Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 167 AS 17144/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1671/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Babyausstattung für die Mutter bei Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Sozialgericht (SG) hat folgenden Tatbestand festgestellt, von dem auch der erkennende Senat nach eigener Prüfung ausgeht:
"Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erstausstattung für die Geburt der Kinder der Klägerin zu 2 L M-B (geboren 2015) und M M-B (geboren 2016).
Die Klägerin zu 1 ist die (Ergänzung durch den Senat: 1970 geborene) Mutter der Klägerin zu 2 (Ergänzung durch den Senat: geboren 1995).
Die Klägerin zu 2 stand in der Vergangenheit im Leistungsbezug beim Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit stellte in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.03.2014 sowie 04.04.2014 fest, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 2 für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich – voraussichtlich auf Dauer – betrage (Ergänzung durch den Senat: aufgrund einer geistigen Behinderung sowie psychischer Erkrankung). Mit Bescheid vom 20.10.2014 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen und zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.11.2014 wegen des Wegfalls der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 2 auf. Das Bezirksamt Mitte von Berlin – Amt für Soziales – widersprach der gutachterlichen Einschätzung nicht und bewilligte der Klägerin zu 2 mit Bescheid vom 21.10.2015 für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.10.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe). Die Klägerin zu 2 steht noch immer im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Jugendamt entzog die Kinder der Obhut der Klägerin zu 2 Diese leben derzeit nicht in einem Haushalt mit den Klägerinnen.
Die Klägerin zu 2 beantragte mit Schreiben vom 08.07.2015 und einem weiterem im August 2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Gewährung von Erstausstattungen für ihre beiden Kinder.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 teilte der Beklagte der Klägerin zu 2 mit, dass sie laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalte und daher das Sozialamt für ihren Antrag auf Gewährung von Erstausstattung zuständig sei. Ferner wies der Beklagte sie darauf hin, dass er ihren Antrag an das zuständige Sozialamt weitergeleitet habe.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin zu 2 wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2016 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei und es sich bei dem Schreiben vom 03.08.2016 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben gehandelt habe.
Mit der am 06.12.2016 beim Sozialgericht Berlin erhobenen und unter dem hiesigen Aktenzeichen registrierten Klage (Ergänzung durch den Senat: S 167 AS 17141/16) begehren die Klägerinnen die Gewährung der Erstausstattung für das Kind L. Mit einer weiteren am 12.12.2016 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen und zunächst unter dem Aktenzeichen S 126 AS 17426/16 registrierten Klage begehren die Klägerinnen die Erstausstattung für das Kind M. Nach Ansicht der Klägerinnen sei ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten gegeben. Die Entziehung der Kinder durch das Jugendamt sei rechtswidrig erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze der Klägerinnen Bezug genommen.
Das Verfahren S 126 AS 17427/16 ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.05.2017 zu dem unter dem Aktenzeichen S 167 AS 17144/16 geführten Verfahren verbunden worden ...".
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 5. Juli 2017 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1 keine Ansprüche der Klägerin zu 2 geltend machen könne, da ihr die Klagebefugnis fehle. Bezüglich der Klägerin zu 2 sei die Klage unbegründet, da das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2016, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 zutreffend ausgeführt habe, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Denn mit dem Schreiben sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Erstausstattung für das Kind M an das zuständige Sozialamt weitergeleitet worden sei. Es fehle damit an einem ablehnenden Leistungsbescheid und somit an dem notwendigen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren. Die Klage sei aber auch unbegründet. Denn eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu 2 nach dem SGB II bestehe nicht, da diese nicht erwerbsfähig sei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es bereits aufgrund des Umstandes, dass die Kinder der Klägerin zu 2 vom Jugendamt entzogen worden und nicht abzusehen sei, wann bzw. ob die Kinder wieder in die Obhut und den Haushalt der Klägerin zu 2 zurückkehren werden, auch an einem entsprechenden tatsächlichen Bedarf für die Erstausstattung fehlen dürfte.
Gegen die am 11. Juli 2017 zugestellte Entscheidung haben die Klägerinnen mit Eingang vom 8. August 2017 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie sind der Meinung, dass ein Anspruch auf Erstausstattung bestehe, da absehbar sei, dass die Kinder natürlich in die Obhut des Haushaltes der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückkehren" würden. Entweder müsse der Beklagte oder das Bezirksamt (Sozialamt) die Erstausstattung, rückwirkend ab der Geburt der Kinder, gewähren. Die "Entziehung der Kinder" durch das Jugendamt sei im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Auch wenn die Mutter der Kinder schwer (lern-)behindert sei, könne sie ihre Kinder durchaus noch selbst erziehen und betreuen.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen die Leistungen für die Erstausstattung für die Kinder der Klägerin zu 2 Lucas und Marc zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Durch Beschluss vom 19. März 2018 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter las Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- (2 Bände) und Verwaltungsakten des Beklagten (Aktenzeichen 96 204/0049886), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen wird nur noch ergänzend ausgeführt:
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei dem Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II um einen eigenen Anspruch der Kinder der Klägerin zu 2 handelt, besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Die Kinder sind unter 15 Jahre und damit allein nicht leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sie können keine Leistungsberechtigung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter, der Klägerin zu 2) begründen, da diese selbst, nicht leistungsberechtigt ist, worauf auch der Beklagte zu Recht bereits hingewiesen hat.
Im Übrigen kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und zu keinem Zeitpunkt bisher ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerinnen auf die begehrte Leistung in Betracht, da die Kinder schon seit der Geburt bis zum heutigen Tage nicht im Haushalt der Klägerinnen leben, sondern bei Pflegeeltern. Darauf, ob die Kinder zu Recht oder zu Unrecht bei den Pflegeeltern leben, kommt es für einen Anspruch gegen den Beklagten dabei nicht an.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da er für die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Das Sozialgericht (SG) hat folgenden Tatbestand festgestellt, von dem auch der erkennende Senat nach eigener Prüfung ausgeht:
"Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erstausstattung für die Geburt der Kinder der Klägerin zu 2 L M-B (geboren 2015) und M M-B (geboren 2016).
