Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2502/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 354/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es spricht für eine Beschäftigung, wenn eine Auftragnehmerin nicht nur ihre Tätigkeit stets in den Räumen der Auftraggeberin ausübt, sondern auch die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erbringen kann.
2. Die einer Auftragnehmerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, wenn ihre Grenzen einseitig von den Interessen der Auftraggeberin bzw. deren Vertragspartnern bestimmt werden (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –).
3. Eine Vergütung nach Zeiteinheiten spricht in der Regel gegen ein unternehmerisches Risiko. Dies gilt umso mehr, wenn keine Möglichkeit besteht, durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen.
4. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen.
5. Dass eine Auftragnehmerin neben der zu beurteilenden Tätigkeit auch anderweitig beruflich aktiv ist, ist für die Statusprüfung unerheblich. Wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mehrere Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden können.
6. Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 – B 12 KR 16/14 R –).
7. Der Begriff „freie Mitarbeit“ ist kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht hingegen ebenso fremd wie die Vereinbarung einer Vertragsdauer.
8. Zur Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin.
2. Die einer Auftragnehmerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, wenn ihre Grenzen einseitig von den Interessen der Auftraggeberin bzw. deren Vertragspartnern bestimmt werden (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –).
3. Eine Vergütung nach Zeiteinheiten spricht in der Regel gegen ein unternehmerisches Risiko. Dies gilt umso mehr, wenn keine Möglichkeit besteht, durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen.
4. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen.
5. Dass eine Auftragnehmerin neben der zu beurteilenden Tätigkeit auch anderweitig beruflich aktiv ist, ist für die Statusprüfung unerheblich. Wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mehrere Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden können.
6. Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 – B 12 KR 16/14 R –).
7. Der Begriff „freie Mitarbeit“ ist kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht hingegen ebenso fremd wie die Vereinbarung einer Vertragsdauer.
8. Zur Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 24. Juni bis 16. Juli 2009.
Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand – ausweislich der Eintragungen im Handelsregister – u.a. die "Produktion, Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen" ist. Sie produziert für den Sender V die dort seit 2006 ausgestrahlte dokumentarische Koch Show "D", bei der fünf Hobbyköche zum Koch-Wettbewerb gegeneinander antreten. Jede der regelmäßig von Montag bis Freitag ausgestrahlten Sendungen dauert 45 Minuten. An jedem Tag der Woche ist einer der fünf Kandidaten Gastgeber für die anderen, die seine Kochleistungen mit Punkten bewerten. Für jeden Kochtag der fünf Kandidaten ist je eine Sendung eingeplant. Ein Dreh – mit drei Kamerateams (zwei Kameras) – dauert in der Regel von 8.00 Uhr morgens bis ca. Mitternacht. Nach der Darstellung des Senders (http://www.vhtml, recherchiert am 8. Juni 2017) lernen die Zuschauer "zu Beginn jeder Folge [ ] zunächst den gastgebenden Hobbykoch näher kennen und besichtigen mit ihm seine Wohnung oder sein Haus. Zeitgleich erfahren seine Gäste mittels einer von ihm selbstgestalteten Einladungskarte die Menüfolge. Der Gastgeber wird begleitet, wie er die Lebensmittel einkauft und die Gerichte zubereitet. Sobald die Tischdekoration fertig ist, kommen auch schon die Gäste und das Perfekte Dinner kann beginnen."
Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen zu 1) am 23. April 2009 einen "Vertrag für freie Mitarbeiter" (VfM) mit u. a. folgendem Inhalt:
§ 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragspartnerin wird bei C als Film- und Videoeditorin tätig.
§ 2
Tätigkeit
Die Vertragspartnerin wird nach gegenseitiger Absprache tätig. C wird der Vertragspartnerin die Übernahme einer Aufgabe jeweils anbieten, und die Vertragspartnerin wird mitteilen, ob sie die Aufgabe übernimmt. Die Vertragspartnerin ist zur Übernahme der Aufgabe nicht verpflichtet.
Die Vertragspartnerin bestimmt Ort und Zeit der Aufgabenerledigung selbst. Die Vertragspartnerin wird auf die sich aus der Aufgabenwahrnehmung ergebenden Belange von C angemessen Rücksicht nehmen. Sie verpflichtet sich insbesondere, übernommene Arbeiten innerhalb der jeweils vereinbaren Zeit zu erledigen. Die Pflicht oder das Recht zur Erbringung eines bestimmten Mindestumfangs an Tätigkeiten besteht nicht; der Tätigkeitsumfang wird nach gegenseitiger Absprache bestimmt.
§ 3
Honorar
Die Vertragspartnerin erhält zur Abgeltung aller Leistungen und Rechte aus diesem Vertrag ein Honorar in Höhe von Euro 280,00 pro Tag. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzusetzen.
Die Zahlung des Honorars erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
§ 4
Dauer des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem 08.06.2009 und endet am 31.10.2009. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7
Sonstiges
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften hiervon nicht berührt.
Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 24. Juni bis zum 16. Juli 2009 stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) insgesamt 4.760.- Euro in Rechnung, wobei sie ihre Tätigkeit als "Bildgestaltung in DPD" bezeichnete.
Am 11. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Sie gab im Rahmen des anschließenden Verwaltungsverfahrens in diesen Zusammenhang u. a. an, - ihr Auftrag ende mit der Fertigstellung des Films oder Projektes; - sie errechne die Höhe ihrer Honorare abhängig von Arbeitsaufwand, Projektrahmen, Projektdauer und Arbeitsort individuell; - sie habe zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit unter Einsatz von Kapital einen eigenen Schnittplatz mit den nötigen Geräten einrichten müssen, um Aufträge auszuführen, sich technisch weiterzubilden bzw. auf dem neuesten Stand zu halten und um eigene künstlerische Filmarbeiten herzustellen; - sie trage durch die Namensnennung im Vor- oder Abspann jedes von ihr montierten oder editierten Filmes persönlich die Verantwortung für inhaltliche, dramaturgische und gestalterische Fehler und Schwächen; - bei gestalterischem und dramaturgischem Versagen steige ihr Risiko, auch von anderen Auftraggebern nicht (mehr) gebucht zu werden; - es stehe ihrem Auftraggeber zu, ihr Honorar bei Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung einzubehalten; - sie betreibe mit einem eigens dafür erstellten Showreel Kundenakquise; - neben dem o.g. Vertrag gebe es keine weiteren Einzelverträge, da die Vertragsbedingungen für den gesamten Produktionszeitraum einer Staffel gälten; - der Sender gebe eine bestimmte Anzahl an Folgen (Staffel) bei einem anderen Film- und Fernsehproduktionsunternehmen in Auftrag, welche dann von der Beigeladenen zu 1) realisiert werde, so dass die Sendereihe jederzeit entweder nach Ablauf der in Auftrag gegebenen Folgen oder bei ausbleibenden Zuschauern abgesetzt werden könne, wodurch ihr Vertrag ebenfalls seine Gültigkeit verliere; - es bestünden keine festen Anwesenheitszeiten; - ihre einzige Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht sei die Einhaltung des Abnahmedatums, d.h., die jeweilige Folge müsse zu einem vom Sender bestimmten Zeitpunkt fertig für die Abnahme durch diesen sein; - bei jeder Produktionsplanung lege der Sender einen Termin für das Sichten der Sendung fest, wobei meistens ein Postproduktionszeitraum von fünf Tagen pro 45 minütiger Sendung angenommen werde und ihr innerhalb dieses Zeitraums in Absprache mit dem Schnittredakteur freistehe, Beginn, Länge und Ende des jeweiligen Arbeitstages festzulegen; - solange sie zum vorgegebenen Termin die Folge fertig geschnitten habe, stehe es ihr je nach Geschichte, Protagonisten und Schneidbarkeit des Materials frei, die Arbeitszeit auf die einzelnen Tage zu verteilen; - diese Abnahme durch den Sender und durch den Chef vom Dienst der Sendung sei die einzige Kontrolle ihrer Arbeit; - die Beigeladene zu 1) bestimme insofern den Ort ihrer Arbeit, dass sie aus logistischen, finanziellen und firmenstrukturellen Gründen mehrere Schnittplätze in einem Haus errichtet habe, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt würden; - diese Vorgabe des Produktionsstandortes sei unumgänglich, da sowohl der Sender als auch das von diesem beauftragte andere Film- und Fernsehproduktionsunternehmen im selben Haus säßen und somit eine kostengünstige und reibungslose Zusammenarbeit ohne Zeitverlust durch weite Wege zwischen allen Parteien gewährleistet werden könne; - Nachweise über ihre Anwesenheitstage müsse sie nur für die Kostenstelle führen, damit diese die jeweiligen Kosten den jeweils richtigen Projekten zuordnen könne und ihre – der Klägerin – Rechnung legitimiert werde; - der Rohschnitt einer Folge, d.h. die Ausarbeitung einer Dramaturgie, Auswahl der Bilder, O Töne und der Musik, erfolge im Team gemeinsam und gleichberechtigt mit einem Schnittredakteur, während der Feinschnitt einer Folge meistens nur durch sie erfolge; - der Sender und das o.g. andere Film- und Fernsehproduktionsunternehmen entschieden bei der Abnahme einer Folge, ob noch Änderungen vorzunehmen seien; - weil die einzige Besprechung während der Abnahme einer Folge stattfinde, müsse sie sich im Vorfeld selbständig über die jeweilige Sendungsreihe informieren und sich einen Einblick vom Aufbau und dem Stil verschaffen; - diese selbständige und nicht bezahlte Vorarbeit gewährleiste den Erfolg ihrer Arbeit bzw. den Erhalt ihrer Auftraggeber und das Akquirieren neuer Aufträge; - ihren eigenen funktionsfähigen komplett ausgestatteten Schnittplatz an ihrem Wohnort B könne sie wegen der Distanz zwischen B und dem Produktionsstandort der Beigeladenen zu 1) in K für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nutzen; - die von ihr ausgeübte Tätigkeit werde nicht von festangestellten Mitarbeitern durchgeführt; - auch wenn es ihr freistehe, bei Verhinderung die Tätigkeit an Dritte zu übertragen, sei ihr Auftraggeber wegen ihrer Kreativität, ihres Know-hows und ihres stilistischen Könnens in erster Linie an einer Zusammenarbeit mit ihr interessiert, so dass sie die Tätigkeit überwiegend persönlich ausübe; - Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort bzw. Hotelkosten würden ausschließlich von ihr getragen; - die Abnahme des Arbeitsergebnisses erfolge durch die jeweils für die Sendung zuständigen Chefs vom Dienst des Senders und des o.g. weiteren Film- und Fernsehproduktionsunternehmens; - ihre Aufgabe sei es, ein sendefähiges Band abzuliefern; - vor Beendigung des Feststellungsverfahrens könne die Beigeladene zu 1) ihre Honorare nicht abrechnen und behalte sich vor, diese größtenteils einzubehalten; - sie habe keinen Urlaubsanspruch und müsse sich einen etwaigen "Urlaub" auch nicht genehmigen lassen; - es bestehe für sie keine Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft; - die Beigeladene zu 1) erteile ihr keine Weisungen – auch nicht durch den (Schnitt )Redakteur –, führe keine Überwachung vor Ort durch und nehme keinen Einfluss auf den konkreten Arbeitsablauf; - sie sei programmgestaltend tätig; - sie trage ein unternehmerisches Risiko, weil sie Honorar ausschließlich für konkret ausgeführte Einzelaufträge erhalte.
