Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 424/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 906/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Frau H K als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Dr. P K gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt als Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 2015 verstorbenen Dr. P K dessen geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung entweder in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen u.a. Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 [GBl. Nr. 85 S. 675], geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 [GBl. I Nr. 32 S. 521], Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVIwiss -) oder zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 [GBl. Nr. 93 S. 844], Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) für den Zeitraum vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 weiter und begehrt die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1945 geborene Dr. K hat nach Absolvierung eines Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z am 25. Juli 1969 die Berechtigung erworben, den Titel eines Ingenieurökonom zu führen. Er war vom 22. September 1969 bis zum 9. Februar 1979 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im staatlichen Maschinen-Kontor, Ingenieurbüro, VEB Versorgungskontor für Maschinenbau-Erzeugnisse Cottbus, vom 10. Februar 1979 bis zum 31. Oktober 1982 als Aspirant an der Humboldt Universität in B, vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für Umweltgestaltung, später von April bis Oktober 1990 im Institut für Umweltschutz, einer wissenschaftlichen Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zur Analyse der Umwelt und Entwicklung der Umweltüberwachung, der Koordinierung und Kontrolle der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Entwicklung des Informationsdienstes sowie der internationalen Zusammenarbeit, beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem ist Dr. K, der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden. Mit Bescheid vom 07. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag Dr. K auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab, da die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG nicht vorliegen würden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Dr. K vortrug, er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Umweltschutz, einem wissenschaftlichen Institut, tätig gewesen, worauf die Beklagte nicht eingegangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 als unbegründet zurück. Bei dem Beschäftigungsbetrieb habe es sich nicht um ein Institut gehandelt, das zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen bzw. der wissenschaftlichen Intelligenz berechtige. Dr. K sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb sei keinem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Nur derartige Industriebetriebe seien von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfasst worden, was sich auch aus der Tatsache ergebe, dass das Ministerium für Industrie gemäß § 5 der AVItech am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, Seite 10, juris). Der Dr. K sei auch nicht in einem i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB einem VEB gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Forschungsinstitute in diesem Sinne seien Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung sei. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss lägen ebenfalls nicht vor. Das IKB sei kein wissenschaftliches Institut im Sinne der in § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen gewesen. Darunter fielen u.a. wissenschaftliche Akademien, die dem Ministerium für Hoch-und Fachschulwesen unterstellt gewesen seien. Nach der Systematik der Volkswirtschaft habe es sich bei dem Zentrum für Umweltgestaltung um eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz gehandelt.
Mit seiner vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) am 16. Juni 2011 erhobenen Klage hat der Dr. K vorgetragen, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb, dem Institut für Umweltschutz, zum 30. Juni 1990 um ein selbstständiges Forschungsinstitut i.S.d. 2. DB gehandelt habe. Dieses Institut sei nicht eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz der ehemaligen DDR (wie z.B. das Zentrum für Umweltgestaltung), sondern ein zentrales Institut gewesen, das auf Initiative der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und dem Ministerium für Wirtschaft und Technik gegründet worden sei. Im Adressbuch Umweltschutz (Stand: Februar 1991) werde das Institut für Umweltschutz als öffentliche Forschungseinrichtung geführt. Diese Stellung unterstreiche auch der Umweltbericht der DDR, erschienen im März 1990, Herausgeber: Institut für Umweltschutz, welches auch maßgebliche Ergebnisse dieses Berichts bearbeitet habe. Das Institut für Umweltschutz habe den Status einer juristischen Person mit Hauptsitz in Berlin und Niederlassungen in Cottbus und Wittenberg-Luther-Stadt gehabt, seine Rechtsstellung sei vergleichbar mit dem Umweltbundesamt der BRD gewesen. Als zentrales Forschungsinstitut der ehemaligen DDR habe es wissenschaftlich-technische Forschungsaufgaben wahrgenommen. Seine Stellung in der ehemaligen DDR als zentrale wissenschaftliche Forschungseinrichtung zeige sich auch in der Abwicklungsvereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und dem Leiter der die EL, dem Präsidenten des Umweltbundesamtes. Das Institut habe abgegrenzte Fonds gehabt, über die es mit den verschiedenen Institutionen und Einrichtungen Forschungsverträge abgeschlossen habe, z.B. ein Forschungs- und Entwicklungsvertrag über eine Summe von 791.958 DM mit der CAD MAP Raumbezogene Informationssysteme GmbH & Co. KG. Eine Zusammenfassung von Forschungsergebnissen beinhaltet z.B. der Vergleich von Grenzwerten zu Luft- und Bodenverunreinigung der DDR und BRD aus Mai 1990, eine Publikation der Fachbibliothek des Instituts für Umweltschutz. Der Ausfluss der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit des Instituts zeige sich auch auf dem Gebiet der Entwicklung von Messgeräten zur Luftreinhaltung. Die Arbeit des Instituts habe sich schwerpunktmäßig auf die