seitengleiche Handspanne, eine Büroklammer konnte mit den Langfingern 1 bis 3 beidseitig aufgehoben werden. Die Diskriminierung nach spitz und stumpf (mit Nadel bei verschlossenen Augen) war bis auf die Fingerkuppe des Zeigefingers voll erhalten. Es wurde eine Dysästhesie an den Fingerenden des zweiten bis vierten Fingers rechts und an den Fingerkuppen des dritten bis fünften Fingers links angegeben. Das wiederholt nachgewiesene CTS erkläre die Beschwerden hinreichend. Dr. Sax stellte folgende Diagnosen: CTS beidseitig, sensible Neuropathie Nervus ulnaris links mit leichten Sensibilitätsstörungen der Fingerkuppen 3 bis 5, leichtgradige Daumensattelgelenksarthose rechts, subjektive Dysästhesien der Langfinger beidseits, keine Einschränkung der Feinmotorik der Finger. Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 27. Mai 2009 – L 31 U 413/08 - zurück.

Die BG lehnte anschließend einen so gewerteten Überprüfungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2010 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 als unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG zum Aktenzeichen S 25 U 206/11 wurden die schriftlichen Sachverständigengutachten von Dr. R vom 21. Mai 2012 und Dr. W vom 12. April 2013 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2014 eingeholt, welche die Klägerin später auch im Rentenverfahren vorgelegt hat (Befund an den Händen: geringe Beschwielung, rechtes und linkes Sattelgelenk erheblich druckschmerzhaft, i.Ü. keine Druckschmerzhaftigkeit, Beweglichkeit der Langfinger rechts und links mäßiggradig eingeschränkt, kein Faustschluss, Langfingerendgelenke sehr gering beweglich mit mangelnder Streckfähigkeit; Beschwerden (Daumensattelgelenksarthrose) sowie CTS unfallunabhängig; unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 20 vom Hundert (v.H.)). Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13. November 2014 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das LSG im Verfahren L 2 U 11/15 mit Beschluss vom 23. September 2015 zurück. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragte am 16. Dezember 2008 bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung führte sie aus, seinerzeit als Zupfinstrumentenbauerin wegen der Arbeitsunfallfolgen gekündigt worden zu sein. Auch sei sie anschließend als Fachverkäuferin wegen der gesundheitlichen Probleme mit den Händen gekündigt worden. Die späteren Beschäftigungen bei der BSR als Küchenleiterin und im Wachdienst seien ebenfalls wegen der Hände aufgehoben worden. Sie legte einen Schwerbehindertenausweis mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21. Januar 2009 unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erworben. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 09. Februar 2009 begründete sie damit, dass sie wegen des Arbeitsunfalls vom 08. Januar 1971 die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt habe. Sie sei gelernte Zupf- und Streichinstrumentenbauerin. Nach dem Unfall mit schweren Verletzungen beider Hände sei sie zunächst innerbetrieblich auf verschiedene Positionen versetzt worden. Sie habe den Anforderungen durch die Verletzungen nicht mehr gerecht werden können. Somit habe sie den Betrieb verlassen. Anschließend sei sie in verschiedenen Betrieben tätig gewesen, und zwar mit mehreren Krankschreibungen pro Jahr wegen der Finger und Handgelenke. Seit 1993 habe sich der Zustand der Hände noch weiter verschlechtert. Der Unfall habe bereits in der DDR gegen Jugend- und Arbeitsschutzgesetze verstoßen. Der behandelnde Arzt hätte in der Nacht damals die Polizei verständigen müssen. Sie sei damals noch nicht volljährig gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten nur auf ihren Einspruch hin von einer Amputation abgesehen. Mangels Einwilligung der örtlich abwesenden Eltern sei die Operation nur mit örtlicher Betäubung erfolgt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ausgehend von einem Leistungsfall am 16. Dezember 2008 auf die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis zum 15. Dezember 2008 nur 19 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfielen. Anhaltspunkte für einen der in §§ 53, 245 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) enthaltenen Tatbestände lägen nicht vor. Die allgemeine Wartezeit sei hingegen erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch bei einem angenommenen Leistungsfall am 01. Juli 2003 nicht erfüllt. Die Voraussetzungen von § 241 Abs. 2 SGB VI lägen nicht vor; auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt. Von einem Eintritt der vollen, hilfsweise teilweisen Erwerbsminderung bei BU nach einem im Jahr 1971 eingetretenen Leistungsfall (Arbeitsunfall) sei nicht auszugehen gewesen, da die Klägerin noch jahrzehntelang erwerbstätig gewesen sei. Insoweit komme der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung ein höherer Beweiswert zu.

