Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 1192/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 1246/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
Leitsätze
Ein Teilurteil kann nach dem Ermessen des Gerichts dann erlassen werden, wenn ein abtrennbarer Teil des Streitgegenstandes vorliegt.
Hat die Bundesagentur für Arbeit in einem kombinierten Bescheid den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und daraus folgend die Bewilligung der Leistung für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben und die überzahlte Leistung zurückgefordert, kann hinsichtlich der Sperrzeit ein Teilurteil erlassen werden.
Füllt der Arbeitslose einen ihm vom potenziellen Arbeitgeber vorgelegten Bewerbungsbogen nur in geringem Umfang aus und verweist ansonsten auf seine Bewerbungsmappe und kommt deshalb das eigentliche Vorstellungsgespräch nicht zustande, liegt eine Nichtannahme im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 durch schlüssiges Verhalten vor.
Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB 10 ist hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit ein subjektiver Maßstab anzulegen, weshalb vom Gericht in Erfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und dieser im Termin zu befragen ist.
Hat die Bundesagentur für Arbeit in einem kombinierten Bescheid den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und daraus folgend die Bewilligung der Leistung für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben und die überzahlte Leistung zurückgefordert, kann hinsichtlich der Sperrzeit ein Teilurteil erlassen werden.
Füllt der Arbeitslose einen ihm vom potenziellen Arbeitgeber vorgelegten Bewerbungsbogen nur in geringem Umfang aus und verweist ansonsten auf seine Bewerbungsmappe und kommt deshalb das eigentliche Vorstellungsgespräch nicht zustande, liegt eine Nichtannahme im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 durch schlüssiges Verhalten vor.
Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB 10 ist hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit ein subjektiver Maßstab anzulegen, weshalb vom Gericht in Erfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und dieser im Termin zu befragen ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 7. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit betroffen ist.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001, mit dem die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit (19. April bis 11. Juli 2001) wegen der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat. Ferner die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 596,40. Der 1978 geborene Kläger hat von August 1994 bis Juni 1997 erfolgreich den Beruf des Raumausstatters erlernt. Anschließend stand er mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid/Verfügung vom 1. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. November 2000 bis zum 17. November 2001 in Höhe von DM 138,95 wöchentlich, zuletzt in Höhe von DM 139,16. Mit Vermittlungsvorschlag vom 9. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger formularmässig mit, dass bei "P. e.K." in A-Stadt ein Bodenleger für Laminat und Teppichböden gesucht werde. Am 18. April 2001 stellte sich der Kläger bei "P." vor, begann auch einen ihm vorgelegten Personalbogen auszufüllen, weigerte sich jedoch, den Bogen vollständig auszufüllen. Es kam deshalb nicht zum eigentlichen Vorstellungsgespräch und "P." sandte am 18. April 2001 den Vermittlungsvorschlag an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass eine Einstellung nicht Frage komme, da sich der Kläger geweigert habe, den Personalbogen auszufüllen. In der zurückgesandten Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger keine Gründe für sein Verhalten an. Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 13. April 2001 bis zum 5. Juli 2001 (12 Wochen) festgestellt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und der Kläger sei auch darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Der Kläger habe sich geweigert einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Damit habe "P." den Kläger nicht vermitteln können. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde gemäß § 48 SGB 10 in Verbindung mit § 330 SGB 3 für die Zeit vom 13. April bis 18. Mai 2001 aufgehoben. Die insoweit erbrachten Leistungen in Höhe von DM 715,68 seien vom Kläger zu erstatten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der gegenwärtige Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn er Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2001 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, er sei zu dem vereinbarten Termin zu Fa. P. gegangen und habe begonnen, einen Fragebogen auszufüllen, den er auch dem Arbeitgeber überlassen habe. Ob eine Einstellung erfolge, sei ihm nicht gesagt worden. Auch im Anschluss an das Vorstellungsgespräch habe sich der Arbeitgeber nicht mehr bei ihm gemeldet. Am 9. Juli 2001 hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt, dass er den Fragebogen bei Fragen nicht ausgefüllt habe, von denen er der Auffassung gewesen sei, dass er sie nicht beantworten müsse. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten hat "P." eine Kopie des vom Kläger (teilweise) ausgefüllten "Bewerbungsbogens" übersandt und dazu angegeben, um sich ein Bild von den jeweiligen Bewerbern machen zu können, würden verschiedene Angaben zur Qualifikation sowie zum Werdegang benötigt. So habe der Kläger den Bogen kaum ausgefüllt und zwar angegeben, eine Ausbildung als Raumausstatter zu haben, er habe jedoch weder ein Ausbildungszeugnis noch Arbeitszeugnisse vorgelegt. Auf die Bitte, den Bogen vollständig auszufüllen, sei der Kläger ziemlich unverschämt geworden und habe gemeint, dass uns das Ganze nichts anginge. Da diese Respektlosigkeit keine Arbeitsgrundlage darstelle, hätten sie von einer Einstellung abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch dahin, dass die Sperrzeit den Zeitraum vom 19. April bis zum 11. Juli 2001 umfasse. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe umfasse damit den Zeitraum vom 19. April 2001 bis zum 5. Juli 2001. Die zu Unrecht gezahlte Leistung für die Zeit vom 19. April 2001 bis zum 18. Mai 2001 sei in Höhe von DM 596,40 zu erstatten. Im Zeitraum vom 19. April bis 18. Mai 2001 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe für 30 Tage in Höhe von jeweils DM 19,88 erhalten. Die Sperrzeit sei nicht auf 6 Wochen herabzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute die zwölf-wöchige Sperrzeit keine besondere Härte. Der Kläger habe auch gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen sei. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2001 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag dahin erweitert, dass er zu dem Vorstellungsgespräch seine Bewerbungsmappe mitgebracht habe, die jedoch niemand habe einsehen wollen. Seinen Gesellenbrief habe er dabei gehabt, aber auch den habe niemand ansehen wollen. Deshalb sei er letztlich auch nicht dazu gekommen, alle Fragen zu beantworten. Mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (S 5 AL 1192/01) wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage mit der Begründung ab, es stehe fest, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Er habe bei dem Vorstellungstermin am 18. April 2001 den Bewerbungsbogen der Firma, auf dem alle bewerbungsrelevanten Daten einzutragen seien, nur insoweit ausgefüllt, als er seinen Namen, Vornamen, Arbeitswunsch und seine Ausbildung als Raumausstatter angegeben habe. Alle weiteren Daten wie Geburtsdatum, Wohnort, Straße, Telefon, Führerschein, Schulabschluss, beruflicher Werdegang habe er nicht angegeben. Diese Angaben benötige aber der Arbeitgeber, um die Qualifikation des Bewerbers und den Werdegang nachzuvollziehen und den Bewerber dementsprechend einsetzen zu können. Der Einwand des Klägers, er habe seine Bewerbermappe vorgelegt, sei unbeachtlich. Denn die Mitarbeiterin des Arbeitgebers habe aus dem Verhalten des Klägers schließen müssen, dass er nicht an einer Beschäftigung bei der Firma P. interessiert gewesen sei. Eine Beschäftigung als Raumausstatter/Bodenleger sei dem Kläger auch zumutbar gewesen, weil er seine Ausbildung von 1994 bis 1997 als Raumausstatter abgeschlossen habe. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen das am 20. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen, er habe die weiteren Angaben nicht verweigert, denn er habe seine Bewerbungsmappe mit allen Angaben dabei gehabt und der Firma P. auch vorgelegt. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Bewerbungsmappe nicht eingesehen worden sei. Arbeitszeugnisse habe er nicht vorlegen können, da er solche nicht besitze.
Der im Termin am 9. März 2005 nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 7. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die Weigerung, relevante Daten in einem Bewerbungsbogen anzugeben, das fehlende Interesse an der angebotenen Arbeit deutlich werden lasse. Wenn die Weigerung dann noch in einer Weise zum Ausdruck gebracht werde, die der Arbeitgeber als respektlos empfinden müsse, könne das Verhalten des Klägers nur bedeuten, dass er an einer Beschäftigung nicht interessiert gewesen sei und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne einen wichtigen Grund verhindert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der maßgebliche Beschwerdewert von Euro 500,- wird durch den Wert der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe für 12 Wochen erreicht.
