Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 2592/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 258/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht bereits mit Urteil vom 18. November 2015 (L 13 SB 110/15) erledigt ist. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1955 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Auf seinen Antrag aus dem Dezember 2011 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2013 beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest und ging hierbei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, operierte Wirbelsäule, Fußheberparese links (Einzel-GdB 40),
2. Diabetes mellitus mit Diät und Insulin einstellbar (Einzel-GdB 30), sowie
3. Bluthochdruck bei Adipositas (Einzel-GdB 10).
Die Zuerkennung des Merkzeichens G lehnte der Beklagte hingegen ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Hinblick auf das Merkzeichen weiter und bezog sich insoweit auf die bei ihm bestehende Fußheberparese links. Hierzu brachte er vor, die Fortbewegung sei nur mithilfe einer fuß- und gelenkstabilisierenden Schiene möglich, einem Heidelberger Winkel. Seine Bewegungsfähigkeit sei durch die relativ unkontrollierbaren Bewegungen des Fußes beeinträchtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 20. November 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und hierzu vorgebracht, eine vollständige Kompensation der Fußheberschwäche sei durch den Heidelberger Winkel nicht möglich, wenn er längere Strecken zurücklege, stellten sich starken Schmerzen ein, die ihn immer wieder zum Pausieren zwängen. Auch nehme er fortlaufend Schmerzmittel ein. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. S vom 28. Oktober 2014 eingeholt. Zur Gehfähigkeit des Klägers hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten: "Nach seiner Gehfähigkeit befragt, äußerte Herr L, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die M gekommen sei. Vom U-Bahnhof S bis zur F habe er problemlos laufen können. Wenn er längere Wegstrecken zurücklegen würde, müsste er sich zwischendrin hinsetzen. Der Kläger benutzt eine Gehstütze rechts. Das Gangbild ist im Untersuchungsraum links hinkend. Er trägt linksseitig eine Stütze im Sinne des Heidelbergers Winkels sowie eine Fertigbandage sowie eine Sprunggelenkbandage. Die Fertigbandage dient nach Aussage des Klägers dazu, dass die Bügel des Heidelbergers Winkels nicht scheuern. Beim Barfußgehen fällt linksseitig ein mittelgradiger Steppergang auf. Der Fuß kann nicht primär auf der Ferse aufgesetzt werden, da er im Sinne der Streckung hängt. Somit ist auch linksseitig der Fersenstand nicht möglich. Der Zehenstand ist kurzfristig möglich. Der Einbeinstand ist links nicht möglich, da der Kläger eine Schwäche im linken Bein angibt. Die Hockstellung kann wegen einer Standunsicherheit nicht eingenommen werden. Bei dem Kläger bestehen folgende Gesundheitsstörungen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken: Eine geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer leichten Wirbelsäulenfehlhaltung, Verschleißerscheinungen und Operationsfolgen der Lendenwirbelsäule mit verbliebener Irritation der Nervenwurzeln L 5 und S 1 links. Sämtliche anderen Gesundheitsstörungen wirken sich nicht auf die Gehfähigkeit aus. Wesentlich für die Einschränkung des Gehvermögens ist die verbliebene Fußheberschwäche. Diese Fußheberschwäche wird durch das Hilfsmittel Heidelberger Winkel weitgehend ausgeglichen. Auch die verbliebene Schwäche des linken Beines kann durch das Benutzen einer Unterarmgehstütze weitgehend kompensiert werden. Es ist nicht zutreffend, dass der Kläger seit Februar 2013 oder seit einem anderen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, in Folge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden." Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S zu Eigen gemacht.
Gegen das am 7. April 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. April 2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das Urteil stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S, es übersehe, dass er überhaupt nur unter Zuhilfenahme eines Heidelbergers Winkels Wege zurücklegen könne und dabei wegen starker Schmerzen immer wieder pausieren müsse, sobald er längere Wege zurücklege. Nunmehr habe er sich in schmerztherapeutische Behandlung begeben, die seit dem 10. März 2015 stattfinde.
Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat der Senat das vorliegende Verfahren abgetrennt, soweit es die Zeit ab einschließlich März 2015 betrifft. Im Übrigen hat er durch Urteil vom 18. November 2015 die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2013 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab März 2015 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. S, der den Kläger am 3. Mai 2017 untersucht hat und in seinem Gutachten vom 4. Mai 2017 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne eine Wegstrecke von etwa 2000 Metern in ca. 30 Minuten zu Fuß zurücklegen. Nach operativer Behandlung der Hand könne er auch französische Unterarmgehstützen benutzen. Das Gangbild beschreibt er als raumgreifend mit linksseitigem Schonhinken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) sind auch in der nach Abtrennung hier noch streitgegenständlichen Zeit ab März 2015 in der Person des Klägers nicht gegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts gem. § 153 Abs. 2 SGG sowie in analoger Anwendung jener Vorschrift auch auf die Ausführungen des Senates in seinem Urteil vom 18. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Im Ergebnis der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senates fest, dass sich das Gehvermögen des Klägers auch unterdessen nicht in einer Weise entwickelt hat, die die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens zulässt. Der Senat folgt diesbezüglich den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S zum Gehvermögen des Klägers, denen der Kläger im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der 1955 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Auf seinen Antrag aus dem Dezember 2011 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2013 beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest und ging hierbei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, operierte Wirbelsäule, Fußheberparese links (Einzel-GdB 40),
