Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KR 544/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 8/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 3. Januar 2018 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag abgelehnt. Die Gründe hat es im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat teilt dessen Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Es ist dem Antragsteller jedenfalls derzeit zuzumuten, die elektronische Gesundheitskarte einzusetzen, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen will, auch wenn er die zu Grunde liegenden Regelungen für nicht verfassungsmäßig hält bzw. generell den hiesigen Staat einschließlich dessen Verfassung ablehnt.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die elektronische Gesundheitskarte in ihrer derzeitigen Anwendung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. verstößt (Urteil vom 20. März 2015 -L 1 KR 18/14 juris-Rdnr.31; vgl. ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R –, BSGE 117, 224-236).
Dem möglichen Regelungsgegenstand einer einstweiligen Anordnung ist es per se entzogen, eine abstrakte Rechtsfrage zu klären. Theoretische Fragen, ob dem Antragsteller, der nach eigenem Vorbringen bewusst rechtswidrig handelt indem er sich weigert, die elektronisch Gesundheitskarte vorzulegen, im Notfall Leistungen zuständen, können an dieser Stelle also nicht geklärt werden.
Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung eines "Überzeugungs-Kartenverweigerers" gegenüber Versicherten mit ruhenden Leistungsansprüchen beklagt, sei auf den Beschluss des LSG vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –, juris-Rdnr. 4) hingewiesen, wonach eine Krankenkasse ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der elektronischen Gesundheitskarte gerecht werden könne. Für die bei ruhenden Leistungsansprüchen verwendeten Berechtigungsscheine auf der Grundlage von Muster 85 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) gebe es hingegen angesichts des Wortlauts von § 15 Abs. 2 SGB V keine parlamentsgesetzliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden
Gründe:
Die am 3. Januar 2018 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag abgelehnt. Die Gründe hat es im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat teilt dessen Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Es ist dem Antragsteller jedenfalls derzeit zuzumuten, die elektronische Gesundheitskarte einzusetzen, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen will, auch wenn er die zu Grunde liegenden Regelungen für nicht verfassungsmäßig hält bzw. generell den hiesigen Staat einschließlich dessen Verfassung ablehnt.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die elektronische Gesundheitskarte in ihrer derzeitigen Anwendung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. verstößt (Urteil vom 20. März 2015 -L 1 KR 18/14 juris-Rdnr.31; vgl. ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R –, BSGE 117, 224-236).
Dem möglichen Regelungsgegenstand einer einstweiligen Anordnung ist es per se entzogen, eine abstrakte Rechtsfrage zu klären. Theoretische Fragen, ob dem Antragsteller, der nach eigenem Vorbringen bewusst rechtswidrig handelt indem er sich weigert, die elektronisch Gesundheitskarte vorzulegen, im Notfall Leistungen zuständen, können an dieser Stelle also nicht geklärt werden.
Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung eines "Überzeugungs-Kartenverweigerers" gegenüber Versicherten mit ruhenden Leistungsansprüchen beklagt, sei auf den Beschluss des LSG vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –, juris-Rdnr. 4) hingewiesen, wonach eine Krankenkasse ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der elektronischen Gesundheitskarte gerecht werden könne. Für die bei ruhenden Leistungsansprüchen verwendeten Berechtigungsscheine auf der Grundlage von Muster 85 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) gebe es hingegen angesichts des Wortlauts von § 15 Abs. 2 SGB V keine parlamentsgesetzliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden
Rechtskraft
Aus
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BRB
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