Mit Bescheid vom 17. November 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Film- und Videoeditorin für die Produktion einer Staffel des "P" seit dem 8. Juni 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Im Widerspruchsverfahren brachte die Klägerin darüber hinaus vor, - Terminvorgaben ergäben sich nicht aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), sondern aus den für die Fernsehproduktion sich generell ergebenden Sachzwängen; - der Schnittplatz bei der Beigeladenen zu 1) stehe ihr 24 Stunden täglich zur Verfügung; - an diesem Schnittplatz benutze sie ihre eigenen für ihre Tätigkeit als Bildgestalterin und Cutterin erworbenen Computerprogramme und verwende zur Untermalung der einzelnen Szenen Musikstücke aus ihrer eigens für die Tätigkeit als Bildgestalterin angeschafften Musikbibliothek; - als Bildgestalterin übernehme sie allein die Verantwortung für die bildgestalterischen, -rhythmischen, -dramaturgischen, inhaltlichen und dramaturgischen Aspekte wie Schnittfolge/ rhythmus, Bildlänge/ folge/ übergänge, Effekte, Interviewanordnung/ auswahl/ länge, Musikauswahl und -schnitt sowie Szenenabfolge; - demgegenüber übernehme der Schnittredakteur einen weitgehend anderen Aufgabenbereich, nämlich die Erstellung eines Sprechertextes, Erstellung der Texte für die Bauchbinden und Menütafeln, Erstellung der GEMA Liste; - soweit eine Überschneidung zwischen den beiden Wirkungsbereichen im Bereich "Dramaturgie der Szenenabfolge" bestehe, seien sie und der Schnittredakteur paritätisch entscheidungsbefugt; - ihr unternehmerisches Risiko liege darin, dass sie zur Erlangung von Aufträgen über eine vollständig aus Eigenmitteln erworbene Eigenausstattung (insbesondere eigenen Schnittplatz, eigene Soft- und Hardware einschließlich Datenbanken, ständige eigenfinanzierte Fortbildung durch Lehrgänge) verfüge.
Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte den o.g. Bescheid dahin ab, dass in der von der Klägerin vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 ausgeübten Beschäftigung als Film- und Videoeditorin bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehe (Bescheid vom 25. August 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, - sie habe – wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt – durch die Bearbeitung der Produktion jeweils einen Werkvertrag erfüllt; - sie habe ihre Filme auf YouTube veröffentlicht und verfüge über eine eigene Homepage; - ihre Kunden generiere sie über Freunde, Bekannte und über Empfehlungen von Kollegen sowie Blindbewerbungen und Anzeigen im Internet; - teilweise übernehme der Schnittredakteur die Sichtung der Interviews (O Töne), wenn das Rohmaterial so umfangreich sei, dass sie es nicht in zwei Tagen vollständig sichten könne; - der Termin zur Abnahme, an der die Chefs vom Dienst des Senders und von G, der Schnittredakteur und sie teilnähmen, werde gemeinsam vereinbart; - sie entscheide eigenständig, wie lang die gezeigten Bilder seien, welche Bilder gezeigt würden und welche Szenen mit welcher Musik unterlegt würden; - sie überlege sich zu jeder Sendung ein Musikkonzept und nutze dann Musik entweder aus ihrem eigenen Musikarchiv oder sie frage den Schnittredakteur, ob er über zu den Einzelszenen passende Musik verfüge; - für den Rohschnitt benötige sie nur den am Schnittplatz zur Verfügung gestellten Computer mit zwei Monitoren; - für den Feinschnitt nutze sie ihren Rechner mit eigenem Musikarchiv und Animations-, Video- und Bildbearbeitungsprogrammen; - sie habe neben der Beigeladenen zu 1) für 20 weitere Auftraggeber gearbeitet.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, die Klägerin erhalte nach einem Drehtag das gesamte mehrstündige Rohmaterial, aus dem sie eigenständig, d.h. allein, einen kompletten Rohschnitt einer Sendung erstelle, welcher sodann mit dem zuständigen Redakteur besprochen werde. Änderungsnotwendigkeiten würden von der Klägerin eigenständig, d.h. allein, umgesetzt. Nach dem Gespräch mit dem Redakteur erstelle die Klägerin eigenständig, d.h. allein, den kompletten Feinschnitt der Sendung und ordne das ihr vom zuständigen Redakteur gelieferte Musikpaket den Fernsehbildern zu. Schließlich erstelle die Klägerin eigenverantwortlich die sog. Verpackung, d.h., sie versehe die Sendung mit der entsprechenden Grafik und erstelle die sog. Bauchbinden. Die gestalterische Tätigkeit der Klägerin sei als sehr hoch zu betrachten, weil es in ihrer Verantwortung liege, aus dem mehrstündigen Rohmaterial die entsprechend passenden Bilder zu einer für den Zuschauer spannenden und ansprechenden Folge zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund sei die Tätigkeit der Klägerin eindeutig als programmgestaltend einzustufen. Über den konkreten Einsatz der Klägerin werde lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen, allerdings zu den Bedingungen des Rahmenvertrages vom 23. April 2009. Sie habe mit der Klägerin vorab vereinbart, zu welchem Zeitpunkt deren geschuldete Tätigkeit habe fertiggestellt werden müssen. Es habe der Klägerin freigestanden, bis zum vorgegebenen Fertigstellungszeitpunkt ihre Arbeitszeiten selbst festzulegen. Der Umstand, dass die Klägerin an ihrem – der Beigeladenen zu 1) – Sitz tätig gewesen sei, habe sich aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht jedoch aus ihrer einseitigen Vorgabe ergeben.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in ihrer vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bei der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) handele es sich um eine programmgestaltende Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die Klägerin erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der einzelnen von ihr bearbeiteten Folgen habe. Der Klägerin habe ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zugestanden. Vorgaben der Auftraggeber seien typisch für selbständig tätige Auftragnehmer; künstlerisch-fachliche Vorgaben seien bei solchen Kunstwerken üblich und notwendig, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt würden. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwögen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen sprächen gegen das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, u a. weil Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart gewesen seien. Letztlich habe die Klägerin eine Pauschale für die geleistete Arbeit unabhängig von der aufgewandten Zeit erhalten. Die Klägerin sei auch nicht fest in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen. Eine Kontrolle der für das Projekt von der Klägerin aufgewandten Stunden sei nicht erfolgt. Die von ihr geleisteten Arbeitstage hätten für die Abrechnung keine Rolle gespielt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit habe nicht bestanden, da sie weitere Auftraggeber (gehabt) habe. Für eine abhängige Beschäftigung spreche demgegenüber, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1) unter überwiegender Nutzung von deren Equipment ausgeübt habe. Programmgestaltende Mitarbeiter wie die Klägerin stünden nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt bzw. zur Produktionsfirma, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen könne, etwa weil ständige Dienstbereitschaft erwartet werde oder die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig Dienstpläne aufstelle. Solche Umstände lägen hier nicht vor.
Gegen dieses ihr am 4. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Klägerin sei weder programmgestaltend noch überwiegend eigenschöpferisch tätig gewesen und habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, sondern sei sehr wohl in den Produktionsablauf der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bringt ergänzend vor: An diesem Drehtag werde stets mit zwei Kameras gedreht, so dass insgesamt zirka 15 bis 25 Stunden reines Drehmaterial zusammenkomme. An einem Arbeitstag schaffe sie es, sechs bis acht Aufnahmebänder (je 45 Minuten) zu sichten, d.h., es finde eine Materialsammlung mit einer groben Vorauswahl statt. Danach fertige sie einen Rohschnitt für sich selbst und zeige diesen auch niemand anderem. Aus dem Rohschnitt von zirka eineinhalb bis zwei Stunden fertige sie dann eine Sendefolge von zirka 45 Minuten. Bei der anschließenden Abnahme sei niemand von der Beigeladenen zu 1) anwesend. Ein Abnahmegespräch könne schon aus Zeitmangel niemals zu einem vollständigen Neuschnitt führen. Änderungsvorschläge bezögen sich z.B. auf die Musik, auf einzelne Szenen (etwa weil sie einem Redakteur zu langweilig erschienen) oder auf Details des Kochvorgangs. Weitergehende Änderungsvorschläge seien schon deswegen ausgeschlossen, weil nur sie – die Klägerin – das gesamte Rohmaterial kenne, so dass ein Änderungswunsch, doch bestimmte andere Szenen hereinzunehmen, nicht entstehen könne. Die in einer Woche von Montag bis Freitag gesendeten Folgen würden in der Regel auf zwei Editoren verteilt. Im konkreten Fall sei sie für die Folgen zuständig gewesen, in denen die Teilnehmer A, B und E im Mittelpunkt gestanden haben. Die Tätigkeit dieser zwei Editoren finde oftmals gleichzeitig statt. Für eine Folge à 45 Minuten habe sie – die Klägerin – zirka sechs bis sieben Tage Zeit. Nach der Abnahme gehe die Folge zum Texter, der nach ihren Anregungen und Vorschlägen die Texte für den Off Sprecher formuliere und hierfür auf ihre Vorschläge angewiesen sei, weil er z.B. die Frage des beim Dreh anwesenden Redakteurs, auf die der Kandidat antworte, nicht kenne. Anschließend gehe die Folge zur Vertonung ins Tonstudio, wo der Text des Off Sprechers aufgenommen und in den Ton der Folge eingepasst werde. Der Schnittredakteur arbeite für die Firma G. Die in der Regel telefonische Kontaktaufnahme wegen eines konkreten Auftrags geschehe in unterschiedlich langen Zeiträumen vor dem beabsichtigten Einsatz, manchmal wenige Tage zuvor, manchmal auch drei Monate. Bei dieser Anfrage gehe es um konkrete Zeiträume sowie das Format, für das sie eine Folge erstellen solle. Nach der Einigung auf den konkreten Inhalt, insbesondere den Zeitraum der Tätigkeit, erhalte sie per E-Mail eine Terminbestätigung. Im streitigen Zeitraum zwischen dem 24. Juni und dem 16. Juli 2009 habe sie für keinen weiteren Auftraggeber gearbeitet. Das Grundgerüst der Sendung könne sie nicht dahin verändern, dass sie aus einer Folge eine Comedy Show oder eine Liebesgeschichte mache. Gleichwohl erhalte jede Folge durch ihre Arbeit eine eigene Note und eine eigene Handschrift. Welche der aufgenommenen Szenen aus dem Bereich Einkaufen, Kochen, Gespräche mit anderen Kandidaten, Besichtigung der Wohnung letztlich in einer Folge verwendet würden, entscheide sie alleine.
Auch die Beigeladene zu 1) hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der Senatsberatung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag.
I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch – SGB V –), in gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Elftes Buch) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV). Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 20. November 2013 - L 9 KR 294/11 -; jeweils juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert – wie oben beschrieben – eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendig¬keit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmenund in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris).
