Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 153/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 38/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Höhe zu erbringen. Eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze ist nicht zulässig.
Die Beschwerden der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt des Antragstellers zu 1).
Der Antragsteller zu 1) ist 1989 geboren und lebt zusammen mit seinem Vater, A. St., und der Antragstellerin zu 2) in einer Wohnung.
Unter dem 8. Oktober 2004 beantragte der Vater des Antragstellers zu 1) für sich und die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Diese lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2004 Leistungen ab, da das Einkommen den Bedarf überschreite.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 beantragte der Vater des Antragstellers zu 1) für diesen die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach Sylt in Höhe von 250 EUR. Ausweislich der beigefügten Teilnahmeerklärung unternähmen sämtliche 8. Klassen der Gesamtschule F-Stadt in der Zeit vom 4. bis zum 12. Juli 2005 eine Klassenfahrt nach Sylt, deren Kosten sich nach einer vorläufigen Abrechnung auf 250 EUR belaufen würden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 bescheinigte die Gesamtschule F-Stadt, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt für die Integration in die Klassengemeinschaft wünschenswert sei.
Mit Bescheid vom 31. März 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse könnten die Kosten aus dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in vollem Umfang gedeckt werden.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte der Antragsteller zu 1) durch seinen Vater Widerspruch gegen den Bescheid ein. Das Gesamteinkommen des Drei-Personen-Haushalts erreiche gerade das Existenzminimum, zusätzliche Beträge z.B. für eine Klassenfahrt könnten nicht angespart werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft als unbegründet zurück.
Am 3. Juni 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Über die Klage (S 21 AS 154/05) wurde bisher nicht entschieden. Zur Begründung des Eilantrages haben die Antragsteller ausgeführt, die Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) und auf den seines Vaters sei unzulässig. Zum einen sei das Einkommen der eheähnlichen Lebensgefährtin bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einkommensanrechnung der Leistungen nach dem BAföG verfassungskonform sei, dürfe das Einkommen der Antragstellerin zu 2) deshalb nicht herangezogen werden, da es eine zweckgebundene Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sei. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei der Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt sei das überschießende Einkommen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem über die Leistung entschieden worden sei. Zwar sei eine Pauschalierung nicht zulässig, jedoch seien grundsätzlich für den vorliegenden Fall nicht mehr als 150 EUR zu zahlen, da von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. die Obergrenze für eine mehrtägige Klassenfahrt der 8. Klasse mit 150 EUR festgelegt sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Bedarfsberechnung, dass das Einkommen den Bedarf übersteige. Außerdem habe der Antragsteller zu 1) seit Januar 2005 Zeit gehabt, Geld anzusparen, da er zu diesem Zeitpunkt den Termin für die Klassenfahrt gewusst habe. Im Übrigen sei bei der Planung einer Klassenfahrt zwischen Lehrern und Eltern abzustimmen, welche finanzielle Belastung der Eltern zu berücksichtigen sei. Die Lehrerschaft habe darauf zu achten, dass kein Kind aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werde. Deshalb müssten sich die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten auch an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und Schüler orientieren.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 verpflichtete das Sozialgericht Kassel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller zu 1) – D. - die Kosten für die Klassenfahrt seines Sohnes A. in Höhe von 250 EUR vorläufig zu übernehmen. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Antrag des Antragstellers zu 1) – D. - sei dahingehend auszulegen, dass er als Bevollmächtigter für seinen Sohn entsprechend § 38 SGB II den vorliegenden Antrag stelle. Insoweit sei es unschädlich, dass lediglich der Antragsteller zu 1) diesen Antrag gestellt habe. Der so auszulegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers zu 1) sei auch zulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) gerichtet auf Leistungen an den Antragsteller zu 1) sei hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag des Antragstellers zu 1) sei auch begründet. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Bereits in der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe Einigkeit bestanden, dass mehrtägige Klassenfahrten, sofern sie sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen halten, zu übernehmen seien, sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Dies habe im Grundsatz auch für die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu gelten. Der Antragsteller zu 1) habe auch glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage sei, aus eigenen Kräften und Mitteln den Bedarf für die mehrtägige Klassenfahrt in Höhe von 250 EUR aufzubringen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bedarfsberechnung erweise sich als nicht zutreffend. Die Berechnung sei schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Antragstellerin zu 2) ihr Einkommen und Vermögen nicht umfassend zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers zu 1) einzusetzen. Weder § 9 Abs. 2 SGB II noch § 9 Abs. 5 SGB II ließen eine derartige Anrechnung zu. Auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) sei daher nur das Einkommen seines Vaters anzurechnen. Danach bestehe kein Einkommensüberhang, so dass sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung in voller Höhe ergebe. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, die Stadtverordnetenversammlung habe für mehrtägige Klassenfahrten Obergrenzen festgesetzt, sei eine derartige Festlegung, die einer Pauschalierung gleichkomme, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) einen Zuschuss seitens der Schule erhalten könnte.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde den Antragstellern am 23. Juni 2005 und der Antragsgegnerin am 22. Juni 2005 zugestellt.