Erarbeitung und Überführung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in die betriebliche Praxis einer Vielzahl von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft gerichtet. Hierbei habe das Institut als zentrales Forschungsinstitut eigenverantwortlich Wirtschaftsverträge mit eigenen finanziellen Mitteln und eigener Haftung mit Partnern aus verschiedenen Zweigen der Wirtschaft abgeschlossen. Der Umweltschutz sei integrierter Bestandteil jeglicher Wirtschaftstätigkeit einschließlich des Wettbewerbs, zudem habe der Umweltschutz selbst den Charakter eines Wirtschaftszweiges angenommen. Die Umweltqualität der Produkte der Wirtschaftseinheiten sei wesentlich durch die Ergebnisse der Forschungstätigkeit des Instituts mitbestimmt worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass es sich beim Institut für Umweltschutz unter Berücksichtigung Ihrer Nachforschungen beim Bundesarchiv und beim Umweltbundesamt um eine nachgeordnete Zentrale Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und nicht um ein gleichgestelltes Institut gehandelt habe, es sei keine Forschung für einen Wirtschaftszweig betrieben worden, vielmehr habe der Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Umweltschutzes gelegen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 AS 4/10, juris).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2013 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Dr. K keinen Anspruch auf die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG habe. Dr. K erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung, denn das Zentrum für Umweltgestaltung sei kein VEB oder ein gleichgestellter Betrieb und auch kein gleichgestelltes Forschungsinstitut. Der Hauptzweck des Zentrums für Umweltschutz habe nicht auf zweck-/betriebsbezogener (wissenschaftlicher) Forschung gelegen, sondern auf dem Gebiet des Umweltschutzes. An dieser Einschätzung ändere auch nicht der Umstand, dass das Institut befugt und berechtigt gewesen sei, im eigenen Namen Verträge mit Wirtschaftsunternehmen abzuschließen, denn die wirtschaftlichen Befugnisse des Betriebs spiegelten nicht seinen Zweck wieder. Nicht zuletzt aus den Veröffentlichungen des Zentrums für Umweltgestaltung ergebe sich, dass der Hauptzweck des Betriebs der Umweltschutz gewesen sei.
Mit seiner - gegen den ihm am 18. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. November 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegten - Berufung hat der Dr. K sein Begehren auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Eine Nachfrage des Gerichts beim Institut für Umweltgeschichte und Regionalentwicklung e. V. an der Hochschule N hat ergeben, dass nur wenige Akten zur Umweltproblematik der DDR selbst bzw. zu Forschungsvorhaben in der DDR aussagekräftig seien. Der überwiegende Teil bestehe aus Akten über die internationale Zusammenarbeit, wobei das Mitwirken der DDR an der Verwirklichung des UNESCO-Programms "Mensch und Biosphäre" eine große Rolle spiele. Aus den Akten ergäben sich auch Anhaltspunkte über Vorbereitung und Durchführung bzw. Teilnahme an Umweltkonferenzen und -tagungen im internationalen Rahmen, des Weiteren lägen Überlieferungen auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung im Umweltschutz vor, insbesondere die Organisation und Vorbereitung der internationalen UNEP-/UNESCO-Postgradualkurse in der DDR über Ökosystembewirtschaftung/Umweltmanagement mit über 200 Teilnehmern aus über 60 Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas, ferner Abschlussarbeiten mit Untersuchung von Umweltproblemen in den Teilnehmerländer vor.
Der Dr. K hat zahlreiche Unterlagen vorgelegt (u.a. Arbeitsverträge, Auszüge aus dem Adressbuch Umweltschutz, dem Umweltbericht der DDR, Herausgeber Institut für Umweltschutz, Abwicklungsvereinbarung vom 28. Februar 1991, Vertragsbeispiel über die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Ausarbeitung zu einem Vergleich von Grenzwerten zu Luft- und Bodenverunreinigung der DDR und BRD, Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, des statistischen Bundesamts mit Erläuterungen 2008).
Dr. K hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 zu verurteilen, die Zeit vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich beim Institut für Umweltschutz nicht um ein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB gehandelt habe. "Forschungsinstitute" i.S.d. § 1 Abs. 2 der 2. DB seien allein selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Das Institut für Umweltschutz habe aber keine Forschung für einen Wirtschaftszweig betrieben, vielmehr habe der Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Umweltschutzes gelegen.
Mit Beschluss des Senats vom 4. August 2017 ist der vorliegende Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (die Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2017, die Beklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2017).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte aufgrund des Beschlusses des Senats vom 4. August 2017 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Entscheidung durfte nach dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der beiden Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 ist rechtmäßig. Die Rechtsnachfolgerin des Klägers hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Dr. K entweder zur AVIwiss oder zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
In dem Verfahren, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Dr. K begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech oder der AVIwiss, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass Dr. K in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Dr. K daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 RA, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02, in juris). Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen.
Dr. K gehörte indes am 30. Juni 1990 nicht zur Gruppe derjenigen, die in ein Zusatzversorgungssystem – hier: der AVIwiss oder der AVItech – einzubeziehen gewesen wären.
Für eine Einbeziehung in die AVIwiss fehlt es an der Erfüllung der so genannten sachlichen Voraussetzung, denn Dr. K ist nicht als "Wissenschaftler" im Sinne des § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss tätig gewesen.