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 24. September 2009 zum SG erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr Zustand an den Händen im Jahr 1993 so unerträglich geworden sei, dass sie damals einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe. Bereits damals sei der Leistungsfall eingetreten. Sie habe zwar in der Folgezeit versucht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teils angestellt, teils selbständig Fuß zu fassen; dies sei ihr aber aufgrund der fortdauernden Störung der feinmotorischen Funktionsfähigkeit ihrer Hände nicht gelungen. Ihr sei mehrfach aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden, weil sie schlicht nicht in der Lage (gewesen) sei, länger als fünf Minuten mit einem Kugelschreiber oder auch einer Tastatur zu schreiben. Sie könne ihre Hände seit 1993 praktisch nicht mehr einsetzen und habe nur mit Mühe die Prüfungen für das Wachschutzgewerbe bestanden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat sie u.a. Teile des Ergebnisses einer betriebsärztlichen Untersuchung vom 14. Januar 1994 vorgelegt. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, wegen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Händen immer nur Beschäftigungen im niedrigen Qualifikationsbereich gefunden zu haben. Sie habe dann versucht, Arbeiten zu finden, bei welchen sie ihre Hände nicht gebraucht habe, so z.B. im Wachdienst. Sie hat einen Befundbericht des Klinikums C vom 29. Juli 2010 und Arztbriefe der Neurologie am Hackeschen Markt vom 11. Juni 2010 und 18. August 2010 – Dr. R - vorgelegt, ferner ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg e.V. vom 12. Juli 2011 (erhebliche Gefährdung, wenn nicht bereits Minderung der Erwerbsfähigkeit). Die Klägerin hat aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem SG das auf ihren Antrag erstellte schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. R vom 21. Mai 2012 vorgelegt, ferner ein ärztliches Attest vom 09. April 2013.

Die Beklagte hat im Klageverfahren festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall am 13. Dezember 1993 und letztmalig am 30. Juni 1998 erfüllt waren. Sie hat u.a. beratungsärztliche Stellungnahmen vom 14. Oktober 2010, 23. November 2010, 14. Februar 2013 und 09. Juli 2013 vorgelegt. Sie ist der Klage u.a. mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt berufsunfähig (gewesen) sei, weil sie ausgehend vom erlernten Beruf als Zupf- und Streichinstrumentenfacharbeiterin auf die Tätigkeit als Verkäuferin im Musikhandel oder anderer Branchen verweisbar sei. Auch ihre im Berufsleben ausgeübten Tätigkeiten als Fachverkäuferin und Angestellte in der Finanzbuchhaltung seien geeignete Verweisungstätigkeiten gewesen. Sie gewährt der Klägerin ab dem 01. Dezember 2013 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vgl. Bescheid vom 09. Dezember 2013.

Das SG hat von der Beklagten die Versicherungsverläufe vom 21. April 2010, 24. August 2011, 02. Januar 2012 beigezogen, aus welchen sich u.a. nicht mit Pflichtbeitrags- oder sonstigen rentenrechtlichen Zeiten belegte Zeiträume vom 30. Juni 1996 bis zum 11. Dezember 2003 und vom 01. Bis zum 31. Oktober 2006 ergeben. Ferner hat es anlässlich des Erörterungstermins vom 03. April 2012 die Klägerin persönlich angehört.

Das SG hat einen Befundbericht von Dr. M (Chirurg) vom 17. April 2012 (erstmalige Vorstellung beim Vorgänger Dr. S am 29. November 1993 wegen Schädelprellung infolge Wegeunfalls am 29. November 1993) beigezogen, ferner betriebsärztliche Unterlagen von der BSR, nämlich - eine Behandlungsniederschrift der Betriebsärztin aus dem Januar 1994 (Feststellungen: Mittelgelenke der Finger 2 bis 4 rechts und 3 bis 4 links verdickt, die Klägerin arbeitet vorwiegend mit der rechten Hand, die linke Hand wird offensichtlich geschont, Arbeitsversuch an der Schreibmaschine durchgeführt, maximale Beugung/ Streckung aller Finger möglich, aber grobe Kraft und Feingefühl beeinträchtigt; Schlussfolgerungen: Schwäche in den Fingern und Händen; kein schweres Heben und Tragen über 5 kg; Empfehlung: Telefondisponentin/ Sperrmüll, Pförtnerin im Früh-/ Spätdienst, Betriebshofschreiberin oder Kundenberaterin) in der auf - einen undatierten Befundbericht der Orthopädin Lucas in Bezug genommen wird (dort in orthopädischer Behandlung wegen progredienten WS-, Fuß- und Handschmerzen; grobe Kraft gemindert, wahrscheinlich Befundverschlechterung, sicheres Halten von Töpfen etc. nicht mehr möglich, allgemeine Muskel- und Bänderschwäche ); - ferner einen Anamnesebogen (wohl) der Betriebsärztin, wonach die Klägerin aus familiären Gründen nach Berlin kam, bevor sie dort von 1987 bis 1989 als Kaufhallenleiterin arbeitete. Ferner ist ein Befundbericht der Orthopädin L vom 10. Juni 2012 beigezogen worden (Behandlungszeitraum vom 22. Januar 1993 bis zum 25. Januar 2010; Befunde: leicht atrophierte Muskulatur der Hände und Finger, Kraftminderung der Hände, eingeschränkter Bewegungsradius der Finger und Handgelenke, myogelotische paravertebrale Muskulatur der Rücken- und Nackenmuskulatur, Erschöpfung); beigefügt gewesen ist u.a. ein Arztbrief der Neurologie am Hackeschen Markt – Dr. R– vom 06. November 2006 (Befund: insgesamt eingeschränkte Feinmotilität der Finger beider Hände, Hypästhesie vor allem am rechten Zeigefinger, Sensibilität an den anderen Fingern rechts ungestört, an der linken Hand Taubheitsgefühl der Daumenkuppe, keine offensichtliche Atrophie der Thenarmmuskulatur; Beurteilung: beidseitiges, links deutlicher als rechts, messbares CTS; OP-Indikation). Das SG hat ferner den Befundbericht vom Dr. R vom 28. Januar 2013 eingeholt, wonach der Klägerin wegen Schmerzen der Hände bei geringer Belastung, Taubheit der Hände und depressiver Entwicklung auch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig nicht zumutbar seien. Es hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 06. März 2013 die Orthopädin L als sachverständige Zeugin vernommen (Angaben: sechs Behandlungen vom 22. November 1993 bis 2007; Tätigkeiten in körperlicher Hinsicht nicht auf Kosten der Gesundheit; psychische Betroffenheit; tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin unbekannt; Kinder der Klägerin unbekannt; Fingergeschicklichkeit nach Angaben der Klägerin beeinträchtigt: "Töpfe fielen ihr runter. Das hat sie zumindest so mir gegenüber geäußert.").

