L 22 R 788/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 188 R 4274/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 788/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vormerkung der Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung, der Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung.

Die im April 1969 geborene Klägerin, die seit 10. August 2007 mit dem Schweizer Staatsbürger A D (Beigeladener) verheiratet ist, besuchte von August 1985 bis 3. Mai 1988 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Nach einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Bankkauffrau (August 1988 bis November 1988) absolvierte sie ab Oktober 1988 eine Hochschulausbildung zur Apothekerin, die sie mit dem ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 5. September 1991 und mit dem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 18. Oktober 1993 beendete. Vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 erfolgte die nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorgeschriebene praktische Ausbildung im Betrieb F. H AG in der S. Während dieser Zeit nahm sie vom 21. Februar 1994 bis 5. März 1994 an nach der AAppO vorgeschriebenen begleitenden Unterrichtsveranstaltungen des Prof. Dr. K der Universität in T teil. Am 2. Dezember 1994 bestand sie den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Zum 1. Mai 1994 wurde sie Mitglied der Bayerischen Versorgungskammer – Bayerische Apothekerversorgung, zu der sie seit Mai 1998, da derzeit keine berufliche Tätigkeit, wegen Auslandsaufenthalt bzw. Tätigkeit im Ausland den Mindestbeitrag zahlt.

Zum 1. Mai 1994 wurde sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit.

Die Klägerin ist seit 1. Mai 1998 in der S wohnhaft, wo sie am 5. Januar 2007 ihre Tochter C geboren hat, die sie mit deren Vater, dem Beigeladenen, gemeinsam erzogen hat.

Mit Bescheid vom 23. April 2012 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2005 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest. Die Berücksichtigung folgender Zeiten lehnte sie ab: vom 1. April 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei; vom 19. Oktober 1993 bis 31. März 1998 als Anrechnungszeit, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei; vom 24. November 2006 bis 2. März 2007 als Anrechnungszeit (Schwangerschaft etc.), weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei; vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei und vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 31. März 1998 sei zu berücksichtigen, da die Ausbildung als Apothekerin erst mit dem dritten Abschnitt der Ausbildung zum 2. Dezember 1994 beendet worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Hochschulausbildung sei mit Ablegung des zweiten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung am 18. Oktober 1993 beendet worden. Die pharmazeutische Ausbildung umfasse ein Studium der Pharmazie von mindestens dreieinhalb Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine praktische Ausbildung von 12 Monaten. Anhand der AAppO sei der Ausbildungsgang in zwei getrennte Bereiche geschieden: § 2 AAppO regele die Hochschulausbildung, § 3 AAppO die praktische Ausbildung. Letztere setze den erfolgreichen Abschluss der Hochschulausbildung, nachzuweisen durch Ablegung der ersten beiden Prüfungsabschnitte, voraus. Nach Abschluss seines Studiums an der Hochschule und der Ablegung des zweiten Prüfungsabschnittes befinde sich der Kandidat der Pharmazie zwar weiterhin in Ausbildung, jedoch nicht mehr im Studium an einer Hochschule. Daran ändere nichts, dass er während der praktischen Ausbildung nach § 3 AAppO an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen müsse. Der Widerspruchsbescheid enthielt u. a. folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Widerspruchsbescheid könne Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftliche Klage erheben "

Dagegen hat die Klägerin am 4. September 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Sie hat ausgeführt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012. Mit der Klage begehre sie die Anrechnung der Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung.

Am 24. Januar 2013 hat die Klägerin ihre Klage dahingehend erweitert, die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit und die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit anzuerkennen.

