Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 1409/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 375/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S Kstraße, B, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ihr muss aber Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte an den Erfolgsaussichten nur orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so hat es anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben hat das SG zutreffend das Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit, also einen Anordnungsgrund, verneint. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist nicht unzumutbar. Auch eine reine Folgenabwägung käme zu diesem Ergebnis. Auf die Ausführungen des SG wird zunächst verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Die Antragstellerin leidet unter anderem an AIDS. Als Folge der antiretroviralen Therapie ist sie an einem fortgeschrittenen Lipodistrophie Syndrom als ausgeprägter Fettumverteilungsstörung erkrankt, welche zu einer körperlich entstellenden Fettansammlung am Bauch geführt hat. Diese belastet die Antragstellerin sehr. Allerdings ist weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des MDK, dass die Folgen der Fettansammlungen, insbesondere Dyspnoe, Schmerzen und Depressionen nicht anderweitig behandelbar sind. Nach Aktenlage unstreitig leidet die Antragstellerin als Folge des Lipodistrophie-Syndroms nicht auch an einem gefährlichen metabolischen Syndrom.
Mit dem SG ist ferner davon auszugehen, dass eher nicht von einem Anordnungsanspruch auszugehen ist. Es hat sich dazu zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen. Die Nebenwirkungen der AIDS-Therapie sind wohl nicht selbst lebensbedrohlich, ohne dass Alternativen zur Behandlung bestünden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es wohl kaum Aufgabe der Antragsgegnerin als Krankenkasse sein kann, für ihre Versicherte zwischen mehreren Therapien zu entscheiden -hier Fertigarzneimittel entweder mit dem Wirkstoff Somatropin oder mit dem Wirkstoff Tesamorelin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie ist ausweislich der eingereichten Unterlagen bedürftig gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ausgehen. Die Hinzuziehung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwältin erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ihr muss aber Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte an den Erfolgsaussichten nur orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so hat es anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben hat das SG zutreffend das Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit, also einen Anordnungsgrund, verneint. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist nicht unzumutbar. Auch eine reine Folgenabwägung käme zu diesem Ergebnis. Auf die Ausführungen des SG wird zunächst verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Die Antragstellerin leidet unter anderem an AIDS. Als Folge der antiretroviralen Therapie ist sie an einem fortgeschrittenen Lipodistrophie Syndrom als ausgeprägter Fettumverteilungsstörung erkrankt, welche zu einer körperlich entstellenden Fettansammlung am Bauch geführt hat. Diese belastet die Antragstellerin sehr. Allerdings ist weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des MDK, dass die Folgen der Fettansammlungen, insbesondere Dyspnoe, Schmerzen und Depressionen nicht anderweitig behandelbar sind. Nach Aktenlage unstreitig leidet die Antragstellerin als Folge des Lipodistrophie-Syndroms nicht auch an einem gefährlichen metabolischen Syndrom.
Mit dem SG ist ferner davon auszugehen, dass eher nicht von einem Anordnungsanspruch auszugehen ist. Es hat sich dazu zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen. Die Nebenwirkungen der AIDS-Therapie sind wohl nicht selbst lebensbedrohlich, ohne dass Alternativen zur Behandlung bestünden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es wohl kaum Aufgabe der Antragsgegnerin als Krankenkasse sein kann, für ihre Versicherte zwischen mehreren Therapien zu entscheiden -hier Fertigarzneimittel entweder mit dem Wirkstoff Somatropin oder mit dem Wirkstoff Tesamorelin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie ist ausweislich der eingereichten Unterlagen bedürftig gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ausgehen. Die Hinzuziehung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwältin erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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