Das SG hat das schriftliche Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. T vom 23. Mai 2013 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin 16. Mai 2013 eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen mit unfallfixierten hypochondrischen Symptomen diagnostiziert und der Klägerin vollschichtige Belastbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen (u.a. nachträglich beeinträchtigte Fingergeschicklichkeit) bescheinigt. Das SG hat ferner Berufsinformationen bei BERUFENET zur Zupfinstrumentenmacherin und Fachverkäuferin Bürobedarf abgerufen.

Das SG hat die Klage aufgrund einer weiteren mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 13. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zunächst keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen BU nach einem Leistungsfall im Jahr 1993 noch einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall im März 2013 habe. Bzgl. des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat es ausgeführt, dass zwar 1993 die versicherungsrechtlichen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Es könne dahinstehen, ob für den Berufsschutz die damalige Tätigkeit als Küchenleiterin bei der BSR, eine Tätigkeit als Fachverkäuferin oder als Zupf- und Streichinstrumentenbauerin zugrunde zu legen sei. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass es den Vortrag der Klägerin nicht für glaubwürdig halte, dass die Angaben im SVA nicht stimmten, soweit sich daraus höhere Verdienste als in ihrem ersten Lehrberuf ergäben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die von ihr ausgeübten Tätigkeiten alle aufgrund ihrer Erkrankung habe beenden müssen. Jedenfalls sei sie 1993 unter Zugrundelegung der höchsten Ausbildung zur Facharbeiterin auf zumutbare andere Tätigkeiten, z.B. als Fachverkäuferin im Bereich Bürobedarf zu verweisen. Hierfür sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Rentenantrag vom 13. Dezember 1993 selbst angegeben habe, leichte Büroarbeiten ohne Maschinenarbeiten verrichten zu können. Zum anderen lasse sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht herleiten, dass sie zu diesem Zeitpunkt die genannte zumutbare Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, wofür auf die betriebsärztlichen Äußerungen der BSR und die Vernehmung der sachverständigen Zeugin Lucas zu verweisen sei, ferner auf das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren S 69 U 10/06 eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. S, wonach es der Klägerin noch möglich gewesen sei, insbesondere eine Büroklammer mit den ersten drei Fingern beider Hände aufzuheben. Überdies habe die Klägerin weit über das Jahr 1993 hinaus gearbeitet, ohne nachzuweisen, dass sie aufgrund der Schwierigkeiten in den Händen die einzelnen Tätigkeiten nicht mehr habe ausüben können. Einzig für die Tätigkeit bei der BSR, wo eine betriebsinterne Umsetzung und keine Kündigung erfolgt sei, könne eine medizinische Einschätzung dargereicht werden. Eine Erwerbsminderung aufgrund einer psychischen Erkrankung habe der Sachverständige Dr. Trostdorf ausgeschlossen. Nach dem medizinischen Ermittlungsergebnis habe auch der auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem späteren Leistungsfall gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg, weil die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem im Jahr 2013 eingetretenen Leistungsfall nicht bewiesen seien.

Gegen das ihr am 19. Juni 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 01. Juli 2014 eingegangenen Berufung. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass, weil der Arbeitsunfall 1971 unter Umständen geschehen sei, die auch nach DDR-Recht illegal gewesen seien, staatliche Stellen der DDR bemüht gewesen seien, das geschehene Unrecht zumindest teilweise wieder gut zu machen, indem der Klägerin in der Folgezeit Qualifikationsgruppen zum Zwecke der Gehaltsaufbesserung zugedichtet worden seien, denen sie nicht angehört habe. So seien die Eintragungen im SVA zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2009 zu verpflichten, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall vom 13. Dezember 1993 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwar sei nach den bis hin ins Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen nunmehr zwar davon auszugehen, dass der 13. Dezember 1993 vertretbar als Leistungsfall angesehen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach den berufskundlichen Ermittlungen im Berufungsverfahren (s.u.) sei die bis März 1972 ausgeübte Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zwar der Facharbeiterebene zuzuordnen, als Hauptberuf könne diese jedoch keine Berücksichtigung finden, weil bis zum Zeitpunkt der Lösung vom Lehrberuf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die von der Gegenseite geltend gemachte Aufgabe des Lehrberufs ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, was nach Lage der Akten nicht zweifelsfrei bewiesen werden könne. Nach den berufskundlichen Ermittlungen seien die im Berufsleben der Klägerin verrichteten Tätigkeiten als Fachverkäuferin eher nicht auf Facharbeiterniveau ausgeübt worden. Selbst bei Einstufung in die dritte Gruppe des BSG-Mehrstufenschemas als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich dürften der Klägerin Wach- und Aufsichtsarbeiten in Museen und Ausstellungen sowohl sozial als auch medizinisch zumutbar sein, so dass keine BU vorliege.