Sie hat vorgetragen: Auch während des dritten Prüfungsabschnittes sei sie in ihrem Erscheinungsbild weiterhin Student gewesen. Sie sei weiterhin an der Universität immatrikuliert gewesen. Nach Mitteilung der Bayerischen Landesapothekerkammer München gehöre das Pharmaziepraktikum noch zur Ausbildungszeit. Die Nichtberücksichtigung der Kinder- bzw. Berücksichtigungszeit stelle eine unzulässige Diskriminierung ihres Auslandsaufenthaltes dar und sei eine Grundrechtsbeeinträchtigung. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass sie Pflichtbeiträge zur Bayerischen Versorgungskammer zahle und für in Deutschland vorhandene Immobilien zur Grundsteuer und außerdem zur Einkommensteuer/Kapitalertragssteuer und zum Soli herangezogen werde, so dass sie bereits vor der Geburt ihrer Tochter und während der Kindererziehung in enger Beziehung zum Wirtschaftsleben in D gestanden habe. Für sie bestehe in der S nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine obligatorische Volksversicherung, welche allein durch ihren Wohnsitz in der S und das Lebensalter begründet sei. Aus diesem Grund gebe eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz keinerlei Auskunft darüber, ob die versicherte Person erwerbstätig sei, welche Beiträge gezahlt worden seien und welche Altersrente zu erwarten sei. Es seien deshalb gegebenenfalls weitere Erhebungen von Amts wegen dazu in der Schweiz notwendig. Die Klägerin habe im Kalenderjahr 2007 nach dem Mutterschutz drei Monate unbezahlten Urlaub gehabt. Während dieses Urlaubs seien keine AHV-Beträge vom Lohn abgezogen worden, da kein Lohn ausbezahlt worden sei. Vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 sei sie nur 80 v. H. erwerbstätig gewesen. Bis heute werde nur eine 80prozentige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Durch die Geburt ihres Kindes und die unterbrochene/verminderte Erwerbstätigkeit dürfte es zu einer geringeren Altersrente kommen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungszeiten durch die Beklagte. Nach schweizerischem Recht erhalte ein Antragsteller nur dann eine Vollrente, wenn er ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beträge bezahlt habe. Die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten stelle eine unzulässige Diskriminierung der Klägerin als Deutsche nach Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, so dass nach Art. 267 AEUV beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen sei.

Die Beklagte hat gemeint, eine Anerkennung der in der Szurückgelegten Erziehungszeiten komme nicht in Betracht, da hierfür weder die Voraussetzungen des inländischen Rechts nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI noch des überstaatlichen Rechts gegeben seien. Eine Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt lasse sich insoweit nicht feststellen. Die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz komme auch nicht über Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und in europarechtskonformer Auslegung des § 56 SGB VI in Betracht, da nicht vor und nach der Erziehungszeit ein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden sei. Auch komme wegen der von der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 2011 bescheinigten Versicherungszeiten eine Anerkennung der Erziehungszeiten nicht in Betracht. Da der Sachverhalt Kindererziehung in der Srentenrechtlich relevant sei, komme die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat nach Maßgabe des Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 schon deswegen in Deutschland nicht in Betracht. Die mit "Typ 11" bezeichnete "Art der Zeit" erfasse Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit. Damit habe vor dem Erziehungsbeginn eine rentenrechtliche Beziehung zum Erziehungsstaat bestanden. Die Beklagte hat die Bescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. April 2013 vorgelegt.

