Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 14244/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 416/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2017 zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von 114,60 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 15. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. März 2013 gewährt.
Der Kläger und der Beklagte hatten am 22. November 2012 eine bis 21. Mai 2013 gültige Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Minderung der Hilfebedürftigkeit geschlossen.
Nach entsprechender Anhörung stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (114,60 Euro monatlich) fest. Zur Begründung ist ausgeführt, dass in der Eingliederungsvereinbarung vom 22. November 2012 die Aufnahme einer Maßnahme bei der T GmbH vereinbart worden sei. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013, dabei vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von 114,60 Euro monatlich bewilligt.
Den gegen den Bescheid vom 11. Januar 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 zurück: Nach bisherigem Kenntnisstand habe der Kläger durch sein Verhalten die Einmündung in die Maßnahme bei der T GmbH vereitelt. So habe der Kläger den für den 18. Dezember 2012 vereinbarten Termin mit dem Maßnahmeträger unentschuldigt verstreichen lassen. Ebenfalls habe er die mehrfach vom Maßnahmeträger angeforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht eingereicht.
Dagegen hat der Kläger am 10. Juni 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Er hat vorgetragen, in Absprache mit der T GmbH habe am 13. Dezember 2013 ein Gesprächstermin stattgefunden. Er habe in diesem mitgeteilt, dass er Aussicht auf ein vierwöchiges Praktikum in einer Pizzeria habe. Daraufhin sei der Kläger von der T GmbH nicht in die Maßnahme aufgenommen worden. Ein weiterer Termin für den 18. Dezember 2012 sei nicht vereinbart worden. Aufforderungen zur Mitwirkung seien nicht ergangen. Da er im Zuweisungszeitraum dem Direktionsrecht des Maßnahmeträgers unterlegen habe, könne insbesondere die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes nicht als ein Verstoß angesehen werden, wenn dies vom Maßnahmeträger gar nicht gefordert worden sei. Die Dokumentation des Maßnahmeträgers könne als Nachweis für das Gegenteil nicht herangezogen werden. Zwar sei darin ein Termin am 18. Dezember 2012 vermerkt. Es ergebe sich daraus jedoch nicht, dass dieser auch tatsächlich mit dem Kläger vereinbart worden sei. Die rudimentären und unpräzisen Aufzeichnungen zum Termin am 13. Dezember 2012 könnten eine konkrete Terminabsprache für den 18. Dezember 2012 nicht bestätigen. Vielmehr sei tatsächlich nur vereinbart worden, dass ein neuer Gesprächstermin stattfinden solle, wenn die noch offenen Fragen bezüglich des Praktikums mit dem Beklagten geklärt worden seien. Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Klärung erscheine es nicht plausibel, dass im Termin am 13. Dezember 2012 bereits für den 18. Dezember 2012 ein neuer Termin vereinbart worden sei. Die vorgesehene Rücksprache des T Beraters mit dem Beklagten habe erst am 4. Januar 2013 stattgefunden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Minderung der Leistungen im Bescheid vom 11. Januar 2013 auf die fehlende Vorlage von ärztlichen Attesten gestützt worden sei, während die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 auf die Versäumung des angeblich vereinbarten Termins vom 18. Dezember 2012 umstelle. Der Kläger hat Beweis durch Zeugnis des OG angeboten.
Der Beklagte hat sich auf die Dokumentation des Maßnahmeträgers und des Zeugnisses der Frau P im (vorangegangenen) einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezogen. Unter dem 7. Januar 2016 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. April 2016 bestimmt und dazu das persönliche Erscheinen des Klägers mit dem Hinweis angeordnet, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne, und als Zeugen OG und S P geladen. Zu diesem Termin sind der Kläger und die Zeugin P nicht erschienen. Ein in diesem Termin zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich ist vom Beklagten einem Vorbehalt entsprechend fristgemäß widerrufen worden.
Unter dem 22. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Januar 2017 bestimmt, das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und als Zeugen O G und S P geladen.
Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sich der Kläger zwischenzeitlich mit unbekanntem Aufenthalt in I aufhalte und sich in D abgemeldet habe, hat auf Anfrage des Sozialgerichts, ob unter diesen Umständen an der Klage festgehalten werde und ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung von zwei Zeugen in Relation zu dem Interesse des Klägers am Rechtsstreit in einem angemessenen Verhältnis stehe, der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 vorgetragen, das Verfahren solle wie vorgesehen fortgeführt werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem weder der Kläger noch die Zeugin P erschienen sind, ist den Beteiligten als Ergebnis einer Zwischenberatung mitgeteilt worden, dass nach Auffassung der Kammer das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen und die Klage daher unzulässig sei.
Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse mehr an der ursprünglich begehrten Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten konkreten Anlass zu der Annahme biete, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem dann angenommen, wenn ein Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Vorliegend sei der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar. Nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten halte er sich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in I auf. Der Bevollmächtigte des Klägers habe zudem in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er nicht sagen könne, wann er das letzte Mal mit dem Kläger gesprochen habe. Es stehe noch nicht einmal fest, dass er bei der Kommunikation per E-Mail tatsächlich mit dem Kläger kommuniziert habe, weil die E-Mail-Adresse neutral sei und – was der Bevollmächtigte selbst einräume – es auch möglich sein könne, dass ihm Herr G oder Herr M geantwortet hätten. Der Kläger sei jedoch für das Gericht verpflichtet, erreichbar zu sein. Diese Obliegenheit gewinne vor allem deshalb besondere Bedeutung, weil das Gericht beabsichtigt habe, ihn im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zwecks Aufklärung des Sachverhaltes anzuhören. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet gehabt. Das Gericht habe durch getrennte Befragungen zunächst des Klägers und dann der Zeugen beabsichtigt gehabt, den Inhalt des Gesprächs am 13. Dezember 2012 aufzuklären. Der Kläger habe diese Aufklärung unmöglich gemacht, weil er unbekannten Aufenthalts sei (Hinweis auf ein weiteres Urteil des BVerwG). Selbst bei einem Erscheinen der vom Beklagten benannten Zeugin hätte der Kläger nicht persönlich gehört werden können, weil er physisch nicht präsent gewesen sei. Insofern fehle es bereits an der Kausalität zwischen dem Nichterscheinen der Zeugin und der vom Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung (dass aufgrund des Umstandes des Nichterscheinens der Zeugin P das Verfahren ohne Zeugenvernehmung zu Ungunsten des Klägers beendet werden solle).
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 2017 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht sei fälschlicherweise von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, so dass es in der Sache hätte entscheiden müssen. Das Rechtsschutzinteresse sei nicht entfallen. Aus dem Umstand, dass er kurzfristig nicht für das Gericht postalisch erreichbar gewesen sei, habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes habe. Dafür spreche auch nicht, dass sich sein Prozessbevollmächtigter nicht mehr habe daran erinnern können, wann er das letzte Mal persönlich mit ihm kommuniziert gehabt habe, da keine Notwendigkeit bestanden habe, mit ihm in persönlichen Kontakt zu treten. Aus seiner Sicht seien hinsichtlich des Sachverhaltes keine Fragen offen. Darüber hinaus sei er für Nachfragen per E-Mail immer erreichbar gewesen. Trotz des geringen Gegenstandswertes sei er daran interessiert gerichtlich feststellen zu lassen, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen nicht rechtmäßig gewesen seien und er keine Leistungen zurückzahlen müsse. Außerdem sei er erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 auf Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden, während in der Ladung noch darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem Ausbleiben dennoch Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Die aktuelle Anschrift des Klägers finde sich im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus werde auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin (S 167 AS 3918/13 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten Band III und IV – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Vom Kläger wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Das Sozialgericht hat - wie vom Kläger gerügt - ein Prozessurteil erlassen, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklagelage nicht weggefallen ist. Tatsachen für die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, brauchen nicht angegeben zu werden, da dies bereits aus der Art des Verfahrensmangels folgt (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 – 2 RU 2/69, Rdnr. 15, abgedruckt in BSGE 34, 236 = SozR Nr. 57 zu § 51 SGG), denn die angefochtene Entscheidung beruht, da richtigerweise ein Sachurteil zu ergehen hat, auf dem Verfahrensmangel.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Bei einem heilbaren Mangel darf allerdings Heilung nicht eingetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 342).
Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor. Ergeht ein Prozessurteil, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen vorhanden sind, ist ein Verfahrensmangel gegeben, denn es hätte ein Sachurteil ergehen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rdnr. 34, m. w. N.).
Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Das Sozialgericht weist zwar zutreffend daraufhin, dass im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Inwiefern neben an ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, denen die an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zugrunde liegt, den Gerichten noch Raum verbleibt, außerhalb der in diesen Regelungen bestimmten Voraussetzungen und außerhalb des dort geregelten Verfahrens ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzulehnen, weil nach dem Verhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat, unterliegt als Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Prozessrechts nicht der verfassungsgerichtlichen Beurteilung. Maßgeblich ist allein, dass den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG entsprochen wird. Dies bedeutet: Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weitreichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95, Rdnrn 16, 17, 19, zitiert nach juris).