2. Diabetes mellitus mit Diät und Insulin einstellbar (Einzel-GdB 30), sowie
3. Bluthochdruck bei Adipositas (Einzel-GdB 10).
Die Zuerkennung des Merkzeichens G lehnte der Beklagte hingegen ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Hinblick auf das Merkzeichen weiter und bezog sich insoweit auf die bei ihm bestehende Fußheberparese links. Hierzu brachte er vor, die Fortbewegung sei nur mithilfe einer fuß- und gelenkstabilisierenden Schiene möglich, einem Heidelberger Winkel. Seine Bewegungsfähigkeit sei durch die relativ unkontrollierbaren Bewegungen des Fußes beeinträchtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 20. November 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und hierzu vorgebracht, eine vollständige Kompensation der Fußheberschwäche sei durch den Heidelberger Winkel nicht möglich, wenn er längere Strecken zurücklege, stellten sich starken Schmerzen ein, die ihn immer wieder zum Pausieren zwängen. Auch nehme er fortlaufend Schmerzmittel ein. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. S vom 28. Oktober 2014 eingeholt. Zur Gehfähigkeit des Klägers hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten: "Nach seiner Gehfähigkeit befragt, äußerte Herr L, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die M gekommen sei. Vom U-Bahnhof S bis zur F habe er problemlos laufen können. Wenn er längere Wegstrecken zurücklegen würde, müsste er sich zwischendrin hinsetzen. Der Kläger benutzt eine Gehstütze rechts. Das Gangbild ist im Untersuchungsraum links hinkend. Er trägt linksseitig eine Stütze im Sinne des Heidelbergers Winkels sowie eine Fertigbandage sowie eine Sprunggelenkbandage. Die Fertigbandage dient nach Aussage des Klägers dazu, dass die Bügel des Heidelbergers Winkels nicht scheuern. Beim Barfußgehen fällt linksseitig ein mittelgradiger Steppergang auf. Der Fuß kann nicht primär auf der Ferse aufgesetzt werden, da er im Sinne der Streckung hängt. Somit ist auch linksseitig der Fersenstand nicht möglich. Der Zehenstand ist kurzfristig möglich. Der Einbeinstand ist links nicht möglich, da der Kläger eine Schwäche im linken Bein angibt. Die Hockstellung kann wegen einer Standunsicherheit nicht eingenommen werden. Bei dem Kläger bestehen folgende Gesundheitsstörungen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken: Eine geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer leichten Wirbelsäulenfehlhaltung, Verschleißerscheinungen und Operationsfolgen der Lendenwirbelsäule mit verbliebener Irritation der Nervenwurzeln L 5 und S 1 links. Sämtliche anderen Gesundheitsstörungen wirken sich nicht auf die Gehfähigkeit aus. Wesentlich für die Einschränkung des Gehvermögens ist die verbliebene Fußheberschwäche. Diese Fußheberschwäche wird durch das Hilfsmittel Heidelberger Winkel weitgehend ausgeglichen. Auch die verbliebene Schwäche des linken Beines kann durch das Benutzen einer Unterarmgehstütze weitgehend kompensiert werden. Es ist nicht zutreffend, dass der Kläger seit Februar 2013 oder seit einem anderen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, in Folge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden." Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S zu Eigen gemacht.
Gegen das am 7. April 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. April 2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das Urteil stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S, es übersehe, dass er überhaupt nur unter Zuhilfenahme eines Heidelbergers Winkels Wege zurücklegen könne und dabei wegen starker Schmerzen immer wieder pausieren müsse, sobald er längere Wege zurücklege. Nunmehr habe er sich in schmerztherapeutische Behandlung begeben, die seit dem 10. März 2015 stattfinde.
Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat der Senat das vorliegende Verfahren abgetrennt, soweit es die Zeit ab einschließlich März 2015 betrifft. Im Übrigen hat er durch Urteil vom 18. November 2015 die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2013 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab März 2015 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. S, der den Kläger am 3. Mai 2017 untersucht hat und in seinem Gutachten vom 4. Mai 2017 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne eine Wegstrecke von etwa 2000 Metern in ca. 30 Minuten zu Fuß zurücklegen. Nach operativer Behandlung der Hand könne er auch französische Unterarmgehstützen benutzen. Das Gangbild beschreibt er als raumgreifend mit linksseitigem Schonhinken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) sind auch in der nach Abtrennung hier noch streitgegenständlichen Zeit ab März 2015 in der Person des Klägers nicht gegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts gem. § 153 Abs. 2 SGG sowie in analoger Anwendung jener Vorschrift auch auf die Ausführungen des Senates in seinem Urteil vom 18. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Im Ergebnis der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senates fest, dass sich das Gehvermögen des Klägers auch unterdessen nicht in einer Weise entwickelt hat, die die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens zulässt. Der Senat folgt diesbezüglich den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S zum Gehvermögen des Klägers, denen der Kläger im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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