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 auch in der Sache (soweit sie nicht dem Schlussurteil vorbehalten blieb) verhandeln und eine Entscheidung treffen, obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, denn seine Prozessbevollmächtigten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Durch Fax vom 9. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie nicht zum Termin erscheinen werden und mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden seien. Der Senat konnte nach Ermessensausübung gleichwohl nach sog. einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig § 124 RdNr. 4a). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ist aufgehoben worden.
Der Senat war auch mit den ehrenamtlichen Richtern Gumbel und Merget richtig besetzt, § 33 in Verbindung mit § 12 SGG. Die zunächst im Januar 2005 geladenen ehrenamtlichen Richter Bertrand und Herden waren durch Präsidiumsbeschluss vom 15. Februar 2005 einem anderen Senat zugewiesen worden und konnten deshalb in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2005 nicht mehr im 6. Senat tätig werden. Die in der Reihenfolge nächstberufenen ehrenamtlichen Richter Gumbel und Merget hatten deshalb an deren Stelle zu treten.
Nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hat der erkennende Senat über die Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit als abtrennbarem Teil des Streitgegenstandes ein Teilurteil erlassen, da insoweit der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Vertagung untunlich war (vgl. Meyer-Ladewig SGG 7. Aufl. § 125 RdNr. 3a). Ebenso, wie es der Beklagten möglich gewesen wäre, hinsichtlich des vorläufig unentschieden gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der überzahlten Arbeitslosenhilfe) einen separaten Bescheid zu erlassen, konnte der erkennende Senat diesen Teil dem noch zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich dieses Teils war eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2005 nicht möglich, da es zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB 10 noch einer Befragung des Klägers durch das Gericht bedarf. Bei der Frage nach der groben Fahrlässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vgl. 14.9.1995 – 7 RAr 14/95 = juris KSRE047490506) sowie des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. März 2004 – L 6 AL 60/02) ein subjektiver Maßstab anzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden am 7. Oktober 2003 war der Kläger zwar anwesend, aber weder ergibt sich aus dem Protokoll eine Befragung des Klägers, noch setzt sich das Urteil in den Gründen mit dem Ergebnis einer evtl. Befragung auseinander. Das Urteil prüft die Voraussetzungen des § 144 SGB 3 und verweist im Übrigen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Damit macht sich das Sozialgericht in zulässiger Weise gemäß § 136 Abs. 3 SGG die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 zu Eigen. Zwar ist dort ausführlich auf die Frage der groben Fahrlässigkeit eingegangen und aus der Tatsache der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Arbeitsangebot gefolgert worden, dass der Kläger hätte wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Jedoch fehlt es im Widerspruchsbescheid an Ausführungen hinsichtlich der individuellen Gegebenheiten gerade dieses Klägers und der Feststellung, dass dieser Kläger unter Berücksichtigung seiner geistigen Fähigkeiten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Feststellungen wird der erkennende Senat zu treffen haben in einem weiteren, noch anzuberaumenden, Termin, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen sein wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 7. Oktober 2003 ist insoweit unbegründet und war deshalb zurückzuweisen, soweit die Sperrzeit betroffen ist. Die Feststellung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2001 sowie die Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen (19. April bis 11. Juli 2001) eingetreten ist, ist zu Recht erfolgt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die dem Kläger angebotene Beschäftigung – Verlegen von Laminat und Teppichboden – war für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Raumausstatter geeignet und ihm auch zumutbar. Der Kläger hat hinsichtlich der ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 9. April 2001 (mit Rechtsfolgenbelehrung) angebotenen Beschäftigung bei "P." durch schlüssiges Verhalten nicht angenommen, indem er das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs durch sein Verhalten verhindert hat. Die zum größten Teil unvollständige Ausfüllung des ihm vorgelegten Personalbogens und die anhaltende Weigerung, den Personalbogen weiter auszufüllen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des