Es besteht auch vorliegend kein Anlass der Frage nachzugehen, ob § 102 Abs. 2 SGG insgesamt als abschließende Regelung zu verstehen und für von dieser Vorschrift nicht erfasste Sachverhalte zumindest entsprechend der dort geregelten gerichtlichen Verfahrensweise vorzugehen ist, denn konkrete Anhaltspunkte, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem hiesigen Kläger an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist, sind nicht vorhanden.
Der Umstand, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie die Tatsache, dass er postalisch zeitweise nicht erreichbar gewesen ist. Gleichfalls genügt dafür nicht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist.
Soweit das Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 23. April 1985 – 9 C 48/84 (Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 71, 213) gemeint hat, das BVerwG habe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses u. a. angenommen, wenn ein Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe, hat es dies verallgemeinernd dargestellt, obwohl der vom BVerwG entschiedene Sachverhalt einen Asylsuchenden betraf, für den der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als dem Asyl gewährenden Staat eine andere Bedeutung als für den hiesigen Kläger hat. Für den Asylsuchenden ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich, um hier Asyl zu erhalten. Demgegenüber ist, um eine Sanktion in Form der Minderung von Arbeitslosengeld II abzuwehren, ein solcher Aufenthalt ohne jegliche (materiell-rechtliche) Relevanz. Zudem hat das BVerwG ausgeführt, dass Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sich zum Beispiel daraus ergeben "können", dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Ein "Untertauchen" des Asylsuchenden kann ein Anzeichen dafür sein, dass dessen Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (so das weitere vom Sozialgericht genannte Urteil des BVerwG vom 06. August 1996 – 9 C 169/95, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 101, 323). In jenem Urteil heißt es weiter: "Der vor dem Bundesamt erfolgreiche Asylbewerber ist allerdings auch als Beigeladener im Rechtsstreit des Bundesbeauftragten gegen das Bundesamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet, für das Gericht erreichbar zu sein. Diese Obliegenheit gewinnt vor allem dann besondere Bedeutung, wenn das Gericht beabsichtigt, ihn, etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, zwecks Aufklärung des Sachverhalts anzuhören. Macht der beigeladene Asylbewerber diese vom Gericht erstrebte Aufklärung unmöglich, weil er unbekannten Aufenthalts ist, so geht dies zu seinen Lasten, insbesondere wenn die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden kann und deshalb nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dass die beigeladenen Asylbewerber unbekannten Aufenthalts sind, rechtfertigt für sich allein jedoch nicht den Schluss, sie hegten die behauptete Verfolgungsfurcht in Wahrheit nicht und seien schon deshalb nicht asylberechtigt." Der vom Sozialgericht daraus gezogene Schluss zwischen Erreichbarkeit eines Beteilgten und dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich daraus nicht ableiten, denn das BVerwG hat mit dem Hinweis auf die Beweislastgrundsätze auf den materiellen Anspruch abgehoben, also die fehlende Erreichbarkeit im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage erörtert. Damit geht das BVerwG (selbst) bei Sachverhalten des Asylrechts nicht davon aus, dass allein das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland oder allein ein "Untertauchen" zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen; es müssen sich vielmehr weitere Umstände feststellen lassen, die im Zusammenhang damit eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Solche Umstände hat weder das Sozialgericht festgestellt noch sind solche ersichtlich.