II. Hieran gemessen ist die Beklagte zu Recht von einer Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausgegangen.
1. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen vom 23. April 2009 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).
a. Der Vertrag vom 23. April 2009 stellt nur einen Rahmenvertrag dar. Die Klägerin war hieraus nicht unmittelbar zur Leistung verpflichtet, weil sie zur Übernahme eines ihr angebotenen Auftrags nicht verpflichtet war (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VfM), konnte andererseits aber nach § 2 Abs. 2 Satz 4 VfM auch nicht die Erteilung von Aufträgen mit einem bestimmten Mindestumfang verlangen. Die Vertragsparteien gingen nach § 2 Abs. 1 VfM vielmehr von seitens der Beigeladenen zu 1) inhaltlich näher zu auszugestaltenden Aufgaben aus, die sie der Klägerin anbieten und die diese annehmen konnte.
Für die weitere Prüfung der Statusfrage ist daher zu beachten, dass diese Rahmenvereinbarung nicht allein Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sein kann (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R –, m.w.N.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris). Abzustellen ist vielmehr auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien zu den jeweiligen Aufgaben der Klägerin, weil erst durch diese die Rechtsbeziehungen hinreichend konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang kommen dann auch die Regelungen der Rahmenvereinbarung zum Tragen, soweit sie die einzelnen Rechtsverhältnisse rechtlich beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass bei Rahmenverträgen Gegenstand der Prüfung grundsätzlich nicht ein einheitliches Rechtsverhältnis ist, welches sich auf den gesamten streitigen Zeitraum erstreckt, sondern eine Mehrzahl von Vereinbarungen über zeitlich befristete Einsätze. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind dann aber auch nur die einzelnen Rechtsverhältnisse, ggf. unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung, was wiederum zur Folge hat, dass auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris). Die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, einzelne "Aufträge" abzulehnen, ist demnach für die Statusbeurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie alle anderen der Annahme der einzelnen Aufträge vorgelagerten Umstände, wie z.B. die Preisgestaltung. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation nicht von der einer Arbeitnehmerin, die in kurzer Abfolge eine Mehrzahl von auf kurze Zeiträume befristete Arbeitsverträge mit demselben oder mit unterschiedlichen Arbeitgebern abschließt: Auch ihr steht es frei, über das Eingehen oder die Ablehnung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, ohne dass hierdurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses oder der anderen Arbeitsverhältnisse beeinflusst würde (Senat, a.a.O.).
b. Im vorliegenden Fall wurden nicht nur die Arbeitszeiten, sondern teilweise auch der Inhalt der geschuldeten Leistungen zwischen den Vertragsparteien im Voraus vereinbart. Erst auf der Grundlage dieser Vereinbarungen war die Klägerin zum Tätigwerden verpflichtet. Weil dem VfM darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, für welche Produktion im einzelnen (Sendung, Staffel, Folge) und im Hinblick auf welchen Fertigstellungstermin die Klägerin tätig werden sollte, waren Konkretisierungen in Gestalt von mündlich vereinbarten Einzelaufträgen oder Weisungen zwingend erforderlich. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Existenz von "weiteren Einzelverträgen" neben dem VfM bestritt, ist dies mit diesem Vertrag offenkundig nicht vereinbar.
Auf der Grundlage der Einzelaufträge, die sich im vorliegenden Fall nur auf eine Staffel der o.g. Sendereihe bezogen, war die Klägerin verpflichtet, das ihr zur Verfügung gestellte mehrstündige Drehmaterial in den Räumen der Beigeladenen zu 1) bis zu einem vom Sender vorgegebenen Termin allein oder in Zusammenarbeit mit einem Schnittredakteur – die Angaben der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1) hierzu divergieren – auf eine nahezu sendefähige Folge von 45 Minuten zu schneiden.
2. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind rechtlich nicht als Werk-, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren.
a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –, und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris).
bb. Nach diesen Maßgaben kommt hier nur eine Qualifikation als Dienstvertrag in Betracht. Hierfür spricht zunächst, dass die Klägerin nach § 1 und 2 VfM eine "Tätigkeit" und gerade keinen Erfolg schuldete und der Vertrag sich ausdrücklich auf eine "freie Mitarbeit" bezog. Diese Begrifflichkeit ist kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht (vgl. Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, 11.A. 2015, Teil A Kapitel 6), dem Werkvertragsrecht hingegen ebenso fremd wie die Vereinbarung einer Vertragsdauer (vgl. § 4 VfM).
Gegen einen Werkvertrag spricht auch, dass die Klägerin – anders als es für einen Werkunternehmer typisch ist – die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert hat. Sie hat sich vielmehr weitgehend an den Belangen der Beigeladenen zu 1) bzw. des Senders als deren Vertragspartner orientiert, indem sie ihre Tätigkeit stets in deren Räumlichkeiten mit Hilfe der dort vorhandenen Betriebsmittel verrichtete. Untypisch für einen Werkvertrag ist ferner, dass die Vertragsparteien keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart haben, sondern die Klägerin dienstvertragstypisch nach Zeiteinheiten vergütet wird (§ 3 Abs. 1 VfM). Gerade bei editorischen Arbeiten könnte sich im Interesse des Auftraggebers auch eine Vergütung anbieten, die an die Dauer des überlassenen Rohmaterials oder der herzustellenden Folge anknüpft, weil die Höhe der Vergütung dann nicht vom Arbeitstempo des Auftragnehmers abhängt. Die von den Vertragsparteien gewählte Vergütung auf Basis eines Tagesentgelts aber garantiert der Klägerin grundsätzlich ein umso höheres Entgelt, je mehr Tage sie für die Herstellung der Folge aufwendet.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass Leistungen einer Film- und Videoeditorin, z.B. die Herstellung einer (nahezu) sendefähigen Folge aus zur Verfügung gestelltem Drehmaterial grundsätzlich auch Gegenstand eines Werkvertrages sein können. Im vorliegenden Fall fehlt es aber insoweit an einer entsprechenden Vertragsgestaltung.
3. Auf der Grundlage dieses Vertragsinhalts erlauben die relevanten Umstände die Zuordnung der von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung. Die Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale führt im vorliegenden Fall zu einem deutlichen Überwiegen der für eine Beschäftigung sprechenden Umstände.
a. Zwar besaß die Klägerin nicht unerhebliche Freiheiten im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Die der Klägerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht allerdings schon deshalb nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, weil ihre Grenzen – die vom Sender der Beigeladenen zu 1) als ihrer Vertragspartnerin vorgegebenen und von dieser der Klägerin "vermittelten" Fertigstellungstermine – einseitig von den Interessen der Beigeladenen zu 1) bzw. dem Sender als deren Vertragspartner bestimmt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris).
Dass die Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VfM den Ort der Aufgabenerledigung selbst bestimmt, stellt wegen der dies relativierenden sich anschließenden Verpflichtung, auf die Belange der Beigeladenen zu 1) angemessen Rücksicht zu nehmen, kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin abverlangte "Rücksichtnahme" sich – nach ihrem Vorbringen – so gestaltete, dass die Beigeladene zu 1) "aus logistischen, finanziellen und firmenstrukturellen Gründen" den Arbeitsort bestimmte. Unter dem Etikett der "Rücksichtnahme" (zur Prüfung auf "Etikettenschwindel" vgl. BSG, Urteile vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, und vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –; Senat, Urteile vom 09. Juli 2014 – L 9 KR 512/12 und L 9 KR 134/12 –; jeweils juris) wurde der Tätigkeitsort daher einseitig von der Beigeladenen zu 1) vorgegeben. Aus welchen Gründen dies geschah, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Wirkung dieser Vorgabe (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –; Senat, Urteile vom 29. März 2017 – L 9 KR 174/13 – und vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris; Berchtold, in: Knickrehm / Kreikebohm / Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB IV § 7 Rn. 23).
Die inhaltlichen Freiheiten sind zum einen Folge einer Übertragung größerer Eigenverantwortung (BSG a.a.O.) und zum anderen angesichts der gestalterischen Aufgaben einer Film- und Videoeditorin (s. hierzu auch die Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten im Ausbildungsberuf "Film- und Videoeditorin" durch die Beigeladene zu 2) unter https://berufenet.arbeitsagentur.de) dem Berufsbild immanent, sodass allein hieraus nichts für die Statusfrage abgeleitet werden kann. Unabhängig hiervon waren dieser Freiheit erhebliche Grenzen durch das Konzept der Sendung gesteckt. Vorgegeben durch den Sender – dessen Vorgaben sind im Rahmen des VfM stets seiner Vertragspartnerin, der Beigeladenen zu 1), zuzurechnen – waren nicht nur das Profil einer Kochshow, sondern auch der wesentliche Ablauf jeder Folge (Vorstellung des Kandidaten, seiner Wohnung und der Menüfolge, Einkauf der Lebensmittel, Zubereitung der Gerichte, Tischdekoration, Eintreffen der anderen Kandidaten, Essen). Nur innerhalb dieses Schemas waren inhaltliche Gestaltungsräume der Klägerin überhaupt denkbar.
b. Ein ggf. auch erheblich eingeschränktes Weisungsrecht schließt indes die Zuordnung zum Typus der Beschäftigung dann nicht aus, wenn es zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (BSG, Urteile vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – und vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R –; Senat, Urteil vom 07. August 2013 – L 9 KR 269/11 –; jeweils juris). Auch solche Dienste werden als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Ein solcher Fall einer Integration in von anderer Seite vorgegebene Betriebsabläufe liegt hier vor. Die Klägerin war bei der Herstellung der einzelnen Folgen für die Beigeladene zu 1) in deren Betrieb und nicht in ihrem eigenen tätig.
aa. Die Klägerin übte nicht nur ihre Tätigkeit stets in den Räumen der Beigeladenen zu 1) aus, sondern sie nutzte auch die von dieser zur Verfügung gestellten Schnittplätze. Auch insofern sind die Gründe hierfür unerheblich (s.o.). Entscheidend ist allein, dass sie die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hätte erbringen dürfen. Unabhängig hiervon wurden jedenfalls Schnittplätze als die mit dem größten Kostenaufwand verbundenen und daher maßgeblichen Arbeitsmittel (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2017 – L 9 KR 174/13 –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2012 – L 5 R 595/12 B ER –; jeweils juris) nicht von der Klägerin, sondern von der Beigeladenen zu 1) gestellt. Wegen widersprüchlicher Angaben unberücksichtigt lassen muss der Senat die Frage, ob die Klägerin für die herzustellende Folge auf das ihr vom zuständigen Redakteur gelieferte Musikpaket – so die Behauptung der Beigeladenen zu 1) – oder ihr eigenes Musikarchiv zurückgreife.
bb. Die Klägerin war aber auch anderweitig in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, weil sie in vielfältiger Weise auf die Zusammenarbeit mit deren Mitarbeitern angewiesen war. Mit dem Schnittredakteur hatte sie nicht nur Absprachen zu Beginn, Länge und Ende ihrer jeweiligen Arbeitstage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums oder zur Frage, ob er an ihrer Stelle einen Teil des umfangreichen Rohmaterials sichten könne, vorzunehmen. Mit ihm hatte sie auch Entscheidungen über die Abgrenzung ihrer Arbeitsbereiche, ggf. auch über die Ausarbeitung einer Dramaturgie oder die Auswahl von Bildern, O-Tönen und Musik, zu treffen. Im Zusammenhang mit der Abnahme einer Folge hatte sie Änderungen nach den Vorstellungen des Senders bzw. des Produktionsunternehmens umzusetzen. Schließlich ist auch die Verpflichtung der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VfM, die Interessen der Beigeladenen zu 1) angemessen berücksichtigen – unabhängig von der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs (s.o.) – ein Beleg, dass sie ihre Tätigkeit gerade nicht wie ein Selbständiger nach eigenem Gutdünken gestalten konnte, sondern sich in vielerlei Hinsicht an den Belangen der Beigeladenen zu 1) zu orientieren hatte.
c. Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtete (hierzu BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris, m.w.N.; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16.A., SGB IV § 7 Rn. 14). Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn – wie hier – Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –; Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –; jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721). Die Behauptung der Klägerin, die Beigeladene zu 1) habe bei Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung oder bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens das Honorar einbehalten dürfen, trifft nicht zu. Eine entsprechende Regelung findet sich im VfM nicht. Dessen konkludente Änderung war aufgrund der sog. doppelten Schriftformklausel (§ 7 VfM) ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, der VfM wäre unwirksam geworden, wenn die Sendereihe, z.B. wegen nachlassender Zuschauerzahlen, abgesetzt worden wäre.
d. Die Klägerin war, wie für Arbeitnehmer nach § 613 Satz 1 BGB typisch (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, m.w.N.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris), persönlich zur Leistung verpflichtet. Denn die Vertragsparteien haben keine von dieser gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung im VfM getroffen. Unabhängig hiervon käme einer Delegationsbefugnis des Auftragnehmers nur dann Bedeutung zu, wenn Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
e. Die Klägerin trug, soweit sie für die Beigeladene zu 1) tätig wurde, nur ein begrenztes unternehmerisches Risiko.
aa. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –, jeweils juris und m.w.N.).
bb. Die Klägerin hat ihre Arbeitskraft in keiner Weise mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Dem stand grundsätzlich schon die Vergütung nach Zeiteinheiten (s.o.) entgegen. Die Möglichkeit, nach Kenntnis des Fertigstellungstermins durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen, bestand nicht; vielmehr hätte die Kläger ihre Vergütung erhöhen können, wenn sie ihre Arbeit auf möglichst viele Tage verteilt hätte. Dass die Klägerin ggf. durch eine die Beigeladene zu 1) bzw. den Sender in besonderem Maße zufriedenstellende Leistung die Aussicht auf weitere Verträge/Aufträge steigerte und damit für sich weitere Verdienstchancen schuf, unterscheidet sich nicht von der Situation einer Beschäftigten, die durch besonders gute Leistungen ihre Chancen auf eine Gehaltserhöhung steigert.
dd. Die Klägerin hat im Rahmen der Aufträge der Beigeladenen zu 1) jedoch auch eigene Arbeitsmittel eingesetzt, indem sie an dem von dieser eingerichteten Schnittplatz für den sog. Feinschnitt auch eigene Rechner und eigene Computerprogramme verwendet hat. Es ist aber weder vorgetragen noch bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass die Klägerin die Investitionen hierfür nur im Hinblick auf die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) getätigt hat. Dem hierauf bezogenen finanziellen Aufwand kommt, auch wenn er grundsätzlich ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein kann, im Verhältnis zur Vergütung der Klägerin kein nennenswertes Gewicht zu. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in unterschiedlicher Weise (eigene Website, Showreel, Blindbewerbungen und Anzeigen im Internet) für sich wirbt.
ee. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen (vgl. Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3.A., § 323 Rd. 16).
ff. Dass die Klägerin neben der dortigen Beschäftigung auch anderweitig beruflich tätig war, ist für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1) grundsätzlich unerheblich. Wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mehrere Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden können.
g. Daneben lassen sich wenig und in ihrer Bedeutung untergeordnete Umstände feststellen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
aa. Hierzu zählen indes nicht Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub bzw. von Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen). Solche Abreden lassen ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu (vgl. auch § 32 Sozialgesetzbuch / Erstes buch - SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 18. November 2015, a.a.O.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Werden die entsprechenden Rechte dem Erwerbstätigen hingegen ausdrücklich vertraglich eingeräumt, spricht dies entscheidend für den Willen der Vertragsparteien, ein Arbeits- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen (Senat, a.a.O., m.w.N.).
bb. Indizien für eine selbständige Tätigkeit liegen aber darin, dass die Klägerin ihre Leistung – selbständig – in Rechnung gestellt und hierfür Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Formalen Kriterien dieser Art kommt indes generell nur eine sehr geringe Bedeutung zu (Senat, Urteile vom 14. Dezember 2016 – L 9 KR 344/13 – und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris).
h. Ob die Klägerin programmgestaltend tätig war, ist unerheblich. Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit gebieten in diesem Zusammenhang keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 – B 12 KR 16/14 R –; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2016 –L 9 KR 434/14 –; jeweils juris). Eine Bewertung der künstlerischen Tätigkeit ist mit der Statuseinstufung nicht verbunden.
III. Diese Feststellungen gelten für den gesamten streitigen Zeitraum vom 24. Juni bis 16. Juli 2009. Den Rechnungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, an welchen Tagen im Einzelnen sie für die Beigeladene zu 1) tätig war. Weil der o.g. Zeitraum 22 Kalendertage umfasst, die Klägerin aber nur (4.760.- Euro / 280.- Euro =) 18 Tagessätze in Rechnung gestellt hat, hat sie offenkundig nicht an allen Tage für die Beigeladene zu 1) gearbeitet. Welche Tage dies sind, ist anhand der übersandten Unterlagen nicht aufzuklären. Dies wirkt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast zu Ungunsten der Klägerin aus.
1. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt allgemein derjenige, der sich auf sie beruft (BSG, Urteile vom 29. September 1998 – B 1 KR 10/96 R –, und 4. Dezember 1997 – 12 RK 3/97 –; jeweils juris). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BSG, Urteil vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92 –, juris, m.w.N.). Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl. a.a.O., m.w.N.). Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Falle der Nichterweislichkeit mit dem potentiellen Unrecht belastet werden kann (Berg, JuS 1977, 23; Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, S 21ff; vgl. BVerfGE 52, 131). Es sind dabei nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme (BVerwGE 3, 267; BVerwGE 12, 247; Berg, JuS 1977, 23), die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil (vgl. BVerfG a.a.O.; BGHZ 72, 132) und der Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw. Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (BVerwGE 44, 265; BVerwGE 55, 288; zusammenfassend: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07 –, juris).
In diesem Zusammenhang wird bezogen auf Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV vertreten, dass den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm beantragte Feststellung treffe (Pietrek, in: jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. August 2011 – L 8 KR 306/08 –, juris). Diese Auffassung berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, dass Bezugspunkt der Darlegungs- und Beweislast jeweils nur die einzelne streiterhebliche Tatsache sein kann, nicht aber eine rechtliche Schlussfolgerung (so ausdrücklich BGHZ 20, 109; BGH NJW 1973, 2207; NJW 1984, 721; NJW-RR 1989, 1282; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting § 286 ZPO Rn. 96; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11.A., § 103 Rd. 19a; Hintz/Lowe, SGG, § 128 Rd. 16; Martin Kühl in: Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz - Kommentar, § 103 Rd. 6; Beck’scher OnlineKommentar ZPO/Bacher § 284 ZPO, Rn. 64), wie z.B. das Vorliegen einer Beschäftigung.
2. Maßgebliche Tatsache ist hier das Tätigwerden an sich. Es ist demnach die Frage zu beantworten, zu wessen Lasten es geht, wenn das Tätigwerden der Mitarbeiterin an bestimmten Tagen nicht mehr nachweisbar ist. Da das Tätigwerden zu den die Annahme einer Beschäftigung begründenden Umständen zählt, könnte zunächst vieles dafür sprechen, die Beweislast dem Beteiligten zuzuweisen, der sich auf das Vorliegen einer Beschäftigung beruft, hier der Beklagten. Dies greift indes aus folgenden Überlegungen zu kurz (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 2016 – L 9 KR 344/13 – und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris):
a. Ausgangspunkt sind die gesetzlichen Regelungen zu den Pflichten des Arbeitgebers. Dieser hat gemäß § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Näheres hierzu regelt die auf § 28n Nr. 4 SGB IV basierende Beitragsverfahrensordnung (BVV). Nach deren § 8 Abs. 1 Satz 1 (in der 2007 geltenden Fassung) hat er in den Entgeltunterlagen u.a. folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: den Beginn und das Ende der Beschäftigung (Nr. 5), das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (Nr. 10) sowie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (Nr. 11). In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BVV). Die Regelungen zur Aufzeichnungspflicht des Arbeitsgebers dienen Kontrollzwecken (Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV § 28f Rd. 2) und resultieren aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber typischerweise über die größte Nähe zu den aufzeichnungspflichtigen Daten verfügt.
Dass damit auch eine Risikozuweisung verbunden ist, ergibt sich aus § 28f Abs. 2 SGB IV: Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (Satz 1). Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (Satz 3). Verletzt demnach ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht und ist dies kausal dafür, dass – wie im vorliegenden Fall – die Versicherungspflicht nicht festgestellt werden kann, tritt zu seinen Lasten eine Umkehr der Beweislast ein: der prüfende Rentenversicherungsträger darf nunmehr anhand der ermittelten Lohnsumme Beiträge berechnen und geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass in einem ersten logischen Schritt (inzident) die Versicherungspflicht bejaht wurde. Nicht nur geringfügige Aufzeichnungsmängel haben daher in Gestalt einer Beweislastumkehr (Seewald, SGb 03, 349; Kreikebohm SGB IV, 2.A., § 28f Rd. 8; Wehrhahn, a.a.O., Rn. 9) zur Folge, dass Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu unterstellen ist (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 1990 – L 4 Kr 14/88 –, juris; Kreikebohm, a.a.O., Rd. 10; zur früheren Rechtslage: BSG, Urteile vom 17. Dezember 1985 – 12 RK 30/83 – und vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75 –, juris, m.w.N.).
b. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Es verhindert nicht nur, dass Arbeitgeber durch die Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Pflichten Wettbewerbsvorteile erlangen können (Werner, in: jurisPraxiskommentar, 2.A., § 28f SGB IV, Rd. 42). Die Belastung mit einem Beweisnachteil ist dem Arbeitgeber auch eher zumutbar, weil die Unaufklärbarkeit der maßgeblichen Tatsachen aus seiner Verantwortungssphäre stammt. Dem kann ein Arbeitgeber nicht allgemein entgegenhalten, die Pflichten des § 28f SGB IV träfen nur denjenigen, dessen Arbeitgeberstellung schon zu Beginn der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht feststehe. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 (" und können dadurch die Versicherungs-[ ]pflicht [ ] nicht festgestellt werden "), dass die Norm gerade auch potentielle Arbeitgeber im Blick hat. Zum anderen muss jeder Arbeitgeber, der einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, damit rechnen, dass das von ihm in Gang gesetzte Verfahren mit der Feststellung der Versicherungspflicht endet. Wenn er gleichwohl entscheidungserhebliche Unterlagen vernichtet, wäre seine Berufung auf deren Fehlen treuwidrig (§ 242 BGB).
c. Nachdem die Beigeladene zu 1) die einzelnen Arbeitstage bzw. -zeiten der Klägerin entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BVV nicht aufgezeichnet hat, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass aufgrund dieses Umstands nicht festgestellt werden kann, an welchen einzelnen Tagen sie eine Beschäftigung ausübte und infolge dessen der Versicherungspflicht unterlag. Aufgrund dessen besteht für den gesamten streitigen Zeitraum Versicherungspflicht.