Mit Urteil vom 12. August 2014 hat das Sozialgericht – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – die Klage abgewiesen: Die Klage sei auch hinsichtlich der Zeiten vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 und vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 zulässig, obgleich die Klägerin in der Begründung des Widerspruchs diese Zeiten nicht ausdrücklich angegriffen habe. Ein Widerspruch ergreife im Zweifel alle Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsakts. Habe ein Kläger den Widerspruch nur teilweise begründet, so könne hieraus allein nicht geschlossen werden, dass er damit seinen Widerspruch habe einschränken wollen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Zeit nach dem zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung gehöre nicht zur Ausbildung an der Hochschule. Die Trennung zwischen Studium und der Zeit nach dem zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Ausbildung ergebe sich aus der AAppO. Die AAppO zeige deutlich die Trennung zwischen Studium an der Hochschule und der Zeit nach dem vierjährigen Studium. Nach dem zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung finde sich keine Verknüpfung mehr zur Hochschule. Dabei reiche die Immatrikulation an einer Hochschule nicht aus, um eine entsprechende Verknüpfung herstellen zu können, denn notwendig sei unter anderem die tatsächliche Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen während der Vorlesungszeit. Lehrveranstaltungen seien nicht mehr zu besuchen gewesen. Auch führten die die praktische Ausbildung begleitend stattfindenden Unterrichtsveranstaltungen nicht dazu, von einer Lehrveranstaltung auszugehen, da diese nicht an der Universität stattfinden mussten. Die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 sei nicht als Berücksichtigungszeit und die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 sei nicht als Erziehungszeit zu berücksichtigen. Es seien weder die Voraussetzungen des § 56 SGB VI noch des überstaatlichen Rechts gegeben. Die Klägerin habe sich in der streitgegenständlichen Zeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten. Auch die weiteren Tatbestände des § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI seien nicht einschlägig. Sie stellten eine Ausprägung eines einheitlichen Grundgedankens dar, der die Gleichbehandlung der Erziehenden trotz der unterschiedlichen Erziehungsorte gewährleiste: Die Erziehenden müssten vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die – typisierende und pauschalierende – Grundwertung greife, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen. Dem Schweizerischen Versicherungsverlauf sei zu entnehmen, dass seit 1997 durchgängig Pflichtbeitragszeiten in der S vorlägen. Eine enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben in D sei daher nicht zu erkennen. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin weiterhin Beiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung und Steuern in D zahle. Es fehle zudem an einem von der Rechtsprechung entwickelten Rumpfarbeitsverhältnis, welches eine Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben begründen könne. Die Nichtberücksichtigung der Zeiten verstoße auch nicht gegen überstaatliches Recht, denn die Klägerin habe während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter in der Saufgrund der Erziehung erworben. Nach dem AHVG sei es möglich, dass der Klägerin Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Insoweit falle die Klägerin, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, nach Art. 18 AHVG unter die Rentenberechtigung. Dabei gelten als Beitragsjahre auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29ter Satz 2 c AHVG). Das Schweizerische Versicherungssystem berücksichtige mithin die Zeiten der Kindererziehung gleichwertig. Damit werde auch der Regelung des Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Zusammenhang mit Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprochen. Letzterer regele, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedsstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt würden, der Träger des Mitgliedsstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Teil II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar gewesen seien, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begonnen habe, eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften bleibe, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH sei somit nicht veranlasst.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 4. September 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. September 2014 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie verweist darauf, dass sie an mehreren begleitenden Universitätsveranstaltungen gemäß AAppO an der Universität T teilgenommen habe. Sie besitze Wohnungseigentum in Deutschland. Sie arbeite seit Jahren bei der in Basel ansässigen Firma N. Das vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Februar 1994 – 12 RK 6/91 sei nicht einschlägig. In dieser Entscheidung gehe es um die Versicherungs- und Beitragspflicht einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen, während die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Hinweis auf die juristische Vergleichbarkeit dürfte ebenfalls fehl gehen, da die juristische praktische Studienzeit bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden könne. Die praktische Ausbildung der Pharmazeuten sei hingegen genau gegliedert und der Status der Ausbildungsstellen genau geregelt. Im Gegensatz zur juristischen Ausbildung finde bei der pharmazeutischen Ausbildung keine Trennung zwischen dem Studium an der Universität und der Zeit nach dem Studium statt. § 56 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SGB VI sei zu Unrecht nicht angewandt worden. Aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Apothekerkammer und der dort entrichteten Beiträge lägen ein zu berücksichtigender Inlandsbezug und die Verbundenheit zum deutschen Arbeits- und Sozialleben vor. Auch habe das Sozialgericht deswegen weitere Nachforschungen anstellen müssen, weil die Bescheinigung vom 23. April 2013 für die Teiljahre 2006/2007 ungenau sei. Der Mutterschutz für die Geburt ihrer Tochter und der unbezahlte Urlaub 2006/2007 seien nicht genau berücksichtigt. Zudem habe das Sozialgericht ohne weitere Begründung von der Beiladung des Kindsvaters abgesehen. Die Klägerin erziehe ihr Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann. Der ohne ausführliche Begründung abgelehnte Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH verletze die Klägerin in ihren Rechten, insbesondere nach dem Übereinkommen der Diskriminierung der Frau. Das Sozialgericht habe zudem übersehen, dass der Erwerb einer Anwartschaft während der Erziehungszeit in der Schweiz nach dem AHVG eine "Kann"-Vorschrift ohne Rechtsanspruch sei. Mangels gesicherter Rechtsprechung habe das Sozialgericht eine Vorabentscheidung durch den EuGH herbeiführen müssen. Die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten stelle sich auch als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und, soweit die Beklagte eine Nichtberücksichtigung der Zahlungen an die Bayerische Versorgungskammer als zulässig ansehe, auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Zugleich liege eine Benachteiligung der Klägerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und bei der eine Anknüpfung an das Versicherungsleben in Deutschland bestehe, vor. Die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 sei als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung anzusehen, zumal die Klägerin in dieser Zeit bei der Universität H als Studentin immatrikuliert gewesen sei. Rechtsprechung des BSG stehe nicht entgegen, da die Ausbildung nach dem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht beendet gewesen sei. Die Vermutung, dass die Klägerin während der Erziehungszeit in der S Anwartschaften auf Versorgung erworben habe, gehe fehl. Die Zahlung diverser Steuern und von Beiträgen zur Bayerischen Versicherungskammer reichten für eine enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben aus. Außerdem werde erneut der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV wiederholt. Bei der Wertung der Kindererziehungszeiten habe das Sozialgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht beachtet, wonach die Erziehung der Kinder dem Schutz des Rentensystems diene und deshalb eine Garantiefunktion bestehe. Schließlich gehöre das praktische Jahr der pharmazeutischen Ausbildung zum Studium. Zwischenzeitlich habe die Klägerin neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Schweizer Staatsangehörigkeit erhalten. Die Bescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. April 2013 sei in Teilen ungenau, da die Klägerin im Kalenderjahr 2007 unbezahlten Urlaub wegen Mutterschutz und damit weniger Einkünfte gehabt habe. Schon aus Kompensationsgründen erscheine es deshalb erforderlich, ihr u. a. die gewünschte Anerkennung der Hochschulausbildung und die Berücksichtigungszeit zu gewähren. Die Klägerin hat die Bescheinigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO des Prof. Dr. K der Universität T vom 5. März 1994 und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse B vom 30. Januar 2017 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012 zu verurteilen, die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung, die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit und die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit anzuerkennen und den Rechtsstreit nach Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sowie hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1 abgelehnt wird, die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Bei den in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI genannten Pflichtbeiträgen müsse es sich um solche zur gesetzlichen Rentenversicherung handeln. Es werde auf das Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 – B 5 R 22/10 R hingewiesen. Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sei nicht anwendbar, da dies durch Art. 44 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 von vornherein ausgeschlossen sei. Die Klägerin unterliege seit dem 1. April 1997 aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften, so dass für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum bleibe. Die Prüfung, ob nach S Rechtsvorschriften Kindererziehungszeiten für die Klägerin tatsächlich berücksichtigt würden, erübrige sich damit.