Die Tatsache, dass sich der Kläger mit unbekannter Wohnanschrift in I aufhielt, begründet ebenfalls keine Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsstreitigkeiten, an dem insbesondere Ausländer beteiligt sind, können, insbesondere wenn dieser durch einen (im Inland ansässigen) Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ohne Weiteres geführt werden, ohne dass allein der Aufenthalt oder Wohnsitz eines solchen Ausländers im Ausland auch nur den Anschein erwecken könnte, ihm fehle deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Lediglich zur Wirksamkeit einer Klageerhebung bedarf es auch der Benennung einer Wohnanschrift. Nach § 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG u. a den Kläger bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall daher mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers) genannt wird. Zweck der Benennung der Anschrift ist insbesondere die einwandfreie Identifizierung des Klägers, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und, wenn der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, die Gewährleistung von rechtswirksamen Zustellungen. Wird bewusst keine Wohnanschrift genannt, fehlt es an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S, Rdnrn. 3 – 6, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 90 Nr. 1). Die genannten Zwecke sind jedoch ohne Bedeutung, wenn ihnen bei Klageerhebung bereits genügt worden ist. Die später unbekannt gewordene Wohnanschrift des Klägers (im Ausland) führt damit nicht zum selben Ergebnis und weist für sich betrachtet ebenfalls noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hin. Allenfalls dann, wenn dies Ausdruck seines Desinteresses am anhängigen Rechtsstreit ist, mögen solche Zweifel angebracht sein. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst feststehen muss, weswegen der Kläger seinen neuen Wohnsitz nicht mitgeteilt hat. Wenn dies etwa aus Nachlässigkeit nicht erfolgt oder der Kläger der Ansicht gewesen sein sollte, wegen der Bestellung seines Prozessbevollmächtigten sei dies entbehrlich, oder gemeint haben sollte, im Falle noch weiterer erforderlicher Rücksprachen sei seine anderweitige Erreichbarkeit gesichert, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Annahme von Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil dazu nichts ausgeführt und nach dem Inhalt seiner Gerichtsakte dazu nicht ermittelt. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass er mit dem Kläger per E-Mail kommuniziert, ohne allerdings genau sagen zu können, wer auf diese E-Mails geantwortet hat. Aus dieser Erklärung des Prozessbevollmächtigten geht zumindest hervor, dass Antworten auf seine Nachfragen erfolgt sind. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass zum einen der Kläger weiterhin erreichbar gewesen ist und dass zum anderen sein Interesse am Rechtsstreit fortbestanden hat, wie die Mitwirkung des Klägers durch die erfolgten Antworten zeigt. Es wäre daher durchaus auch möglich gewesen, über die E-Mail die neue Wohnanschrift des Klägers in I zu ermitteln, wie dies offensichtlich zwischenzeitlich geschehen ist, denn mit der Beschwerdeschrift ist zugleich diese Wohnanschrift bekanntgegeben worden.
Schließlich gibt das Nichterscheinen des Klägers trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung anzunehmen, sein Rechtsschutzinteresse sei weggefallen. Das Sozialgericht hat dies wohl zunächst ebenso gesehen, denn in der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Das Sozialgericht ist somit davon ausgegangen, dass es eine Entscheidung in der Sache treffen kann und kein Prozessurteil erlassen muss. Auch wenn nach den Urteilsgründen beabsichtigt gewesen sein sollte, den Kläger (ergänzend) zum Inhalt des Gespräches am 13. Dezember 2012 zu hören, und das Sozialgericht im vorangegangen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhängung eines Ordnungsgeldes darauf hingewiesen hat, dass es eine streitige Entscheidung ohne Befragung des Klägers (und ohne Vernehmung der Zeugin P) nicht treffen könne, lässt dies Anhaltspunkte dafür, dass im Falle eines Ausbleibens des Klägers der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses eintreten könnte, nicht zu. Der Kläger hatte daher schon keine Veranlassung anzunehmen, diese Rechtsfolge sei mit seinem Nichterscheinen verbunden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 ist solches vom Sozialgericht geäußert worden. Zu diesem Zeitpunkt ist es jedoch für den Kläger objektiv unmöglich gewesen, den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses durch seine Anwesenheit zu dokumentieren. Bei dieser Sachlage hätte das Sozialgericht auch auf der Grundlage seiner Rechtsansicht nicht entscheiden dürfen, ohne gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu verstoßen. Darauf kommt es letztlich allerdings nicht an.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 bereits darauf hingewiesen, dass es, wenn der Kläger das Verfahren bis zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß betrieben hat und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten ist, nicht für die Annahme ausreichend ist, dass er an einer Sachentscheidung über seine Klage nicht mehr interessiert ist, wenn er nicht selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20).
Der hiesige Kläger hat das beim Sozialgericht anhängige Verfahren ordnungsgemäß betrieben. Er hat insbesondere seine Klage begründet, Beweis für seinen Vortrag angeboten und zu Vorbringen des Beklagten erwidert. Der Kläger ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung sowohl am 5. April 2016 als auch am 24. Januar 2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen.
Ebenso hat das BVerfG im genannten Beschluss betont, dass das Nichterscheinen zum Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens lediglich als Sanktion die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes, nicht hingegen Konsequenzen für die weitere Verfolgung des Rechtsschutzbegehrens in der Sache vorsieht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20).
Angesichts dessen bestehen keine Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, so dass das Sozialgericht die Klage nicht als unzulässig hat abweisen dürfen.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von 114,60 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 15. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. März 2013 gewährt.