Nach § 2 VO- AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz: a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren; b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen; c) besonders qualifizierte Feinmechaniker-Meister, Mechaniker-Meister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Dr. K war aber nicht als hauptberuflich tätiger Wissenschaftler an Instituten oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen beschäftigt. Zwar war Dr. K als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für Umweltgestaltung beschäftigt, jedoch sind die persönlich-sachlichen Voraussetzungen, die § 2 VO-AVIwiss an Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz stellt, gleichwohl nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass dies allein die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 1990 betrifft – zuvor war der Dr. K nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z am 25. Juli 1969 von September 1969 bis Februar 1979 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im staatlichen Maschinen-Kontor, Ingenieurbüro, VEB Versorgungskontor für Maschinenbau-Erzeugnisse Cottbus und danach bis Oktober 1982 als Aspirant an der Humboldt Universität in B beschäftigt - wurde ein wissenschaftlicher Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers nach § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss nicht erfasst. Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung) vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127, S. 1007) konnten die wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis, in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter lediglich nach Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen möglich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein als Wissenschaftler gemäß der VO-AVIwiss einbezogen gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der Mitarbeiterverordnung nicht bedurft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. November 2006, L 21 RA 285/04 und vom 20. Januar 2011, L 33 R 927/09, juris). Da die VO-AVIwiss bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 nicht geändert worden ist, ist auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin ein eigenes Zusatzversorgungssystem bestand, nämlich das System Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Schaffung eines eigenen Altersversorgungssystems wäre jedoch nicht notwendig gewesen, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers in § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss umfasst gewesen wären. Auch eine nachträgliche Feststellung von Versorgungszeiten aufgrund des § 13 Abs. 1 der Mitarbeiterverordnung ist nicht möglich, da diese Vorschrift, die eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah, nicht Bundesrecht geworden ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, und vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, juris).
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass in der Tätigkeit Dr. K die wissenschaftliche Arbeit einen überwiegenden, ausschlaggebenden Anteil eingenommen hätte. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 1. November 1982 war der Dr. K als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der "Bearbeitung von wissenschaftlichen Aufgaben, vorrangig zu rechtlichen Regelpunkten des Umweltschutzes, formulierungsrechtlicher Standpunkte und Analysen als Zuarbeit zu ökonomischen Untersuchungen von Umweltschutzmaßnahmen, Justitiartätigkeit" beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde in Änderungsverträgen fortgeschrieben, wobei Dr. K vom 1. Januar 1986 die Arbeitsaufgaben des Arbeitsgruppenleiters "Umweltrecht und Justitiar des Zentrums für Umweltgestaltung" übernommen hatte. Hierbei handelte es sich anscheinend überwiegend um rechtliche Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltrechts und des Umweltschutzes. Auch wenn Dr. K in diesem Tätigkeitsfeld auch wissenschaftlich-technische Leistungen erbracht haben sollte, standen bei seinem Beschäftigungsverhältnis, jedenfalls soweit sich aus der Auswertung der Arbeitsverträge schließen lässt, die begleitenden rechtlichen objekt- und auftragsbezogenen Aufgaben und nicht die wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne von Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund. Auch wurden die jeweiligen Arbeitsaufgaben von außen, d.h. von diversen Auftraggebern herangetragen, was der Dr. K auch selbst angibt. Daher lässt sich nicht schließen, dass die wissenschaftliche Arbeit so im Vordergrund gestanden hätte, dass sie als prägend zu bezeichnen wäre.
Das Institut für Umweltschutz erfüllte auch nicht die Voraussetzung einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Einrichtungen (§ 1 VO-AVIwiss) wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Das Institut für Umweltschutz war – nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 6 VO-AVIwiss – kein Forschungsinstitut. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die Forschung, also die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet, betrieben hat. In der vormaligen DDR wurde zwischen zwei Arten von Forschung, nämlich der Grundlagenforschung einerseits und der angewandten Forschung andererseits unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris; Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: "Forschung und Entwicklung"). Ziel und Zweck der Grundlagenforschung war die planmäßige Forschung "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Methoden und Erfahrungen, die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren sowie die Erweiterung wissenschaftlicher Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis" (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 [GBl. II, S. 589] – Forschungs-VO -). Demgegenüber verstand man unter angewandter Forschung die wissenschaftlich-technische Tätigkeit zur Erforschung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien als wissenschaftliche Grundlage für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, Verfahren, technologische Prozesse und Rezepturen sowie für Lösungen auf den Gebieten der Arbeitsorganisation, der Gesunderhaltung der Menschen und des Umweltschutzes. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Hierbei war die letzte Arbeitsstufe der Grundlagenforschung die Schnittstelle zur angewandten Forschung, an der die Ausarbeitung von Vorschlägen zur breiten Nutzung der Ergebnisse erfolgte. Die letzte Arbeitsstufe der angewandten Forschung wiederum war die Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: "Forschungskategorien"). Während die Grundlagenforschung an selbständigen staatlichen Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und Instituten (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II, S. 189], und die Forschungs-VO) erfolgte, wurde die angewandte Forschung vorwiegend in den Wirtschaftseinheiten, d.h. den Forschungsabteilungen und -instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, durchgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O.). Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR schließlich auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten i.S.d. § 6 VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die in den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe (VEB) und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom 31. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R, vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, alle juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass das Institut für Umweltschutz ein Forschungsinstitut im obigen Sinn gewesen ist. Ein Statut, bzw. Beschlüsse, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit hätten geben können, waren trotz aller Bemühungen von Seiten der Beklagten und des Gerichts nicht verfügbar. Das Institut für Umweltschutz war als nachgeordnete Einrichtung dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellt, wogegen dem Anwendungsbereich des § 6 VO-AVIwiss im Wesentlichen solche wissenschaftlichen Einrichtungen unterfielen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt waren. Nach den noch vorhandenen Unterlagen überwogen Arbeiten aus dem Bereich Ökonomie/Planung mit der Abteilung Umwelterziehung sowie aus dem Bereich der internationalen Zusammenarbeit. Eine große Rolle spielte das Mitwirken der DDR an der Verwirklichung des UNESCO-Programms "Mensch und Biosphäre", ferner wurden Umweltkonferenzen und Tagungen im internationalen Rahmen durchgeführt. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Aus- und Weiterbildung im Umweltschutz, insbesondere die Organisation und Vorbereitung der internationalen UNESCO Postgradualkurse in der DDR über Ökosystembewirtschaftung/Umwelt Management. Unstreitig betrieb das Institut für Umweltschutz in Erfüllung seiner Aufträge auch wissenschaftlich-technische Forschung und verrichtete in diesem Zusammenhang auch wissenschaftliche Aufgaben. So war es beteiligt am Umweltbericht der DDR mit Arbeiten im Rahmen der Analyse der Umweltbedingungen im Bereich Luft, Schutz des Bodens und der Landwirtschaft, Rohstoffwirtschaft und Abfallproduktbeseitigung. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen derartige wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten überwiegend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organen und im Auftrag von Vertragspartnern der Industrie und Wirtschaft erfolgten.