Die Antragsgegnerin hat am 12. Juli 2005 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Hessische Kultusministerium habe mit Erlass vom 15. September 2003 (Wandererlass) Näheres zu Schulwanderungen und Schulfahrten bestimmt und in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften näher geregelt. Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen habe der Lehrer/die Lehrerin auch darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werde. Die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten) sollten bei Inlandsfahrten höchstens 150 EUR je Schülerin oder Schüler betragen. Dies erfordere, dass die Eltern über eine geplante Klassenfahrt und deren Kosten frühzeitig informiert werden müssten. Insbesondere müsse eine Klärung stattfinden, welche Kosten die Eltern zu tragen in der Lage seien. Im so genannten Wandererlass werde ein längerfristiges Ansparen empfohlen. Sofern dies mit den Eltern vereinbart worden sei, dürften die Gesamtkosten bei Inlandsfahrten 300 EUR nicht übersteigen. Grundsätzlich habe aber die Schule bzw. der Lehrkörper darauf zu achten, dass die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen (300 EUR je Kind), sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern orientierten. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. habe in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 6 SGB II für die Beihilfen für Klassenfahrten Obergrenzen festgelegt. Die Obergrenze für eine mehrtägige Klassenfahrt der 8. Klasse betrage demnach 150 EUR. Dabei handele es sich keinesfalls – wie das SG in seinem Beschluss irrtümlich feststelle – um eine Pauschale, sondern um eine Obergrenze, d.h. es würden nur die tatsächlichen Kosten bis maximal zur Höhe dieser Obergrenze berücksichtigt. Bei der Bemessung der Obergrenzen habe die Stadtverordnetenversammlung das Einkommensniveau von vergleichbaren Geringverdienern berücksichtigt, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen würden und die Kosten für Klassenfahrten selbst tragen und ggf. vorher ansparen müssten. Dabei sei vorausgesetzt worden, dass vergleichbare Geringverdiener ihre Interessen bzgl. des Kostenrahmens bei der Planung von Klassenfahrten selbstverständlich geltend machten. Es läge durchaus in der Eigenverantwortung eines Antragstellers, der die Kosten nicht aufbringen könne, sich bevor er diesen Kosten zustimme, beim Träger der Leistungen, die er nach seiner Zusage in Anspruch nehmen wolle, zu informieren, welche Beträge üblicherweise von dem Leistungsträger gezahlt würden.
