Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 272/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 280/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 43/03 R
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Der am 24. April 1934 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 18. April 1955 bis 10. Mai 1966 in Hochschulausbildung. Auf seinen Rentenantrag vom 22. Juli 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 1999 Regelaltersrente ab 1. Mai 1999. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 18. April 1955 bis 30. April 1956 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Der Zeitraum vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 blieb wegen Überschreitung der Höchstdauer als Zeit der Hochschulausbildung unberücksichtigt. Mit seinem gegen den Rentenbescheid gerichteten Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, die nicht mit Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten bewerteten Ausbildungszeiten seien bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate für die Grundbewertung und für die Vergleichsbewertung rentenneutral als beitragsfreie Zeiten in Ansatz zu bringen. Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 neu unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Die Anerkennung der Ausbildung vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit könne nicht erfolgen. Beitragsfreie Zeiten seien nur Kalendermonate, die mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Der im Rentenbescheid dokumentierte Hochschulbesuch ab 1. Mai 1956 sei lediglich zur Klarstellung aufgeführt worden. Er sei jedoch nicht als rentenrechtliche Zeit gewertet worden. Unter diesen Gesichtspunkten könne der streitbefangene Zeitraum an der Rentenberechnung nicht teilnehmen. Die Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs sei in gesetzlich höchstmöglichem Umfang berücksichtigt worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 27. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 als eine zusätzliche Ausbildungsanrechnungszeit sowie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit zu behandeln und nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.
Mit Urteil vom 23. November 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 könne nicht erfolgen. Auf die seit 1. Mai 1999 zu leistende Altersrente sei die seit 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI noch nicht anzuwenden. Die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Ausbildungsanrechnungszeiten betrage im Falle des Klägers noch drei Jahre (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung). Auch auf § 252 Abs. 4 SGB VI lasse sich der Antrag auf Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit von Mai 1956 bis Dezember 1956 nicht stützen. Nach der für den Kläger maßgeblichen Fassung des Gesetzes betrage die Höchstdauer der Anrechnungszeit für den Besuch der allgemeinbildenden Schule 4 Jahre und für den Hochschulbesuch 5 Jahre, insgesamt also 9 Jahre. Die Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeit nach § 252 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI übersteige die nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI um 72 Monate. Die längere Zeit (72 Monate) sei nach § 252 Abs. 4 S. 3 SGB VI um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern. Es verblieben somit 60 Monate. Diese würden in dem Umfang als zusätzliche Anrechnungszeiten berücksichtigt, der sich bei Rentenbeginn aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebe. Die Altersrente des Klägers beginne ab 1. Mai 1999. Hier seien in die Berechnung der Altersrente des Klägers insgesamt 61 Monate mit Ausbildungsanrechnungszeiten einzubeziehen. Die Rentenbescheide des Klägers seien rechtlich insoweit zutreffend. Der 2. Klageantrag beziehe sich im Rahmen der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate. Die Beklagte habe zutreffend den Begriff beitragsfreie Zeit ausgelegt. Bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI seien nur die Kalendermonate zu berücksichtigen, die mit einer Anrechnungszeit, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit tatsächlich belegt seien, nicht aber alle Anrechnungszeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie als Anrechnungszeiten anzusehen seien oder nicht. So werde die Vorschrift auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstanden, die darauf hinweise, als nicht belegungsfähig seien die zu bewertenden beitragsfreien Zeiten anzusehen. Die Auffassung des Klägers, § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, teile die Kammer nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI alle Ausbildungszeiten ohne Rücksicht auf ihren zeitlichen Umfang als nicht belegungsfähige Kalendermonate behandelt werden müssten. Die Forderung des Klägers, alle im Versicherungsverlauf genannten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung seien bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu behandeln, finde ihre Grundlage nicht in einer rechtlich gesicherten vermögenswerten Position, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz angesehen werden könne. Die Bestimmungen des SGB VI, die sich mit der Frage befassten, in welchem Umfang Ausbildungszeiten rentenrechtliche Zeiten seien und in welchem Umfang beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung der nicht belegungsfähigen Kalendermonate zu berücksichtigen seien, würden für alle Versicherte gelten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergäben sich nicht.