eigentlichen Vorstellungsgesprächs. Aus dem in Kopie übersandten Bewerbungsbogen ergibt sich, dass der Kläger bereits die Angaben zu Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Führerschein, motorisiert und Schulabschluss verweigert hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob vom Kläger sämtliche Fragen in zumutbarer Weise zu beantworten gewesen wären, da der Kläger seine Mitwirkung bereits bei solchen Fragen abgelehnt hat, die in zulässiger Weise von jedem Arbeitgeber gestellt werden. Bei einem Personalvermittlungsunternehmen kommt die sehr viel breitere Einsatzmöglichkeit hinsichtlich einer Vielzahl von möglichen Arbeitsplätzen hinzu, was dazu führt, dass sämtliche Qualifikationen eines Bewerbers von Interesse sind und nicht nur diejenigen für den gerade aktuellen Arbeitsplatz, wie hier die Verlegung von Laminat und Teppichboden. Insoweit sind die auf Seite 2 des Bewerbungsbogens detailliert abgefragten Fähigkeiten von Schweißen bis Elektroarbeiten oder von Maschinenführen bis Zeichnungen lesen für "P." von besonderer Wichtigkeit. Der Kläger hat durch seine zugestandene Weigerung trotz der Aufforderung durch den potenziellen Arbeitgeber, den Bewerbungsbogen weiter auszufüllen, verhindert, dass der potenzielle Arbeitgeber seine Bewerbung ernsthaft geprüft hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er angegeben hat – seine Weigerung mit dem Hinweis auf die mitgebrachte Bewerbungsmappe verknüpft hat, da es einem Arbeitgeber freisteht, von einem Arbeitnehmer die erforderlichen und erwünschten Angaben in einer bestimmten Ordnung – etwa auf einem standardisierten Bewerbungsbogen – zu verlangen. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Bewerbungsmappe mitgebracht hatte und die Weigerung der weiteren Ausfüllung des Bewerbungsbogens mit dem Hinweis auf seine Bewerbungsmappe verknüpft hatte, erschien dem erkennenden Senat nicht erforderlich, da es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich so zu verhalten, wie ein durchschnittlicher Bewerber, der an der angebotenen Stelle interessiert gewesen wäre. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für seine Verweigerungshaltung. Selbst, wenn der Kläger berechtigterweise an einzelnen Fragen Anstoß genommen hätte und darin ein wichtiger Grund für die Nichtbeantwortung zu sehen gewesen wäre, hätte sich der wichtige Grund nicht auf die tatsächlich erfolgte weitreichende Verweigerung erstreckt. Es wäre dem Kläger in diesem Fall zuzumuten gewesen, den Bewerbungsbogen im Übrigen auszufüllen und nur diejenigen Fragen offen zu lassen, deren Ausfüllung nach seiner Vorstellung nicht von ihm hätte verlangt werden dürfen. Damit ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten, die am Tag nach dem Ereignis – der Vorsprache des Klägers bei "P." am 18. April 2001 – also am 19. April 2001 begann gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB 3 und kalendermäßig nach 12 Wochen am 11. Juli 2001 endete. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB 3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig § 193 RdNr. 2b).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001, mit dem die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit (19. April bis 11. Juli 2001) wegen der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat. Ferner die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 596,40. Der 1978 geborene Kläger hat von August 1994 bis Juni 1997 erfolgreich den Beruf des Raumausstatters erlernt. Anschließend stand er mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid/Verfügung vom 1. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. November 2000 bis zum 17. November 2001 in Höhe von DM 138,95 wöchentlich, zuletzt in Höhe von DM 139,16. Mit Vermittlungsvorschlag vom 9. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger formularmässig mit, dass bei "P. e.K." in A-Stadt ein Bodenleger für Laminat und Teppichböden gesucht werde. Am 18. April 2001 stellte sich der Kläger bei "P." vor, begann auch einen ihm vorgelegten Personalbogen auszufüllen, weigerte sich jedoch, den Bogen vollständig auszufüllen. Es kam deshalb nicht zum eigentlichen Vorstellungsgespräch und "P." sandte am 18. April 2001 den Vermittlungsvorschlag an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass eine Einstellung nicht Frage komme, da sich der Kläger geweigert habe, den Personalbogen auszufüllen. In der zurückgesandten Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger keine Gründe für sein Verhalten an. Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 13. April 2001 bis zum 5. Juli 2001 (12 Wochen) festgestellt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und der Kläger sei auch darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Der Kläger habe sich geweigert einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Damit habe "P." den Kläger nicht vermitteln können. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde gemäß § 48 SGB 10 in Verbindung mit § 330 SGB 3 für die Zeit vom 13. April bis 18. Mai 2001 aufgehoben. Die insoweit erbrachten Leistungen in Höhe von DM 715,68 seien vom Kläger zu erstatten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der gegenwärtige Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn er Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2001 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, er sei zu dem vereinbarten Termin zu Fa. P. gegangen und habe begonnen, einen Fragebogen auszufüllen, den er auch dem Arbeitgeber überlassen habe. Ob eine Einstellung erfolge, sei ihm nicht gesagt worden. Auch im Anschluss an das Vorstellungsgespräch habe sich der Arbeitgeber nicht mehr bei ihm gemeldet. Am 9. Juli 2001 hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt, dass er den Fragebogen bei Fragen nicht ausgefüllt habe, von denen er der Auffassung gewesen sei, dass er sie nicht beantworten müsse. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten hat "P." eine Kopie des vom Kläger (teilweise) ausgefüllten "Bewerbungsbogens" übersandt und dazu angegeben, um sich ein Bild von den jeweiligen Bewerbern machen zu können, würden verschiedene Angaben zur Qualifikation sowie zum Werdegang benötigt. So habe der Kläger den Bogen kaum ausgefüllt und zwar angegeben, eine Ausbildung als Raumausstatter zu haben, er habe jedoch weder ein Ausbildungszeugnis noch Arbeitszeugnisse vorgelegt. Auf die Bitte, den Bogen vollständig auszufüllen, sei der Kläger ziemlich unverschämt geworden und habe gemeint, dass uns das Ganze nichts anginge. Da diese Respektlosigkeit keine Arbeitsgrundlage darstelle, hätten sie von einer Einstellung abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch dahin, dass die Sperrzeit den Zeitraum vom 19. April bis zum 11. Juli 2001 umfasse. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe umfasse damit den Zeitraum vom 19. April 2001 bis zum 5. Juli 2001. Die zu Unrecht gezahlte Leistung für die Zeit vom 19. April 2001 bis zum 18. Mai 2001 sei in Höhe von DM 596,40 zu erstatten. Im Zeitraum vom 19. April bis 18. Mai 2001 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe für 30 Tage in Höhe von jeweils DM 19,88 erhalten. Die Sperrzeit sei nicht auf 6 Wochen herabzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute die zwölf-wöchige Sperrzeit keine besondere Härte. Der Kläger habe auch gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen sei. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2001 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag dahin erweitert, dass er zu dem Vorstellungsgespräch seine Bewerbungsmappe mitgebracht habe, die jedoch niemand habe einsehen wollen. Seinen Gesellenbrief habe er dabei gehabt, aber auch den habe niemand ansehen wollen. Deshalb sei er letztlich auch nicht dazu gekommen, alle Fragen zu beantworten. Mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (S 5 AL 1192/01) wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage mit der Begründung ab, es stehe fest, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Er habe bei dem Vorstellungstermin am 18. April 2001 den Bewerbungsbogen der Firma, auf dem alle bewerbungsrelevanten Daten einzutragen seien, nur insoweit ausgefüllt, als er seinen Namen, Vornamen, Arbeitswunsch und seine Ausbildung als Raumausstatter angegeben habe. Alle weiteren Daten wie Geburtsdatum, Wohnort, Straße, Telefon, Führerschein, Schulabschluss, beruflicher Werdegang habe er nicht angegeben. Diese Angaben benötige aber der Arbeitgeber, um die Qualifikation des Bewerbers und den Werdegang nachzuvollziehen und den Bewerber dementsprechend einsetzen zu können. Der Einwand des Klägers, er habe seine Bewerbermappe vorgelegt, sei unbeachtlich. Denn die Mitarbeiterin des Arbeitgebers habe aus dem Verhalten des Klägers schließen müssen, dass er nicht an einer Beschäftigung bei der Firma P. interessiert gewesen sei. Eine Beschäftigung als Raumausstatter/Bodenleger sei dem Kläger auch zumutbar gewesen, weil er seine Ausbildung von 1994 bis 1997 als Raumausstatter abgeschlossen habe. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen das am 20. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen, er habe die weiteren Angaben nicht verweigert, denn er habe seine Bewerbungsmappe mit allen Angaben dabei gehabt und der Firma P. auch vorgelegt. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Bewerbungsmappe nicht eingesehen worden sei. Arbeitszeugnisse habe er nicht vorlegen können, da er solche nicht besitze.
