L 13 SB 49/17 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 24 SB 219/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 49/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2017 aufgehoben. Die Kosten für das Gutachten der Dr. R werden gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten für das Gutachten der Dr. R waren gemäß § 109 SGG endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten das Verfahren entscheidungserheblich gefördert hat.

Zwar hat das Sozialgericht, das Gutachten der Dr. R letztlich insbesondere in Bezug auf den darin vorgeschlagenen Grad der Behinderung von 50 bis 70 nicht als überzeugend erachtet und ausgeführt, der auf seinen Vorschlag hin zustande gekommene Vergleich habe auf diesem Gutachten nicht beruht, damit ist aber eine entscheidungserhebliche Förderung noch nicht ausgeschlossen. Eine solche ist nicht erst dann gegeben, wenn das Gutachten tatsächlich Einfluss auf den Abschluss des Verfahrens hatte, sondern liegt insbesondere bei einer Verfahrensbeendigung durch einen Vergleich auch vor, wenn das Gutachten Erkenntnisse erbracht hat, die bei Hinwegdenken des Vergleiches entscheidungserheblich hätten sein müssen oder aber eine weitere Aufklärung von Amts wegen geboten hätten. So liegt es hier, denn die von der Sachverständigen erstmalig diagnostizierte Alkoholerkrankung der Klägerin wäre entweder im Rahmen einer streitigen Entscheidung in ihrer Auswirkung auf den GdB zu berücksichtigen gewesen, oder aber zum Gegenstand weiterer Sachaufklärung zu machen gewesen. Dies gebietet es, die Kosten für das zuvor nach § 109 SGG eingeholte medizinische Sachverständigengutachten endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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