Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1446/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 315/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.159,82 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2017 die Klage gegen einen Prüfbescheid der Beklagten abgewiesen, mit dem Beiträge in Höhe von 6.159,82 EUR nachgefordert werden. Der Gerichtsbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden könne. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 16. Mai 2017 mündliche Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das SG den Antrag auf mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen (Zustellung: 17. Juni 2017). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 17. Juni 2017.
II.
Der Beschwerde bleibt Erfolg versagt. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist ein Gerichtsbescheid ergangen, können die Beteiligten nach § 105 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Sozialgericht durch Urteil entschieden hätte. Regelmäßiges Rechtsmittel gegen Urteile ist die Berufung, § 143 SGG. Lediglich in den Fällen des § 144 SGG bedarf die Berufung der Zulassung. Enthält in diesen Fällen das Urteil keine solche Zulassung, muss nach § 145 SGG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Ergeht ein Gerichtsbescheid, kann der Beteiligte in diesen Konstellationen bei fehlender Berufungszulassung wahlweise nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG mündliche Verhandlung beantragen oder die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Die Klägerin hatte dieses Wahlrecht indessen nicht. Gegen den Gerichtsbescheid war die Berufung statthaft, weil im Streit ein Bescheid über einen höheren Geldbetrag als 750 EUR stand, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2017 die Klage gegen einen Prüfbescheid der Beklagten abgewiesen, mit dem Beiträge in Höhe von 6.159,82 EUR nachgefordert werden. Der Gerichtsbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden könne. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 16. Mai 2017 mündliche Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das SG den Antrag auf mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen (Zustellung: 17. Juni 2017). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 17. Juni 2017.
II.
Der Beschwerde bleibt Erfolg versagt. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist ein Gerichtsbescheid ergangen, können die Beteiligten nach § 105 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Sozialgericht durch Urteil entschieden hätte. Regelmäßiges Rechtsmittel gegen Urteile ist die Berufung, § 143 SGG. Lediglich in den Fällen des § 144 SGG bedarf die Berufung der Zulassung. Enthält in diesen Fällen das Urteil keine solche Zulassung, muss nach § 145 SGG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Ergeht ein Gerichtsbescheid, kann der Beteiligte in diesen Konstellationen bei fehlender Berufungszulassung wahlweise nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG mündliche Verhandlung beantragen oder die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Die Klägerin hatte dieses Wahlrecht indessen nicht. Gegen den Gerichtsbescheid war die Berufung statthaft, weil im Streit ein Bescheid über einen höheren Geldbetrag als 750 EUR stand, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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