IV. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht verlangen kann, dass diese sich an den nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen finanziell beteiligt. Eine solche Beteiligung ist durch § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV ausgeschlossen. Danach hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, er darf ihn allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Da im vorliegenden Fall die Beigeladene zu 1) kein Arbeitsentgelt mehr an die Klägerin zu zahlen hat, besteht für sie keine Rückgriffsmöglichkeit gegen die frühere Mitarbeiterin mehr (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R –, juris). Eventuell hiervon abweichende Vereinbarungen wären gemäß § 32 SGB I nichtig.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig, da sie zu den Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 SGG zählen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 24. Juni bis 16. Juli 2009.
Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand – ausweislich der Eintragungen im Handelsregister – u.a. die "Produktion, Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen" ist. Sie produziert für den Sender V die dort seit 2006 ausgestrahlte dokumentarische Koch Show "D", bei der fünf Hobbyköche zum Koch-Wettbewerb gegeneinander antreten. Jede der regelmäßig von Montag bis Freitag ausgestrahlten Sendungen dauert 45 Minuten. An jedem Tag der Woche ist einer der fünf Kandidaten Gastgeber für die anderen, die seine Kochleistungen mit Punkten bewerten. Für jeden Kochtag der fünf Kandidaten ist je eine Sendung eingeplant. Ein Dreh – mit drei Kamerateams (zwei Kameras) – dauert in der Regel von 8.00 Uhr morgens bis ca. Mitternacht. Nach der Darstellung des Senders (http://www.vhtml, recherchiert am 8. Juni 2017) lernen die Zuschauer "zu Beginn jeder Folge [ ] zunächst den gastgebenden Hobbykoch näher kennen und besichtigen mit ihm seine Wohnung oder sein Haus. Zeitgleich erfahren seine Gäste mittels einer von ihm selbstgestalteten Einladungskarte die Menüfolge. Der Gastgeber wird begleitet, wie er die Lebensmittel einkauft und die Gerichte zubereitet. Sobald die Tischdekoration fertig ist, kommen auch schon die Gäste und das Perfekte Dinner kann beginnen."
Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen zu 1) am 23. April 2009 einen "Vertrag für freie Mitarbeiter" (VfM) mit u. a. folgendem Inhalt:
§ 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragspartnerin wird bei C als Film- und Videoeditorin tätig.
§ 2
Tätigkeit
Die Vertragspartnerin wird nach gegenseitiger Absprache tätig. C wird der Vertragspartnerin die Übernahme einer Aufgabe jeweils anbieten, und die Vertragspartnerin wird mitteilen, ob sie die Aufgabe übernimmt. Die Vertragspartnerin ist zur Übernahme der Aufgabe nicht verpflichtet.
Die Vertragspartnerin bestimmt Ort und Zeit der Aufgabenerledigung selbst. Die Vertragspartnerin wird auf die sich aus der Aufgabenwahrnehmung ergebenden Belange von C angemessen Rücksicht nehmen. Sie verpflichtet sich insbesondere, übernommene Arbeiten innerhalb der jeweils vereinbaren Zeit zu erledigen. Die Pflicht oder das Recht zur Erbringung eines bestimmten Mindestumfangs an Tätigkeiten besteht nicht; der Tätigkeitsumfang wird nach gegenseitiger Absprache bestimmt.
§ 3
Honorar
Die Vertragspartnerin erhält zur Abgeltung aller Leistungen und Rechte aus diesem Vertrag ein Honorar in Höhe von Euro 280,00 pro Tag. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzusetzen.
Die Zahlung des Honorars erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
§ 4
Dauer des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem 08.06.2009 und endet am 31.10.2009. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7
Sonstiges
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften hiervon nicht berührt.
Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 24. Juni bis zum 16. Juli 2009 stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) insgesamt 4.760.- Euro in Rechnung, wobei sie ihre Tätigkeit als "Bildgestaltung in DPD" bezeichnete.
Am 11. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Sie gab im Rahmen des anschließenden Verwaltungsverfahrens in diesen Zusammenhang u. a. an, - ihr Auftrag ende mit der Fertigstellung des Films oder Projektes; - sie errechne die Höhe ihrer Honorare abhängig von Arbeitsaufwand, Projektrahmen, Projektdauer und Arbeitsort individuell; - sie habe zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit unter Einsatz von Kapital einen eigenen Schnittplatz mit den nötigen Geräten einrichten müssen, um Aufträge auszuführen, sich technisch weiterzubilden bzw. auf dem neuesten Stand zu halten und um eigene künstlerische Filmarbeiten herzustellen; - sie trage durch die Namensnennung im Vor- oder Abspann jedes von ihr montierten oder editierten Filmes persönlich die Verantwortung für inhaltliche, dramaturgische und gestalterische Fehler und Schwächen; - bei gestalterischem und dramaturgischem Versagen steige ihr Risiko, auch von anderen Auftraggebern nicht (mehr) gebucht zu werden; - es stehe ihrem Auftraggeber zu, ihr Honorar bei Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung einzubehalten; - sie betreibe mit einem eigens dafür erstellten Showreel Kundenakquise; - neben dem o.g. Vertrag gebe es keine weiteren Einzelverträge, da die Vertragsbedingungen für den gesamten Produktionszeitraum einer Staffel gälten; - der Sender gebe eine bestimmte Anzahl an Folgen (Staffel) bei einem anderen Film- und Fernsehproduktionsunternehmen in Auftrag, welche dann von der Beigeladenen zu 1) realisiert werde, so dass die Sendereihe jederzeit entweder nach Ablauf der in Auftrag gegebenen Folgen oder bei ausbleibenden Zuschauern abgesetzt werden könne, wodurch ihr Vertrag ebenfalls seine Gültigkeit verliere; - es bestünden keine festen Anwesenheitszeiten; - ihre einzige Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht sei die Einhaltung des Abnahmedatums, d.h., die jeweilige Folge müsse zu einem vom Sender bestimmten Zeitpunkt fertig für die Abnahme durch diesen sein; - bei jeder Produktionsplanung lege der Sender einen Termin für das Sichten der Sendung fest, wobei meistens ein Postproduktionszeitraum von fünf Tagen pro 45 minütiger Sendung angenommen werde und ihr innerhalb dieses Zeitraums in Absprache mit dem Schnittredakteur freistehe, Beginn, Länge und Ende des jeweiligen Arbeitstages festzulegen; - solange sie zum vorgegebenen Termin die Folge fertig geschnitten habe, stehe es ihr je nach Geschichte, Protagonisten und Schneidbarkeit des Materials frei, die Arbeitszeit auf die einzelnen Tage zu verteilen; - diese Abnahme durch den Sender und durch den Chef vom Dienst der Sendung sei die einzige Kontrolle ihrer Arbeit; - die Beigeladene zu 1) bestimme insofern den Ort ihrer Arbeit, dass sie aus logistischen, finanziellen und firmenstrukturellen Gründen mehrere Schnittplätze in einem Haus errichtet habe, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt würden; - diese Vorgabe des Produktionsstandortes sei unumgänglich, da sowohl der Sender als auch das von diesem beauftragte andere Film- und Fernsehproduktionsunternehmen im selben Haus säßen und somit eine kostengünstige und reibungslose Zusammenarbeit ohne Zeitverlust durch weite Wege zwischen allen Parteien gewährleistet werden könne; - Nachweise über ihre Anwesenheitstage müsse sie nur für die Kostenstelle führen, damit diese die jeweiligen Kosten den jeweils richtigen Projekten zuordnen könne und ihre – der Klägerin – Rechnung legitimiert werde; - der Rohschnitt einer Folge, d.h. die Ausarbeitung einer Dramaturgie, Auswahl der Bilder, O Töne und der Musik, erfolge im Team gemeinsam und gleichberechtigt mit einem Schnittredakteur, während der Feinschnitt einer Folge meistens nur durch sie erfolge; - der Sender und das o.g. andere Film- und Fernsehproduktionsunternehmen entschieden bei der Abnahme einer Folge, ob noch Änderungen vorzunehmen seien; - weil die einzige Besprechung während der Abnahme einer Folge stattfinde, müsse sie sich im Vorfeld selbständig über die jeweilige Sendungsreihe informieren und sich einen Einblick vom Aufbau und dem Stil verschaffen; - diese selbständige und nicht bezahlte Vorarbeit gewährleiste den Erfolg ihrer Arbeit bzw. den Erhalt ihrer Auftraggeber und das Akquirieren neuer Aufträge; - ihren eigenen funktionsfähigen komplett ausgestatteten Schnittplatz an ihrem Wohnort B könne sie wegen der Distanz zwischen B und dem Produktionsstandort der Beigeladenen zu 1) in K für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nutzen; - die von ihr ausgeübte Tätigkeit werde nicht von festangestellten Mitarbeitern durchgeführt; - auch wenn es ihr freistehe, bei Verhinderung die Tätigkeit an Dritte zu übertragen, sei ihr Auftraggeber wegen ihrer Kreativität, ihres Know-hows und ihres stilistischen Könnens in erster Linie an einer Zusammenarbeit mit ihr interessiert, so dass sie die Tätigkeit überwiegend persönlich ausübe; - Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort bzw. Hotelkosten würden ausschließlich von ihr getragen; - die Abnahme des Arbeitsergebnisses erfolge durch die jeweils für die Sendung zuständigen Chefs vom Dienst des Senders und des o.g. weiteren Film- und Fernsehproduktionsunternehmens; - ihre Aufgabe sei es, ein sendefähiges Band abzuliefern; - vor Beendigung des Feststellungsverfahrens könne die Beigeladene zu 1) ihre Honorare nicht abrechnen und behalte sich vor, diese größtenteils einzubehalten; - sie habe keinen Urlaubsanspruch und müsse sich einen etwaigen "Urlaub" auch nicht genehmigen lassen; - es bestehe für sie keine Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft; - die Beigeladene zu 1) erteile ihr keine Weisungen – auch nicht durch den (Schnitt )Redakteur –, führe keine Überwachung vor Ort durch und nehme keinen Einfluss auf den konkreten Arbeitsablauf; - sie sei programmgestaltend tätig; - sie trage ein unternehmerisches Risiko, weil sie Honorar ausschließlich für konkret ausgeführte Einzelaufträge erhalte.