Der Kläger und der Beklagte hatten am 22. November 2012 eine bis 21. Mai 2013 gültige Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Minderung der Hilfebedürftigkeit geschlossen.
Nach entsprechender Anhörung stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (114,60 Euro monatlich) fest. Zur Begründung ist ausgeführt, dass in der Eingliederungsvereinbarung vom 22. November 2012 die Aufnahme einer Maßnahme bei der T GmbH vereinbart worden sei. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013, dabei vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von 114,60 Euro monatlich bewilligt.
Den gegen den Bescheid vom 11. Januar 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 zurück: Nach bisherigem Kenntnisstand habe der Kläger durch sein Verhalten die Einmündung in die Maßnahme bei der T GmbH vereitelt. So habe der Kläger den für den 18. Dezember 2012 vereinbarten Termin mit dem Maßnahmeträger unentschuldigt verstreichen lassen. Ebenfalls habe er die mehrfach vom Maßnahmeträger angeforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht eingereicht.
Dagegen hat der Kläger am 10. Juni 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Er hat vorgetragen, in Absprache mit der T GmbH habe am 13. Dezember 2013 ein Gesprächstermin stattgefunden. Er habe in diesem mitgeteilt, dass er Aussicht auf ein vierwöchiges Praktikum in einer Pizzeria habe. Daraufhin sei der Kläger von der T GmbH nicht in die Maßnahme aufgenommen worden. Ein weiterer Termin für den 18. Dezember 2012 sei nicht vereinbart worden. Aufforderungen zur Mitwirkung seien nicht ergangen. Da er im Zuweisungszeitraum dem Direktionsrecht des Maßnahmeträgers unterlegen habe, könne insbesondere die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes nicht als ein Verstoß angesehen werden, wenn dies vom Maßnahmeträger gar nicht gefordert worden sei. Die Dokumentation des Maßnahmeträgers könne als Nachweis für das Gegenteil nicht herangezogen werden. Zwar sei darin ein Termin am 18. Dezember 2012 vermerkt. Es ergebe sich daraus jedoch nicht, dass dieser auch tatsächlich mit dem Kläger vereinbart worden sei. Die rudimentären und unpräzisen Aufzeichnungen zum Termin am 13. Dezember 2012 könnten eine konkrete Terminabsprache für den 18. Dezember 2012 nicht bestätigen. Vielmehr sei tatsächlich nur vereinbart worden, dass ein neuer Gesprächstermin stattfinden solle, wenn die noch offenen Fragen bezüglich des Praktikums mit dem Beklagten geklärt worden seien. Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Klärung erscheine es nicht plausibel, dass im Termin am 13. Dezember 2012 bereits für den 18. Dezember 2012 ein neuer Termin vereinbart worden sei. Die vorgesehene Rücksprache des T Beraters mit dem Beklagten habe erst am 4. Januar 2013 stattgefunden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Minderung der Leistungen im Bescheid vom 11. Januar 2013 auf die fehlende Vorlage von ärztlichen Attesten gestützt worden sei, während die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 auf die Versäumung des angeblich vereinbarten Termins vom 18. Dezember 2012 umstelle. Der Kläger hat Beweis durch Zeugnis des OG angeboten.
Der Beklagte hat sich auf die Dokumentation des Maßnahmeträgers und des Zeugnisses der Frau P im (vorangegangenen) einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezogen. Unter dem 7. Januar 2016 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. April 2016 bestimmt und dazu das persönliche Erscheinen des Klägers mit dem Hinweis angeordnet, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne, und als Zeugen OG und S P geladen. Zu diesem Termin sind der Kläger und die Zeugin P nicht erschienen. Ein in diesem Termin zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich ist vom Beklagten einem Vorbehalt entsprechend fristgemäß widerrufen worden.
Unter dem 22. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Januar 2017 bestimmt, das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und als Zeugen O G und S P geladen.
Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sich der Kläger zwischenzeitlich mit unbekanntem Aufenthalt in I aufhalte und sich in D abgemeldet habe, hat auf Anfrage des Sozialgerichts, ob unter diesen Umständen an der Klage festgehalten werde und ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung von zwei Zeugen in Relation zu dem Interesse des Klägers am Rechtsstreit in einem angemessenen Verhältnis stehe, der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 vorgetragen, das Verfahren solle wie vorgesehen fortgeführt werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem weder der Kläger noch die Zeugin P erschienen sind, ist den Beteiligten als Ergebnis einer Zwischenberatung mitgeteilt worden, dass nach Auffassung der Kammer das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen und die Klage daher unzulässig sei.
Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse mehr an der ursprünglich begehrten Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten konkreten Anlass zu der Annahme biete, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem dann angenommen, wenn ein Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Vorliegend sei der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar. Nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten halte er sich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in I auf. Der Bevollmächtigte des Klägers habe zudem in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er nicht sagen könne, wann er das letzte Mal mit dem Kläger gesprochen habe. Es stehe noch nicht einmal fest, dass er bei der Kommunikation per E-Mail tatsächlich mit dem Kläger kommuniziert habe, weil die E-Mail-Adresse neutral sei und – was der Bevollmächtigte selbst einräume – es auch möglich sein könne, dass ihm Herr G oder Herr M geantwortet hätten. Der Kläger sei jedoch für das Gericht verpflichtet, erreichbar zu sein. Diese Obliegenheit gewinne vor allem deshalb besondere Bedeutung, weil das Gericht beabsichtigt habe, ihn im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zwecks Aufklärung des Sachverhaltes anzuhören. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet gehabt. Das Gericht habe durch getrennte Befragungen zunächst des Klägers und dann der Zeugen beabsichtigt gehabt, den Inhalt des Gesprächs am 13. Dezember 2012 aufzuklären. Der Kläger habe diese Aufklärung unmöglich gemacht, weil er unbekannten Aufenthalts sei (Hinweis auf ein weiteres Urteil des BVerwG). Selbst bei einem Erscheinen der vom Beklagten benannten Zeugin hätte der Kläger nicht persönlich gehört werden können, weil er physisch nicht präsent gewesen sei. Insofern fehle es bereits an der Kausalität zwischen dem Nichterscheinen der Zeugin und der vom Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung (dass aufgrund des Umstandes des Nichterscheinens der Zeugin P das Verfahren ohne Zeugenvernehmung zu Ungunsten des Klägers beendet werden solle).
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 2017 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht sei fälschlicherweise von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, so dass es in der Sache hätte entscheiden müssen. Das Rechtsschutzinteresse sei nicht entfallen. Aus dem Umstand, dass er kurzfristig nicht für das Gericht postalisch erreichbar gewesen sei, habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes habe. Dafür spreche auch nicht, dass sich sein Prozessbevollmächtigter nicht mehr habe daran erinnern können, wann er das letzte Mal persönlich mit ihm kommuniziert gehabt habe, da keine Notwendigkeit bestanden habe, mit ihm in persönlichen Kontakt zu treten. Aus seiner Sicht seien hinsichtlich des Sachverhaltes keine Fragen offen. Darüber hinaus sei er für Nachfragen per E-Mail immer erreichbar gewesen. Trotz des geringen Gegenstandswertes sei er daran interessiert gerichtlich feststellen zu lassen, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen nicht rechtmäßig gewesen seien und er keine Leistungen zurückzahlen müsse. Außerdem sei er erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 auf Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden, während in der Ladung noch darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem Ausbleiben dennoch Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Die aktuelle Anschrift des Klägers finde sich im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus werde auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin (S 167 AS 3918/13 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten Band III und IV – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Vom Kläger wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Das Sozialgericht hat - wie vom Kläger gerügt - ein Prozessurteil erlassen, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklagelage nicht weggefallen ist. Tatsachen für die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, brauchen nicht angegeben zu werden, da dies bereits aus der Art des Verfahrensmangels folgt (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 – 2 RU 2/69, Rdnr. 15, abgedruckt in BSGE 34, 236 = SozR Nr. 57 zu § 51 SGG), denn die angefochtene Entscheidung beruht, da richtigerweise ein Sachurteil zu ergehen hat, auf dem Verfahrensmangel.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Bei einem heilbaren Mangel darf allerdings Heilung nicht eingetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 342).
Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor. Ergeht ein Prozessurteil, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen vorhanden sind, ist ein Verfahrensmangel gegeben, denn es hätte ein Sachurteil ergehen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rdnr. 34, m. w. N.).
Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Das Sozialgericht weist zwar zutreffend daraufhin, dass im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Inwiefern neben an ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, denen die an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zugrunde liegt, den Gerichten noch Raum verbleibt, außerhalb der in diesen Regelungen bestimmten Voraussetzungen und außerhalb des dort geregelten Verfahrens ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzulehnen, weil nach dem Verhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat, unterliegt als Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Prozessrechts nicht der verfassungsgerichtlichen Beurteilung. Maßgeblich ist allein, dass den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG entsprochen wird. Dies bedeutet: Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weitreichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95, Rdnrn 16, 17, 19, zitiert nach juris).
