Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 2157/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 95/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles vom 13. Juni 2002 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist als Lagermeister in der Firma D. in B-Stadt beschäftigt. Er verunglückte am 13. Juni 2002 auf der I. Kartbahn in K-Stadt, als er einem vor ihm fahrenden Kart nicht mehr ausweichen konnte und mit diesem kollidierte. Dabei zog er sich nach den Feststellungen des Chirurgen Dr. SI. vom Unfalltag einen Fußwurzelverrenkungsbruch links zu, der in den Kliniken B-Stadt operativ versorgt wurde und weswegen er bis 20. Oktober 2002 arbeitsunfähig erkrankt war.
Das Kartfahren, an dem der Kläger teilnahm, wurde von der Sportgemeinschaft S., B-Stadt (Sparte Kart), organisiert, die eine unselbständige Gliederung des nicht eingetragenen Vereins "SG-S. Deutschland" mit Sitz in S-Stadt und ausweislich ihrer Satzung Mitglied des Betriebssportverbandes e.V. ist. Die Beklagte holte Mitteilungen des Arbeitgebers zur unfallursächlichen sportlichen Veranstaltung vom 20. August und 8. Oktober 2002 sowie vom 7. und 15. Mai 2003 ein. Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe das Kartfahren für die SG-S. B-Stadt, Sparte Kart, organisiert, wobei die Veranstaltung vom Unternehmen gebilligt worden sei und im Rahmen des Betriebssports stattgefunden habe. Der Kläger sei mit Durchführung und Planung betraut worden. Die Veranstaltung könne von allen Betriebsangehörigen und den Mitgliedern der SG-S. B-Stadt besucht werden. Von den 3.200 Mitarbeitern seien 25 Mitarbeiter Mitglied in der Sparte Kart gewesen, davon vier externe Mitglieder, von denen zehn Personen an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die Veranstaltung habe um 19.30 Uhr begonnen und sei gegen 20.30 Uhr für beendet erklärt worden. Die SG-S. habe im Dezember 2002 582 Mitglieder gehabt, darunter 107 betriebsfremde. Unterlagen über die Haftpflicht und die Unfallversicherung der SG-S. wurden übersandt, ebenso die Satzung der SG-S. B-Stadt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles des Klägers als Arbeitsunfall ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes gehandelt habe. Das Kartfahren gewährleiste keinen Ausgleich für die betrieblichen Belastungen des Klägers. Die erhebliche Lärmexposition in den Kart-Hallen, die erhebliche Geruchsbelästigung und die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase der Benzinmotoren der Kartwagen sprächen ebenso gegen eine Eignung als Betriebssport wie die ungünstige Sitzhaltung im Wagen und die harten Erschütterungen bei der Fahrt. Zum Teil wiederholten sich bei diesem Sport betriebliche Belastungen, für die Ausgleich gesucht werde, und zum Teil entstünden erst Belastungen, die es im Betrieb nicht gebe oder die aus präventiven Gründen vermieden würden. Die Sportausübung sei auch nicht im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt und es fehle an einer unternehmensbezogenen Organisation.
Mit Klage vom 23. Oktober 2003 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Kassel (SG) weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der Kartsport sei objektiv geeignet Ausgleichszwecken zu dienen und sei auch nicht besonders gefährlich. Er stelle zwar keine typische Ausgleichssportart dar. Der Kartsport könne aber durchaus zu einer intensiven Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems führen. Für Beschäftigte, die überwiegend sitzend tätig seien und wenig Bewegung hätten, sei die Ausübung des Kartsports und der dabei auftretenden Herz-Kreislauf-Belastungen durchaus entspannend.
Der Kammervorsitzende am SG hat einen Ortstermin bei der Firma I. Kart, K-Stadt, am 28. Februar 2005 durchgeführt, wobei der Kammervorsitzende sowie die Vertreter des Klägers und der Beklagten jeweils eine Probefahrt mit einem Kart durchgeführt haben.
Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen, da das Kartfahren keine im Rahmen des Betriebssports unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehende Betätigung des Klägers gewesen sei. Das Kartfahren sei nicht mit einem Mindestmaß an körperlicher Belastung verbunden, was zu fordern sei, um dem "Ausgleichscharakter" des Betriebssportes zu genügen. Der Vorsitzende habe sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Kartbahn selbst einen Eindruck davon verschafft, welche körperlichen Belastungen durch die Benutzung eines Kartfahrzeugs entstünden. Abgesehen von der ungewohnten und ungünstigen Sitzhaltung beschränke sich das Betreiben auf die Bedienung des Gas- bzw. Bremspedals sowie das Lenken des Fahrzeuges. Die erzeugte Bewegung werde nicht durch körperlichen Einsatz des Fahrers wesentlich bedingt sondern vielmehr durch die Motorenleistung, wobei der körperlichen Betätigung in Form des Gasgebens, Bremsens und Lenkens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Das Fehlen einer Servolenkung erfordere eine erhöhte Kraftaufwendung für die Bedienung des Lenkrades, was bei ungeübten Fahrern zu anfänglichen Beschwerden in der Unter- und Oberarmmuskulatur sowie zur Schwielenbildung an den Händen führen könne. Es handele sich hierbei jedoch um einen Anfangseffekt, der – wie auch vom Kläger eingeräumt – nach längerer Übung nicht mehr eintrete. Eine durch das Steuern erhöhte Kreislauftätigkeit oder Pulsfrequenz seien nicht feststellbar. Vielmehr beschränke sich das Benutzen eines Kartfahrzeugs auf die Freude beim Fahren und somit insbesondere den Spaßfaktor sowie die Geschicklichkeit beim Lenken. Dass mit dem Kartfahren ein Spaßfaktor verbunden mit einer positiven Auswirkung auf die Psyche verbunden sei, reiche zur Anerkennung nicht aus. Nicht jede Sportart sei im Rahmen des Betriebssports gesetzlich unfallversichert. Ein evtl. besonderes betriebliches Interesse der Firma D. an der Sportart "Kartfahren" reiche ebenfalls nicht aus, um Unfallversicherungsschutz zu begründen, soweit die objektiven Voraussetzungen dafür nicht zu bejahen seien. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Das Verletzungsrisiko und die Gesundheitsschädlichkeit im Hinblick auf Abgase und Lärm in der Kart-Halle seien keine geeigneten Kriterien, um geschützte von ungeschützten Betriebssportarten abzugrenzen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Mai 2005 zugestellte Urteil am 18. Mai 2005 Berufung beim SG eingelegt und weiter die Auffassung vertreten, das Kartfahren ermögliche einen Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit. Es erhöhe die körperliche Geschicklichkeit, Reaktionsfähigkeit, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit. Hinzukomme die physiologische Komponente der Stärkung der Oberarmmuskulatur. Der Ortstermin habe den Eindruck voll bestätigt, dass sämtliche Muskeln beansprucht würden durch das Durchfahren der Kurven, das Beschleunigen und Bremsen; auch eine Belastung der inneren Organe resultiere durch den Nervenkitzel und Stress, so dass auf jeden Fall eine körperliche Beanspruchung sogar bis zum Schweißausbruch beim Fahrer festgestellt werden könne. Die Auffassung des Klägers werde vom Bundesfinanzhof geteilt, der für die steuerliche Förderungswürdigkeit des Motorsportes als entscheidendes Kriterium die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung angesehen habe. Dabei setze "Sport" im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus, wie offensichtlich das SG meine. Im Übrigen sei das Leitbild "Sport" zu aktualisieren. Es gebe mittlerweile viele verschiedene Sportarten wie Segelfliegen, Skatspielen, Dartwerfen u.ä., wo die körperliche Anstrengung nicht durch physiologische Prozesse augenfällig werde, die vielmehr durch die Inanspruchnahme anderer Sinne beherrscht würden. Im Senatstermin vom 4. Juli 2006 hat der Kläger auf Befragen angegeben, von den 25 Mitarbeitern der Sparte Kart kämen regelmäßig acht bis zwölf einmal im Monat donnerstags zum Training. Die Trainingsteilnehmer mieteten die Kartbahn in K-Stadt immer für eine halbe Stunde, was pro Person 16,00 EUR koste. Auf der Bahn dürften bis zu zwölf Personen fahren, so dass alle gleichzeitig trainieren könnten. Am Montag darauf werde dort einmal monatlich ein Rennen gegen andere Kartgruppen im Rahmen des Betriebssportverbandes gefahren. Die monatlichen Rennen, an denen ca. 50 Personen teilnähmen, fänden zwischen 18.30 Uhr und 21.30 Uhr bzw. 22.00 Uhr statt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003 zu verurteilen, seinen Unfall vom 13. Juni 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob das Kartfahren zu einer körperlichen Belastung des Fahrers führt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht das Kartfahren nicht als betriebssportlich versicherte Tätigkeit an. Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und auch nicht jede vom Unternehmen gebilligte Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung begründe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Betriebssport sei nur dann in die versicherte Tätigkeit einzubeziehen, wenn er aus arbeitsmedizinischer Sicht präventiv wirke und geeignet sei, die betrieblich bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen. Der Ausgleichszweck müsse unter Beachtung der objektiven Umstände aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung abzuleiten sein. Die Lärm- und Abgasexposition in der Kart-Halle sowie die ungünstige Körperhaltung beim Kartfahren stünden der Anerkennung entgegen. Es sei nicht einzusehen, warum Noxen, um deren Vermeidung das Unternehmen während der Arbeitszeit stetig bemüht sei, nunmehr bei der Beurteilung des Ausgleichscharakters sportlicher Aktivitäten unberücksichtigt bleiben sollten. Zudem fehle es am Kriterium der unternehmensbezogenen Organisation, da der Verein SG-S. B-Stadt sich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen finanziere und nicht von der Beschäftigungsfirma des Klägers abhängig sei. Der Verein verfolge laut Satzung das Ziel, den Breitensport zu fördern und der Teilnehmerkreis beschränke sich nicht im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn sein Unfall vom 13. Juni 2002 beim Kartfahren auf der I. Kartbahn in K-Stadt ist von der Beklagten zu Recht nicht als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band –SGB VII-) anerkannt und entschädigt worden. Da es dem Kläger um die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfallereignisses geht, hat das SG sein Begehren zu Recht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG angesehen.
