L 8/14 KR 585/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 KR 2353/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 585/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 3. Februar 2001 hinaus bis zum 31. Mai 2001 streitig.

Der Kläger, geboren 1939, war bei der Beklagten bis zum 31. März 2002 als hauptberuflich selbstständig Tätiger freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er bezog von der Beklagten ab dem 15. November 2000 Krankengeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes, J. U. Nachdem der Hausarzt dem Kläger eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Februar 2001 bescheinigt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2001 mit, nach der gutachterlichen Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) könne er seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder nachgehen. Seine Arbeitsunfähigkeit ende somit am 3. Februar 2001. Nach seinem Widerspruch vom 5. Februar 2001 wurde der Kläger durch Dr. P. (MDK) untersucht. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2001 zu dem Ergebnis, aus medizinischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit ab dem 4. Februar 2001 möglich. Der Kläger betreue ca. 10 Wohnungen und einige Geschäftsräume, die vermietet seien. In diesem Zusammenhang verrichte der Kläger nach seinen Angaben handwerkliche Arbeiten (wie Maler-, Tapezier-, Entrümplungsarbeiten). Nach der durchgeführten Untersuchung sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit für die beschriebene Tätigkeit ab dem 4. Februar 2001 nicht mehr plausibel.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem Ergebnis der Untersuchung bleibe es bei der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 3. Februar 2001. Dagegen erhob der Kläger am 2. März 2001 Widerspruch und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Orthopäden Dr. H. bis einschließlich 31. Mai 2001 vor.

Die Beklagte wiederholte ihre Entscheidung mit Bescheid vom 22. Juni 2001 auf der Grundlage einer Stellungnahme von Dr. K. (MDK) vom 18. Juni 2001 und wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 und vom 12. Dezember 2001 als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob am 13. Dezember 2001 (Az.: S 20 KR 2353/01) und am 15. Januar 2002 (Az.: S 20 KR 71/02) Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Das Sozialgericht verband beide Verfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2002 zur gemeinsamen Beweiserhebung, Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei bis zum 31. Mai 2001 wegen seines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig gewesen. Er sei selbstständig tätig. Diese Tätigkeit bestehe in der Instandhaltung und Verwaltung verschiedener in seinem Eigentum stehenden Immobilien. Er führe alle anfallenden handwerklichen Arbeiten selbst aus und fungiere als Hausmeister. Hierbei handele es sich insbesondere um körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten. Die handwerklichen Arbeiten machten etwa 80 % und die Immobilienverwaltung ca. 20 % seiner Tätigkeit aus. Zum Beweis benannte der Kläger seine Ehefrau, M. A., und seine Söhne R. und E. A. als Zeugen.

Die Beklagte hob den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 auf und verwies im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2001. Ergänzend führte sie aus, ein Verfahren zur Überprüfung der Beitragseinstufung des Klägers habe ergeben, dass er keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern aus Vermietung und Verpachtung erziele. Es bestehe somit Anlass zur Vermutung, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei und im Übrigen überwiegend eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger habe ab dem 11. April 2002 eine Mitarbeiterin eingestellt, weil er aufgrund einer eigenen abhängigen Beschäftigung die Hausverwaltung nicht mehr habe erledigen können. Nach Auskunft des Klägers betrage die Arbeitszeit der Angestellten 40 Stunden wöchentlich und umfasse im Wesentlichen Bürotätigkeiten. Damit könne nicht angenommen werden, dass der Kläger neben der Hausverwaltung hauptsächlich Instandhaltung- und Renovierungstätigkeiten verrichtet habe.