Der Senat hat einen aktuellen Versicherungsverlauf beigezogen.

Ferner ist das schriftliche Sachverständigengutachten des Orthopäden und Handchirurgen Prof. Dr. S vom 23. Mai 2016 eingeholt worden, welches ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen ergeben hat. Prof. Dr. S hat unter dem 25. Juli 2016, 20. Oktober 2016 sowie 21. Dezember 2016 ergänzend Stellung genommen, wonach auch die früher erhobenen ärztlichen Befunde auf eine Aufhebung des vollschichtigen Leistungsvermögens keinen Rückschluss zuließen, aber nach den aktenkundigen Behandlungs- und Untersuchungsunterlagen die Feinmotorik der Hände der Klägerin seit 1993 eingeschränkt war, ohne dass die Hände gebrauchsunfähig waren. Anhand der neurologischen Behandlungsdokumentation u.a. am 06. November 2006 lasse sich rückblickend feststellen, dass ein CTS bestanden habe und Gefühlsstörungen lediglich im rechten Zeigefinger und in der linken Daumenkuppe vorgelegen hätten. Eine elektromyografisch-neurografische Untersuchung vom 27. Juni 2007 ergebe nur eine geringe Einschränkung der Nervenleistung, zumindest keine motorischen Schwächen. Von Bedeutung sei das Gutachten von Dr. R vom 21. Mai 2012, weil dieser bei neurografischer und neurologischer Untersuchung der Hände feststelle, dass die mittleren drei Finger rechts auf der Beugeseite im Bereich der Fingerkuppe gefühlsgemindert seien, ebenso der dritte Finger links. Diese Befunde seien von Bedeutung, weil sie die Auskünfte der Klägerin objektivierten und eindeutig darstellten, dass eine Taubheit der ganze Hand nicht vorliege, was von den Klinikern (Handchirurgen, Orthopäden etc.) nicht in dieser objektivierenden Weise untersucht werden könne, weil die Fähigkeiten, eine elektromyografische Untersuchung durchzuführen, auf diesen Fachgebieten nicht vorliege und damit die Angaben der Klägerin übernommen worden seien, die aufgrund der neurologischen Befunde in Zweifel gezogen werden müssten.

Sodann ist das berufskundliche Gutachten des Berufskundlers L vom 10. März 2017 eingeholt worden, wonach der Klägerin als Zupf- und Streichinstrumentenbauerin Facharbeiterstatus wie nach einer dreijährigen Ausbildung zukomme. Nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. S sei die Klägerin bereits 1993 nicht in der Lage gewesen, Tätigkeiten einer Verkäuferin oder Fachverkäuferin zu verrichten, und zwar u.a. aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit der Hände. Daraus folge auch, dass die Klägerin selbst im Laufe der Zeit durch zunehmende berufspraktische Erfahrung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten keine wirkliche Vorgesetztenfunktion im Verkaufsbereich erreicht haben dürfte. Mit den Tätigkeitsbezeichnungen im SVA seien im Berufsalltag eigentlich Aufgabeninhalte gemeint, für die eine abgeschlossene Ausbildung z.B. als Verkäuferin oder Fachverkäuferin oder eine Aufstiegsfortbildung zur Verkaufsstellenleiterin oder Gruppenleiterin erforderlich seien. Demgegenüber verfüge die Klägerin im Verkauf lediglich über eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung mit Tätigkeitsbezeichnungen, die zumindest für die ersten Jahre nicht richtig sein könnten. Welches Qualifikationsniveau Mitte/ Ender der 1980er Jahre tatsächlich erreicht worden sei, erschließe sich aus den zusammengetragenen Unterlagen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie aus den Verfahren des SG zu S 25 U 10/06 (L 31 U 413/08) und S 25 U 206/11 (L 2 U 11/15), die Verwaltungsakten der Beklagten und die Unfallakten der BG verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach dem gestellten Berufungsantrag ist vorliegend nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach einem Leistungsfall am 13. Dezember 1993 Verfahrensgegenstand.

Die so verstandene zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage insofern zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01. September 2009 ist insofern rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Sie hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. Diese Voraussetzungen liegen insgesamt nicht vor. Zwar liegen die persönlichen und bei einem Leistungsfall am 13. Dezember 1993 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. In diesem Zeitpunkt (und auch im Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 30. Juni 1998) bestand bei der Klägerin aber keine BU.

Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Da es sich bei der Rente nach § 240 SGB VI um eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung i.S.d. § 43 Abs. 1 SGB VI handelt, müssen folgende in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein: 1. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU liegen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor; 2. vor Eintritt der BU ist die allgemeine Wartezeit erfüllt (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 93. Erg.-Lfg., März 2017 SGB VI § 240 Rn. 5, beck-online). Zwar liegen, soweit die Beteiligten zuletzt i.W. übereinstimmend überhaupt nur noch von einem am 13. Dezember 1993 eingetretenen Leistungsfall ausgehen, in diesem Zeitpunkt die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor und gehört die Klägerin wegen ihres Alters zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis.

Die Klägerin war jedoch nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI ist zumutbar stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der BU ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, jeweils zitiert nach juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtete, und zwar mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höherqualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte sie dennoch freiwillig aufgegeben oder sich mit ihrem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris). Dabei darf es sich allerdings grundsätzlich nicht um einen Beruf handeln, der bereits vor der Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aufgegeben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 -, BeckRS 1984, 30712315, beck-online). Dies beruht auf der Erwägung, dass für einen vor Erfüllung der Wartezeit aufgegebenen Beruf noch kein Versicherungsschutz bestand, dieser vielmehr erst mit einem späteren Beruf erworben werden konnte. Es reicht, wenn die Wartezeit zur Zeit der Berufsaufgabe nur unter Berücksichtigung eines vorher ausgeübten weniger qualifizierten Berufs erfüllt ist (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 93. Erg.-Lfg., März 2017 SGB VI § 240 Rn. 17, beck-online).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ausbildungsberuf der Klägerin als Zupf- und Streichinstrumentenbauerin für den Berufsschutz maßgeblich. Es bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Klägerin diesen Beruf allein krankheits- bzw. gebrechensbedingt wegen der unmittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls aufgab. Dies ergibt sich i.Ü. auch aus der Abschlussbeurteilung vom 28. Juli 1972, in der – wie die Klägerin wohl zutreffend vortragen lässt – geschönt davon die Rede ist, dass die Verletzung durch die Quetschung der Finger der beiden Hände bei der weiteren Beschäftigung ihr ein Nachteil geworden sei. Beim Arbeitsunfall vom 08. Januar 1971 wurden Finger der rechten und linken Hand aufs Schwerste in Mitleidenschaft gezogen. Danach war die – nach den klaren Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Lin seinem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten vom 10. März 2017 – für die Tätigkeit einer Zupf- und Streichinstrumentebauerin erforderliche Fingerfertigkeit unwiederbringlich aufgehoben, vgl. hierzu auch die Ausführungen etwa von Prof. Dr. S in seinem im Berufungsverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten nebst zwei ergänzenden Stellungnahmen, wonach die Feinmotorik bei der Klägerin an den betroffenen Fingern verloren gegangen war. Es ergeben sich auch aus dem familiären Umfeld der Klägerin eindeutige Hinweise, dass sie ihren Ausbildungsberuf nicht aufgeben wollte, wo sie doch – vgl. etwa Anamnese anlässlich der von Dr. T durchgeführten Begutachtung vom 16. Mai 2013 (Gutachten vom 23. Mai 2013) – vor dem Arbeitsunfall beabsichtigt hatte, mit den in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten den väterlichen Betrieb des Zupf- und Streichinstrumentenmachermeisters zu übernehmen. So blieb ihr Ausbildungsberuf der für den Berufsschutz zunächst maßgebliche Hauptberuf.

Dem Berufsschutz als Zupf- und Streichinstrumentenbauerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Klägerin diesen bereits vor der allgemeinen Wartezeiterfüllung von fünf Jahren aufgab. Dass dies indes tatsächlich der Fall war, ergibt sich unschwer aus dem Vorbringen der Klägerin und den Eintragungen im SVA sowie im Versicherungsverlauf. Die Klägerin erwarb erstmals beginnend mit der Ausbildung ab dem 01. September 1967 Pflichtbeiträge; bereits ab dem 03. April 1972, mithin vor Ablauf von fünf Jahren war sie bereits als Verkäuferin beschäftigt. Allerdings folgt rechtsgedanklich aus § 1252 Abs. 1 Nr. 1 der (bis zum 31. Dezember 1991 gegoltenen) Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. aus §§ 53 SGB VI im Ergebnis eine fiktive vorzeitige Wartezeiterfüllung, mit der Folge, dass sich der bisherige Beruf nach der vor dem schädigenden Ereignis zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung bemisst (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 93. Erg.-Lfg., März 2017 SGB VI § 240 Rn. 19, beck-online). Die allgemeine Wartezeit ist nach § 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls berufsunfähig bzw. vermindert erwerbsfähig geworden ist, wobei nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI Satz 1 Nr. 1 nur Anwendung für Versicherte findet, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Da die Wartezeitfiktion einerseits nur bei einer Versicherungszeit von weniger als 60 Monaten in Frage kommt, andererseits aber auch nur eingreift, wenn der Versicherte "berufsunfähig" geworden ist, ist bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf einen bestimmten Beruf nicht zu berücksichtigen, dass der Versicherte noch nicht 60 Monate versicherungspflichtig in diesem Beruf tätig war. Sonst könnte bei der Wartezeitfiktion kaum jemals ein qualifizierter Beruf der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Deshalb kann es nur darauf ankommen, welchen Beruf der Versicherte bis zum Eintritt des Arbeitsunfalles versicherungspflichtig ausgeübt hat und ob er durch den Arbeitsunfall in diesem Beruf berufsunfähig geworden ist (BSG, Urteil vom 17. Mai 1973 – 12 RJ 354/72 –, zitiert nach juris Rn. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 49/03 R –, zitiert nach juris Rn. 21, wonach, wenn ein Lehrberuf vor Erfüllung der 60-monatigen Wartezeit - aus anderen als gesundheitlichen Gründen – aufgegeben wird, er nicht als "bisheriger Beruf" und damit als Hauptberuf i.S.d. Rechtsprechung zum Recht der Rente wegen BU zugrunde gelegt werden kann). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Unstreitig erlitt die Klägerin zwar am 08. Januar 1971 einen Arbeitsunfall, als sie versicherungspflichtig als ausgebildete Zupf- und Streichinstrumentenbauerin beschäftigt war. Durch diesen Arbeitsunfall wurde sie berufsunfähig bzw. vermindert erwerbsfähig. Denn wegen seiner Folgen bestand bzw. besteht bei der Klägerin eine teilweise Erwerbsminderung (bei BU). Was anzuerkennende Folgen eines Arbeitsunfalls sind, ist anhand der gesetzlichen Vorgaben der RVO bzw. des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist (noch) keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O.).