Die Beteiligten streiten maßgeblich um die Frage, ob der Unfall nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für betriebssportliche Aktivitäten unter Versicherungsschutz steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung aus dem Jahre 1961 (BSGE 16, 1) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betriebssportlichen Handlungen unter folgenden Vorgaben anerkannt: Die Ausübung der Sportart muss dem Ausgleich für die Belastungen durch die betriebliche Tätigkeit dienen und nicht der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen. Doch wird der Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt. Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 26/98 B). Sport setzt regelmäßig eine wesentliche körperliche Ertüchtigung voraus. Versicherungsschutz ist auch bei Ausübung von Sportarten gegeben, die einen Gegner voraussetzen und zwischen Mannschaften in einem Wettkampf ausgetragen werden. Deshalb schließt der Wettkampfcharakter einer Sportart allein den Versicherungsschutz nicht aus – es sei denn die Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr bedingt die Sportausübung wesentlich mit (dazu Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Anm. 143 zu § 8). Auch im Rahmen des Wettkampfes muss der mit der sportlichen Betätigung verbundene körperliche Ausgleich für die betrieblichen Belastungen gegenüber dem Wettkampfcharakter überwiegen (Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 204 zu § 8). Steht der Wettkampfcharakter beim Betriebssport im Vordergrund, ist nicht nur die Teilnahme am Wettkampf selbst sondern auch das zur Vorbereitung durchgeführte Training unversichert (BSGE 16, 1, 4; 41, 145; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 62 zu § 8; Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 7.12.1 zu § 8). Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, wobei unter Berücksichtigung der jeweils ausgeübten Sportart zu entscheiden ist. Sportliche Übungen in monatlichen Abständen liegen an der untersten Grenze dessen, was von der Rechtsprechung noch toleriert wird (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 29 sowie BSG SozR Nr. 37 zu § 548 Reichsversicherungsordnung –RVO-; Krasney, a.a.O., Anm. 146). Entscheidungen, die eine wöchentliche Abfolge der Übungseinheiten verlangt haben (so LSG Bayern in Breithaupt 1978, 426, 427), sind als zu eng bezeichnet worden (Ricke, a.a.O., Anm. 64; Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 197 sowie Krasney, a.a.O., Anm. 146). Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein. Die Übungszeiten und die Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können. Diese Grundsätze hat das BSG zuletzt im Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, eingeschränkt. Es hält an der Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr fest. Gründe seien nicht ersichtlich, warum über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften sollten. Auch das der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Haftungsersetzung zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, das aus den dargelegten Gründen die Einbeziehung des regelmäßigen auf Ausgleich der betrieblichen Arbeit abzielenden Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertige, könne den Versicherungsschutz für derartige, vom Unternehmen weitgehend losgelöste Aktivitäten nicht begründen. Im Übrigen hätten es das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten nicht in der Hand – abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses – darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dieser Zusammenhang sei vielmehr objektiv anhand ihrer Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen.
Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem SG die Teilnahme des Klägers an dem monatlich halbstündigen "Training" – wie der Kläger die Aktivität vor dem Senat selbst bezeichnet hat – nicht als versichert angesehen. Denn das von acht bis zwölf Mitgliedern der Sparte "Kart" einmal im Monat donnerstags für 30 Minuten durchgeführte Training diente offenbar nicht dem Ausgleich für eine aus der betrieblichen Tätigkeit herrührenden körperliche Belastung. Das "Training" war vielmehr so terminiert, dass es kurz vor den jeweils am Montag darauf stattfindenden Rennen gegen andere Kartsportgruppen im Rahmen des Betriebssportverbandes stattfand. Schon wegen der Kürze des Trainings von nur 30 Minuten, das sich zudem darauf beschränkte, dass die acht bis zwölf Teilnehmer ihre Runden auf der Kartbahn zurücklegten, wird nicht erkennbar, welchen körperlichen Trainingseffekt es erzielen sollte. Es verfolgte vielmehr in erster Linie "Wettkampfzwecke", indem das wenige Tage später stattfindende Rennen vorbereitet und dafür trainiert wurde. Weder beim "Training" noch bei den monatlichen Rennen und schon gar nicht beim einmal jährlich von der SG-S. in Deutschland veranstalteten Deutschlandpokal-Rennen ging es dem Kläger oder den übrigen Teilnehmern um die sportliche Fitness sondern darum, sich in einem Rennen zu bewähren, im Wettkampf gut abzuschneiden und diesen – wenn möglich – zu gewinnen.
