Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 58/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 57/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2005 im Wege des Erlasses einer einst- weiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. - 4. die tatsächlichen Kosten der Unterkunft - ohne Kosten der Einliegerwohnung - einschließlich der Heiz- und Stromkosten sowie der Kosten der Feuerversicherung ab dem 29. April 2005 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens darlehnsweise zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1. - 4. ein Drittel von deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller zu 1.-4. begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Der 1951 geborene Antragsteller zu 1. stellte mit Antrag vom 20. Dezember 2004 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bei den persönlichen Verhältnissen gab er an, in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1954 geborenen Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) und seinem 1985 geborenen Sohn (Antragsteller zu 3.) und dem 1987 geborenen Sohn (Antragsteller zu 4.) zu wohnen. Laut Antragsformular bewohnen die Antragsteller zu 1.-4. ein Eigenheim im J-Weg, A-Stadt, mit einer Wohnfläche von etwa 121 qm und einer offenen Einliegerwohnung von ca. 37 qm (zur Fläche GA Bl. 214). Unter Kapitel 6 im Antragsformular "Einkommensverhältnisse" wurde angegeben, dass die Antragstellerin zu 2. ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 51,59 Euro erhalte und ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro bestünde. Die Antragsteller zu 1.-4. gaben an, ein Vermögen, das den Wert von 4.850,00 Euro je Person übersteige, nicht zu besitzen.
Laut Antrag waren 2.750,00 Euro monatlich an Schuldzinsen zu tragen. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gab der Antragsteller zu 1. an, eine Gebäude-Brandversicherung bei der D. abgeschlossen zu haben, die einen jährlichen Beitrag von 220,00 Euro erfordere. Im Übrigen habe er zwei Kfz.-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. besäße einen Volkswagen, Modell Golf, im geschätzten Wert von 1.000 Euro und der Antragsteller zu 1. habe einen Volvo, Modell V 70, im geschätzten Wert von 24.000 Euro, geleast. In der offenen Einliegerwohnung sei er als Geschäftsführer der Dipl.-Ing. A. GmbH beschäftigt gewesen. Er habe die Tätigkeit als Berater wahrgenommen. Seine Firma sei aufgrund der kriminellen Handlungen des Geschäftsführers der Firma Au. GmbH, A./S., in Schwierigkeiten geraten. Gegen den dortigen Geschäftsführer laufe ein Ermittlungsverfahren unter dem Az.: XXXXX. Der Antragsteller zu 1. bezifferte seine zivilrechtlichen Forderungen gegen die Firma Au. mit einem Betrag in Höhe von 1,8 Mio. Euro. Ausweislich eines Urteils des Landgerichtes Aachen vom 26. Juli 2002 war der Antragsteller in einem Eilverfahren gegenüber der Firma Au., gerichtet auf Untersagung vertragswidriger Praktiken, erfolgreich (YYYYY (Bl. 137 ff. der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurden den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 565,64 Euro gewährt. Auf die Bedarfsberechnung als Anlage zum Bescheid (BA Bl. 246) wird Bezug genommen. Gegen diesen legten die Antragsteller zu 1., zu 2., zu 4. mit Schreiben vom 4. Januar 2005 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar und Februar 2005, in monatlicher Höhe von 842,44 Euro. Auf die Berechnungsbögen (BA Bl. 298 ff.) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 2. März 2005 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. für den Monat März 2005 882,35 Euro. Auf die Berechnungsbögen (BA 304 ff.) wird Bezug genommen. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 10. März 2005 Widersprüche ein, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 wurden für die Antragsteller zu 1. und zu 2. für den Monat April 403,85 Euro gewährt. Auf die Berechnungsbögen (BA Bl. 314 ff.) wird Bezug genommen.
Auf Anforderung des Antragsgegners legte der Antragsteller zu 1. einen Bericht über seine Firma Dipl.-Ing. A. GmbH, mit Schreiben vom 11. Januar 2005 vor. In dem Bericht wurde die Sanierungsplanung und der Aufbauplan beschrieben sowie ein Gesellschafterbeschluss zum Ruhen der Geschäftstätigkeiten der A-GmbH, vorgelegt. Ziel dieses Gesellschafterbeschlusses war, die Firma nicht in die Insolvenz gehen zu lassen.
Gegen den Bescheid vom 19. April 2005 legte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 29. April 2005 Widerspruch ein, der bislang nicht entschieden worden ist.