Mit Bescheid vom 17. November 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Film- und Videoeditorin für die Produktion einer Staffel des "P" seit dem 8. Juni 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Im Widerspruchsverfahren brachte die Klägerin darüber hinaus vor, - Terminvorgaben ergäben sich nicht aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), sondern aus den für die Fernsehproduktion sich generell ergebenden Sachzwängen; - der Schnittplatz bei der Beigeladenen zu 1) stehe ihr 24 Stunden täglich zur Verfügung; - an diesem Schnittplatz benutze sie ihre eigenen für ihre Tätigkeit als Bildgestalterin und Cutterin erworbenen Computerprogramme und verwende zur Untermalung der einzelnen Szenen Musikstücke aus ihrer eigens für die Tätigkeit als Bildgestalterin angeschafften Musikbibliothek; - als Bildgestalterin übernehme sie allein die Verantwortung für die bildgestalterischen, -rhythmischen, -dramaturgischen, inhaltlichen und dramaturgischen Aspekte wie Schnittfolge/ rhythmus, Bildlänge/ folge/ übergänge, Effekte, Interviewanordnung/ auswahl/ länge, Musikauswahl und -schnitt sowie Szenenabfolge; - demgegenüber übernehme der Schnittredakteur einen weitgehend anderen Aufgabenbereich, nämlich die Erstellung eines Sprechertextes, Erstellung der Texte für die Bauchbinden und Menütafeln, Erstellung der GEMA Liste; - soweit eine Überschneidung zwischen den beiden Wirkungsbereichen im Bereich "Dramaturgie der Szenenabfolge" bestehe, seien sie und der Schnittredakteur paritätisch entscheidungsbefugt; - ihr unternehmerisches Risiko liege darin, dass sie zur Erlangung von Aufträgen über eine vollständig aus Eigenmitteln erworbene Eigenausstattung (insbesondere eigenen Schnittplatz, eigene Soft- und Hardware einschließlich Datenbanken, ständige eigenfinanzierte Fortbildung durch Lehrgänge) verfüge.
Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte den o.g. Bescheid dahin ab, dass in der von der Klägerin vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 ausgeübten Beschäftigung als Film- und Videoeditorin bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehe (Bescheid vom 25. August 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, - sie habe – wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt – durch die Bearbeitung der Produktion jeweils einen Werkvertrag erfüllt; - sie habe ihre Filme auf YouTube veröffentlicht und verfüge über eine eigene Homepage; - ihre Kunden generiere sie über Freunde, Bekannte und über Empfehlungen von Kollegen sowie Blindbewerbungen und Anzeigen im Internet; - teilweise übernehme der Schnittredakteur die Sichtung der Interviews (O Töne), wenn das Rohmaterial so umfangreich sei, dass sie es nicht in zwei Tagen vollständig sichten könne; - der Termin zur Abnahme, an der die Chefs vom Dienst des Senders und von G, der Schnittredakteur und sie teilnähmen, werde gemeinsam vereinbart; - sie entscheide eigenständig, wie lang die gezeigten Bilder seien, welche Bilder gezeigt würden und welche Szenen mit welcher Musik unterlegt würden; - sie überlege sich zu jeder Sendung ein Musikkonzept und nutze dann Musik entweder aus ihrem eigenen Musikarchiv oder sie frage den Schnittredakteur, ob er über zu den Einzelszenen passende Musik verfüge; - für den Rohschnitt benötige sie nur den am Schnittplatz zur Verfügung gestellten Computer mit zwei Monitoren; - für den Feinschnitt nutze sie ihren Rechner mit eigenem Musikarchiv und Animations-, Video- und Bildbearbeitungsprogrammen; - sie habe neben der Beigeladenen zu 1) für 20 weitere Auftraggeber gearbeitet.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, die Klägerin erhalte nach einem Drehtag das gesamte mehrstündige Rohmaterial, aus dem sie eigenständig, d.h. allein, einen kompletten Rohschnitt einer Sendung erstelle, welcher sodann mit dem zuständigen Redakteur besprochen werde. Änderungsnotwendigkeiten würden von der Klägerin eigenständig, d.h. allein, umgesetzt. Nach dem Gespräch mit dem Redakteur erstelle die Klägerin eigenständig, d.h. allein, den kompletten Feinschnitt der Sendung und ordne das ihr vom zuständigen Redakteur gelieferte Musikpaket den Fernsehbildern zu. Schließlich erstelle die Klägerin eigenverantwortlich die sog. Verpackung, d.h., sie versehe die Sendung mit der entsprechenden Grafik und erstelle die sog. Bauchbinden. Die gestalterische Tätigkeit der Klägerin sei als sehr hoch zu betrachten, weil es in ihrer Verantwortung liege, aus dem mehrstündigen Rohmaterial die entsprechend passenden Bilder zu einer für den Zuschauer spannenden und ansprechenden Folge zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund sei die Tätigkeit der Klägerin eindeutig als programmgestaltend einzustufen. Über den konkreten Einsatz der Klägerin werde lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen, allerdings zu den Bedingungen des Rahmenvertrages vom 23. April 2009. Sie habe mit der Klägerin vorab vereinbart, zu welchem Zeitpunkt deren geschuldete Tätigkeit habe fertiggestellt werden müssen. Es habe der Klägerin freigestanden, bis zum vorgegebenen Fertigstellungszeitpunkt ihre Arbeitszeiten selbst festzulegen. Der Umstand, dass die Klägerin an ihrem – der Beigeladenen zu 1) – Sitz tätig gewesen sei, habe sich aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht jedoch aus ihrer einseitigen Vorgabe ergeben.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in ihrer vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bei der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) handele es sich um eine programmgestaltende Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die Klägerin erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der einzelnen von ihr bearbeiteten Folgen habe. Der Klägerin habe ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zugestanden. Vorgaben der Auftraggeber seien typisch für selbständig tätige Auftragnehmer; künstlerisch-fachliche Vorgaben seien bei solchen Kunstwerken üblich und notwendig, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt würden. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwögen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen sprächen gegen das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, u a. weil Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart gewesen seien. Letztlich habe die Klägerin eine Pauschale für die geleistete Arbeit unabhängig von der aufgewandten Zeit erhalten. Die Klägerin sei auch nicht fest in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen. Eine Kontrolle der für das Projekt von der Klägerin aufgewandten Stunden sei nicht erfolgt. Die von ihr geleisteten Arbeitstage hätten für die Abrechnung keine Rolle gespielt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit habe nicht bestanden, da sie weitere Auftraggeber (gehabt) habe. Für eine abhängige Beschäftigung spreche demgegenüber, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1) unter überwiegender Nutzung von deren Equipment ausgeübt habe. Programmgestaltende Mitarbeiter wie die Klägerin stünden nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt bzw. zur Produktionsfirma, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen könne, etwa weil ständige Dienstbereitschaft erwartet werde oder die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig Dienstpläne aufstelle. Solche Umstände lägen hier nicht vor.
Gegen dieses ihr am 4. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Klägerin sei weder programmgestaltend noch überwiegend eigenschöpferisch tätig gewesen und habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, sondern sei sehr wohl in den Produktionsablauf der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bringt ergänzend vor: An diesem Drehtag werde stets mit zwei Kameras gedreht, so dass insgesamt zirka 15 bis 25 Stunden reines Drehmaterial zusammenkomme. An einem Arbeitstag schaffe sie es, sechs bis acht Aufnahmebänder (je 45 Minuten) zu sichten, d.h., es finde eine Materialsammlung mit einer groben Vorauswahl statt. Danach fertige sie einen Rohschnitt für sich selbst und zeige diesen auch niemand anderem. Aus dem Rohschnitt von zirka eineinhalb bis zwei Stunden fertige sie dann eine Sendefolge von zirka 45 Minuten. Bei der anschließenden Abnahme sei niemand von der Beigeladenen zu 1) anwesend. Ein Abnahmegespräch könne schon aus Zeitmangel niemals zu einem vollständigen Neuschnitt führen. Änderungsvorschläge bezögen sich z.B. auf die Musik, auf einzelne Szenen (etwa weil sie einem Redakteur zu langweilig erschienen) oder auf Details des Kochvorgangs. Weitergehende Änderungsvorschläge seien schon deswegen ausgeschlossen, weil nur sie – die Klägerin – das gesamte Rohmaterial kenne, so dass ein Änderungswunsch, doch bestimmte andere Szenen hereinzunehmen, nicht entstehen könne. Die in einer Woche von Montag bis Freitag gesendeten Folgen würden in der Regel auf zwei Editoren verteilt. Im konkreten Fall sei sie für die Folgen zuständig gewesen, in denen die Teilnehmer A, B und E im Mittelpunkt gestanden haben. Die Tätigkeit dieser zwei Editoren finde oftmals gleichzeitig statt. Für eine Folge à 45 Minuten habe sie – die Klägerin – zirka sechs bis sieben Tage Zeit. Nach der Abnahme gehe die Folge zum Texter, der nach ihren Anregungen und Vorschlägen die Texte für den Off Sprecher formuliere und hierfür auf ihre Vorschläge angewiesen sei, weil er z.B. die Frage des beim Dreh anwesenden Redakteurs, auf die der Kandidat antworte, nicht kenne. Anschließend gehe die Folge zur Vertonung ins Tonstudio, wo der Text des Off Sprechers aufgenommen und in den Ton der Folge eingepasst werde. Der Schnittredakteur arbeite für die Firma G. Die in der Regel telefonische Kontaktaufnahme wegen eines konkreten Auftrags geschehe in unterschiedlich langen Zeiträumen vor dem beabsichtigten Einsatz, manchmal wenige Tage zuvor, manchmal auch drei Monate. Bei dieser Anfrage gehe es um konkrete Zeiträume sowie das Format, für das sie eine Folge erstellen solle. Nach der Einigung auf den konkreten Inhalt, insbesondere den Zeitraum der Tätigkeit, erhalte sie per E-Mail eine Terminbestätigung. Im streitigen Zeitraum zwischen dem 24. Juni und dem 16. Juli 2009 habe sie für keinen weiteren Auftraggeber gearbeitet. Das Grundgerüst der Sendung könne sie nicht dahin verändern, dass sie aus einer Folge eine Comedy Show oder eine Liebesgeschichte mache. Gleichwohl erhalte jede Folge durch ihre Arbeit eine eigene Note und eine eigene Handschrift. Welche der aufgenommenen Szenen aus dem Bereich Einkaufen, Kochen, Gespräche mit anderen Kandidaten, Besichtigung der Wohnung letztlich in einer Folge verwendet würden, entscheide sie alleine.
Auch die Beigeladene zu 1) hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der Senatsberatung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 24. Juni bis 16. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag.
I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch – SGB V –), in gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Elftes Buch) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV). Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 20. November 2013 - L 9 KR 294/11 -; jeweils juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert – wie oben beschrieben – eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendig¬keit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmenund in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris).
II. Hieran gemessen ist die Beklagte zu Recht von einer Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausgegangen.
1. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen vom 23. April 2009 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).
a. Der Vertrag vom 23. April 2009 stellt nur einen Rahmenvertrag dar. Die Klägerin war hieraus nicht unmittelbar zur Leistung verpflichtet, weil sie zur Übernahme eines ihr angebotenen Auftrags nicht verpflichtet war (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VfM), konnte andererseits aber nach § 2 Abs. 2 Satz 4 VfM auch nicht die Erteilung von Aufträgen mit einem bestimmten Mindestumfang verlangen. Die Vertragsparteien gingen nach § 2 Abs. 1 VfM vielmehr von seitens der Beigeladenen zu 1) inhaltlich näher zu auszugestaltenden Aufgaben aus, die sie der Klägerin anbieten und die diese annehmen konnte.