Der Kammervorsitzende des SG hat nach Inaugenscheinnahme der I. Kartbahn in K-Stadt und Durchführung einer Probefahrt mit dem Kart den betriebssportlichen "Ausgleichscharakter" für das Kartfahren verneint. Insoweit legt der erkennende Senat die vom Kammervorsitzenden vor Ort gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde und teilt die Rechtsauffassung der Kammer ohne Einschränkung. Es bedurfte keines vom Klägervertreter beantragten Sachverständigengutachtens – von wem auch immer – um festzustellen, dass der Fahrer eines Karts eine ungewohnte, ungünstige und nicht gesundheitsfördernde Sitzposition beim Fahren des Karts einnehmen muss, dass es in erster Linie um das Bedienen des Gas- und Bremspedals geht und dass allein das Lenken ohne in Fahrzeugen ansonsten übliche Servolenkung eine über das heute übliche Fahren eines Autos hinausgehende körperliche Anstrengung bedeutet. Darin ist indessen kein Trainingseffekt zu sehen, da nach kurzer Eingewöhnung ein anfänglich möglicher Muskelkater schnell verschwindet. Im Vordergrund steht der Spaßfaktor, die Geschicklichkeit beim Lenken und – wie den Klägerangaben vor dem Senat zu entnehmen – der Renneffekt und das Gewinnenwollen. Die dabei erzielte Geschwindigkeit beruht nicht auf sportlichem Training und körperlicher Ertüchtigung. Sie wird vielmehr durch die Motorenleistung des "Sportgerätes" und die vom Fahrer antrainierte Geschicklichkeit beim Umgang mit diesem Gerät bestimmt. Die an objektiven Kriterien auszurichtende Beurteilung verbietet danach, das Kartfahren als betriebssportlichen Ausgleich für betriebliche Belastungen anzusehen, zumal bei dessen monatlich nur halbstündigem Verlauf ein nennenswerter Trainingseffekt schon wegen des geringen zeitlichen Umfanges nicht zu erwarten ist.
Vielmehr tritt der Senat der Argumentation der Beklagten bei, wonach nicht zu vertreten ist, dass eine mit Lärm, Emissionen, ungünstiger Körperhaltung und extremer Erschütterungsbelastung beim Fahren ungefederter Fahrzeuge verbundene, nicht ungefährliche Sportart, deren präventiv medizinische Qualitäten zumindest ungesichert sind, als betriebssportliche Aktivität unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen soll, während die Beklagte in denselben Unternehmen im täglichen Arbeitsprozess aus Gründen der Prävention und letztlich der Kostenersparnis für den allein beitragspflichtigen Arbeitgeber eben diese Belastungen in jeder Hinsicht zu vermeiden versucht. Mit dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, hält es der erkennende Senat im Hinblick auf die Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmen untereinander nicht für vertretbar, über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften zu lassen. Denn letztlich stellt sich die Teilnahme des Klägers am Kartfahren bei der SG-S. B-Stadt als eine Freizeitaktivität dar, die außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre liegt und damit grundsätzlich unversichert ist. Auch eine entsprechende Erwartungshaltung des Arbeitgebers kann die im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekte von Freizeit, Unterhaltung und Spaßgewinn nicht in den Hintergrund drängen. Selbst aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen hinsichtlich der Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder deren Förderung durch das Unternehmen selbst sind nicht geeignet, Versicherungsschutz zu begründen, da dies zu einer systemfremden Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre führen würde (dazu Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 209).