Die Klägerin zu 1 ist die (Ergänzung durch den Senat: 1970 geborene) Mutter der Klägerin zu 2 (Ergänzung durch den Senat: geboren 1995).
Die Klägerin zu 2 stand in der Vergangenheit im Leistungsbezug beim Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit stellte in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.03.2014 sowie 04.04.2014 fest, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 2 für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich – voraussichtlich auf Dauer – betrage (Ergänzung durch den Senat: aufgrund einer geistigen Behinderung sowie psychischer Erkrankung). Mit Bescheid vom 20.10.2014 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen und zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.11.2014 wegen des Wegfalls der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 2 auf. Das Bezirksamt Mitte von Berlin – Amt für Soziales – widersprach der gutachterlichen Einschätzung nicht und bewilligte der Klägerin zu 2 mit Bescheid vom 21.10.2015 für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.10.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe). Die Klägerin zu 2 steht noch immer im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Jugendamt entzog die Kinder der Obhut der Klägerin zu 2 Diese leben derzeit nicht in einem Haushalt mit den Klägerinnen.
Die Klägerin zu 2 beantragte mit Schreiben vom 08.07.2015 und einem weiterem im August 2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Gewährung von Erstausstattungen für ihre beiden Kinder.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 teilte der Beklagte der Klägerin zu 2 mit, dass sie laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalte und daher das Sozialamt für ihren Antrag auf Gewährung von Erstausstattung zuständig sei. Ferner wies der Beklagte sie darauf hin, dass er ihren Antrag an das zuständige Sozialamt weitergeleitet habe.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin zu 2 wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2016 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei und es sich bei dem Schreiben vom 03.08.2016 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben gehandelt habe.
Mit der am 06.12.2016 beim Sozialgericht Berlin erhobenen und unter dem hiesigen Aktenzeichen registrierten Klage (Ergänzung durch den Senat: S 167 AS 17141/16) begehren die Klägerinnen die Gewährung der Erstausstattung für das Kind L. Mit einer weiteren am 12.12.2016 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen und zunächst unter dem Aktenzeichen S 126 AS 17426/16 registrierten Klage begehren die Klägerinnen die Erstausstattung für das Kind M. Nach Ansicht der Klägerinnen sei ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten gegeben. Die Entziehung der Kinder durch das Jugendamt sei rechtswidrig erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze der Klägerinnen Bezug genommen.
Das Verfahren S 126 AS 17427/16 ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.05.2017 zu dem unter dem Aktenzeichen S 167 AS 17144/16 geführten Verfahren verbunden worden ...".
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 5. Juli 2017 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1 keine Ansprüche der Klägerin zu 2 geltend machen könne, da ihr die Klagebefugnis fehle. Bezüglich der Klägerin zu 2 sei die Klage unbegründet, da das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2016, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 zutreffend ausgeführt habe, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Denn mit dem Schreiben sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Erstausstattung für das Kind M an das zuständige Sozialamt weitergeleitet worden sei. Es fehle damit an einem ablehnenden Leistungsbescheid und somit an dem notwendigen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren. Die Klage sei aber auch unbegründet. Denn eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu 2 nach dem SGB II bestehe nicht, da diese nicht erwerbsfähig sei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es bereits aufgrund des Umstandes, dass die Kinder der Klägerin zu 2 vom Jugendamt entzogen worden und nicht abzusehen sei, wann bzw. ob die Kinder wieder in die Obhut und den Haushalt der Klägerin zu 2 zurückkehren werden, auch an einem entsprechenden tatsächlichen Bedarf für die Erstausstattung fehlen dürfte.
Gegen die am 11. Juli 2017 zugestellte Entscheidung haben die Klägerinnen mit Eingang vom 8. August 2017 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie sind der Meinung, dass ein Anspruch auf Erstausstattung bestehe, da absehbar sei, dass die Kinder natürlich in die Obhut des Haushaltes der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückkehren" würden. Entweder müsse der Beklagte oder das Bezirksamt (Sozialamt) die Erstausstattung, rückwirkend ab der Geburt der Kinder, gewähren. Die "Entziehung der Kinder" durch das Jugendamt sei im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Auch wenn die Mutter der Kinder schwer (lern-)behindert sei, könne sie ihre Kinder durchaus noch selbst erziehen und betreuen.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen die Leistungen für die Erstausstattung für die Kinder der Klägerin zu 2 Lucas und Marc zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Durch Beschluss vom 19. März 2018 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter las Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- (2 Bände) und Verwaltungsakten des Beklagten (Aktenzeichen 96 204/0049886), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen wird nur noch ergänzend ausgeführt:
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei dem Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II um einen eigenen Anspruch der Kinder der Klägerin zu 2 handelt, besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Die Kinder sind unter 15 Jahre und damit allein nicht leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sie können keine Leistungsberechtigung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter, der Klägerin zu 2) begründen, da diese selbst, nicht leistungsberechtigt ist, worauf auch der Beklagte zu Recht bereits hingewiesen hat.
Im Übrigen kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und zu keinem Zeitpunkt bisher ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerinnen auf die begehrte Leistung in Betracht, da die Kinder schon seit der Geburt bis zum heutigen Tage nicht im Haushalt der Klägerinnen leben, sondern bei Pflegeeltern. Darauf, ob die Kinder zu Recht oder zu Unrecht bei den Pflegeeltern leben, kommt es für einen Anspruch gegen den Beklagten dabei nicht an.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da er für die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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