L 13 SB 143/17 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 40 SB 644/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 143/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Der Senat lässt hierbei offen, ob eine Statusfeststellung, hier der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "T", überhaupt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden kann.

Vorliegend hat der Antrag des Antragstellers schon mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

Nach der Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "T" hat. Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. 2001, 322), dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vom Hundert und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen nachgewiesen werden. Ein mobilitätsbedingter GdB in dieser Höhe liegt bei dem Antragsteller nicht vor. Über die Funktionsbehinderungen der Kniegelenke hinaus, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, sind weitere Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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