Neben dem Arbeitsunfall als solchen liegt hier mit den massiven Handverletzungen auch ein im Wesentlichen auf das Unfallereignis zurückzuführender Gesundheitserstschaden vor. Der Gesetzgeber bringt aber mit der wiederholten Formulierung "infolge" – vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob der Versicherungsfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und den Krankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem medizinischen Gesamtermittlungsergebnis der beiden durchgeführten Unfallverfahren zwar nicht erkennbar, dass die Unfallfolgen – an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts gemessen – irgendwann zu einem auch nur teilweise aufgehobenen Leistungsvermögen führten. Ein solches vermögen die hierzu im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. T und Prof. Dr. S selbst unter Einbeziehung unfallfremder Erkrankungen bis auf den heutigen Tag nicht zu begründen. Es konnte zunächst einmal der Beweis nicht geführt werden, dass die von der Klägerin anhaltend beklagten, d.h. sich im täglichen Leben bemerkbar machenden Beschwerden in ihren Händen in einem rentenberechtigenden Maße überhaupt noch auf den Unfall zurückzuführen waren. Vielmehr haben die im Verwaltungs- und späteren gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten übereinstimmend erbracht, das ein später bei der Klägerin festgestelltes und operiertes beidseitiges CTS keine Unfallfolge ist. Hiervon anhebend setzten sich sämtliche mit der Sache befassten Gutachter und Sachverständige mit der Frage auseinander, welche anhaltenden Beschwerden der Klägerin an den Händen unfallbedingt oder auf das CTS zurückzuführen waren. Hierbei setzte sich nachvollziehbar die Einsicht durch, dass die fortdauernd beklagten und ab Ende der 1990er Jahre verschlimmerten Beschwerden in erster Linie unfallfremd waren, vgl. hierzu Zusammenhangsgutachten von Dr. I vom 30. Oktober 2004 (Unfallfolgen: reizlose Narben der rechten und linken Hand, Faustschluss-Sperrdistanz der rechten Hand von 2 cm aktiv, 0 cm passiv, Dysästhesien an den Langfingern der rechten Hand, insbesondere Finger 1 bis 4, subjektiv Verlust der Feinmotorik sowie Schmerzen in der Hand, subjektiv Verlangsamung beider Hände), Dr. E vom 08. August 2005 (Unfallfolgen: reizlose und kaum erkennbare narben im Bereich der Hände, subjektiv seit dem Unfall bestehende Störung der Feinsensibilität und Feinmotorik), Dr. S vom 11. März 2008 (bis auf die subjektiven Dysästhesien der Langfinger beidseits keine Unfallfolgen). Dr. W vermochte in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 12. April 2013 nebst ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2014 keine trennscharfe Unterscheidung zwischen Unfallfolgen und degenerativen Umformungen in den Händen vorzunehmen und sah sogar das Taubheitsgefühl in den Langfingern als – zumindest teilweise - unfallfremd an und schrieb es u.a. dem unfallunabhängigen, durch die Operationen nicht restlos beseitigten CTS zu. Ferner verweist er darauf, dass die Hauptbeschwerden der Klägerin auf die – jdf. unfallfremde - Daumensattelgelenksarthrose zurückzuführen sind und an der linken Hand mehr Finger erkrankt, als beim Unfall geschädigt worden waren. Nur Dr. R ging in seinem Gutachten vom 05. Juni 2012 – anders als Dr. W und wenig differenziert – letztlich wenig überzeugend davon aus, dass das CTS erfolgreich operiert worden sei und die anhaltenden Beschwerden (Sensibilitätsstörungen des Zeigefingers, Mittelfingers und Ringfingers rechts und des Ringfingers links) deshalb unfallbedingt sein müssten. Die auch hiernach verbliebenen geringen Unfallfolgen (allenfalls Sensibilitätsstörungen an drei Fingers rechts und einem Finger links) begründen nach wie vor keine verminderte Erwerbsfähigkeit. Jedoch war im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe wegen der gesicherten Unfallfolgen bereits von einer teilweisen Erwerbsminderung bei BU auszugehen. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren eingeholten berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen L vom 10. März 2017 war die Klägerin – im vorliegenden Rahmen der Prüfung der fiktiven Wartezeiterfüllung – ausgehend vom o.g. Mehrstufenschemas als Facharbeiterin mit einer Ausbildung von mindestens zwei Jahren (Stufe 3) einzuordnen, so dass sie sozial zumutbar nur auf eine Facharbeitertätigkeit bzw. auf eine Tätigkeit als angelernte Arbeiterin mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren verwiesen werden konnte, wobei unter Beachtung des Überforderungsverbots die Einarbeitung auf der Verweisungstätigkeit auf drei Monate begrenzt ist. Hiervon ausgehend ist dem Senat im damaligen Zeitpunkt keine sozial und medizinisch zumutbare Tätigkeit erkennbar. Insbesondere konnte die Klägerin damals sozial und medizinisch zumutbar offenkundig nicht auf eine Tätigkeit als Verkäuferin etwa im oberen Anlernbereich verwiesen werden. Denn insoweit hätte damals eine nur dreimonatige Einarbeitungszeit der gerade einmal 19-jährigen Klägerin nicht ausgereicht.