Die Antragstellerin zu 2) hat am 21. Juli 2005 Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Einstweiligen Anordnung eingelegt. Zur Begründung haben die Bevollmächtigten ausgeführt, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2) evident gegeben. Aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehe eindeutig hervor, dass die Antragstellerin zu 2) das Ziel verfolgt habe, vom angerufenen Gericht klarstellen zu lassen, dass ihr Einkommen aus BAföG-Leistungen bei der Berechnung der Bedürftigkeit hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und seines Vaters nicht herangezogen werden dürfe. Die Einbeziehung der Antragstellerin zu 2) in eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betreffe ihre Rechte unmittelbar. Die Argumentation des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei eindeutig (auch) auf die Ziele gerichtet, gerichtlich klarstellen zu lassen, dass die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungswidrig seien, BAföG-Leistungen als zweckgebundene Leistungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien und schließlich die Antragstellerin zu 2) kein überschießendes Einkommen habe, das in der so genannten Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung finden könne.
Die Antragstellerin zu 2) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch der Antragstellerin zu 2) zu tragen habe.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 aufzuheben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen und die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Verfügungen vom 12. Juli 2005 und vom 21. Juli 2005).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass als Antragsteller zu 1) der minderjährige A. aufzunehmen war. Der Anspruch auf Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kann nämlich nur dem Hilfebedürftigen selbst, hier also dem minderjährigen Schüler, zustehen. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen (Seite 8 des Beschlusses). Da der Antragsteller zu 1) handlungs- und prozessfähig ist (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, 36 Abs. 1 SGB I, § 71 Abs. 2 SGG), liegt kein Fall der gesetzlichen Vertretung (durch den Vater) vor.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin zu 2) als unzulässig abgelehnt und außergerichtliche Kosten insoweit als nicht erstattungsfähig angesehen.
Die Antragstellerin zu 2) konnte durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine Klassenfahrt abzulehnen, nicht beschwert sein (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass der Antragstellerin zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Bewilligung der Beihilfe an den Antragsteller zu 1) zustehen kann. Auch aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zu 2) ergibt sich kein derartiger Anspruch. Die Frage, ob das Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Vaters des Antragstellers zu 1) angerechnet werden darf, ist für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob das Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) anzurechnen ist, ist zwar entscheidungserheblich für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller zu 1) Anspruch auf die begehrten Leistungen hat, die Antragstellerin zu 2) wird jedoch durch eine Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) nicht unmittelbar beschwert. Rechtsschutz kann insoweit nur dadurch gewährt werden, dass der Antragsteller zu 1) die Bewilligung weiterer Leistungen geltend macht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin zu 2) in ihren Rechten verletzt sein könnte. Insbesondere ist die Antragstellerin zu 2) durch die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet worden, aufgrund ihres Einkommens Zahlungen an den Antragsteller zu 1) zu leisten.
Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für die Klassenfahrt des Antragstellers zu 1) in Höhe von 250 EUR vorläufig zu übernehmen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug (entsprechend § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits entschieden hat, dass das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ermöglicht bei minderjährigen unverheirateten Kindern nur die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern oder des Elternteils, nicht dagegen des Partners, der mit dem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II, dass Hilfebedürftige, die mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden, erstreckt sich nur auf Verwandte und Verschwägerte, nicht dagegen auf andere Personen. Die Vorschrift kann nicht entsprechend §§ 122 S. 2, 16 BSHG, 36 SGB XII erweiternd ausgelegt werden (Beschluss vom 23. August 2005 – L 9 AS 34/05 ER).