Bei Gesamtwürdigung stellt sich das Institut für Umweltschutz als eine selbständige staatliche Einrichtung mit breit gefächertem Aufgabenbereich und Berührungspunkten zu diversen anderen Einrichtungen und Betrieben dar, die - neben der unstreitig betriebenen Forschungstätigkeit - in nicht unwesentlichem Umfang auch in der Planung, der Umwelterziehung und in der internationalen Zusammenarbeit mit im Umweltschutz tätigen ausländischen Einrichtungen sowie in der Organisation und Vorbereitung der internationalen Tagungen und Kurse in Ökosystembewirtschaftung sowie Umweltmanagement bestanden. Das Überwiegen konkreter Projektarbeit steht der Annahme, dass es sich bei dem Institut für Umweltschutz in erster Linie um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut i. S. d. VO-AVIwiss handeln könne, entgegen. Die vom Institut für Umweltschutz wahrgenommenen Aufgaben sind hiernach am ehesten im Sinne einer zentralen wissenschaftlich-technologischen Erarbeitung und praktischen Umsetzung von umwelttechnischen Grundlagen und Vorgaben für die speziellen technischen Anforderungen unterschiedlicher Einrichtungen, Betriebe sowie im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Aus- und Weiterbildung im Umweltschutzbereich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieses weit reichenden Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs war das Institut für Umweltschutz nicht als ein wissenschaftliches Institut/Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss anzusehen.
Dr. K wäre am 30. Juni 1990 auch nicht obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einzubeziehen gewesen.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSGE, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, juris).
Zwar erfüllt Dr. K als Ingenieur- Ökonom die persönliche Voraussetzung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den ganzen Zeitraum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, aber auch nicht in einem nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Der Beschäftigungsbetrieb Dr. K war insbesondere kein Ministerium, sondern eine dem später gebildeten Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellte, nachgeordnete staatliche Einrichtung im umweltschutzrechtlichen und sonderbauaufsichtsrechtlichen Bereich. Bei dem Institut für Umweltschutz handelte sich unzweifelhaft auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es war aber auch nicht als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen. Hiernach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen, Ministerien.
Bei dem Institut für Umweltschutz handelte es sich - nach den hier einzig in Betracht kommenden Alternativen des § 1 Abs. 2 der 2. DB - weder um ein wissenschaftliches noch um ein Forschungsinstitut. Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne der 2. DB sind ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne des § 6 VO-AVIwiss die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris). In Abgrenzung von der staatlichen Forschung oblag den Wirtschaftseinheiten die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe [Kombinats-VO] vom 08. November 1979 [GBl. I Nr. 38, S. 355]). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO).
Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, nämlich Betriebe, deren betrieblicher Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) war (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R und Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, beide juris).Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der (wissenschaftlichen) Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom 31. Juli 2001, B 4 RA 62/01 R, beide juris). Bei dem Institut für Umweltschutz handelte es sich jedoch nicht um eine derartige selbständige Einrichtung der Wirtschaft, die Güter für eine bedarfsgerechte Produktion entwickelte, sondern um eine staatliche, an das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Kultur angebundene Einrichtung, deren Betätigungsfeld im Bereich des Umweltschutzes lag.
Von daher kommt eine obligatorische Einbeziehung Dr. K weder in die AVIwiss noch in die AVItech in Betracht.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie Dr. K- nach den Regelungen der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01 und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, jeweils juris).