Nach Beiladung im Berufungsverfahren beantragt der Beigeladene schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012 zu verurteilen, die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit und die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit bei der Klägerin anzuerkennen.

Er weist darauf hin, dass bei ihm in der S keine Zuordnung der Erziehungszeit erfolgt sei.

Der Senat hat die Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. November 2016 eingeholt. Er hat außerdem einen Auszug aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beigezogen und die Beteiligten auf die entsprechende Internetseite des S Bundesrates hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung, noch darauf, dass sie die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit und die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit vormerkt.

Rechtsgrundlage einer solchen Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI.

Danach gilt: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen (BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 15/03 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).

Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Sachverhalte, die den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllen, sind hierbei nur als Anrechnungszeittatbestände vorzumerken (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95, Rdnr. 21, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).

Die nähere Qualifizierung hat in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts zu erfolgen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 24/14 R, Rdnr. 14, abgedruckt in SozR 4-2600 § 134 Nr. 3).

Die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 kann nicht als Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung vorgemerkt werden, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.

Der Begriff der Hochschulausbildung ist dabei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums, denn nur das Studium ist die für die Hochschule typische Ausbildung. Demgemäß stehen sich Studium und Hochschulausbildung im allgemeinen Sprachgebrauch gleich. Andere Ausbildungen sind nicht in derselben Weise an die Hochschule gebunden. Sie sind darum selbst dann keine Hochschulausbildung, wenn sie im Einzelfall an einer Hochschule stattfinden (BSG, Urteil vom 18. September 1963 – 1 RA 166/60, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 20, 35 = SozR Nr. 9 zu § 1259 RVO; BSG; Beschluss vom 28. März 1991 – 4 BA 154/90, Rdnr. 13, zitiert nach juris).

Die Hochschulausbildung ist mit der Ablegung der dazu vorgesehenen Prüfung abgeschlossen. Sind bei einem Hochschulstudium verschiedene Abschlussarten möglich und kann jeder dieser Abschlüsse den Erfolg des Studiums beweisen, so liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste mögliche Abschluss erreicht ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Gesetz nicht jede Berufsausbildung, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten als berücksichtigungsfähig erachtet (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 11a RA 44/84, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 59, 27 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92, m.w.N.).

Ausgehend davon ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die praktische Ausbildung nach der AAppO kein Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung.

Nach § 1 Abs. 1 AAppO (vom 19. Juli 1989, BGBl I 1989, 1489) umfasst die pharmazeutische Ausbildung 1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; 2. eine Famulatur von acht Wochen; 3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; 4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt: 1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, 2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, 3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO).

Übergangsrechtlich ist u. a. Folgendes geregelt: Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 1989 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 30. Juni 1991 stattfindende Prüfung stellen, legen den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften der AAppO vom 23. August 1971 (BGBl I S. 1377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBl I S. 328), ab. Danach wird das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AAppO). Personen, die den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 1. April 1992 stellen, müssen den nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen Nachweis über die abgeleistete Famulatur nicht erbringen (§ 23 Abs. 2 AAppO).

§ 2 AAppO behandelt die Universitätsausbildung; § 4 AAppO behandelt die praktische Ausbildung.

§ 2 Abs. 1 und 2 AAppO bestimmt: Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die es dem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Die Universitätsausbildung umfasst die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen und Seminaren sowie die praktischen Lehrveranstaltungen mit den dafür angegebenen Regelstundenzahlen; die Universitätsausbildung beträgt 3.250 Stunden.

§ 4 Abs. 1 AAppO regelt: Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und 2. sechs Monaten, die wahlweise in a) einer Apotheke nach Nr. 1, b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, c) der pharmazeutischen Industrie, d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr, e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abzuleisten sind. Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AAppO). Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen (§ 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AAppO).