Soweit sich die Antragsgegnerin auf die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. festgelegte Obergrenze für mehrtägige Klassenfahrten der 8. Klasse in Höhe von 150 EUR beruft, spricht schon vieles für die Auffassung des Sozialgerichts, dass diese so genannte "Obergrenze" eine Pauschale darstellt, die zumindest wie eine Pauschale wirkt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei einer Pauschale keine Prüfung der tatsächlichen Höhe der Kosten stattfindet. Demgegenüber wird eine Leistung bei einer festgelegten Obergrenze stets in tatsächlicher Höhe bis zur Obergrenze erbracht. Ist eine Obergrenze – wie hier – so ausgestaltet, dass mit dem Betrag eine mehrtägige Klassenfahrt regelmäßig nicht bestritten werden kann, wirkt die Obergrenze wie eine Pauschale. Eine Pauschale ist aber, wie sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ergibt, bei Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) nicht zulässig. Selbst wenn man hier mit der Antragsgegnerin eine Begrenzung der Leistungen durch eine Obergrenze für zulässig halten wollte, müsste eine derartige Obergrenze mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz, der auch auf das Leistungssystem des SGB II anzuwenden ist (vgl. Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516, S. 46; Brünner in: LPK-SGB II, § 20 Rdnr. 22 m.w.N.), vereinbar sein. Von einer derartigen Vereinbarkeit kann jedenfalls nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf eines Schülers der 8. Klasse für eine achttägige Klassenfahrt nach Sylt durch Zahlung lediglich eines Betrages von 150 EUR gedeckt werden könnte. Dagegen spricht schon die von der Schule des Antragstellers zu 1) vorgelegte Abrechnung einer gleichartigen Klassenfahrt im Jahre 2004, bei der Ausgaben in Höhe von 226,50 EUR je Schüler entstanden sind. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung der wortgleichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII gegen die Zulässigkeit einer Begrenzung der Leistungen durch Festlegung einer Obergrenze. Danach seien für Klassenfahrten keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasse, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit werde auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen seien (BT-Drs. 15/1514, S. 60).
Der Antragsteller zu 1) konnte auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte seit Januar 2005 Kosten für die Klassenfahrt ansparen müssen. Es erscheint schon fraglich, ob das Einkommen des Antragstellers zu 1) und seines Vaters ausgereicht hätte, um die Kosten der Reise ganz oder teilweise anzusparen. Allerdings kommt es darauf nicht an, wenn wie hier – gegenwärtiger Bedarf besteht und finanzielle Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht vorhanden sind.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) und sein Vater mit einer gewissen Erfolgsaussicht auf die Elternschaft und die Lehrkräfte der Schule dahingehend hätten einwirken können, eine Klassenfahrt durchzuführen, deren Kosten die von der Antragsgegnerin zugestandenen Leistungen (150 EUR) nicht übersteigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt des Antragstellers zu 1).
Der Antragsteller zu 1) ist 1989 geboren und lebt zusammen mit seinem Vater, A. St., und der Antragstellerin zu 2) in einer Wohnung.
Unter dem 8. Oktober 2004 beantragte der Vater des Antragstellers zu 1) für sich und die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Diese lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2004 Leistungen ab, da das Einkommen den Bedarf überschreite.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 beantragte der Vater des Antragstellers zu 1) für diesen die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach Sylt in Höhe von 250 EUR. Ausweislich der beigefügten Teilnahmeerklärung unternähmen sämtliche 8. Klassen der Gesamtschule F-Stadt in der Zeit vom 4. bis zum 12. Juli 2005 eine Klassenfahrt nach Sylt, deren Kosten sich nach einer vorläufigen Abrechnung auf 250 EUR belaufen würden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 bescheinigte die Gesamtschule F-Stadt, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt für die Integration in die Klassengemeinschaft wünschenswert sei.
Mit Bescheid vom 31. März 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse könnten die Kosten aus dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in vollem Umfang gedeckt werden.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte der Antragsteller zu 1) durch seinen Vater Widerspruch gegen den Bescheid ein. Das Gesamteinkommen des Drei-Personen-Haushalts erreiche gerade das Existenzminimum, zusätzliche Beträge z.B. für eine Klassenfahrt könnten nicht angespart werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft als unbegründet zurück.