Die von der Rechtsnachfolgerin fortgeführte Berufung hat daher keinen Erfolg, auch wenn sich eine Einbeziehung der Beschäftigten des Instituts für Umweltschutz in ein Zusatzversorgungssystem im Hinblick auf die wichtigen Aufgaben und die Bedeutung des Institutes durchaus als wünschenswert erwiesen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt als Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 2015 verstorbenen Dr. P K dessen geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung entweder in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen u.a. Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 [GBl. Nr. 85 S. 675], geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 [GBl. I Nr. 32 S. 521], Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVIwiss -) oder zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 [GBl. Nr. 93 S. 844], Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) für den Zeitraum vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 weiter und begehrt die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1945 geborene Dr. K hat nach Absolvierung eines Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z am 25. Juli 1969 die Berechtigung erworben, den Titel eines Ingenieurökonom zu führen. Er war vom 22. September 1969 bis zum 9. Februar 1979 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im staatlichen Maschinen-Kontor, Ingenieurbüro, VEB Versorgungskontor für Maschinenbau-Erzeugnisse Cottbus, vom 10. Februar 1979 bis zum 31. Oktober 1982 als Aspirant an der Humboldt Universität in B, vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für Umweltgestaltung, später von April bis Oktober 1990 im Institut für Umweltschutz, einer wissenschaftlichen Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zur Analyse der Umwelt und Entwicklung der Umweltüberwachung, der Koordinierung und Kontrolle der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Entwicklung des Informationsdienstes sowie der internationalen Zusammenarbeit, beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem ist Dr. K, der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden. Mit Bescheid vom 07. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag Dr. K auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab, da die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG nicht vorliegen würden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Dr. K vortrug, er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Umweltschutz, einem wissenschaftlichen Institut, tätig gewesen, worauf die Beklagte nicht eingegangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 als unbegründet zurück. Bei dem Beschäftigungsbetrieb habe es sich nicht um ein Institut gehandelt, das zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen bzw. der wissenschaftlichen Intelligenz berechtige. Dr. K sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb sei keinem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Nur derartige Industriebetriebe seien von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfasst worden, was sich auch aus der Tatsache ergebe, dass das Ministerium für Industrie gemäß § 5 der AVItech am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, Seite 10, juris). Der Dr. K sei auch nicht in einem i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB einem VEB gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Forschungsinstitute in diesem Sinne seien Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung sei. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss lägen ebenfalls nicht vor. Das IKB sei kein wissenschaftliches Institut im Sinne der in § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen gewesen. Darunter fielen u.a. wissenschaftliche Akademien, die dem Ministerium für Hoch-und Fachschulwesen unterstellt gewesen seien. Nach der Systematik der Volkswirtschaft habe es sich bei dem Zentrum für Umweltgestaltung um eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz gehandelt.
Mit seiner vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) am 16. Juni 2011 erhobenen Klage hat der Dr. K vorgetragen, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb, dem Institut für Umweltschutz, zum 30. Juni 1990 um ein selbstständiges Forschungsinstitut i.S.d. 2. DB gehandelt habe. Dieses Institut sei nicht eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz der ehemaligen DDR (wie z.B. das Zentrum für Umweltgestaltung), sondern ein zentrales Institut gewesen, das auf Initiative der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und dem Ministerium für Wirtschaft und Technik gegründet worden sei. Im Adressbuch Umweltschutz (Stand: Februar 1991) werde das Institut für Umweltschutz als öffentliche Forschungseinrichtung geführt. Diese Stellung unterstreiche auch der Umweltbericht der DDR, erschienen im März 1990, Herausgeber: Institut für Umweltschutz, welches auch maßgebliche Ergebnisse dieses Berichts bearbeitet habe. Das Institut für Umweltschutz habe den Status einer juristischen Person mit Hauptsitz in Berlin und Niederlassungen in Cottbus und Wittenberg-Luther-Stadt gehabt, seine Rechtsstellung sei vergleichbar mit dem Umweltbundesamt der BRD gewesen. Als zentrales Forschungsinstitut der ehemaligen DDR habe es wissenschaftlich-technische Forschungsaufgaben wahrgenommen. Seine Stellung in der ehemaligen DDR als zentrale wissenschaftliche Forschungseinrichtung zeige sich auch in der Abwicklungsvereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und dem Leiter der die EL, dem Präsidenten des Umweltbundesamtes. Das Institut habe abgegrenzte Fonds gehabt, über die es mit den verschiedenen Institutionen und Einrichtungen Forschungsverträge abgeschlossen habe, z.B. ein Forschungs- und Entwicklungsvertrag über eine Summe von 791.958 DM mit der CAD MAP Raumbezogene Informationssysteme GmbH & Co. KG. Eine Zusammenfassung von Forschungsergebnissen beinhaltet z.B. der Vergleich von Grenzwerten zu Luft- und Bodenverunreinigung der DDR und BRD aus Mai 1990, eine Publikation der Fachbibliothek des Instituts für Umweltschutz. Der Ausfluss der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit des Instituts zeige sich auch auf dem Gebiet der Entwicklung von Messgeräten zur Luftreinhaltung. Die Arbeit des Instituts habe sich schwerpunktmäßig auf die Erarbeitung