Die weiteren Fragestellungen, ob das monatlich im Umfang einer halben Stunde durchgeführte Training das Kriterium der "Regelmäßigkeit" erfüllt, was Beklagte und SG nicht behandelt haben, und ob von einer unternehmensbezogenen Organisation – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die jeweiligen Trainingsteilnehmer die Kartbahn selbst mieten und bezahlen – auszugehen ist, was von der Beklagten aus anderen Gründen verneint worden war, konnte der Senat danach unbeantwortet lassen. Die gegen die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles vom 13. Juni 2002 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist als Lagermeister in der Firma D. in B-Stadt beschäftigt. Er verunglückte am 13. Juni 2002 auf der I. Kartbahn in K-Stadt, als er einem vor ihm fahrenden Kart nicht mehr ausweichen konnte und mit diesem kollidierte. Dabei zog er sich nach den Feststellungen des Chirurgen Dr. SI. vom Unfalltag einen Fußwurzelverrenkungsbruch links zu, der in den Kliniken B-Stadt operativ versorgt wurde und weswegen er bis 20. Oktober 2002 arbeitsunfähig erkrankt war.
Das Kartfahren, an dem der Kläger teilnahm, wurde von der Sportgemeinschaft S., B-Stadt (Sparte Kart), organisiert, die eine unselbständige Gliederung des nicht eingetragenen Vereins "SG-S. Deutschland" mit Sitz in S-Stadt und ausweislich ihrer Satzung Mitglied des Betriebssportverbandes e.V. ist. Die Beklagte holte Mitteilungen des Arbeitgebers zur unfallursächlichen sportlichen Veranstaltung vom 20. August und 8. Oktober 2002 sowie vom 7. und 15. Mai 2003 ein. Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe das Kartfahren für die SG-S. B-Stadt, Sparte Kart, organisiert, wobei die Veranstaltung vom Unternehmen gebilligt worden sei und im Rahmen des Betriebssports stattgefunden habe. Der Kläger sei mit Durchführung und Planung betraut worden. Die Veranstaltung könne von allen Betriebsangehörigen und den Mitgliedern der SG-S. B-Stadt besucht werden. Von den 3.200 Mitarbeitern seien 25 Mitarbeiter Mitglied in der Sparte Kart gewesen, davon vier externe Mitglieder, von denen zehn Personen an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die Veranstaltung habe um 19.30 Uhr begonnen und sei gegen 20.30 Uhr für beendet erklärt worden. Die SG-S. habe im Dezember 2002 582 Mitglieder gehabt, darunter 107 betriebsfremde. Unterlagen über die Haftpflicht und die Unfallversicherung der SG-S. wurden übersandt, ebenso die Satzung der SG-S. B-Stadt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles des Klägers als Arbeitsunfall ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes gehandelt habe. Das Kartfahren gewährleiste keinen Ausgleich für die betrieblichen Belastungen des Klägers. Die erhebliche Lärmexposition in den Kart-Hallen, die erhebliche Geruchsbelästigung und die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase der Benzinmotoren der Kartwagen sprächen ebenso gegen eine Eignung als Betriebssport wie die ungünstige Sitzhaltung im Wagen und die harten Erschütterungen bei der Fahrt. Zum Teil wiederholten sich bei diesem Sport betriebliche Belastungen, für die Ausgleich gesucht werde, und zum Teil entstünden erst Belastungen, die es im Betrieb nicht gebe oder die aus präventiven Gründen vermieden würden. Die Sportausübung sei auch nicht im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt und es fehle an einer unternehmensbezogenen Organisation.
Mit Klage vom 23. Oktober 2003 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Kassel (SG) weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der Kartsport sei objektiv geeignet Ausgleichszwecken zu dienen und sei auch nicht besonders gefährlich. Er stelle zwar keine typische Ausgleichssportart dar. Der Kartsport könne aber durchaus zu einer intensiven Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems führen. Für Beschäftigte, die überwiegend sitzend tätig seien und wenig Bewegung hätten, sei die Ausübung des Kartsports und der dabei auftretenden Herz-Kreislauf-Belastungen durchaus entspannend.
Der Kammervorsitzende am SG hat einen Ortstermin bei der Firma I. Kart, K-Stadt, am 28. Februar 2005 durchgeführt, wobei der Kammervorsitzende sowie die Vertreter des Klägers und der Beklagten jeweils eine Probefahrt mit einem Kart durchgeführt haben.
Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen, da das Kartfahren keine im Rahmen des Betriebssports unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehende Betätigung des Klägers gewesen sei. Das Kartfahren sei nicht mit einem Mindestmaß an körperlicher Belastung verbunden, was zu fordern sei, um dem "Ausgleichscharakter" des Betriebssportes zu genügen. Der Vorsitzende habe sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Kartbahn selbst einen Eindruck davon verschafft, welche körperlichen Belastungen durch die Benutzung eines Kartfahrzeugs entstünden. Abgesehen von der ungewohnten und ungünstigen Sitzhaltung beschränke sich das Betreiben auf die Bedienung des Gas- bzw. Bremspedals sowie das Lenken des Fahrzeuges. Die erzeugte Bewegung werde nicht durch körperlichen Einsatz des Fahrers wesentlich bedingt sondern vielmehr durch die Motorenleistung, wobei der körperlichen Betätigung in Form des Gasgebens, Bremsens und Lenkens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Das Fehlen einer Servolenkung erfordere eine erhöhte Kraftaufwendung für die Bedienung des Lenkrades, was bei ungeübten Fahrern zu anfänglichen Beschwerden in der Unter- und Oberarmmuskulatur sowie zur Schwielenbildung an den Händen führen könne. Es handele sich hierbei jedoch um einen Anfangseffekt, der – wie auch vom Kläger eingeräumt – nach längerer Übung nicht mehr eintrete. Eine durch das Steuern erhöhte Kreislauftätigkeit oder Pulsfrequenz seien nicht feststellbar. Vielmehr beschränke sich das Benutzen eines Kartfahrzeugs auf die Freude beim Fahren und somit insbesondere den Spaßfaktor sowie die Geschicklichkeit beim Lenken. Dass mit dem Kartfahren ein Spaßfaktor verbunden mit einer positiven Auswirkung auf die Psyche verbunden sei, reiche zur Anerkennung nicht aus. Nicht jede Sportart sei im Rahmen des Betriebssports gesetzlich unfallversichert. Ein evtl. besonderes betriebliches Interesse der Firma D. an der Sportart "Kartfahren" reiche ebenfalls nicht aus, um Unfallversicherungsschutz zu begründen, soweit die objektiven Voraussetzungen dafür nicht zu bejahen seien. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Das Verletzungsrisiko und die Gesundheitsschädlichkeit im Hinblick auf Abgase und Lärm in der Kart-Halle seien keine geeigneten Kriterien, um geschützte von ungeschützten Betriebssportarten abzugrenzen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Mai 2005 zugestellte Urteil am 18. Mai 2005 Berufung beim SG eingelegt und weiter die Auffassung vertreten, das Kartfahren ermögliche einen Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit. Es erhöhe die körperliche Geschicklichkeit, Reaktionsfähigkeit, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit. Hinzukomme die physiologische Komponente der Stärkung der Oberarmmuskulatur. Der Ortstermin habe den Eindruck voll bestätigt, dass sämtliche Muskeln beansprucht würden durch das Durchfahren der Kurven, das Beschleunigen und Bremsen; auch eine Belastung der inneren Organe resultiere durch den Nervenkitzel und Stress, so dass auf jeden Fall eine körperliche Beanspruchung sogar bis zum Schweißausbruch beim Fahrer festgestellt werden könne. Die Auffassung des Klägers werde vom Bundesfinanzhof geteilt, der für die steuerliche Förderungswürdigkeit des Motorsportes als entscheidendes Kriterium die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung angesehen habe. Dabei setze "Sport" im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus, wie offensichtlich das SG meine. Im Übrigen sei das Leitbild "Sport" zu aktualisieren. Es gebe mittlerweile viele verschiedene Sportarten wie Segelfliegen, Skatspielen, Dartwerfen u.ä., wo die körperliche Anstrengung nicht durch physiologische Prozesse augenfällig werde, die vielmehr durch die Inanspruchnahme anderer Sinne beherrscht würden. Im Senatstermin vom 4. Juli 2006 hat der Kläger auf Befragen angegeben, von den 25 Mitarbeitern der Sparte Kart kämen regelmäßig acht bis zwölf einmal im Monat donnerstags zum Training. Die Trainingsteilnehmer mieteten die Kartbahn in K-Stadt immer für eine halbe Stunde, was pro Person 16,00 EUR koste. Auf der Bahn dürften bis zu zwölf Personen fahren, so dass alle gleichzeitig trainieren könnten. Am Montag darauf werde dort einmal monatlich ein Rennen gegen andere Kartgruppen im Rahmen des Betriebssportverbandes gefahren. Die monatlichen Rennen, an denen ca. 50 Personen teilnähmen, fänden zwischen 18.30 Uhr und 21.30 Uhr bzw. 22.00 Uhr statt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003 zu verurteilen, seinen Unfall vom 13. Juni 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob das Kartfahren zu einer körperlichen Belastung des Fahrers führt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht das Kartfahren nicht als betriebssportlich versicherte Tätigkeit an. Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und auch nicht jede vom Unternehmen gebilligte Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung begründe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Betriebssport sei nur dann in die versicherte Tätigkeit einzubeziehen, wenn er aus arbeitsmedizinischer Sicht präventiv wirke und geeignet sei, die betrieblich bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen. Der Ausgleichszweck müsse unter Beachtung der objektiven Umstände aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung abzuleiten sein. Die Lärm- und Abgasexposition in der Kart-Halle sowie die ungünstige Körperhaltung beim Kartfahren stünden der Anerkennung entgegen. Es sei nicht einzusehen, warum Noxen, um deren Vermeidung das Unternehmen während der Arbeitszeit stetig bemüht sei, nunmehr bei der Beurteilung des Ausgleichscharakters sportlicher Aktivitäten unberücksichtigt bleiben sollten. Zudem fehle es am Kriterium der unternehmensbezogenen Organisation, da der Verein SG-S. B-Stadt sich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen finanziere und nicht von der Beschäftigungsfirma des Klägers abhängig sei. Der Verein verfolge laut Satzung das Ziel, den Breitensport zu fördern und der Teilnehmerkreis beschränke sich nicht im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn sein Unfall vom 13. Juni 2002 beim Kartfahren auf der I. Kartbahn in K-Stadt ist von der Beklagten zu Recht nicht als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band –SGB VII-) anerkannt und entschädigt worden. Da es dem Kläger um die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfallereignisses geht, hat das SG sein Begehren zu Recht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG angesehen.