Am 3. Juni 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Über die Klage (S 21 AS 154/05) wurde bisher nicht entschieden. Zur Begründung des Eilantrages haben die Antragsteller ausgeführt, die Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) und auf den seines Vaters sei unzulässig. Zum einen sei das Einkommen der eheähnlichen Lebensgefährtin bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einkommensanrechnung der Leistungen nach dem BAföG verfassungskonform sei, dürfe das Einkommen der Antragstellerin zu 2) deshalb nicht herangezogen werden, da es eine zweckgebundene Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sei. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei der Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt sei das überschießende Einkommen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem über die Leistung entschieden worden sei. Zwar sei eine Pauschalierung nicht zulässig, jedoch seien grundsätzlich für den vorliegenden Fall nicht mehr als 150 EUR zu zahlen, da von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. die Obergrenze für eine mehrtägige Klassenfahrt der 8. Klasse mit 150 EUR festgelegt sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Bedarfsberechnung, dass das Einkommen den Bedarf übersteige. Außerdem habe der Antragsteller zu 1) seit Januar 2005 Zeit gehabt, Geld anzusparen, da er zu diesem Zeitpunkt den Termin für die Klassenfahrt gewusst habe. Im Übrigen sei bei der Planung einer Klassenfahrt zwischen Lehrern und Eltern abzustimmen, welche finanzielle Belastung der Eltern zu berücksichtigen sei. Die Lehrerschaft habe darauf zu achten, dass kein Kind aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werde. Deshalb müssten sich die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten auch an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und Schüler orientieren.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 verpflichtete das Sozialgericht Kassel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller zu 1) – D. - die Kosten für die Klassenfahrt seines Sohnes A. in Höhe von 250 EUR vorläufig zu übernehmen. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Antrag des Antragstellers zu 1) – D. - sei dahingehend auszulegen, dass er als Bevollmächtigter für seinen Sohn entsprechend § 38 SGB II den vorliegenden Antrag stelle. Insoweit sei es unschädlich, dass lediglich der Antragsteller zu 1) diesen Antrag gestellt habe. Der so auszulegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers zu 1) sei auch zulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) gerichtet auf Leistungen an den Antragsteller zu 1) sei hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag des Antragstellers zu 1) sei auch begründet. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Bereits in der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe Einigkeit bestanden, dass mehrtägige Klassenfahrten, sofern sie sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen halten, zu übernehmen seien, sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Dies habe im Grundsatz auch für die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu gelten. Der Antragsteller zu 1) habe auch glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage sei, aus eigenen Kräften und Mitteln den Bedarf für die mehrtägige Klassenfahrt in Höhe von 250 EUR aufzubringen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bedarfsberechnung erweise sich als nicht zutreffend. Die Berechnung sei schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Antragstellerin zu 2) ihr Einkommen und Vermögen nicht umfassend zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers zu 1) einzusetzen. Weder § 9 Abs. 2 SGB II noch § 9 Abs. 5 SGB II ließen eine derartige Anrechnung zu. Auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) sei daher nur das Einkommen seines Vaters anzurechnen. Danach bestehe kein Einkommensüberhang, so dass sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung in voller Höhe ergebe. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, die Stadtverordnetenversammlung habe für mehrtägige Klassenfahrten Obergrenzen festgesetzt, sei eine derartige Festlegung, die einer Pauschalierung gleichkomme, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) einen Zuschuss seitens der Schule erhalten könnte.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde den Antragstellern am 23. Juni 2005 und der Antragsgegnerin am 22. Juni 2005 zugestellt.