Der im Termin am 9. März 2005 nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 7. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die Weigerung, relevante Daten in einem Bewerbungsbogen anzugeben, das fehlende Interesse an der angebotenen Arbeit deutlich werden lasse. Wenn die Weigerung dann noch in einer Weise zum Ausdruck gebracht werde, die der Arbeitgeber als respektlos empfinden müsse, könne das Verhalten des Klägers nur bedeuten, dass er an einer Beschäftigung nicht interessiert gewesen sei und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne einen wichtigen Grund verhindert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der maßgebliche Beschwerdewert von Euro 500,- wird durch den Wert der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe für 12 Wochen erreicht.
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 auch in der Sache (soweit sie nicht dem Schlussurteil vorbehalten blieb) verhandeln und eine Entscheidung treffen, obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, denn seine Prozessbevollmächtigten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Durch Fax vom 9. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie nicht zum Termin erscheinen werden und mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden seien. Der Senat konnte nach Ermessensausübung gleichwohl nach sog. einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig § 124 RdNr. 4a). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ist aufgehoben worden.
Der Senat war auch mit den ehrenamtlichen Richtern Gumbel und Merget richtig besetzt, § 33 in Verbindung mit § 12 SGG. Die zunächst im Januar 2005 geladenen ehrenamtlichen Richter Bertrand und Herden waren durch Präsidiumsbeschluss vom 15. Februar 2005 einem anderen Senat zugewiesen worden und konnten deshalb in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2005 nicht mehr im 6. Senat tätig werden. Die in der Reihenfolge nächstberufenen ehrenamtlichen Richter Gumbel und Merget hatten deshalb an deren Stelle zu treten.
Nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hat der erkennende Senat über die Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit als abtrennbarem Teil des Streitgegenstandes ein Teilurteil erlassen, da insoweit der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Vertagung untunlich war (vgl. Meyer-Ladewig SGG 7. Aufl. § 125 RdNr. 3a). Ebenso, wie es der Beklagten möglich gewesen wäre, hinsichtlich des vorläufig unentschieden gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der überzahlten Arbeitslosenhilfe) einen separaten Bescheid zu erlassen, konnte der erkennende Senat diesen Teil dem noch zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich dieses Teils war eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2005 nicht möglich, da es zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB 10 noch einer Befragung des Klägers durch das Gericht bedarf. Bei der Frage nach der groben Fahrlässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vgl. 14.9.1995 – 7 RAr 14/95 = juris KSRE047490506) sowie des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. März 2004 – L 6 AL 60/02) ein subjektiver Maßstab anzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden am 7. Oktober 2003 war der Kläger zwar anwesend, aber weder ergibt sich aus dem Protokoll eine Befragung des Klägers, noch setzt sich das Urteil in den Gründen mit dem Ergebnis einer evtl. Befragung auseinander. Das Urteil prüft die Voraussetzungen des § 144 SGB 3 und verweist im Übrigen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Damit macht sich das Sozialgericht in zulässiger Weise gemäß § 136 Abs. 3 SGG die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 zu Eigen. Zwar ist dort ausführlich auf die Frage der groben Fahrlässigkeit eingegangen und aus der Tatsache der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Arbeitsangebot gefolgert worden, dass der Kläger hätte wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Jedoch fehlt es im Widerspruchsbescheid an Ausführungen hinsichtlich der individuellen Gegebenheiten gerade dieses Klägers und der Feststellung, dass dieser Kläger unter Berücksichtigung seiner geistigen Fähigkeiten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Feststellungen wird der erkennende Senat zu treffen haben in einem weiteren, noch