Die AAppO unterteilt mithin die pharmazeutische Ausbildung u. a. in den Bereich des Studiums der Pharmazie als Universitätsausbildung und in den Bereich praktische Ausbildung als Ausbildung an den im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen, zu denen die Universität nicht rechnet. Die praktische Ausbildung setzt ein vorhergehendes Studium voraus. Die während der praktischen Ausbildung stattfindenden begleitenden Unterrichtsveranstaltungen, die nicht zum "Studium der Pharmazie" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO rechnen, denn sie werden von dieser Vorschrift nicht genannt, werden (folgerichtig) von der zuständigen Behörde oder von geeigneten Stellen, die von dieser zuständigen Behörde benannt werden, durchgeführt.

Die Klägerin absolvierte nach der vorgelegten Bescheinigung über die praktische Ausbildung vom 2. Mai 1994 ihre praktische Ausbildung bei F. H AG und mithin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c AAppO in der pharmazeutischen Industrie. Die vom 21. Februar bis 5. März 1994 durchgeführte begleitende Unterrichtsveranstaltung nach § 4 Abs. 4 AAppO absolvierte sie nach der vorgelegten Bescheinigung vom 5. März 1994 in T bei Prof. Dr. K der Universität T. Dieser Bescheinigung ist allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dafür zu entnehmen, dass es sich hierbei etwa um ein "Studium der Pharmazie" gehandelt hätte, die als "Lehrveranstaltung" für "Studierende" stattgefunden hätte.

Angesichts dessen war das "Studium der Pharmazie" als Hochschulausbildung mit dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung am 18. Oktober 1993 beendet, auch wenn damit die "pharmazeutische Ausbildung" noch nicht abgeschlossen war.

Es trifft damit zwar zu, dass die praktische Ausbildung zur pharmazeutischen Ausbildung rechnet. Die genannten Vorschriften lassen hingegen auch nicht nur andeutungsweise erkennen, dass keine strikte Trennung zwischen dem "Studium der Pharmazie" und der "praktischen Ausbildung" gemacht würde, so dass die Ansicht der Klägerin nicht nachvollzogen werden kann, sie sei auch während des Dritten Prüfungsabschnittes ihrem Erscheinungsbild nach Student, also "Studierende" gewesen.

Auf eine weiterbestehende Immatrikulation an einer Hochschule kommt es, sofern das Hochschulstudium mit der dazu vorgesehenen Prüfung abgeschlossen wurde, ohnehin nicht an, wie bereits oben ausgeführt. Nach der Bescheinigung der Universität H vom 4. April 2012war die Klägerin zwar dort vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1994 und vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1998 immatrikuliert. Grund für die letztgenannte Immatrikulation dürfte die nach Angaben der Klägerin von April 1995 bis Dezember 1997 absolvierte Promotion gewesen sein, denn nach der genannten Bescheinigung der Universität H erfolgte die Promotion am 8. Dezember 1997. Eine Immatrikulation an der Universität T während der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der praktischen Ausbildung wird hingegen von der Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 ist nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung und die Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 ist nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken.

Nach § 56 Abs. 1 SGB VI gilt: Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 8 SGB VI).

Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 56 Abs. 3 SGB VI).

Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten(§ 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

§ 57 Satz 1 SGB VI bestimmt: Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

Die Erziehungszeit der am 5. Januar 2007 geborenen Tochter C wäre zwar der Klägerin zuzuordnen, denn die Klägerin und der Beigeladene haben dieses Kind gemeinsam erzogen. Dass einer der Elternteile das Kind überwiegend erzogen hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht feststellbar und eine übereinstimmende Erklärung beider über eine Zuordnung zum Beigeladenen wurde nicht abgegeben.

Eine Erziehung der Tochter C erfolgte jedoch nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Schweiz. Die dortige Erziehung steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch nicht im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gleich, denn die Klägerin hat weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt dieses Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung (oder selbständigen Tätigkeit) Pflichtbeitragszeiten (nach dem SGB VI). Die Klägerin hat solche Pflichtbeitragszeiten auch nicht nur deshalb nicht, weil sie zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Die Klägerin war zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit; Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI wären aber nicht wegen dieser Befreiung, sondern allein deswegen nicht in Betracht gekommen, weil es bereits an einer die Versicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland begründenden Beschäftigung (oder selbständige Tätigkeit) mangelte. Die in der Svon ihr ausgeübte Beschäftigung unterliegt wegen § 3 und § 4 SGB IV nicht dem Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts.