Für die weitere Prüfung der Statusfrage ist daher zu beachten, dass diese Rahmenvereinbarung nicht allein Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sein kann (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R –, m.w.N.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris). Abzustellen ist vielmehr auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien zu den jeweiligen Aufgaben der Klägerin, weil erst durch diese die Rechtsbeziehungen hinreichend konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang kommen dann auch die Regelungen der Rahmenvereinbarung zum Tragen, soweit sie die einzelnen Rechtsverhältnisse rechtlich beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass bei Rahmenverträgen Gegenstand der Prüfung grundsätzlich nicht ein einheitliches Rechtsverhältnis ist, welches sich auf den gesamten streitigen Zeitraum erstreckt, sondern eine Mehrzahl von Vereinbarungen über zeitlich befristete Einsätze. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind dann aber auch nur die einzelnen Rechtsverhältnisse, ggf. unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung, was wiederum zur Folge hat, dass auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris). Die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, einzelne "Aufträge" abzulehnen, ist demnach für die Statusbeurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie alle anderen der Annahme der einzelnen Aufträge vorgelagerten Umstände, wie z.B. die Preisgestaltung. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation nicht von der einer Arbeitnehmerin, die in kurzer Abfolge eine Mehrzahl von auf kurze Zeiträume befristete Arbeitsverträge mit demselben oder mit unterschiedlichen Arbeitgebern abschließt: Auch ihr steht es frei, über das Eingehen oder die Ablehnung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, ohne dass hierdurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses oder der anderen Arbeitsverhältnisse beeinflusst würde (Senat, a.a.O.).
b. Im vorliegenden Fall wurden nicht nur die Arbeitszeiten, sondern teilweise auch der Inhalt der geschuldeten Leistungen zwischen den Vertragsparteien im Voraus vereinbart. Erst auf der Grundlage dieser Vereinbarungen war die Klägerin zum Tätigwerden verpflichtet. Weil dem VfM darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, für welche Produktion im einzelnen (Sendung, Staffel, Folge) und im Hinblick auf welchen Fertigstellungstermin die Klägerin tätig werden sollte, waren Konkretisierungen in Gestalt von mündlich vereinbarten Einzelaufträgen oder Weisungen zwingend erforderlich. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Existenz von "weiteren Einzelverträgen" neben dem VfM bestritt, ist dies mit diesem Vertrag offenkundig nicht vereinbar.
Auf der Grundlage der Einzelaufträge, die sich im vorliegenden Fall nur auf eine Staffel der o.g. Sendereihe bezogen, war die Klägerin verpflichtet, das ihr zur Verfügung gestellte mehrstündige Drehmaterial in den Räumen der Beigeladenen zu 1) bis zu einem vom Sender vorgegebenen Termin allein oder in Zusammenarbeit mit einem Schnittredakteur – die Angaben der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1) hierzu divergieren – auf eine nahezu sendefähige Folge von 45 Minuten zu schneiden.
2. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind rechtlich nicht als Werk-, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren.
a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –, und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris).
bb. Nach diesen Maßgaben kommt hier nur eine Qualifikation als Dienstvertrag in Betracht. Hierfür spricht zunächst, dass die Klägerin nach § 1 und 2 VfM eine "Tätigkeit" und gerade keinen Erfolg schuldete und der Vertrag sich ausdrücklich auf eine "freie Mitarbeit" bezog. Diese Begrifflichkeit ist kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht (vgl. Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, 11.A. 2015, Teil A Kapitel 6), dem Werkvertragsrecht hingegen ebenso fremd wie die Vereinbarung einer Vertragsdauer (vgl. § 4 VfM).
Gegen einen Werkvertrag spricht auch, dass die Klägerin – anders als es für einen Werkunternehmer typisch ist – die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert hat. Sie hat sich vielmehr weitgehend an den Belangen der Beigeladenen zu 1) bzw. des Senders als deren Vertragspartner orientiert, indem sie ihre Tätigkeit stets in deren Räumlichkeiten mit Hilfe der dort vorhandenen Betriebsmittel verrichtete. Untypisch für einen Werkvertrag ist ferner, dass die Vertragsparteien keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart haben, sondern die Klägerin dienstvertragstypisch nach Zeiteinheiten vergütet wird (§ 3 Abs. 1 VfM). Gerade bei editorischen Arbeiten könnte sich im Interesse des Auftraggebers auch eine Vergütung anbieten, die an die Dauer des überlassenen Rohmaterials oder der herzustellenden Folge anknüpft, weil die Höhe der Vergütung dann nicht vom Arbeitstempo des Auftragnehmers abhängt. Die von den Vertragsparteien gewählte Vergütung auf Basis eines Tagesentgelts aber garantiert der Klägerin grundsätzlich ein umso höheres Entgelt, je mehr Tage sie für die Herstellung der Folge aufwendet.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass Leistungen einer Film- und Videoeditorin, z.B. die Herstellung einer (nahezu) sendefähigen Folge aus zur Verfügung gestelltem Drehmaterial grundsätzlich auch Gegenstand eines Werkvertrages sein können. Im vorliegenden Fall fehlt es aber insoweit an einer entsprechenden Vertragsgestaltung.
3. Auf der Grundlage dieses Vertragsinhalts erlauben die relevanten Umstände die Zuordnung der von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung. Die Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale führt im vorliegenden Fall zu einem deutlichen Überwiegen der für eine Beschäftigung sprechenden Umstände.
a. Zwar besaß die Klägerin nicht unerhebliche Freiheiten im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Die der Klägerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht allerdings schon deshalb nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, weil ihre Grenzen – die vom Sender der Beigeladenen zu 1) als ihrer Vertragspartnerin vorgegebenen und von dieser der Klägerin "vermittelten" Fertigstellungstermine – einseitig von den Interessen der Beigeladenen zu 1) bzw. dem Sender als deren Vertragspartner bestimmt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris).
Dass die Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VfM den Ort der Aufgabenerledigung selbst bestimmt, stellt wegen der dies relativierenden sich anschließenden Verpflichtung, auf die Belange der Beigeladenen zu 1) angemessen Rücksicht zu nehmen, kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin abverlangte "Rücksichtnahme" sich – nach ihrem Vorbringen – so gestaltete, dass die Beigeladene zu 1) "aus logistischen, finanziellen und firmenstrukturellen Gründen" den Arbeitsort bestimmte. Unter dem Etikett der "Rücksichtnahme" (zur Prüfung auf "Etikettenschwindel" vgl. BSG, Urteile vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, und vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –; Senat, Urteile vom 09. Juli 2014 – L 9 KR 512/12 und L 9 KR 134/12 –; jeweils juris) wurde der Tätigkeitsort daher einseitig von der Beigeladenen zu 1) vorgegeben. Aus welchen Gründen dies geschah, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Wirkung dieser Vorgabe (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –; Senat, Urteile vom 29. März 2017 – L 9 KR 174/13 – und vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris; Berchtold, in: Knickrehm / Kreikebohm / Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB IV § 7 Rn. 23).
Die inhaltlichen Freiheiten sind zum einen Folge einer Übertragung größerer Eigenverantwortung (BSG a.a.O.) und zum anderen angesichts der gestalterischen Aufgaben einer Film- und Videoeditorin (s. hierzu auch die Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten im Ausbildungsberuf "Film- und Videoeditorin" durch die Beigeladene zu 2) unter https://berufenet.arbeitsagentur.de) dem Berufsbild immanent, sodass allein hieraus nichts für die Statusfrage abgeleitet werden kann. Unabhängig hiervon waren dieser Freiheit erhebliche Grenzen durch das Konzept der Sendung gesteckt. Vorgegeben durch den Sender – dessen Vorgaben sind im Rahmen des VfM stets seiner Vertragspartnerin, der Beigeladenen zu 1), zuzurechnen – waren nicht nur das Profil einer Kochshow, sondern auch der wesentliche Ablauf jeder Folge (Vorstellung des Kandidaten, seiner Wohnung und der Menüfolge, Einkauf der Lebensmittel, Zubereitung der Gerichte, Tischdekoration, Eintreffen der anderen Kandidaten, Essen). Nur innerhalb dieses Schemas waren inhaltliche Gestaltungsräume der Klägerin überhaupt denkbar.
b. Ein ggf. auch erheblich eingeschränktes Weisungsrecht schließt indes die Zuordnung zum Typus der Beschäftigung dann nicht aus, wenn es zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (BSG, Urteile vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – und vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R –; Senat, Urteil vom 07. August 2013 – L 9 KR 269/11 –; jeweils juris). Auch solche Dienste werden als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Ein solcher Fall einer Integration in von anderer Seite vorgegebene Betriebsabläufe liegt hier vor. Die Klägerin war bei der Herstellung der einzelnen Folgen für die Beigeladene zu 1) in deren Betrieb und nicht in ihrem eigenen tätig.
aa. Die Klägerin übte nicht nur ihre Tätigkeit stets in den Räumen der Beigeladenen zu 1) aus, sondern sie nutzte auch die von dieser zur Verfügung gestellten Schnittplätze. Auch insofern sind die Gründe hierfür unerheblich (s.o.). Entscheidend ist allein, dass sie die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hätte erbringen dürfen. Unabhängig hiervon wurden jedenfalls Schnittplätze als die mit dem größten Kostenaufwand verbundenen und daher maßgeblichen Arbeitsmittel (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2017 – L 9 KR 174/13 –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2012 – L 5 R 595/12 B ER –; jeweils juris) nicht von der Klägerin, sondern von der Beigeladenen zu 1) gestellt. Wegen widersprüchlicher Angaben unberücksichtigt lassen muss der Senat die Frage, ob die Klägerin für die herzustellende Folge auf das ihr vom zuständigen Redakteur gelieferte Musikpaket – so die Behauptung der Beigeladenen zu 1) – oder ihr eigenes Musikarchiv zurückgreife.
bb. Die Klägerin war aber auch anderweitig in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, weil sie in vielfältiger Weise auf die Zusammenarbeit mit deren Mitarbeitern angewiesen war. Mit dem Schnittredakteur hatte sie nicht nur Absprachen zu Beginn, Länge und Ende ihrer jeweiligen Arbeitstage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums oder zur Frage, ob er an ihrer Stelle einen Teil des umfangreichen Rohmaterials sichten könne, vorzunehmen. Mit ihm hatte sie auch Entscheidungen über die Abgrenzung ihrer Arbeitsbereiche, ggf. auch über die Ausarbeitung einer Dramaturgie oder die Auswahl von Bildern, O-Tönen und Musik, zu treffen. Im Zusammenhang mit der Abnahme einer Folge hatte sie Änderungen nach den Vorstellungen des Senders bzw. des Produktionsunternehmens umzusetzen. Schließlich ist auch die Verpflichtung der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VfM, die Interessen der Beigeladenen zu 1) angemessen berücksichtigen – unabhängig von der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs (s.o.) – ein Beleg, dass sie ihre Tätigkeit gerade nicht wie ein Selbständiger nach eigenem Gutdünken gestalten konnte, sondern sich in vielerlei Hinsicht an den Belangen der Beigeladenen zu 1) zu orientieren hatte.
c. Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtete (hierzu BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris, m.w.N.; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16.A., SGB IV § 7 Rn. 14). Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn – wie hier – Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –; Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –; jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721). Die Behauptung der Klägerin, die Beigeladene zu 1) habe bei Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung oder bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens das Honorar einbehalten dürfen, trifft nicht zu. Eine entsprechende Regelung findet sich im VfM nicht. Dessen konkludente Änderung war aufgrund der sog. doppelten Schriftformklausel (§ 7 VfM) ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, der VfM wäre unwirksam geworden, wenn die Sendereihe, z.B. wegen nachlassender Zuschauerzahlen, abgesetzt worden wäre.
