Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 177 P 21/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 P 77/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter dem registrierten Aktenzeichen S 177 P 21/17, in dem die Klägerin die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung begehrt.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" fehlt es, wenn dieser Erfolg fernliegt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000,1 BvR 81/00, zitiert nach juris). Eine hinreichende Aussicht dafür, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegt, liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die weiter zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung beanstandungsfrei das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 12. Juli 2016 zugrunde gelegt, das wie Gerichtsgutachten entsprechend ihrer Überzeugungskraft uneingeschränkt zur Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2000, B 3 P 5/00 R, zitiert nach juris, Rn. 13; s.a. BSG, Urteil vom 22. April 2015, B 3 P 8/13 R, zitiert nach juris, Rn. 29: zum Gutachten der MedicProof GmbH in der privaten Pflegeversicherung unter Bezugnahme auf MDK-Gutachten). Danach bleibt der festgestellte Pflegebedarf (Körperpflege: 0 Minuten, Ernährung: 0 Minuten, Mobilität: 2 Minuten) deutlich hinter dem gesetzlich für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 erforderlichen Maß von mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen, zurück.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach §§ 14 ff., 45a SGB XI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 1. Juli 2016) geltenden Rechts erfolgt. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (§ 140 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften [Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II] vom 21. Dezember 2015 - BGBl. I S. 2424).
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind damit eventuelle Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der beklagten Pflegekasse nach der Rechtsänderung im SGB XI zum 1. Januar 2017. Über solche eventuellen Ansprüche liegt letztlich auch keine überprüfbare und streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung vor.
Wegen des begrenzten, nur bis zum 31. Dezember 2016 streitbefangenen Zeitraums, ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht ohne Weiteres von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinisch-pflegerischen Sachverhalt aufnehmen müsste.
In der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2017 hat die Klägerin ihr Begehren zudem auch nicht weitergehend begründet. Eine substantiierte Begründung, die geeignet wäre das Gutachten des MDK vom 12. Juli 2016 zu erschüttern, ergibt sich nicht durch die Bezugnahme auf das ärztliche Attest von Dr. med. A vom 30. November 2017 und dem Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und eines sonstigen Hilfebedarfs im Alltag infolge der MCS (Multiple Chemikaliensensibilität)-Erkrankung. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ist in dem Attest nicht beschrieben. Wegen allgemein zunehmender Umweltbelastung/Umweltverschmutzung ist lediglich von einer tendenziell zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands die Rede. Ferner ist lediglich ausgeführt, dass die Klägerin "Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, bei der Mobilität und der Körperpflege etc." benötige. Eine nähere zeitliche Aufschlüsselung ist nicht erfolgt. Substantiierte Rückschlüsse auf die im Recht der Pflegeversicherung vorzunehmende zeitliche Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung lassen sich hieraus somit nicht ziehen.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Pflegeumfang auch nicht allein aus einer vorhandenen Erkrankung ableitbar ist. Denn bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB XI a.F ist nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung maßgebend, sondern allein der aus der konkreten Schädigung oder Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen. Der zu berücksichtigende Hilfebedarf ergibt sich damit aus der individuellen Ausprägung der Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten, den individuellen Ressourcen, der individuellen Lebenssituation (z. B. den Wohnverhältnissen) und der individuellen Pflegesituation.
Es wird der Klägerin anheim gestellt, gegebenenfalls einen neuen Antrag bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1.1.2017 zu stellen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter dem registrierten Aktenzeichen S 177 P 21/17, in dem die Klägerin die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung begehrt.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" fehlt es, wenn dieser Erfolg fernliegt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000,1 BvR 81/00, zitiert nach juris). Eine hinreichende Aussicht dafür, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegt, liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die weiter zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung beanstandungsfrei das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 12. Juli 2016 zugrunde gelegt, das wie Gerichtsgutachten entsprechend ihrer Überzeugungskraft uneingeschränkt zur Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2000, B 3 P 5/00 R, zitiert nach juris, Rn. 13; s.a. BSG, Urteil vom 22. April 2015, B 3 P 8/13 R, zitiert nach juris, Rn. 29: zum Gutachten der MedicProof GmbH in der privaten Pflegeversicherung unter Bezugnahme auf MDK-Gutachten). Danach bleibt der festgestellte Pflegebedarf (Körperpflege: 0 Minuten, Ernährung: 0 Minuten, Mobilität: 2 Minuten) deutlich hinter dem gesetzlich für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 erforderlichen Maß von mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen, zurück.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach §§ 14 ff., 45a SGB XI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 1. Juli 2016) geltenden Rechts erfolgt. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (§ 140 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften [Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II] vom 21. Dezember 2015 - BGBl. I S. 2424).
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind damit eventuelle Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der beklagten Pflegekasse nach der Rechtsänderung im SGB XI zum 1. Januar 2017. Über solche eventuellen Ansprüche liegt letztlich auch keine überprüfbare und streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung vor.
Wegen des begrenzten, nur bis zum 31. Dezember 2016 streitbefangenen Zeitraums, ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht ohne Weiteres von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinisch-pflegerischen Sachverhalt aufnehmen müsste.
In der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2017 hat die Klägerin ihr Begehren zudem auch nicht weitergehend begründet. Eine substantiierte Begründung, die geeignet wäre das Gutachten des MDK vom 12. Juli 2016 zu erschüttern, ergibt sich nicht durch die Bezugnahme auf das ärztliche Attest von Dr. med. A vom 30. November 2017 und dem Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und eines sonstigen Hilfebedarfs im Alltag infolge der MCS (Multiple Chemikaliensensibilität)-Erkrankung. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ist in dem Attest nicht beschrieben. Wegen allgemein zunehmender Umweltbelastung/Umweltverschmutzung ist lediglich von einer tendenziell zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands die Rede. Ferner ist lediglich ausgeführt, dass die Klägerin "Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, bei der Mobilität und der Körperpflege etc." benötige. Eine nähere zeitliche Aufschlüsselung ist nicht erfolgt. Substantiierte Rückschlüsse auf die im Recht der Pflegeversicherung vorzunehmende zeitliche Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung lassen sich hieraus somit nicht ziehen.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Pflegeumfang auch nicht allein aus einer vorhandenen Erkrankung ableitbar ist. Denn bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB XI a.F ist nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung maßgebend, sondern allein der aus der konkreten Schädigung oder Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen. Der zu berücksichtigende Hilfebedarf ergibt sich damit aus der individuellen Ausprägung der Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten, den individuellen Ressourcen, der individuellen Lebenssituation (z. B. den Wohnverhältnissen) und der individuellen Pflegesituation.
Es wird der Klägerin anheim gestellt, gegebenenfalls einen neuen Antrag bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1.1.2017 zu stellen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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