§ 3 SGB IV regelt: Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

§ 4 SGB IV ordnet an: Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt dies entsprechend.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe bereits vor der Geburt ihrer Tochter und während der Kindererziehung in enger Beziehung zum Wirtschaftsleben in Deutschland gestanden und es liege ein zu berücksichtigender Inlandsbezug und die Verbundenheit zum deutschen Arbeits- und Sozialleben deswegen vor, weil sie Pflichtbeiträge zur Bayerischen Versorgungskammer zahle, für in Deutschland vorhandene Immobilien zur Grundsteuer und außerdem zur Einkommensteuer/Kapitalertragssteuer und zum Soli herangezogen werde, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.

Das BSG hat im Urteil vom 17. November 1992 – 4 RA 15/91 (Rdnrn. 30 und 31, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) ausgeführt:

§ 56 Abs. 3 SGB VI regelt im Wesentlichen drei Fallgestaltungen für die Entstehung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sieht als Grundregel vor, dass der Erziehende bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - ohne weiteres, insbesondere ohne rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen - Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung erhält. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird dem Erziehenden die Erziehungszeit ferner auch dann angerechnet, wenn er sich mit dem Kind im Ausland gewöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI regelt schließlich den Fall der Erziehung während eines gemeinsamen Aufenthalts von Ehegatten im Ausland. Dem erziehenden (selbst nicht erwerbstätigen) Elternteil ist in diesem Fall eine Erziehungszeit zuzubilligen, wenn sein Ehegatte solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Alle drei Fallgestaltungen haben im Blick auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur scheinbar verschiedene Anknüpfungspunkte. Bei genauer Prüfung stellt sich diese differenzierte Regelung als Ausprägung eines einheitlichen Grundgedankens dar, der die Gleichbehandlung der Erziehenden (Art 3 GG) trotz der unterschiedlichen Erziehungsorte gewährleistet. Im Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art 6 Abs. 1 GG) soll es nämlich einem erziehenden Elternteil (im Vergleich zu dem im Inland Erziehenden) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verlässt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der gleichwohl weiterhin in ein inländisches Arbeitsverhältnis eingebunden ist (oder eine selbständige Tätigkeit im Inland weiterhin ausübt), und mit dem Kind als Familie zusammenzuleben. Die auf den ersten Blick unterschiedlich scheinenden Anknüpfungspunkte zielen also im Kern auf dasselbe ab: Die Erziehenden müssen vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen.

Weder der Klägerin noch dem Beigeladenen sind jedoch deutsche Rentenanwartschaften wegen der Kindererziehung, sondern ausschließlich deswegen entgangen, weil sie in eine ausländische Arbeitswelt, nämlich die der Schweiz, integriert waren. Wie die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in ihrer Auskunft vom 29. November 2016 mitteilte, bedeutet die "1" bei den Versicherungszeiten vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 2011 in der von ihr unter dem 23. April 2013 ausgestellten Bescheinigung E 205 CH, dass die Klägerin in der Serwerbstätig war. Die Bescheinigung vom 23. April 2013 mag zwar bezogen auf das Jahr 2007 insoweit unzutreffend sein, als danach für 12 Monate eine Beschäftigung, während nach dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse B- vom 30. Januar 2017 nur von Januar bis Mai und von September bis Dezember 2007 eine Beschäftigung ausgewiesen wird. Dies stellt die Einbindung der Klägerin in die Arbeitswelt der Sjedoch nicht in Frage. Nach dem Vorbringen der Klägerin befand sie sich im Kalenderjahr 2007 in einem unbezahlten Urlaub wegen Mutterschutz; es ist weder vorgetragen noch, wie die anschließende Fortführung ihrer Beschäftigung ab September 2007 belegt, ersichtlich, dass sie ihre Beschäftigung in der S aufgegeben und stattdessen eine solche in Deutschland ausgeübt hätte. Der Beigeladene übte in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin nie eine Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit aus.

Der Anwendungsbereich des SGB VI ist, soweit die genannten Vorschriften des § 56 und § 57 SGB VI nicht erfüllt sind, im Übrigen nicht eröffnet. Dies folgt aus § 30 Abs. 1 und 3 SGB I. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift wird nicht durch europarechtliche Regelungen verdrängt.

Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgegenüber jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich gewöhnlich aufgehalten hätte. Vielmehr hatte sie den dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 49/92, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-6710 Art 1 Nr. 1) in der S. In ihrem Antrag auf Kontenklärung vom 31. Januar 2012 gab sie an, sich seit 1. Mai 1998 in der Schweiz gewöhnlich aufzuhalten. Sie verfügt nach ihren Angaben im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 31. Januar 2012 über eine am 1. Mai 1998 erteilte Niederlassungsbewilligung C für die gesamte Schweiz (vgl. dazu auch die dazu vorgelegte Kopie dieser Niederlassungsbewilligung). Darüber hinaus übt sie seit 1. April 1997 (vorbehaltlich der bereits angesprochenen Zeit von Juni 2007 bis August 2007) dort nach der o. g. Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. November 2016 eine Erwerbstätigkeit aus.