Es besteht auch vorliegend kein Anlass der Frage nachzugehen, ob § 102 Abs. 2 SGG insgesamt als abschließende Regelung zu verstehen und für von dieser Vorschrift nicht erfasste Sachverhalte zumindest entsprechend der dort geregelten gerichtlichen Verfahrensweise vorzugehen ist, denn konkrete Anhaltspunkte, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem hiesigen Kläger an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist, sind nicht vorhanden.
Der Umstand, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie die Tatsache, dass er postalisch zeitweise nicht erreichbar gewesen ist. Gleichfalls genügt dafür nicht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist.
Soweit das Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 23. April 1985 – 9 C 48/84 (Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 71, 213) gemeint hat, das BVerwG habe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses u. a. angenommen, wenn ein Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe, hat es dies verallgemeinernd dargestellt, obwohl der vom BVerwG entschiedene Sachverhalt einen Asylsuchenden betraf, für den der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als dem Asyl gewährenden Staat eine andere Bedeutung als für den hiesigen Kläger hat. Für den Asylsuchenden ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich, um hier Asyl zu erhalten. Demgegenüber ist, um eine Sanktion in Form der Minderung von Arbeitslosengeld II abzuwehren, ein solcher Aufenthalt ohne jegliche (materiell-rechtliche) Relevanz. Zudem hat das BVerwG ausgeführt, dass Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sich zum Beispiel daraus ergeben "können", dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Ein "Untertauchen" des Asylsuchenden kann ein Anzeichen dafür sein, dass dessen Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (so das weitere vom Sozialgericht genannte Urteil des BVerwG vom 06. August 1996 – 9 C 169/95, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 101, 323). In jenem Urteil heißt es weiter: "Der vor dem Bundesamt erfolgreiche Asylbewerber ist allerdings auch als Beigeladener im Rechtsstreit des Bundesbeauftragten gegen das Bundesamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet, für das Gericht erreichbar zu sein. Diese Obliegenheit gewinnt vor allem dann besondere Bedeutung, wenn das Gericht beabsichtigt, ihn, etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, zwecks Aufklärung des Sachverhalts anzuhören. Macht der beigeladene Asylbewerber diese vom Gericht erstrebte Aufklärung unmöglich, weil er unbekannten Aufenthalts ist, so geht dies zu seinen Lasten, insbesondere wenn die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden kann und deshalb nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dass die beigeladenen Asylbewerber unbekannten Aufenthalts sind, rechtfertigt für sich allein jedoch nicht den Schluss, sie hegten die behauptete Verfolgungsfurcht in Wahrheit nicht und seien schon deshalb nicht asylberechtigt." Der vom Sozialgericht daraus gezogene Schluss zwischen Erreichbarkeit eines Beteilgten und dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich daraus nicht ableiten, denn das BVerwG hat mit dem Hinweis auf die Beweislastgrundsätze auf den materiellen Anspruch abgehoben, also die fehlende Erreichbarkeit im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage erörtert. Damit geht das BVerwG (selbst) bei Sachverhalten des Asylrechts nicht davon aus, dass allein das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland oder allein ein "Untertauchen" zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen; es müssen sich vielmehr weitere Umstände feststellen lassen, die im Zusammenhang damit eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Solche Umstände hat weder das Sozialgericht festgestellt noch sind solche ersichtlich.