Wenn nun nach alldem der Ausbildungsberuf als Zupf- und Streichinstrumentenfacharbeiterin der für den Berufsschutz maßgebliche Hauptberuf geblieben ist, hat dies zur Folge, dass sie auf eine Tätigkeit als Verkäuferin verwiesen werden kann und so im Ergebnis keine BU besteht.

Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ausgehend vom bei der Klägerin bestehenden Berufsschutz ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das BSG ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich für die Arbeiterberufe folgende Stufen: Stufe 1: ungelernte Arbeiter oder Angestellte Stufe 2: angelernte Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren Stufe 3: Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren o-der Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren Stufe 4: hoch qualifizierte Facharbeiter, zu denen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung gehören, oder Angestellte mit hoher beruflicher Qualität (BSG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 - und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, a.a.O.). Soweit der Hauptberuf wie hier der Facharbeiterstufe zuzuordnen ist, bedeutet dies, dass die Klägerin bezogen auf einen Rentenanspruch nach § 240 SGB VI nur auf Tätigkeiten im gelernten oder angelernten Bereich verwiesen werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. April 2013 – L 2 R 557/12 –, zitiert nach juris Rn. 28). Eine Verweisung auf angelernte Tätigkeiten kommt im Ausgangspunkt allerdings nur in Betracht, wenn diese im Regelfall eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erfordern (da es sich anderenfalls um eine ungelernte Tätigkeit handeln würde), die Klägerin aber aufgrund objektivierbarer (im Zeitpunkt des Leistungsfalls noch vorhandener) berufsspezifischer Vorkenntnisse nur eine Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten benötigen würde (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 39).

Hieran gemessen ist die Tätigkeit der Verkäuferin als Tätigkeit in der unter der Facharbeiterstufe liegenden Stufe der Angelernten sozial zumutbar und brachte letztlich über die von der Klägerin in dieser Branche bis zum Zeitpunkt des hier geltend gemachten Leistungsfalls im Dezember 1993 erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten – die Klägerin konnte damals bereits auf eine mehrjährigen Berufserfahrung im Verkaufsbereich zurückblicken - nach Überzeugung des Senats nur noch eine bis zu dreimonatige Einarbeitungszeit mit sich. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin über ihre praktische Tätigkeit bzw. Fortbildungen wie bei der Fachschule für Ökonomie und Binnenhandel letztlich die Qualifikation als Fachverkäuferin erlangt hat oder – anders als etwa die Eintragungen im SVA und entgegen ihren ursprünglichen Angaben bei Rentenantragstellung – im Wesentlichen Hilfstätigkeiten im Verkauf verrichtet hatte. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht erläutert hat, worauf im Einzelnen die von ihr so bezeichneten Hilfstätigkeiten konkret beschränkt waren, ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass ihre praktische Tätigkeit in verschiedenen Verkaufsbereichen in der Zeit von 1972 bis jedenfalls 1989 sie bis zum Leistungsfall im Dezember 1993 in die Lage versetzt hatten, aufgrund der mithin gesammelten praktischen Erfahrungen keine über drei Monate hinausgehende Einarbeitungszeit als Verkäuferin zu benötigen.