Die Antragsgegnerin hat am 12. Juli 2005 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Hessische Kultusministerium habe mit Erlass vom 15. September 2003 (Wandererlass) Näheres zu Schulwanderungen und Schulfahrten bestimmt und in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften näher geregelt. Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen habe der Lehrer/die Lehrerin auch darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werde. Die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten) sollten bei Inlandsfahrten höchstens 150 EUR je Schülerin oder Schüler betragen. Dies erfordere, dass die Eltern über eine geplante Klassenfahrt und deren Kosten frühzeitig informiert werden müssten. Insbesondere müsse eine Klärung stattfinden, welche Kosten die Eltern zu tragen in der Lage seien. Im so genannten Wandererlass werde ein längerfristiges Ansparen empfohlen. Sofern dies mit den Eltern vereinbart worden sei, dürften die Gesamtkosten bei Inlandsfahrten 300 EUR nicht übersteigen. Grundsätzlich habe aber die Schule bzw. der Lehrkörper darauf zu achten, dass die von den Eltern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen (300 EUR je Kind), sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern orientierten. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. habe in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 6 SGB II für die Beihilfen für Klassenfahrten Obergrenzen festgelegt. Die Obergrenze für eine mehrtägige Klassenfahrt der 8. Klasse betrage demnach 150 EUR. Dabei handele es sich keinesfalls – wie das SG in seinem Beschluss irrtümlich feststelle – um eine Pauschale, sondern um eine Obergrenze, d.h. es würden nur die tatsächlichen Kosten bis maximal zur Höhe dieser Obergrenze berücksichtigt. Bei der Bemessung der Obergrenzen habe die Stadtverordnetenversammlung das Einkommensniveau von vergleichbaren Geringverdienern berücksichtigt, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen würden und die Kosten für Klassenfahrten selbst tragen und ggf. vorher ansparen müssten. Dabei sei vorausgesetzt worden, dass vergleichbare Geringverdiener ihre Interessen bzgl. des Kostenrahmens bei der Planung von Klassenfahrten selbstverständlich geltend machten. Es läge durchaus in der Eigenverantwortung eines Antragstellers, der die Kosten nicht aufbringen könne, sich bevor er diesen Kosten zustimme, beim Träger der Leistungen, die er nach seiner Zusage in Anspruch nehmen wolle, zu informieren, welche Beträge üblicherweise von dem Leistungsträger gezahlt würden.
Die Antragstellerin zu 2) hat am 21. Juli 2005 Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Einstweiligen Anordnung eingelegt. Zur Begründung haben die Bevollmächtigten ausgeführt, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2) evident gegeben. Aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehe eindeutig hervor, dass die Antragstellerin zu 2) das Ziel verfolgt habe, vom angerufenen Gericht klarstellen zu lassen, dass ihr Einkommen aus BAföG-Leistungen bei der Berechnung der Bedürftigkeit hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und seines Vaters nicht herangezogen werden dürfe. Die Einbeziehung der Antragstellerin zu 2) in eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betreffe ihre Rechte unmittelbar. Die Argumentation des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei eindeutig (auch) auf die Ziele gerichtet, gerichtlich klarstellen zu lassen, dass die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungswidrig seien, BAföG-Leistungen als zweckgebundene Leistungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien und schließlich die Antragstellerin zu 2) kein überschießendes Einkommen habe, das in der so genannten Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung finden könne.
Die Antragstellerin zu 2) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch der Antragstellerin zu 2) zu tragen habe.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 aufzuheben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen und die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Verfügungen vom 12. Juli 2005 und vom 21. Juli 2005).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass als Antragsteller zu 1) der minderjährige A. aufzunehmen war. Der Anspruch auf Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kann nämlich nur dem Hilfebedürftigen selbst, hier also dem minderjährigen Schüler, zustehen. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen (Seite 8 des Beschlusses). Da der Antragsteller zu 1) handlungs- und prozessfähig ist (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, 36 Abs. 1 SGB I, § 71 Abs. 2 SGG), liegt kein Fall der gesetzlichen Vertretung (durch den Vater) vor.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin zu 2) als unzulässig abgelehnt und außergerichtliche Kosten insoweit als nicht erstattungsfähig angesehen.
Die Antragstellerin zu 2) konnte durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine Klassenfahrt abzulehnen, nicht beschwert sein (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass der Antragstellerin zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Bewilligung der Beihilfe an den Antragsteller zu 1) zustehen kann. Auch aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zu 2) ergibt sich kein derartiger Anspruch. Die Frage, ob das Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Vaters des Antragstellers zu 1) angerechnet werden darf, ist für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob das Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) anzurechnen ist, ist zwar entscheidungserheblich für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller zu 1) Anspruch auf die begehrten Leistungen hat, die Antragstellerin zu 2) wird jedoch durch eine Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) nicht unmittelbar beschwert. Rechtsschutz kann insoweit nur dadurch gewährt werden, dass der Antragsteller zu 1) die Bewilligung weiterer Leistungen geltend macht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin zu 2) in ihren Rechten verletzt sein könnte. Insbesondere ist die Antragstellerin zu 2) durch die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet worden, aufgrund ihres Einkommens Zahlungen an den Antragsteller zu 1) zu leisten.
Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für die Klassenfahrt des Antragstellers zu 1) in Höhe von 250 EUR vorläufig zu übernehmen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug (entsprechend § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits entschieden hat, dass das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ermöglicht bei minderjährigen unverheirateten Kindern nur die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern oder des Elternteils, nicht dagegen des Partners, der mit dem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II, dass Hilfebedürftige, die mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden, erstreckt sich nur auf Verwandte und Verschwägerte, nicht dagegen auf andere Personen. Die Vorschrift kann nicht entsprechend §§ 122 S. 2, 16 BSHG, 36 SGB XII erweiternd ausgelegt werden (Beschluss vom 23. August 2005 – L 9 AS 34/05 ER).
Soweit sich die Antragsgegnerin auf die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. festgelegte Obergrenze für mehrtägige Klassenfahrten der 8. Klasse in Höhe von 150 EUR beruft, spricht schon vieles für die Auffassung des Sozialgerichts, dass diese so genannte "Obergrenze" eine Pauschale darstellt, die zumindest wie eine Pauschale wirkt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei einer Pauschale keine Prüfung der tatsächlichen Höhe der Kosten stattfindet. Demgegenüber wird eine Leistung bei einer festgelegten Obergrenze stets in tatsächlicher Höhe bis zur Obergrenze erbracht. Ist eine Obergrenze – wie hier – so ausgestaltet, dass mit dem Betrag eine mehrtägige Klassenfahrt regelmäßig nicht bestritten werden kann, wirkt die Obergrenze wie eine Pauschale. Eine Pauschale ist aber, wie sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ergibt, bei Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) nicht zulässig. Selbst wenn man hier mit der Antragsgegnerin eine Begrenzung der Leistungen durch eine Obergrenze für zulässig halten wollte, müsste eine derartige Obergrenze mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz, der auch auf das Leistungssystem des SGB II anzuwenden ist (vgl. Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516, S. 46; Brünner in: LPK-SGB II, § 20 Rdnr. 22 m.w.N.), vereinbar sein. Von einer derartigen Vereinbarkeit kann jedenfalls nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf eines Schülers der 8. Klasse für eine achttägige Klassenfahrt nach Sylt durch Zahlung lediglich eines Betrages von 150 EUR gedeckt werden könnte. Dagegen spricht schon die von der Schule des Antragstellers zu 1) vorgelegte Abrechnung einer gleichartigen Klassenfahrt im Jahre 2004, bei der Ausgaben in Höhe von 226,50 EUR je Schüler entstanden sind. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung der wortgleichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII gegen die Zulässigkeit einer Begrenzung der Leistungen durch Festlegung einer Obergrenze. Danach seien für Klassenfahrten keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasse, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit werde auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen seien (BT-Drs. 15/1514, S. 60).
Der Antragsteller zu 1) konnte auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte seit Januar 2005 Kosten für die Klassenfahrt ansparen müssen. Es erscheint schon fraglich, ob das Einkommen des Antragstellers zu 1) und seines Vaters ausgereicht hätte, um die Kosten der Reise ganz oder teilweise anzusparen. Allerdings kommt es darauf nicht an, wenn wie hier – gegenwärtiger Bedarf besteht und finanzielle Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht vorhanden sind.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) und sein Vater mit einer gewissen Erfolgsaussicht auf die Elternschaft und die Lehrkräfte der Schule dahingehend hätten einwirken können, eine Klassenfahrt durchzuführen, deren Kosten die von der Antragsgegnerin zugestandenen Leistungen (150 EUR) nicht übersteigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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