und Überführung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in die betriebliche Praxis einer Vielzahl von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft gerichtet. Hierbei habe das Institut als zentrales Forschungsinstitut eigenverantwortlich Wirtschaftsverträge mit eigenen finanziellen Mitteln und eigener Haftung mit Partnern aus verschiedenen Zweigen der Wirtschaft abgeschlossen. Der Umweltschutz sei integrierter Bestandteil jeglicher Wirtschaftstätigkeit einschließlich des Wettbewerbs, zudem habe der Umweltschutz selbst den Charakter eines Wirtschaftszweiges angenommen. Die Umweltqualität der Produkte der Wirtschaftseinheiten sei wesentlich durch die Ergebnisse der Forschungstätigkeit des Instituts mitbestimmt worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass es sich beim Institut für Umweltschutz unter Berücksichtigung Ihrer Nachforschungen beim Bundesarchiv und beim Umweltbundesamt um eine nachgeordnete Zentrale Einrichtung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und nicht um ein gleichgestelltes Institut gehandelt habe, es sei keine Forschung für einen Wirtschaftszweig betrieben worden, vielmehr habe der Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Umweltschutzes gelegen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 AS 4/10, juris).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2013 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Dr. K keinen Anspruch auf die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG habe. Dr. K erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung, denn das Zentrum für Umweltgestaltung sei kein VEB oder ein gleichgestellter Betrieb und auch kein gleichgestelltes Forschungsinstitut. Der Hauptzweck des Zentrums für Umweltschutz habe nicht auf zweck-/betriebsbezogener (wissenschaftlicher) Forschung gelegen, sondern auf dem Gebiet des Umweltschutzes. An dieser Einschätzung ändere auch nicht der Umstand, dass das Institut befugt und berechtigt gewesen sei, im eigenen Namen Verträge mit Wirtschaftsunternehmen abzuschließen, denn die wirtschaftlichen Befugnisse des Betriebs spiegelten nicht seinen Zweck wieder. Nicht zuletzt aus den Veröffentlichungen des Zentrums für Umweltgestaltung ergebe sich, dass der Hauptzweck des Betriebs der Umweltschutz gewesen sei.
Mit seiner - gegen den ihm am 18. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. November 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegten - Berufung hat der Dr. K sein Begehren auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Eine Nachfrage des Gerichts beim Institut für Umweltgeschichte und Regionalentwicklung e. V. an der Hochschule N hat ergeben, dass nur wenige Akten zur Umweltproblematik der DDR selbst bzw. zu Forschungsvorhaben in der DDR aussagekräftig seien. Der überwiegende Teil bestehe aus Akten über die internationale Zusammenarbeit, wobei das Mitwirken der DDR an der Verwirklichung des UNESCO-Programms "Mensch und Biosphäre" eine große Rolle spiele. Aus den Akten ergäben sich auch Anhaltspunkte über Vorbereitung und Durchführung bzw. Teilnahme an Umweltkonferenzen und -tagungen im internationalen Rahmen, des Weiteren lägen Überlieferungen auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung im Umweltschutz vor, insbesondere die Organisation und Vorbereitung der internationalen UNEP-/UNESCO-Postgradualkurse in der DDR über Ökosystembewirtschaftung/Umweltmanagement mit über 200 Teilnehmern aus über 60 Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas, ferner Abschlussarbeiten mit Untersuchung von Umweltproblemen in den Teilnehmerländer vor.
Der Dr. K hat zahlreiche Unterlagen vorgelegt (u.a. Arbeitsverträge, Auszüge aus dem Adressbuch Umweltschutz, dem Umweltbericht der DDR, Herausgeber Institut für Umweltschutz, Abwicklungsvereinbarung vom 28. Februar 1991, Vertragsbeispiel über die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Ausarbeitung zu einem Vergleich von Grenzwerten zu Luft- und Bodenverunreinigung der DDR und BRD, Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, des statistischen Bundesamts mit Erläuterungen 2008).
Dr. K hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 zu verurteilen, die Zeit vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich beim Institut für Umweltschutz nicht um ein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB gehandelt habe. "Forschungsinstitute" i.S.d. § 1 Abs. 2 der 2. DB seien allein selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Das Institut für Umweltschutz habe aber keine Forschung für einen Wirtschaftszweig betrieben, vielmehr habe der Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Umweltschutzes gelegen.
Mit Beschluss des Senats vom 4. August 2017 ist der vorliegende Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (die Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2017, die Beklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2017).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte aufgrund des Beschlusses des Senats vom 4. August 2017 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Entscheidung durfte nach dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der beiden Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 ist rechtmäßig. Die Rechtsnachfolgerin des Klägers hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 25. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Dr. K entweder zur AVIwiss oder zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
In dem Verfahren, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Dr. K begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech oder der AVIwiss, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass Dr. K in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Dr. K daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 RA, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02, in juris). Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen.
Dr. K gehörte indes am 30. Juni 1990 nicht zur Gruppe derjenigen, die in ein Zusatzversorgungssystem – hier: der AVIwiss oder der AVItech – einzubeziehen gewesen wären.
Für eine Einbeziehung in die AVIwiss fehlt es an der Erfüllung der so genannten sachlichen Voraussetzung, denn Dr. K ist nicht als "Wissenschaftler" im Sinne des § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss tätig gewesen.