Allerdings bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt (§ 30 Abs. 2 SGB I). Den Vorschriften des europäischen sozialen Koordinationsrechts liegt jedoch kein anderer Begriff des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts zugrunde

Nach Art 1 Buchstabe j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EG-Verordnung 883/2004; zur Anwendbarkeit: vgl. unten) bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Art 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG-Verordnung 987/2009) definiert diesen Wohnort als den Mittelpunkt der Interessen (dieser Person), wobei sich dieser aus einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie b) die Situation der Person, einschließlich u. a. der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, gehören.

Artikel 11 Abs. 1 EG-Verordnung 987/2009 kodifiziert dabei auch die in der Rechtsprechung des EuGH zur Regelung über den Wohnort ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 11. September 2014, C-394/13, Rdnrn. 34, 26, zitiert nach juris).

Auch nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum ihren Wohnsitz in der S.

Dementsprechend folgt aus den über § 30 Abs. 2 SGB I maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben für die Beurteilung der streitigen Zeiten der Kindererziehung bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung allein die Anwendung Schweizer Rechts. Dies ergibt sich aus Art. 11 EG-VO 883/2004 und Art. 44 EU-VO 987/2009.

Die EG-VO 883/2004 und die EG-VO 987/2009 sind wegen Art. 87 Abs. 1 EG-VO 883/2204 und nach Art. 97 EU-VO 987/2009 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten und anzuwenden, weil die angefochtenen Bescheide nach Inkrafttreten beider Verordnungen ergingen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-522/10, Rdnr. 27, zitiert nach juris; vgl. aber auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, das auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt; sowie BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07, Rdnr. 26: zur grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis des EuGH nach Art. 267 AEUV über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union; BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, Rdnr. 66, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 126, 286).

Diese beiden Verordnungen finden auch im Verhältnis zur S Anwendung.

Dies folgt aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 - Schweiz-EG-Abkommen. Dort ist geregelt: Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags andererseits (Art. 24). Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten (Art. 15). Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden (Art 1 Ziffer 1 Anhang II). Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird: u. a. Ziffer 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit den dort genannten Änderungen) und Ziffer 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit den dort genannten Änderungen) (Abschnitt A Anhang II).

Nach Art. 11 Abs. 1 EG-VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 EG-VO 883/2004, die vorliegend nicht einschlägig sind, Folgendes: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Im Übrigen knüpft Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO 883/2004 an den Wohnort an: Jede andere Person, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchstaben a) bis d) EG-VO 883/2004 (auch die Buchstaben b bis d sind nicht einschlägig) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Nach diesen Vorschriften galt für die Klägerin ab 1. Mai 1998 ausschließlich das Recht der Schweiz, weil sie seither dort ihren Wohnsitz hatte und beschäftigt war. Aus der Ausnahmeregelung des Art. 44 Abs. 2 EG-VO 987/2009 folgt nichts anderes.

Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (also der EG-VO 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

Nach Art. 44 Abs. 3 EG-VO 987/2009 findet Art. 44 Abs. 2 EG-VO 987/2009 (jedoch) keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Kindererziehungszeit" jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden (Art 44 Abs. 1 EG-VO 987/2009).

Diese Vorschrift erfasst somit alle Zeiten, die nach dem jeweiligen Rentenrecht eines Mitgliedstaates an die Erziehung eines Kindes anknüpfen, also bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland sowohl die Kindererziehungszeit als auch die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.

Wie ausgeführt ist zuständiger Mitgliedsstaat nach der Grundverordnung (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004) die Schweiz. Nach deren Rechtsvorschriften werden allerdings Zeiten der Erziehung eines Kindes berücksichtigt.

Nach Art. 29sexies 139 AHVG der Schweiz gilt: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäß Artikel 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Die Klägerin ist Versicherte.

Nach Art. 1a Satz 1 Buchstabe b AHVG sind versichert nach diesem Gesetz die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Klägerin ist auch rentenberechtigt.

Nach Art. 18 Sätze 1 bis 4 AHVG haben Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

Bezogen auf die Klägerin finden abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, nämlich das o. g. Schweiz-EG-Abkommen, Anwendung. Danach gilt: Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert (Art. 2). Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: a) Gleichbehandlung; b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Art 8). Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften (Art. 23).