Das Sozialgericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 7. November 2002 angehört und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. D. vom 28. November 2002 eingeholt. Dr. D. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, bei dem Kläger habe in der Zeit vom 3. Februar bis zum 31. Mai 2001 eine lumbale Rückenschmerzsymptomatik bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Vorwölbung der Bandscheibe bestanden. Der Kläger sei für eine überwiegend verwaltende Tätigkeit arbeitsfähig gewesen, nicht jedoch für eine überwiegend körperliche Tätigkeit als Hausmeister. In diesem Falle sei von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2001 auszugehen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. Mai 2003 die Klage abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger besitze nach der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Krankengeld für die streitige Zeit. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) könne durch die Satzung für freiwillig Versicherte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Nach der Satzung der Beklagten bestehe für hauptberuflich selbstständig Tätige die Möglichkeit, sich ab dem 22. Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern, wenn sie erklärten, dass ihnen Arbeitseinkommen entgehe. Andere freiwillige Mitglieder könnten sich bei der Beklagten nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Aus dieser Satzungsbestimmung folge, dass nur solche freiwillig versicherte Mitglieder der Beklagten einen Anspruch auf Krankengeld besäßen, die als hauptberuflich selbstständig Tätige Arbeitseinkommen erzielten. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger im geltend gemachten Zeitraum nicht vor. Der Kläger habe ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seiner Immobilien erzielt. Arbeitseinkommen definiere sich als Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fielen nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 SGB IV. Damit fehle für einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld eine grundsätzliche Voraussetzung. Es spiele somit keine Rolle, dass der Kläger nach seinem Vortrag durch seine Rückenbeschwerden im streitigen Zeitraum gehindert gewesen sei, sich um die Weitervermittlung leer stehender Objekte zu kümmern. Auch insoweit handele es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Unerheblich sei des Weiteren, in welchem Umfang der Kläger als Verwalter körperliche Arbeiten im Rahmen der Unterhaltung und Instandhaltung dieser Objekte verrichte. Diese Tätigkeit sei nicht versichert, da der Kläger aus ihnen kein Arbeitseinkommen erziele. Insoweit habe es keiner Vernehmung der angebotenen Zeugen bedurft.

Gegen das ihm am 3. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2003 Berufung eingelegt.

Er ist der Auffassung, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV anzusehen. Sein Einkommen aus der Verwaltung und Instandhaltung der in seinem Eigentum stehenden Immobilien erziele er durch persönlichen Arbeitseinsatz. Sein Einkommen sei das Resultat dieser Arbeit und damit der Gewinn, bestehend aus den Miet- und Pachteinnahmen sowie aus den ersparten Aufwendungen für fremde Dienstleistungen. Sein persönlicher Arbeitseinsatz sei in der Verwaltung und in der Instandhaltung seines Eigentums zu sehen. Im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit sei ihm auch Einkommen entgangen, da entweder Arbeiten nicht erledigt wurden oder Ersatzkräfte zur Erledigung der Arbeiten angestellt und bezahlt werden mussten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2003 und die Bescheide vom 31. Januar 2001, vom 12. Februar 2001 und vom 22. Juni 2001, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 4. Februar bis zum 31. Mai 2001 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung das Sozialgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden und legt ihre Satzung in der Fassung des 53. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2001) vor.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Rechtsstreits des Klägers gegen die Beklagte (Az.: S 20 KR 1886/01) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2003 ist nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bescheide vom 31. Januar 2001, vom 12. Februar 2001 und vom 22. Juni 2001, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2001 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum vom 4. Februar bis zum 31. Mai 2001.

Die Beklagte lehnte mit den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend die Weitergewährung von Krankengeld über den 3. Februar 2001 ab. Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf das geltend gemachte Krankengeld besitzt, weil er als freiwillig Versicherter nach der Satzung der Beklagten keinen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen kann.

Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Beklagte hat von der Ermächtigung in § 44 Abs. 2 SGB V zum Erlass einer satzungsrechtlichen Regelung über den Ausschluss des Anspruches auf Krankengeld für eine bestimmte Gruppe der freiwilligen Versicherten in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Nach § 44 Abs. 2 SGB V wird die Vertreterversammlung der unter das SGB V fallenden Krankenkasse ermächtigt, den Leistungsanspruch auf Krankengeld auszuschließen. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, den Beitragssatz für diese Beitragsklasse zu ermäßigen (siehe dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung – Sozialgesetzbuch V, § 44 Rdnr. 149). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit der unterschiedlichen Beitragsklassenregelung nachgekommen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, das auch den Satzungsgeber trifft (siehe dazu Peters, a. a. O., § 44 Rdnr. 152), vermag der Senat nicht zu erkennen.

Nicht entscheidend ist, dass der Kläger Beiträge entsprechend der satzungsmäßigen Beitragsklasse mit einem Anspruch auf Krankengeld geleistet hat. Der Kläger kann aus seiner Beitragsleistung nach der Beitragsgruppe für selbständig Tätige mit Anspruch auf Krankengeld unmittelbar keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen, da die Entgegennahme der Beitragsleistung allein die Beklagte nicht zur Gewährung von Krankengeld verpflichtet. Der unbeanstandeten Beitragsentrichtung ist keine rechtsbegründende Wirkung beizumessen (siehe dazu: BSG, Urteil vom 28. April 1987, Az.: 12 RK 47/85).

