L 1 KR 409/17 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 143 KR 1556/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 409/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 18. September 2017 erhobene Beschwerde gegen den genannten, am 24. August 2017 zugestellten, Beschluss ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag bereits als unzulässig angesehen.

Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ist bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung getroffen, ist diese bindend, auch wenn eine Partei mit ihr nicht einverstanden ist. Von einer geänderten Sach- oder Rechtslage ist hier nicht auszugehen, wie bereits das SG ausgeführt hat.

Der Senat teilt im Übrigen auch dessen Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Es ist dem Antragsteller jedenfalls derzeit zuzumuten, die elektronische Gesundheitskarte einzusetzen, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen will, auch wenn er die zu Grunde liegenden Regelungen für nicht verfassungsmäßig hält und ein Hauptsacheklageverfahren anhängig ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die elektronische Gesundheitskarte in ihrer derzeitigen Anwendung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. verstößt (Urteil vom 20. März 2015 -L 1 KR 18/14 juris-Rdnr.31; vgl. ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R –, BSGE 117, 224-236).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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