anzuberaumenden, Termin, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen sein wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 7. Oktober 2003 ist insoweit unbegründet und war deshalb zurückzuweisen, soweit die Sperrzeit betroffen ist. Die Feststellung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2001 sowie die Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen (19. April bis 11. Juli 2001) eingetreten ist, ist zu Recht erfolgt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die dem Kläger angebotene Beschäftigung – Verlegen von Laminat und Teppichboden – war für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Raumausstatter geeignet und ihm auch zumutbar. Der Kläger hat hinsichtlich der ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 9. April 2001 (mit Rechtsfolgenbelehrung) angebotenen Beschäftigung bei "P." durch schlüssiges Verhalten nicht angenommen, indem er das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs durch sein Verhalten verhindert hat. Die zum größten Teil unvollständige Ausfüllung des ihm vorgelegten Personalbogens und die anhaltende Weigerung, den Personalbogen weiter auszufüllen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des eigentlichen Vorstellungsgesprächs. Aus dem in Kopie übersandten Bewerbungsbogen ergibt sich, dass der Kläger bereits die Angaben zu Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Führerschein, motorisiert und Schulabschluss verweigert hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob vom Kläger sämtliche Fragen in zumutbarer Weise zu beantworten gewesen wären, da der Kläger seine Mitwirkung bereits bei solchen Fragen abgelehnt hat, die in zulässiger Weise von jedem Arbeitgeber gestellt werden. Bei einem Personalvermittlungsunternehmen kommt die sehr viel breitere Einsatzmöglichkeit hinsichtlich einer Vielzahl von möglichen Arbeitsplätzen hinzu, was dazu führt, dass sämtliche Qualifikationen eines Bewerbers von Interesse sind und nicht nur diejenigen für den gerade aktuellen Arbeitsplatz, wie hier die Verlegung von Laminat und Teppichboden. Insoweit sind die auf Seite 2 des Bewerbungsbogens detailliert abgefragten Fähigkeiten von Schweißen bis Elektroarbeiten oder von Maschinenführen bis Zeichnungen lesen für "P." von besonderer Wichtigkeit. Der Kläger hat durch seine zugestandene Weigerung trotz der Aufforderung durch den potenziellen Arbeitgeber, den Bewerbungsbogen weiter auszufüllen, verhindert, dass der potenzielle Arbeitgeber seine Bewerbung ernsthaft geprüft hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er angegeben hat – seine Weigerung mit dem Hinweis auf die mitgebrachte Bewerbungsmappe verknüpft hat, da es einem Arbeitgeber freisteht, von einem Arbeitnehmer die erforderlichen und erwünschten Angaben in einer bestimmten Ordnung – etwa auf einem standardisierten Bewerbungsbogen – zu verlangen. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Bewerbungsmappe mitgebracht hatte und die Weigerung der weiteren Ausfüllung des Bewerbungsbogens mit dem Hinweis auf seine Bewerbungsmappe verknüpft hatte, erschien dem erkennenden Senat nicht erforderlich, da es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich so zu verhalten, wie ein durchschnittlicher Bewerber, der an der angebotenen Stelle interessiert gewesen wäre. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für seine Verweigerungshaltung. Selbst, wenn der Kläger berechtigterweise an einzelnen Fragen Anstoß genommen hätte und darin ein wichtiger Grund für die Nichtbeantwortung zu sehen gewesen wäre, hätte sich der wichtige Grund nicht auf die tatsächlich erfolgte weitreichende Verweigerung erstreckt. Es wäre dem Kläger in diesem Fall zuzumuten gewesen, den Bewerbungsbogen im Übrigen auszufüllen und nur diejenigen Fragen offen zu lassen, deren Ausfüllung nach seiner Vorstellung nicht von ihm hätte verlangt werden dürfen. Damit ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten, die am Tag nach dem Ereignis – der Vorsprache des Klägers bei "P." am 18. April 2001 – also am 19. April 2001 begann gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB 3 und kalendermäßig nach 12 Wochen am 11. Juli 2001 endete. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB 3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig § 193 RdNr. 2b).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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