d. Die Klägerin war, wie für Arbeitnehmer nach § 613 Satz 1 BGB typisch (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, m.w.N.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris), persönlich zur Leistung verpflichtet. Denn die Vertragsparteien haben keine von dieser gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung im VfM getroffen. Unabhängig hiervon käme einer Delegationsbefugnis des Auftragnehmers nur dann Bedeutung zu, wenn Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
e. Die Klägerin trug, soweit sie für die Beigeladene zu 1) tätig wurde, nur ein begrenztes unternehmerisches Risiko.
aa. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –, jeweils juris und m.w.N.).
bb. Die Klägerin hat ihre Arbeitskraft in keiner Weise mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Dem stand grundsätzlich schon die Vergütung nach Zeiteinheiten (s.o.) entgegen. Die Möglichkeit, nach Kenntnis des Fertigstellungstermins durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen, bestand nicht; vielmehr hätte die Kläger ihre Vergütung erhöhen können, wenn sie ihre Arbeit auf möglichst viele Tage verteilt hätte. Dass die Klägerin ggf. durch eine die Beigeladene zu 1) bzw. den Sender in besonderem Maße zufriedenstellende Leistung die Aussicht auf weitere Verträge/Aufträge steigerte und damit für sich weitere Verdienstchancen schuf, unterscheidet sich nicht von der Situation einer Beschäftigten, die durch besonders gute Leistungen ihre Chancen auf eine Gehaltserhöhung steigert.
dd. Die Klägerin hat im Rahmen der Aufträge der Beigeladenen zu 1) jedoch auch eigene Arbeitsmittel eingesetzt, indem sie an dem von dieser eingerichteten Schnittplatz für den sog. Feinschnitt auch eigene Rechner und eigene Computerprogramme verwendet hat. Es ist aber weder vorgetragen noch bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass die Klägerin die Investitionen hierfür nur im Hinblick auf die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) getätigt hat. Dem hierauf bezogenen finanziellen Aufwand kommt, auch wenn er grundsätzlich ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein kann, im Verhältnis zur Vergütung der Klägerin kein nennenswertes Gewicht zu. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in unterschiedlicher Weise (eigene Website, Showreel, Blindbewerbungen und Anzeigen im Internet) für sich wirbt.
ee. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen (vgl. Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3.A., § 323 Rd. 16).
ff. Dass die Klägerin neben der dortigen Beschäftigung auch anderweitig beruflich tätig war, ist für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1) grundsätzlich unerheblich. Wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mehrere Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden können.
g. Daneben lassen sich wenig und in ihrer Bedeutung untergeordnete Umstände feststellen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
aa. Hierzu zählen indes nicht Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub bzw. von Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen). Solche Abreden lassen ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu (vgl. auch § 32 Sozialgesetzbuch / Erstes buch - SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 18. November 2015, a.a.O.; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Werden die entsprechenden Rechte dem Erwerbstätigen hingegen ausdrücklich vertraglich eingeräumt, spricht dies entscheidend für den Willen der Vertragsparteien, ein Arbeits- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen (Senat, a.a.O., m.w.N.).
bb. Indizien für eine selbständige Tätigkeit liegen aber darin, dass die Klägerin ihre Leistung – selbständig – in Rechnung gestellt und hierfür Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Formalen Kriterien dieser Art kommt indes generell nur eine sehr geringe Bedeutung zu (Senat, Urteile vom 14. Dezember 2016 – L 9 KR 344/13 – und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris).
h. Ob die Klägerin programmgestaltend tätig war, ist unerheblich. Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit gebieten in diesem Zusammenhang keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 – B 12 KR 16/14 R –; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2016 –L 9 KR 434/14 –; jeweils juris). Eine Bewertung der künstlerischen Tätigkeit ist mit der Statuseinstufung nicht verbunden.
III. Diese Feststellungen gelten für den gesamten streitigen Zeitraum vom 24. Juni bis 16. Juli 2009. Den Rechnungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, an welchen Tagen im Einzelnen sie für die Beigeladene zu 1) tätig war. Weil der o.g. Zeitraum 22 Kalendertage umfasst, die Klägerin aber nur (4.760.- Euro / 280.- Euro =) 18 Tagessätze in Rechnung gestellt hat, hat sie offenkundig nicht an allen Tage für die Beigeladene zu 1) gearbeitet. Welche Tage dies sind, ist anhand der übersandten Unterlagen nicht aufzuklären. Dies wirkt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast zu Ungunsten der Klägerin aus.
1. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt allgemein derjenige, der sich auf sie beruft (BSG, Urteile vom 29. September 1998 – B 1 KR 10/96 R –, und 4. Dezember 1997 – 12 RK 3/97 –; jeweils juris). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BSG, Urteil vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92 –, juris, m.w.N.). Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl. a.a.O., m.w.N.). Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Falle der Nichterweislichkeit mit dem potentiellen Unrecht belastet werden kann (Berg, JuS 1977, 23; Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, S 21ff; vgl. BVerfGE 52, 131). Es sind dabei nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme (BVerwGE 3, 267; BVerwGE 12, 247; Berg, JuS 1977, 23), die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil (vgl. BVerfG a.a.O.; BGHZ 72, 132) und der Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw. Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (BVerwGE 44, 265; BVerwGE 55, 288; zusammenfassend: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07 –, juris).
In diesem Zusammenhang wird bezogen auf Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV vertreten, dass den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm beantragte Feststellung treffe (Pietrek, in: jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. August 2011 – L 8 KR 306/08 –, juris). Diese Auffassung berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, dass Bezugspunkt der Darlegungs- und Beweislast jeweils nur die einzelne streiterhebliche Tatsache sein kann, nicht aber eine rechtliche Schlussfolgerung (so ausdrücklich BGHZ 20, 109; BGH NJW 1973, 2207; NJW 1984, 721; NJW-RR 1989, 1282; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting § 286 ZPO Rn. 96; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11.A., § 103 Rd. 19a; Hintz/Lowe, SGG, § 128 Rd. 16; Martin Kühl in: Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz - Kommentar, § 103 Rd. 6; Beck’scher OnlineKommentar ZPO/Bacher § 284 ZPO, Rn. 64), wie z.B. das Vorliegen einer Beschäftigung.
2. Maßgebliche Tatsache ist hier das Tätigwerden an sich. Es ist demnach die Frage zu beantworten, zu wessen Lasten es geht, wenn das Tätigwerden der Mitarbeiterin an bestimmten Tagen nicht mehr nachweisbar ist. Da das Tätigwerden zu den die Annahme einer Beschäftigung begründenden Umständen zählt, könnte zunächst vieles dafür sprechen, die Beweislast dem Beteiligten zuzuweisen, der sich auf das Vorliegen einer Beschäftigung beruft, hier der Beklagten. Dies greift indes aus folgenden Überlegungen zu kurz (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 2016 – L 9 KR 344/13 – und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris):
a. Ausgangspunkt sind die gesetzlichen Regelungen zu den Pflichten des Arbeitgebers. Dieser hat gemäß § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Näheres hierzu regelt die auf § 28n Nr. 4 SGB IV basierende Beitragsverfahrensordnung (BVV). Nach deren § 8 Abs. 1 Satz 1 (in der 2007 geltenden Fassung) hat er in den Entgeltunterlagen u.a. folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: den Beginn und das Ende der Beschäftigung (Nr. 5), das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (Nr. 10) sowie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (Nr. 11). In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BVV). Die Regelungen zur Aufzeichnungspflicht des Arbeitsgebers dienen Kontrollzwecken (Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV § 28f Rd. 2) und resultieren aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber typischerweise über die größte Nähe zu den aufzeichnungspflichtigen Daten verfügt.
Dass damit auch eine Risikozuweisung verbunden ist, ergibt sich aus § 28f Abs. 2 SGB IV: Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (Satz 1). Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (Satz 3). Verletzt demnach ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht und ist dies kausal dafür, dass – wie im vorliegenden Fall – die Versicherungspflicht nicht festgestellt werden kann, tritt zu seinen Lasten eine Umkehr der Beweislast ein: der prüfende Rentenversicherungsträger darf nunmehr anhand der ermittelten Lohnsumme Beiträge berechnen und geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass in einem ersten logischen Schritt (inzident) die Versicherungspflicht bejaht wurde. Nicht nur geringfügige Aufzeichnungsmängel haben daher in Gestalt einer Beweislastumkehr (Seewald, SGb 03, 349; Kreikebohm SGB IV, 2.A., § 28f Rd. 8; Wehrhahn, a.a.O., Rn. 9) zur Folge, dass Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu unterstellen ist (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 1990 – L 4 Kr 14/88 –, juris; Kreikebohm, a.a.O., Rd. 10; zur früheren Rechtslage: BSG, Urteile vom 17. Dezember 1985 – 12 RK 30/83 – und vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75 –, juris, m.w.N.).
b. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Es verhindert nicht nur, dass Arbeitgeber durch die Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Pflichten Wettbewerbsvorteile erlangen können (Werner, in: jurisPraxiskommentar, 2.A., § 28f SGB IV, Rd. 42). Die Belastung mit einem Beweisnachteil ist dem Arbeitgeber auch eher zumutbar, weil die Unaufklärbarkeit der maßgeblichen Tatsachen aus seiner Verantwortungssphäre stammt. Dem kann ein Arbeitgeber nicht allgemein entgegenhalten, die Pflichten des § 28f SGB IV träfen nur denjenigen, dessen Arbeitgeberstellung schon zu Beginn der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht feststehe. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 (" und können dadurch die Versicherungs-[ ]pflicht [ ] nicht festgestellt werden "), dass die Norm gerade auch potentielle Arbeitgeber im Blick hat. Zum anderen muss jeder Arbeitgeber, der einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, damit rechnen, dass das von ihm in Gang gesetzte Verfahren mit der Feststellung der Versicherungspflicht endet. Wenn er gleichwohl entscheidungserhebliche Unterlagen vernichtet, wäre seine Berufung auf deren Fehlen treuwidrig (§ 242 BGB).
c. Nachdem die Beigeladene zu 1) die einzelnen Arbeitstage bzw. -zeiten der Klägerin entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BVV nicht aufgezeichnet hat, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass aufgrund dieses Umstands nicht festgestellt werden kann, an welchen einzelnen Tagen sie eine Beschäftigung ausübte und infolge dessen der Versicherungspflicht unterlag. Aufgrund dessen besteht für den gesamten streitigen Zeitraum Versicherungspflicht.
IV. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht verlangen kann, dass diese sich an den nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen finanziell beteiligt. Eine solche Beteiligung ist durch § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV ausgeschlossen. Danach hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, er darf ihn allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Da im vorliegenden Fall die Beigeladene zu 1) kein Arbeitsentgelt mehr an die Klägerin zu zahlen hat, besteht für sie keine Rückgriffsmöglichkeit gegen die frühere Mitarbeiterin mehr (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R –, juris). Eventuell hiervon abweichende Vereinbarungen wären gemäß § 32 SGB I nichtig.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig, da sie zu den Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 SGG zählen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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