Des Weiteren ist der Senat ebenfalls wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in die Gruppe der freiwillig Versicherten einzuordnen ist, die sich nach § 22 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Satzung der Beklagten (siehe Fassung des 53. Nachtrages – Stand 1. Januar 2001) bei ihr nur ohne Anspruch auf Krankengeld versichern können. Die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung und Verpachtung der in seinem Eigentum stehenden Immobilien fallen nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 SGB IV. Dieser Begriff des Arbeitseinkommens ist das Gegenstück zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts eines abhängig Beschäftigten. Beiden Begriffen ist gemeinsam, dass nur Einnahmen sozialversicherungsrechtlich erfasst werden, deren Erzielung auf Tätigkeiten im Arbeitsleben zurückzuführen sind. Des Weiteren sollen mit dem Begriff des Arbeitseinkommens einheitlich für das Sozialversicherungsrecht nur aus einer selbständigen Tätigkeit im Berufsleben erzielte Einkommen erfasst werden. Diese Begriffsbestimmung hat sowohl für das Beitrags- als auch für das Leistungsrecht Bedeutung (siehe dazu Seewald in Kasseler Kommentar, § 15 SGB IV Rdnr. 2).

Somit hätte der Kläger nach den Regelungen der Satzung der Beklagten sich mit einem Anspruch auf Krankengeld nur versichern können, wenn er als hauptberuflich selbständig Tätiger mit einem Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV anzusehen wäre. Die Prüfung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit erfolgt nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Dabei ist auch zu entscheiden, ob die erzielten Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit erzielt werden. Ähnlich der abhängig Beschäftigten muss es sich dabei um Einkünfte aus einer Verwertung und dem Einsatz der Arbeitskraft handeln. Somit ist in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur eine eingeschränkte Verknüpfung an das Einkommenssteuerrecht erfolgt (siehe dazu Seewald, a. a. O., § 15 SGB IV Rdnr. 4; Jahn, SGB IV, § 15 Rdnr. 4). Entscheidend ist auch, dass nicht jede selbständige Tätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte unter den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 SGB IV fallen. Dies hat zur Folge, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die nicht Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV darstellen, nach den Regelungen des § 44 SGB V i. V. m. satzungsrechtlichen Regelungen einer gesetzlichen Krankenversicherung weder beitrags- noch leistungsrelevant sind. So ist es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann sich aufgrund seiner Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der in seinem Eigentum stehenden Immobilien bei der Beklagten zwar freiwillig krankenversichern, jedoch nur ohne Anspruch auf Krankengeld.

Die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung fallen nicht in den Begriff des § 15 Abs. 1 SGB IV. Nur ausnahmsweise sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter den Regelungsbereich des § 15 Abs. 1 SGB IV zu fassen, wenn diese aus einem unselbständigen Teil einer sonstigen selbständigen gewerblichen Tätigkeit entspringen und von der selbständigen gewerblichen Tätigkeit nicht zu trennen sind, weil z. B. auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand wirtschaftet (siehe dazu BSG Urteil vom 27. Januar 1999, Az.: B 4 RA 17/98 in SozR 3-2400, § 15 Nr. 6). Dem entspricht nicht der vorliegende Fall.

Der Senat ist nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger zwar durch den Einsatz seiner Arbeitskraft – durch verwaltende und handwerkliche Tätigkeit – und seines Immobilienvermögens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Diese Einkünfte entstehen jedoch nicht aufgrund einer Verflechtung mit einer anderen gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Vielmehr ist die Vermietung und Verpachtung in der streitigen Zeit die ausschließliche Betätigung des Klägers, wenn auch – nach dem Vortrag des Klägers – aufgeteilt in eine verwaltende und eine handwerkliche Tätigkeit. Diese Tätigkeiten dienen jedoch einzig dem Ziel, das in seinem Eigentum stehende Immobilienvermögen mit möglichst wenigen Kosten zu vermieten bzw. zu verpachten und auf diesem Weg möglichst Einnahmen zu erzielen. In diesem Zusammenhang steht auch die handwerkliche und sowie die verwaltende Tätigkeit des Klägers. Nach seinem Vortrag ist er verwaltend und handwerklich tätig, um Aufwendungen für fremde Leistungen für Renovierung, Instandhaltung und Instandsetzung oder Pflege bzw. der Hausverwaltung einzusparen. Damit verfolgt der Kläger durch diese Tätigkeiten das Ziel, seine Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung seiner Immobilien zu maximieren. Die handwerkliche und verwaltende Tätigkeit des Klägers kann somit nicht als eigenständige Tätigkeit im Arbeitsleben angesehen werden und ist mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Diese Tätigkeit steht vielmehr im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Verwertung seines Immobilienvermögens durch Vermietung und Verpachtung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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