Nach § 2 VO- AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz: a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren; b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen; c) besonders qualifizierte Feinmechaniker-Meister, Mechaniker-Meister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Dr. K war aber nicht als hauptberuflich tätiger Wissenschaftler an Instituten oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen beschäftigt. Zwar war Dr. K als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für Umweltgestaltung beschäftigt, jedoch sind die persönlich-sachlichen Voraussetzungen, die § 2 VO-AVIwiss an Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz stellt, gleichwohl nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass dies allein die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 1990 betrifft – zuvor war der Dr. K nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z am 25. Juli 1969 von September 1969 bis Februar 1979 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im staatlichen Maschinen-Kontor, Ingenieurbüro, VEB Versorgungskontor für Maschinenbau-Erzeugnisse Cottbus und danach bis Oktober 1982 als Aspirant an der Humboldt Universität in B beschäftigt - wurde ein wissenschaftlicher Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers nach § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss nicht erfasst. Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung) vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127, S. 1007) konnten die wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis, in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter lediglich nach Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen möglich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein als Wissenschaftler gemäß der VO-AVIwiss einbezogen gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der Mitarbeiterverordnung nicht bedurft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. November 2006, L 21 RA 285/04 und vom 20. Januar 2011, L 33 R 927/09, juris). Da die VO-AVIwiss bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 nicht geändert worden ist, ist auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin ein eigenes Zusatzversorgungssystem bestand, nämlich das System Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Schaffung eines eigenen Altersversorgungssystems wäre jedoch nicht notwendig gewesen, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers in § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss umfasst gewesen wären. Auch eine nachträgliche Feststellung von Versorgungszeiten aufgrund des § 13 Abs. 1 der Mitarbeiterverordnung ist nicht möglich, da diese Vorschrift, die eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah, nicht Bundesrecht geworden ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, und vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, juris).
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass in der Tätigkeit Dr. K die wissenschaftliche Arbeit einen überwiegenden, ausschlaggebenden Anteil eingenommen hätte. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 1. November 1982 war der Dr. K als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der "Bearbeitung von wissenschaftlichen Aufgaben, vorrangig zu rechtlichen Regelpunkten des Umweltschutzes, formulierungsrechtlicher Standpunkte und Analysen als Zuarbeit zu ökonomischen Untersuchungen von Umweltschutzmaßnahmen, Justitiartätigkeit" beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde in Änderungsverträgen fortgeschrieben, wobei Dr. K vom 1. Januar 1986 die Arbeitsaufgaben des Arbeitsgruppenleiters "Umweltrecht und Justitiar des Zentrums für Umweltgestaltung" übernommen hatte. Hierbei handelte es sich anscheinend überwiegend um rechtliche Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltrechts und des Umweltschutzes. Auch wenn Dr. K in diesem Tätigkeitsfeld auch wissenschaftlich-technische Leistungen erbracht haben sollte, standen bei seinem Beschäftigungsverhältnis, jedenfalls soweit sich aus der Auswertung der Arbeitsverträge schließen lässt, die begleitenden rechtlichen objekt- und auftragsbezogenen Aufgaben und nicht die wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne von Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund. Auch wurden die jeweiligen Arbeitsaufgaben von außen, d.h. von diversen Auftraggebern herangetragen, was der Dr. K auch selbst angibt. Daher lässt sich nicht schließen, dass die wissenschaftliche Arbeit so im Vordergrund gestanden hätte, dass sie als prägend zu bezeichnen wäre.
Das Institut für Umweltschutz erfüllte auch nicht die Voraussetzung einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Einrichtungen (§ 1 VO-AVIwiss) wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Das Institut für Umweltschutz war – nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 6 VO-AVIwiss – kein Forschungsinstitut. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die Forschung, also die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet, betrieben hat. In der vormaligen DDR wurde zwischen zwei Arten von Forschung, nämlich der Grundlagenforschung einerseits und der angewandten Forschung andererseits unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris; Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: "Forschung und Entwicklung"). Ziel und Zweck der Grundlagenforschung war die planmäßige Forschung "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Methoden und Erfahrungen, die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren sowie die Erweiterung wissenschaftlicher Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis" (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 [GBl. II, S. 589] – Forschungs-VO -). Demgegenüber verstand man unter angewandter Forschung die wissenschaftlich-technische Tätigkeit zur Erforschung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien als wissenschaftliche Grundlage für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, Verfahren, technologische Prozesse und Rezepturen sowie für Lösungen auf den Gebieten der Arbeitsorganisation, der Gesunderhaltung der Menschen und des Umweltschutzes. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Hierbei war die letzte Arbeitsstufe der Grundlagenforschung die Schnittstelle zur angewandten Forschung, an der die Ausarbeitung von Vorschlägen zur breiten Nutzung der Ergebnisse erfolgte. Die letzte Arbeitsstufe der angewandten Forschung wiederum war die Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: "Forschungskategorien"). Während die Grundlagenforschung an selbständigen staatlichen Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und Instituten (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II, S. 189], und die Forschungs-VO) erfolgte, wurde die angewandte Forschung vorwiegend in den Wirtschaftseinheiten, d.h. den Forschungsabteilungen und -instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, durchgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O.). Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR schließlich auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten i.S.d. § 6 VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die in den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe (VEB) und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom 31. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R, vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, alle juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass das Institut für Umweltschutz ein Forschungsinstitut im obigen Sinn gewesen ist. Ein Statut, bzw. Beschlüsse, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit hätten geben können, waren trotz aller Bemühungen von Seiten der Beklagten und des Gerichts nicht verfügbar. Das Institut für Umweltschutz war als nachgeordnete Einrichtung dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellt, wogegen dem Anwendungsbereich des § 6 VO-AVIwiss im Wesentlichen solche wissenschaftlichen Einrichtungen unterfielen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt waren. Nach den noch vorhandenen Unterlagen überwogen Arbeiten aus dem Bereich Ökonomie/Planung mit der Abteilung Umwelterziehung sowie aus dem Bereich der internationalen Zusammenarbeit. Eine große Rolle spielte das Mitwirken der DDR an der Verwirklichung des UNESCO-Programms "Mensch und Biosphäre", ferner wurden Umweltkonferenzen und Tagungen im internationalen Rahmen durchgeführt. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Aus- und Weiterbildung im Umweltschutz, insbesondere die Organisation und Vorbereitung der internationalen UNESCO Postgradualkurse in der DDR über Ökosystembewirtschaftung/Umwelt Management. Unstreitig betrieb das Institut für Umweltschutz in Erfüllung seiner Aufträge auch wissenschaftlich-technische Forschung und verrichtete in diesem Zusammenhang auch wissenschaftliche Aufgaben. So war es beteiligt am Umweltbericht der DDR mit Arbeiten im Rahmen der Analyse der Umweltbedingungen im Bereich Luft, Schutz des Bodens und der Landwirtschaft, Rohstoffwirtschaft und Abfallproduktbeseitigung. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen derartige wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten überwiegend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organen und im Auftrag von Vertragspartnern der Industrie und Wirtschaft erfolgten.