Die Beteiligten streiten maßgeblich um die Frage, ob der Unfall nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für betriebssportliche Aktivitäten unter Versicherungsschutz steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung aus dem Jahre 1961 (BSGE 16, 1) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betriebssportlichen Handlungen unter folgenden Vorgaben anerkannt: Die Ausübung der Sportart muss dem Ausgleich für die Belastungen durch die betriebliche Tätigkeit dienen und nicht der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen. Doch wird der Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt. Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 26/98 B). Sport setzt regelmäßig eine wesentliche körperliche Ertüchtigung voraus. Versicherungsschutz ist auch bei Ausübung von Sportarten gegeben, die einen Gegner voraussetzen und zwischen Mannschaften in einem Wettkampf ausgetragen werden. Deshalb schließt der Wettkampfcharakter einer Sportart allein den Versicherungsschutz nicht aus – es sei denn die Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr bedingt die Sportausübung wesentlich mit (dazu Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Anm. 143 zu § 8). Auch im Rahmen des Wettkampfes muss der mit der sportlichen Betätigung verbundene körperliche Ausgleich für die betrieblichen Belastungen gegenüber dem Wettkampfcharakter überwiegen (Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 204 zu § 8). Steht der Wettkampfcharakter beim Betriebssport im Vordergrund, ist nicht nur die Teilnahme am Wettkampf selbst sondern auch das zur Vorbereitung durchgeführte Training unversichert (BSGE 16, 1, 4; 41, 145; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 62 zu § 8; Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 7.12.1 zu § 8). Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, wobei unter Berücksichtigung der jeweils ausgeübten Sportart zu entscheiden ist. Sportliche Übungen in monatlichen Abständen liegen an der untersten Grenze dessen, was von der Rechtsprechung noch toleriert wird (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 29 sowie BSG SozR Nr. 37 zu § 548 Reichsversicherungsordnung –RVO-; Krasney, a.a.O., Anm. 146). Entscheidungen, die eine wöchentliche Abfolge der Übungseinheiten verlangt haben (so LSG Bayern in Breithaupt 1978, 426, 427), sind als zu eng bezeichnet worden (Ricke, a.a.O., Anm. 64; Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 197 sowie Krasney, a.a.O., Anm. 146). Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein. Die Übungszeiten und die Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können. Diese Grundsätze hat das BSG zuletzt im Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, eingeschränkt. Es hält an der Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr fest. Gründe seien nicht ersichtlich, warum über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften sollten. Auch das der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Haftungsersetzung zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, das aus den dargelegten Gründen die Einbeziehung des regelmäßigen auf Ausgleich der betrieblichen Arbeit abzielenden Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertige, könne den Versicherungsschutz für derartige, vom Unternehmen weitgehend losgelöste Aktivitäten nicht begründen. Im Übrigen hätten es das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten nicht in der Hand – abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses – darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dieser Zusammenhang sei vielmehr objektiv anhand ihrer Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen.
Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem SG die Teilnahme des Klägers an dem monatlich halbstündigen "Training" – wie der Kläger die Aktivität vor dem Senat selbst bezeichnet hat – nicht als versichert angesehen. Denn das von acht bis zwölf Mitgliedern der Sparte "Kart" einmal im Monat donnerstags für 30 Minuten durchgeführte Training diente offenbar nicht dem Ausgleich für eine aus der betrieblichen Tätigkeit herrührenden körperliche Belastung. Das "Training" war vielmehr so terminiert, dass es kurz vor den jeweils am Montag darauf stattfindenden Rennen gegen andere Kartsportgruppen im Rahmen des Betriebssportverbandes stattfand. Schon wegen der Kürze des Trainings von nur 30 Minuten, das sich zudem darauf beschränkte, dass die acht bis zwölf Teilnehmer ihre Runden auf der Kartbahn zurücklegten, wird nicht erkennbar, welchen körperlichen Trainingseffekt es erzielen sollte. Es verfolgte vielmehr in erster Linie "Wettkampfzwecke", indem das wenige Tage später stattfindende Rennen vorbereitet und dafür trainiert wurde. Weder beim "Training" noch bei den monatlichen Rennen und schon gar nicht beim einmal jährlich von der SG-S. in Deutschland veranstalteten Deutschlandpokal-Rennen ging es dem Kläger oder den übrigen Teilnehmern um die sportliche Fitness sondern darum, sich in einem Rennen zu bewähren, im Wettkampf gut abzuschneiden und diesen – wenn möglich – zu gewinnen.