Mit seiner am 11. März 2002 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 9. Februar 2002 zugestellte Urteil. Der Kläger ist der Auffassung, auch für schulische Ausbildung sei rentensteigernd ein Risikoausgleich herbeizuführen. Lange Ausbildungszeiten würden unverhältnismäßig mit erheblichen Einbussen an Entgeltpunkten sanktioniert. Diese Einbussen beträfen auch Entgeltpunkte, die von entgeltbezogenen Beiträgen hergeleitet würden. Dies sei insgesamt verfassungswidrig. Diese rechtlichen Mängel seien dadurch zu beseitigen, dass der Gesetzgeber an § 72 Abs. 3 SGB VI folgenden Wortlaut anfüge: "Nicht belegungsfähig sind auch die Kalendermonate der Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten gewertet werden." Diese rechtlichen Mängel habe der Gesetzgeber bereits in angemessenem Umfang beseitigt durch das Gesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Dort sei die Höchstdauer der Anrechnungszeit für schulische Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von drei auf acht Jahre erhöht worden. Diese Änderung sei am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Dezember 1999 und Aufhebung des Widerspruchs- bescheides vom 21. März 2000 zu verurteilen, die gesamte im Versicherungsverlauf erfasste Ausbildungszeit bis zum 10. Mai 1966 rentenneutral als nicht belegungsfähige Zeit zu berücksichtigen, hilfsweise, die Rente ab 1. Januar 2002 neu zu berechnen unter Berücksichtigung einer Höchstdauer von acht Jahren für Ausbildungsanrechnungszeiten.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung haben sich im Berufungsverfahren keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte ergeben.
Der Senat hat die Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte den Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er den Rechtsstreit einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat richtig entschieden, dass die Anrechnungszeiten in rechtlich zutreffendem Umfang bei der Rentenberechnung des Klägers berücksichtigt worden sind und dass gegen die maßgeblichen Vorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er sich den hierzu erfolgten Ausführungen im angefochtenen Urteil in vollem Umfang anschließt. Der Kläger kann auch nicht hilfsweise die Neuberechnung seiner Altersrente ab 1. Januar 2002 unter Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung begehren. Die Vorschrift findet zugunsten des Klägers in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung keine Anwendung, da die Regelaltersrente des Klägers bereits ab 1. Mai 1999 gewährt wird und die geänderte Fassung der Vorschrift nicht rückwirkend anzuwenden ist. Dies folgt aus § 306 Abs. 1 SGB VI. Danach werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt, wenn ein Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Der am 24. April 1934 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 18. April 1955 bis 10. Mai 1966 in Hochschulausbildung. Auf seinen Rentenantrag vom 22. Juli 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 1999 Regelaltersrente ab 1. Mai 1999. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 18. April 1955 bis 30. April 1956 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Der Zeitraum vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 blieb wegen Überschreitung der Höchstdauer als Zeit der Hochschulausbildung unberücksichtigt. Mit seinem gegen den Rentenbescheid gerichteten Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, die nicht mit Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten bewerteten Ausbildungszeiten seien bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate für die Grundbewertung und für die Vergleichsbewertung rentenneutral als beitragsfreie Zeiten in Ansatz zu bringen. Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 neu unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Die Anerkennung der Ausbildung vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit könne nicht erfolgen. Beitragsfreie Zeiten seien nur Kalendermonate, die mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Der im Rentenbescheid dokumentierte Hochschulbesuch ab 1. Mai 1956 sei lediglich zur Klarstellung aufgeführt worden. Er sei jedoch nicht als rentenrechtliche Zeit gewertet worden. Unter diesen Gesichtspunkten könne der streitbefangene Zeitraum an der Rentenberechnung nicht teilnehmen. Die Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs sei in gesetzlich höchstmöglichem Umfang berücksichtigt worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 27. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 als eine zusätzliche Ausbildungsanrechnungszeit sowie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit zu behandeln und nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.