Bei Gesamtwürdigung stellt sich das Institut für Umweltschutz als eine selbständige staatliche Einrichtung mit breit gefächertem Aufgabenbereich und Berührungspunkten zu diversen anderen Einrichtungen und Betrieben dar, die - neben der unstreitig betriebenen Forschungstätigkeit - in nicht unwesentlichem Umfang auch in der Planung, der Umwelterziehung und in der internationalen Zusammenarbeit mit im Umweltschutz tätigen ausländischen Einrichtungen sowie in der Organisation und Vorbereitung der internationalen Tagungen und Kurse in Ökosystembewirtschaftung sowie Umweltmanagement bestanden. Das Überwiegen konkreter Projektarbeit steht der Annahme, dass es sich bei dem Institut für Umweltschutz in erster Linie um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut i. S. d. VO-AVIwiss handeln könne, entgegen. Die vom Institut für Umweltschutz wahrgenommenen Aufgaben sind hiernach am ehesten im Sinne einer zentralen wissenschaftlich-technologischen Erarbeitung und praktischen Umsetzung von umwelttechnischen Grundlagen und Vorgaben für die speziellen technischen Anforderungen unterschiedlicher Einrichtungen, Betriebe sowie im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Aus- und Weiterbildung im Umweltschutzbereich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieses weit reichenden Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs war das Institut für Umweltschutz nicht als ein wissenschaftliches Institut/Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss anzusehen.
Dr. K wäre am 30. Juni 1990 auch nicht obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einzubeziehen gewesen.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSGE, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, juris).
Zwar erfüllt Dr. K als Ingenieur- Ökonom die persönliche Voraussetzung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den ganzen Zeitraum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, aber auch nicht in einem nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Der Beschäftigungsbetrieb Dr. K war insbesondere kein Ministerium, sondern eine dem später gebildeten Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellte, nachgeordnete staatliche Einrichtung im umweltschutzrechtlichen und sonderbauaufsichtsrechtlichen Bereich. Bei dem Institut für Umweltschutz handelte sich unzweifelhaft auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es war aber auch nicht als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen. Hiernach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen, Ministerien.
Bei dem Institut für Umweltschutz handelte es sich - nach den hier einzig in Betracht kommenden Alternativen des § 1 Abs. 2 der 2. DB - weder um ein wissenschaftliches noch um ein Forschungsinstitut. Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne der 2. DB sind ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne des § 6 VO-AVIwiss die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris). In Abgrenzung von der staatlichen Forschung oblag den Wirtschaftseinheiten die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe [Kombinats-VO] vom 08. November 1979 [GBl. I Nr. 38, S. 355]). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO).
Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, nämlich Betriebe, deren betrieblicher Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) war (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R und Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, beide juris).Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der (wissenschaftlichen) Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom 31. Juli 2001, B 4 RA 62/01 R, beide juris). Bei dem Institut für Umweltschutz handelte es sich jedoch nicht um eine derartige selbständige Einrichtung der Wirtschaft, die Güter für eine bedarfsgerechte Produktion entwickelte, sondern um eine staatliche, an das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Kultur angebundene Einrichtung, deren Betätigungsfeld im Bereich des Umweltschutzes lag.
Von daher kommt eine obligatorische Einbeziehung Dr. K weder in die AVIwiss noch in die AVItech in Betracht.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie Dr. K- nach den Regelungen der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01 und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, jeweils juris).
Die von der Rechtsnachfolgerin fortgeführte Berufung hat daher keinen Erfolg, auch wenn sich eine Einbeziehung der Beschäftigten des Instituts für Umweltschutz in ein Zusatzversorgungssystem im Hinblick auf die wichtigen Aufgaben und die Bedeutung des Institutes durchaus als wünschenswert erwiesen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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