Bei der Rente der Klägerin werden Zeiten der Kindererziehung als Erziehungsgutschrift auch berücksichtigt

Nach Art 29 Satz 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

Nach Art. 29bis 130 Satz 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

Da es sich bei der Vorschrift (auch) des Art 44 EG-VO 987/2009 lediglich um sozialrechtliches Koordinierungsrecht handelt, also weder eine Harmonisierung noch eine Optimierung der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten Regelungsinhalt sind, ist insofern allerdings nur maßgebend, ob das Recht des zuständigen Staates überhaupt rentenrechtlich Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Weder kommt es dabei auf den Umfang der Berücksichtigung noch darauf an, bei welchem Elternteil die Zuordnung erfolgt.

Wegen der Beschäftigung und des gemeinsamen Aufenthalts der Klägerin (und des Beigeladenen) in der S im streitigen Zeitraum sind die Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung als Erziehungsgutschrift in der Schweiz zu berücksichtigen. Nach alledem ergibt sich auch aus dem europäischen Recht, dass es insoweit beim Ausschluss der Anwendbarkeit bundesdeutschen Rechts bleibt.

Einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht, denn die maßgebenden Rechtsfragen sind durch den EuGH bereits geklärt. Insofern liegt damit auch eine nach Art 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht vor. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Rechtsfragen erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten.

Mit Urteil vom 19. Juli 2012 – C-522/10 (Reichel-Albert), zitiert nach juris, hat der EuGH entschieden, dass Art 21 AEUV in einer Situation, in der eine Person ihren Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Herkunft verlegt hat, dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung des Herkunftsstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden. Eine nationale Regelung, die keine derartige Verpflichtung vorsieht, benachteiligt bestimmte Inländer allein deshalb, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und führt dadurch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen wie der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, widerspricht (Rdnrn. 45 und 42). Diese Entscheidung hat deswegen auf Art 21 AEUV gestützt werden müssen, da - anders als nunmehr Art 44 EU-VO 987/2009 - die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine spezielle Regel zur Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten enthielt (Rdnr. 30). Was die anwendbaren Rechtsvorschriften angeht, hat der EuGH betont, dass der Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur auf den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats beruhen kann, dessen Recht die betroffene Person bei der Geburt des Kindes unterlag (Rdnr. 32). Gibt es zu dem Mitgliedstaat, in dem die Geburt erfolgt, wegen einer fehlenden Berufstätigkeit aber keine sozialrechtliche Anknüpfung, bleibt der bisherige Mitgliedstaat zuständig (so schon EuGH, Urteil vom 07. Februar 2002 – C-28/00 (Kauer), Rdnr. 32, zitiert nach juris). Gibt es zu dem Mitgliedstaat, zu dem eine hinreichende Verbindung (so begrifflich im Urteil des EuGH vom 07. Februar 2002 – C-28/00 formuliert) hergestellt werden kann, wie dies bei einer Berufstätigkeit der Fall ist, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig, wenn die Geburt in einem Mitgliedstaat ohne eine solche Verbindung erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. November 2000 – C-135/99 (Elsen), Rdnrn. 28 und 36, zitiert nach juris). Art. 44 Abs. 2 und 3 EG-VO 987/2009 kodifiziert damit (lediglich) die bisherige Rechtsprechung des EuGH.

Die Klägerin wird von der genannten Rechtsprechung des EuGH nicht erfasst, denn aufgrund ihrer Beschäftigung in der Schweiz bestand bei der Geburt ihres Kindes eine hinreichende Verbindung zur Schweiz, so dass eine Ausnahme von Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004 (oder Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO 883/2004) nicht in Betracht kommt. Die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH macht deutlich, dass eine Berufstätigkeit (zuletzt) in dem Staat, in dem die Geburt des Kindes erfolgt, ausreichend ist, um die Beurteilung der streitigen Zeiten der Kindererziehung bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung allein dem Schweizer Recht zu unterstellen. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt noch dargetan, weswegen diese Rechtsprechung zwischenzeitlich obsolet geworden sein könnte.

Die genannten Vorschriften des § 56 und § 57 SGB VI verletzen schließlich weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11, Rdnr. 69, zitiert nach juris).

Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin besteht bereits deswegen, weil die Klägerin bei der Geburt ihres Kindes weder durch ein fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis oder einer fortgeführten selbständigen Tätigkeit noch im Inland wenigstens durch ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber hinreichend in das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben integriert war; vielmehr bestand eine solche Integration in das schweizerische Arbeits- und Erwerbsleben.

Sind die Voraussetzungen des § 56 und § 57 SGB VI nicht erfüllt, konnte die Klägerin eine daraus resultierende Anwartschaft nie erwerben, so dass ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen könnte, ausscheidet.

Eine gesetzliche Regelung, wonach aus Kompensationsgründen die Anerkennung einer Hochschulausbildung oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bzw. einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung erfolgen könnte, gibt es nicht.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene sind mit ihren Begehren erfolglos geblieben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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