Der Kammervorsitzende des SG hat nach Inaugenscheinnahme der I. Kartbahn in K-Stadt und Durchführung einer Probefahrt mit dem Kart den betriebssportlichen "Ausgleichscharakter" für das Kartfahren verneint. Insoweit legt der erkennende Senat die vom Kammervorsitzenden vor Ort gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde und teilt die Rechtsauffassung der Kammer ohne Einschränkung. Es bedurfte keines vom Klägervertreter beantragten Sachverständigengutachtens – von wem auch immer – um festzustellen, dass der Fahrer eines Karts eine ungewohnte, ungünstige und nicht gesundheitsfördernde Sitzposition beim Fahren des Karts einnehmen muss, dass es in erster Linie um das Bedienen des Gas- und Bremspedals geht und dass allein das Lenken ohne in Fahrzeugen ansonsten übliche Servolenkung eine über das heute übliche Fahren eines Autos hinausgehende körperliche Anstrengung bedeutet. Darin ist indessen kein Trainingseffekt zu sehen, da nach kurzer Eingewöhnung ein anfänglich möglicher Muskelkater schnell verschwindet. Im Vordergrund steht der Spaßfaktor, die Geschicklichkeit beim Lenken und – wie den Klägerangaben vor dem Senat zu entnehmen – der Renneffekt und das Gewinnenwollen. Die dabei erzielte Geschwindigkeit beruht nicht auf sportlichem Training und körperlicher Ertüchtigung. Sie wird vielmehr durch die Motorenleistung des "Sportgerätes" und die vom Fahrer antrainierte Geschicklichkeit beim Umgang mit diesem Gerät bestimmt. Die an objektiven Kriterien auszurichtende Beurteilung verbietet danach, das Kartfahren als betriebssportlichen Ausgleich für betriebliche Belastungen anzusehen, zumal bei dessen monatlich nur halbstündigem Verlauf ein nennenswerter Trainingseffekt schon wegen des geringen zeitlichen Umfanges nicht zu erwarten ist.
Vielmehr tritt der Senat der Argumentation der Beklagten bei, wonach nicht zu vertreten ist, dass eine mit Lärm, Emissionen, ungünstiger Körperhaltung und extremer Erschütterungsbelastung beim Fahren ungefederter Fahrzeuge verbundene, nicht ungefährliche Sportart, deren präventiv medizinische Qualitäten zumindest ungesichert sind, als betriebssportliche Aktivität unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen soll, während die Beklagte in denselben Unternehmen im täglichen Arbeitsprozess aus Gründen der Prävention und letztlich der Kostenersparnis für den allein beitragspflichtigen Arbeitgeber eben diese Belastungen in jeder Hinsicht zu vermeiden versucht. Mit dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, hält es der erkennende Senat im Hinblick auf die Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmen untereinander nicht für vertretbar, über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften zu lassen. Denn letztlich stellt sich die Teilnahme des Klägers am Kartfahren bei der SG-S. B-Stadt als eine Freizeitaktivität dar, die außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre liegt und damit grundsätzlich unversichert ist. Auch eine entsprechende Erwartungshaltung des Arbeitgebers kann die im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekte von Freizeit, Unterhaltung und Spaßgewinn nicht in den Hintergrund drängen. Selbst aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen hinsichtlich der Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder deren Förderung durch das Unternehmen selbst sind nicht geeignet, Versicherungsschutz zu begründen, da dies zu einer systemfremden Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre führen würde (dazu Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 209).
Die weiteren Fragestellungen, ob das monatlich im Umfang einer halben Stunde durchgeführte Training das Kriterium der "Regelmäßigkeit" erfüllt, was Beklagte und SG nicht behandelt haben, und ob von einer unternehmensbezogenen Organisation – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die jeweiligen Trainingsteilnehmer die Kartbahn selbst mieten und bezahlen – auszugehen ist, was von der Beklagten aus anderen Gründen verneint worden war, konnte der Senat danach unbeantwortet lassen. Die gegen die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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