Auch ist nicht bewiesen, dass die Klägerin eine solche Tätigkeit im Dezember 1993 (im Übrigen auch bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 30. Juni 1998) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig ausüben konnte. Zwar verweist der Sachverständige Lnachvollziehbar u.a. auf die erforderliche Fingergeschicklichkeit; es erschließt sich aber nicht, warum bei einer Verkaufstätigkeit Präzisionsarbeiten anfallen sollen, zu denen die Klägern wohl in der Tat nicht mehr imstande gewesen sein dürfte. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des Berufsinformationsportal BERUFENET haben Verkäufer/innen je nach Betrieb oder Abteilung z.B. mit Bekleidung, Nahrungsmitteln oder Unterhaltungselektronik zu tun. Sie nehmen Warenlieferungen an, sortieren Waren, räumen sie in Regale ein und zeichnen Preise aus. Regelmäßig führen sie Qualitätskontrollen durch, prüfen den Lagerbestand und bestellen Waren nach. Ihre Hauptaufgabe besteht in Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Kunden. Beim Kassieren prüfen Verkäufer/innen die Echtheit der Geldscheine, achten auf die richtige Ausgabe des Wechselgeldes oder wickeln Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Geldkarten ab. Darüber hinaus wirken sie bei der Planung und Umsetzung von werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen mit. Eine über das in sonstigen Berufen erwartete Maß hinausgehende, besondere Fingergeschicklichkeit wird offensichtlich nicht erwartet. Hieran gemessen ist auf Prof. Dr. S zu verweisen, welcher in seiner letzten ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 betont, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände nie aufgehoben war. Der Sachverständige L missinterpretiert die Angaben von Prof. Dr. S dahin, dass der von diesem anlässlich der Begutachtung erhobene Befund der Hände bereits im Zeitpunkt des geltend gemachten Leistungsfalls bestanden hätte. In der Beurteilung des Sachverständigen L bleibt insbesondere außen vor, dass es nach Angaben der Klägerin im Unfallverfahren erst in den letzten fünf Jahren vor 2004 (vgl. hierzu die Feststellungen etwa im auf Veranlassung der BG eingeholten Gutachten von Dr. M vom 27. August 2004 und die Klagebegründung vom 23. März 2006 im Rechtsstreit S 25 U 10/06) zu einer maßgeblichen Befundverschlechterung kam. Der Sachverständige L behandelt den von Prof. Dr. S aktuelle festgestellten Krankheitszustand wie einen seit 1993 unverändert bestehenden Istzustand, obwohl sich dies mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang bringen lässt. So berücksichtigt der Sachverständige L etwa nicht die feinmotorischen Fähigkeiten, welche die Klägerin noch offensichtlich anlässlich der Begutachtung durch Dr. S am 19. Dezember 2007 demonstrierte. Ferner sprechen auch die betriebsärztlichen Aufzeichnungen von 1994 gegen eine BU. So heißt es in der Behandlungsniederschrift der Betriebsärztin aus dem Januar 1994, dass die Mittelgelenke der Finger 2 bis 4 rechts und 3 bis 4 links verdickt waren, die Klägerin aber vorwiegend mit der rechten Hand arbeitet, wohingegen die linke Hand offensichtlich geschont wird, ein Arbeitsversuch an der Schreibmaschine durchgeführt wurde und eine maximale Beugung/ Streckung aller Finger möglich war, aber die grobe Kraft und das Feingefühl beeinträchtigt waren. Mithin ist hier gerade nicht von einer Einschränkung der Feinmotorik, sondern nur von einem Schwächegefühl in den Fingern und Händen die Rede, weshalb die Betriebsärztin auch nur ein schweres Heben und Tragen über 5 kg ausschloss und eine Tätigkeit als Telefondisponentin/ Sperrmüll, Pförtnerin im Früh-/ Spätdienst, Betriebshofschreiberin oder Kundenberaterin empfahl. Dementsprechend ist auch im von der Betriebsärztin in Bezug genommenen undatierten Befundbericht der Orthopädin L von einer orthopädischen Behandlung wegen progredienten WS-, Fuß- und Handschmerzen, Minderung der groben Kraft die Rede, weshalb ein sicheres Halten von Töpfen etc. nicht mehr möglich war. Damit im Einklang stehen auch ihre Bekundungen anlässlich ihrer Vernehmung als sachverständige Zeugin am 06. März 2013 vor dem SG. Dort hat sie angegeben, dass die Klägerin erstmals am 22. November 1993 bei ihr war und wegen Kehlkopfentzündung krankgeschrieben war. Grund für die ärztliche Vorstellung waren nicht Erkrankungen ihrer Hände, sondern Schmerzen an Füßen und Wirbelsäule; erst bei eine anschließenden Behandlung am 25. November 1993 kamen die Handverletzungsfolgen zur Sprache. Zwar hielt die Zeugin Lucas anlässlich einer weiteren Behandlung am 11. November 1994 eine Verschlimmerung der Fingerbeschwerden fest, sah aber nach ihren insofern eindeutigen Bekundungen keine hierauf, sondern auf der Frustration und psychischen Betroffenheit der Klägerin beruhenden beruflichen Einschränkungen. Letztlich sah sich die Klägerin noch bei der Rentenantragstellung im Jahr 1993 selbst nach ihren bisherigen beruflichen Erfahrungen zu leichten Büroarbeiten ohne Maschinenarbeiten imstande (vgl. Angaben im Rentenantrag vom 13. Dezember 1993).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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