Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 796/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 88/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2016 aufgehoben. Die Kosten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens des Neurologen Prof. Dr. S vom 14. Oktober 2012 werden der Staatskasse auferlegt. Die Staatskasse hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin die Kosten des nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. S vom 14. Oktober 2012 endgültig zu tragen hat. Denn das Gutachten hat in entscheidungserheblicher Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen. Der Sachverständige hat – entgegen dem Sachverständigen Dr. T – überzeugend dargelegt, dass die depressive Symptomatik der Klägerin Folge des Restless Legs-Syndroms ist und daher in dessen Bewertung einzugehen hat, und hat damit dazu geführt, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf einen GdB von 50 mit Wirkung vom 4. Februar 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin die Kosten des nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. S vom 14. Oktober 2012 endgültig zu tragen hat. Denn das Gutachten hat in entscheidungserheblicher Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen. Der Sachverständige hat – entgegen dem Sachverständigen Dr. T – überzeugend dargelegt, dass die depressive Symptomatik der Klägerin Folge des Restless Legs-Syndroms ist und daher in dessen Bewertung einzugehen hat, und hat damit dazu geführt, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf einen GdB von 50 mit Wirkung vom 4. Februar 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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