L 28 AS 2062/16 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 3963/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2062/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 85,68 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem der Rechtsstreit an das Amtsgericht S verwiesen worden ist, ist statthaft (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Zwar kennt das SGG eine sofortige Beschwerde nicht. An ihre Stelle tritt jedoch die Beschwerde nach § 172 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 24. August 1994 – 4 BS 4/93 -, zitiert nach juris). Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und sich selbst für unzuständig erklärt. Denn das Amtsgericht S ist das örtlich (§ 13 Zivilprozessordnung (ZPO)), instanziell (§ 23 Nr. 1 GVG) und insbesondere sachlich (§ 13 GVG) zuständige Gericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung von 85,68 Euro nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Das angerufene Sozialgericht ist dagegen nicht zuständig, denn es liegt, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne der in § 51 SGG aufgezählten Angelegenheiten vor.

Ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es – wie hier – an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 01. April 2009 – B 14 SF 1/08 R -, m. w. N., so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 1984 – IX ZR 45/83 m. w. N.; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend geht es um die Rückforderung bereits geleisteter Kosten, nachdem sich eine bei dem Sozialgericht Cottbus anhängig gewesene Untätigkeitsklage erledigt, der Kläger ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben und die Kosten des die Beklagten vertretenden Prozessbevollmächtigten in Höhe von 142,80 Euro entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2011 beglichen hatte. Erst im Erinnerungsverfahren wurden die zu erstattenden Kosten durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts vom 25. Juni 2012 auf nur 57,12 Euro festgesetzt. Auf die Einzelheiten zur Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in dem angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Allein auf diese Überzahlung stützt der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Kosten und beruft sich dafür auf § 812 Bürgerliches Gesetzbuch. Einer direkten oder inzidenten Prüfung sozialrechtlicher Vorschriften bedarf es nicht, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung festzustellen.

Gegen die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses spricht außerdem, dass der Kläger sich – unabhängig von einer dafür bestehenden Befugnis – bei seinem Handeln nicht der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Verwaltungsakts bedient hat, also gegenüber der Beklagten nicht hoheitlich aufgetreten ist. Kläger und Beklagte treten sich auf dem Boden der Gleichordnung gegenüber.

Letztlich vermag das Argument der Sachnähe der Streitigkeit keinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verleihen. Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 01. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – auf die Sachnähe als Kriterium abgestellt hat, ist darauf zu verweisen, dass dies nur in dem Fall erfolgt ist, in dem die Beteiligten um Rechtsfolgen streiten, die keine unmittelbare normative Grundlage in einer konkreten gesetzlichen Regelung haben, die entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – B 8 AY 1/09 R -, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht, da die Beteiligten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Für die Beklagte gilt dies, wenn, wie vorliegend, kein aus dem Leistungsverhältnis nachwirkender Anspruch streitig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, § 183 RdNr. 5).

Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 202 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen.

Der Entscheidung über den Streitwert liegt die in der Hauptsache geltend gemachte Forderung von 85,68 Euro zugrunde. Eine Reduzierung des Streitwerts auf 1/5 (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, § 51 RdNr. 74a) wirkt sich angesichts der Höhe des Streitwerts nicht aus, da sich erst bei einem Streitwert über 500,- Euro die Gebühren erhöhen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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