Mit Urteil vom 23. November 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 könne nicht erfolgen. Auf die seit 1. Mai 1999 zu leistende Altersrente sei die seit 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI noch nicht anzuwenden. Die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Ausbildungsanrechnungszeiten betrage im Falle des Klägers noch drei Jahre (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung). Auch auf § 252 Abs. 4 SGB VI lasse sich der Antrag auf Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit von Mai 1956 bis Dezember 1956 nicht stützen. Nach der für den Kläger maßgeblichen Fassung des Gesetzes betrage die Höchstdauer der Anrechnungszeit für den Besuch der allgemeinbildenden Schule 4 Jahre und für den Hochschulbesuch 5 Jahre, insgesamt also 9 Jahre. Die Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeit nach § 252 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI übersteige die nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI um 72 Monate. Die längere Zeit (72 Monate) sei nach § 252 Abs. 4 S. 3 SGB VI um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern. Es verblieben somit 60 Monate. Diese würden in dem Umfang als zusätzliche Anrechnungszeiten berücksichtigt, der sich bei Rentenbeginn aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebe. Die Altersrente des Klägers beginne ab 1. Mai 1999. Hier seien in die Berechnung der Altersrente des Klägers insgesamt 61 Monate mit Ausbildungsanrechnungszeiten einzubeziehen. Die Rentenbescheide des Klägers seien rechtlich insoweit zutreffend. Der 2. Klageantrag beziehe sich im Rahmen der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate. Die Beklagte habe zutreffend den Begriff beitragsfreie Zeit ausgelegt. Bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI seien nur die Kalendermonate zu berücksichtigen, die mit einer Anrechnungszeit, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit tatsächlich belegt seien, nicht aber alle Anrechnungszeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie als Anrechnungszeiten anzusehen seien oder nicht. So werde die Vorschrift auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstanden, die darauf hinweise, als nicht belegungsfähig seien die zu bewertenden beitragsfreien Zeiten anzusehen. Die Auffassung des Klägers, § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, teile die Kammer nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI alle Ausbildungszeiten ohne Rücksicht auf ihren zeitlichen Umfang als nicht belegungsfähige Kalendermonate behandelt werden müssten. Die Forderung des Klägers, alle im Versicherungsverlauf genannten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung seien bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu behandeln, finde ihre Grundlage nicht in einer rechtlich gesicherten vermögenswerten Position, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz angesehen werden könne. Die Bestimmungen des SGB VI, die sich mit der Frage befassten, in welchem Umfang Ausbildungszeiten rentenrechtliche Zeiten seien und in welchem Umfang beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung der nicht belegungsfähigen Kalendermonate zu berücksichtigen seien, würden für alle Versicherte gelten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergäben sich nicht.
Mit seiner am 11. März 2002 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 9. Februar 2002 zugestellte Urteil. Der Kläger ist der Auffassung, auch für schulische Ausbildung sei rentensteigernd ein Risikoausgleich herbeizuführen. Lange Ausbildungszeiten würden unverhältnismäßig mit erheblichen Einbussen an Entgeltpunkten sanktioniert. Diese Einbussen beträfen auch Entgeltpunkte, die von entgeltbezogenen Beiträgen hergeleitet würden. Dies sei insgesamt verfassungswidrig. Diese rechtlichen Mängel seien dadurch zu beseitigen, dass der Gesetzgeber an § 72 Abs. 3 SGB VI folgenden Wortlaut anfüge: "Nicht belegungsfähig sind auch die Kalendermonate der Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten gewertet werden." Diese rechtlichen Mängel habe der Gesetzgeber bereits in angemessenem Umfang beseitigt durch das Gesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Dort sei die Höchstdauer der Anrechnungszeit für schulische Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von drei auf acht Jahre erhöht worden. Diese Änderung sei am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Dezember 1999 und Aufhebung des Widerspruchs- bescheides vom 21. März 2000 zu verurteilen, die gesamte im Versicherungsverlauf erfasste Ausbildungszeit bis zum 10. Mai 1966 rentenneutral als nicht belegungsfähige Zeit zu berücksichtigen, hilfsweise, die Rente ab 1. Januar 2002 neu zu berechnen unter Berücksichtigung einer Höchstdauer von acht Jahren für Ausbildungsanrechnungszeiten.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung haben sich im Berufungsverfahren keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte ergeben.
Der Senat hat die Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte den Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er den Rechtsstreit einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat richtig entschieden, dass die Anrechnungszeiten in rechtlich zutreffendem Umfang bei der Rentenberechnung des Klägers berücksichtigt worden sind und dass gegen die maßgeblichen Vorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er sich den hierzu erfolgten Ausführungen im angefochtenen Urteil in vollem Umfang anschließt. Der Kläger kann auch nicht hilfsweise die Neuberechnung seiner Altersrente ab 1. Januar 2002 unter Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung begehren. Die Vorschrift findet zugunsten des Klägers in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung keine Anwendung, da die Regelaltersrente des Klägers bereits ab 1. Mai 1999 gewährt wird und die geänderte Fassung der Vorschrift nicht rückwirkend anzuwenden ist. Dies folgt aus § 306 Abs. 1 SGB VI. Danach werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt, wenn ein Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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