Die Tatsache, dass sich der Kläger mit unbekannter Wohnanschrift in I aufhielt, begründet ebenfalls keine Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsstreitigkeiten, an dem insbesondere Ausländer beteiligt sind, können, insbesondere wenn dieser durch einen (im Inland ansässigen) Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ohne Weiteres geführt werden, ohne dass allein der Aufenthalt oder Wohnsitz eines solchen Ausländers im Ausland auch nur den Anschein erwecken könnte, ihm fehle deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Lediglich zur Wirksamkeit einer Klageerhebung bedarf es auch der Benennung einer Wohnanschrift. Nach § 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG u. a den Kläger bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall daher mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers) genannt wird. Zweck der Benennung der Anschrift ist insbesondere die einwandfreie Identifizierung des Klägers, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und, wenn der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, die Gewährleistung von rechtswirksamen Zustellungen. Wird bewusst keine Wohnanschrift genannt, fehlt es an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S, Rdnrn. 3 – 6, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 90 Nr. 1). Die genannten Zwecke sind jedoch ohne Bedeutung, wenn ihnen bei Klageerhebung bereits genügt worden ist. Die später unbekannt gewordene Wohnanschrift des Klägers (im Ausland) führt damit nicht zum selben Ergebnis und weist für sich betrachtet ebenfalls noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hin. Allenfalls dann, wenn dies Ausdruck seines Desinteresses am anhängigen Rechtsstreit ist, mögen solche Zweifel angebracht sein. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst feststehen muss, weswegen der Kläger seinen neuen Wohnsitz nicht mitgeteilt hat. Wenn dies etwa aus Nachlässigkeit nicht erfolgt oder der Kläger der Ansicht gewesen sein sollte, wegen der Bestellung seines Prozessbevollmächtigten sei dies entbehrlich, oder gemeint haben sollte, im Falle noch weiterer erforderlicher Rücksprachen sei seine anderweitige Erreichbarkeit gesichert, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Annahme von Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil dazu nichts ausgeführt und nach dem Inhalt seiner Gerichtsakte dazu nicht ermittelt. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass er mit dem Kläger per E-Mail kommuniziert, ohne allerdings genau sagen zu können, wer auf diese E-Mails geantwortet hat. Aus dieser Erklärung des Prozessbevollmächtigten geht zumindest hervor, dass Antworten auf seine Nachfragen erfolgt sind. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass zum einen der Kläger weiterhin erreichbar gewesen ist und dass zum anderen sein Interesse am Rechtsstreit fortbestanden hat, wie die Mitwirkung des Klägers durch die erfolgten Antworten zeigt. Es wäre daher durchaus auch möglich gewesen, über die E-Mail die neue Wohnanschrift des Klägers in I zu ermitteln, wie dies offensichtlich zwischenzeitlich geschehen ist, denn mit der Beschwerdeschrift ist zugleich diese Wohnanschrift bekanntgegeben worden.
Schließlich gibt das Nichterscheinen des Klägers trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung anzunehmen, sein Rechtsschutzinteresse sei weggefallen. Das Sozialgericht hat dies wohl zunächst ebenso gesehen, denn in der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Das Sozialgericht ist somit davon ausgegangen, dass es eine Entscheidung in der Sache treffen kann und kein Prozessurteil erlassen muss. Auch wenn nach den Urteilsgründen beabsichtigt gewesen sein sollte, den Kläger (ergänzend) zum Inhalt des Gespräches am 13. Dezember 2012 zu hören, und das Sozialgericht im vorangegangen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhängung eines Ordnungsgeldes darauf hingewiesen hat, dass es eine streitige Entscheidung ohne Befragung des Klägers (und ohne Vernehmung der Zeugin P) nicht treffen könne, lässt dies Anhaltspunkte dafür, dass im Falle eines Ausbleibens des Klägers der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses eintreten könnte, nicht zu. Der Kläger hatte daher schon keine Veranlassung anzunehmen, diese Rechtsfolge sei mit seinem Nichterscheinen verbunden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 ist solches vom Sozialgericht geäußert worden. Zu diesem Zeitpunkt ist es jedoch für den Kläger objektiv unmöglich gewesen, den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses durch seine Anwesenheit zu dokumentieren. Bei dieser Sachlage hätte das Sozialgericht auch auf der Grundlage seiner Rechtsansicht nicht entscheiden dürfen, ohne gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu verstoßen. Darauf kommt es letztlich allerdings nicht an.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 bereits darauf hingewiesen, dass es, wenn der Kläger das Verfahren bis zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß betrieben hat und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten ist, nicht für die Annahme ausreichend ist, dass er an einer Sachentscheidung über seine Klage nicht mehr interessiert ist, wenn er nicht selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20).
Der hiesige Kläger hat das beim Sozialgericht anhängige Verfahren ordnungsgemäß betrieben. Er hat insbesondere seine Klage begründet, Beweis für seinen Vortrag angeboten und zu Vorbringen des Beklagten erwidert. Der Kläger ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung sowohl am 5. April 2016 als auch am 24. Januar 2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen.
Ebenso hat das BVerfG im genannten Beschluss betont, dass das Nichterscheinen zum Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens lediglich als Sanktion die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes, nicht hingegen Konsequenzen für die weitere Verfolgung des Rechtsschutzbegehrens in der Sache vorsieht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20).
Angesichts dessen bestehen keine Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, so dass das Sozialgericht die Klage nicht als unzulässig hat abweisen dürfen.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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