Der Antragsteller zu 3. stellte einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II am 2. Januar 2005. Er besuchte zu diesem Zeitpunkt die P-Schule in A ... Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 wurde ihm für den Monat Januar 560,50 Euro als Leistung nach dem SGB II bewilligt. Auf die Berechnungsanlage zum streitgegenständlichen Bescheid (BA Bl. 18) wird Bezug genommen. Über den mit Schreiben vom 3. Februar 2005 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Am 31. März 2005 stellte der Antragsteller zu 4. aufgrund der Volljährigkeit einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. April 2005 wurden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 482,50 Euro für den Monat April 2005 gewährt. Auf den anliegenden Berechnungsbogen (BA Bl. 12) wird Bezug genommen. Als einmalige Beihilfe für die beantragte Beihilfe zur Klassenfahrt wurden ihm mit Bescheid vom 20. April 2005 230 Euro gewährt. Über den am 29. April 2005 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 29. April 2005 haben die Antragsteller zu 1.-4., eingegangen beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) am gleichen Tag, einen Eilantrag mit dem Ziel im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, gestellt.
Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Antragsteller zu 1. - 4. rund 50 Ansprüche mit Schreiben vom 20. Juni 2005 (GA Bl. 106-128) geltend. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 hat das SG das Verfahren soweit es die Tilgung von Darlehnsschulden zur Sicherung der Unterkunft sowie die Rückstände der Strom- und Heizungsversorgung betrifft, abgetrennt und unter dem Az.: S 18 SO 82/05 ER weitergeführt. Unter Ziff. 2 des Tenors des vorliegenden Verfahrens hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 4. weitere 170 Euro für die Teilnahme an einer Klassenfahrt im Oktober 2005 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 30. Juni 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 1.- 4. mit Schreiben vom 7. Juli 2005, eingegangen beim SG am 8. Juli 2005, Beschwerde erhoben. Dieser hat das SG mit Verfügung vom 16. August 2005 (GA Bl. 209 R) nicht abgeholfen.
Mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 27. September 2005 machen die Antragsteller zu 1.- 4. nachfolgende Ansprüche geltend:
1.1. Rückzahlung eines Darlehens bei der M -Bank mit der Darlehens-Nr. xxxxxxx
1.2. einen Zahlungsrückstand, Neuverschuldung und eine monatliche Rate für das Darlehen Nr. xxxxxxxxx bei der Bank U.
1.3. einen Zahlungsrückstand, Neuverschuldung und monatliche Rate für das Darlehen Nr. xxxxxxxxxx bei der Bank U.
2.1. Nachzahlung und Gebühren bei der S. -AG, Gas (Heizkosten)
2.2. Nachzahlung und Gebühren bei der S. -AG (Strom)
2.3. Kosten für eine Grundsteuer- und Abgabenbescheinigung der Stadt A.
2.4. Gebühren für die xxxx-Abfallentsorgung
2.5. I. -Kabelanschluss
2.6. Rechnung des Schornsteinfegers
2.7. verschiedene Reparaturen des selbst genutzten Hauses
2.8. Gebäudeversicherung D.
3.1. Kosten der T-Krankenkasse für den Antragsteller zu 1.
3.2. Beitragsrückstand 2004 bei der T. für die Firma A. GmbH
3.3. Beiträge für die Hausratsversicherung, G. für die selbst genutzte Wohnung
3.4. Beiträge für die Hausratversicherung G. für die Einliegerwohnung, 3.5. Beiträge für eine Existenzsicherungspolice, Ge.
3.6. Beiträge für eine private Unfallversicherung, Ge.
3.7. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, Ge.
3.8. Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung bei der E. -Krankenversicherung
3.9. Beiträge für eine Lebensversicherung, Ge.
3.10. Beiträge für eine Krankenhauszusatzversicherung, D.
3.11. Beiträge für eine Auslandskrankenversicherung des A.
3.12. Beiträge für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Antragssteller zu 1.
3.13. Beiträge für eine Krankenversicherung für den Antragsteller zu 4. 3.14. Beiträge für eine Familienhaftpflichtversicherung sowie unter Aufrechterhaltung des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren
4.1. Beiträge für einen Dispo-Kredit bei der N.
4.2. Beiträge für einen Dispo-Kredit bei der N.
4.3. Auflistung eines Privatdarlehen 4.4. Klassenfahrt des Antragstellers zu 4. Übernahme von Mehrkosten für Genesungs- und Therapiemaßnahmen, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden und jeweils Brillen betreffen für die Antragsteller zu 1.-4.
4.5. notwendige Reparaturen für den Haushalt
4.6. Hinweis auf Kindergeld
4.7. Übernahme der Mehrkosten für die Anschaffung von Winterbekleidung für die Antragsteller zu 1.-4.
4.8. Übernahme der Mehrkosten für Telefon/Internet
4.9. Übernahme der GEZ-Rundfunk- und TV-Gebühren
4.10. Übernahme der Kosten für die abonnierte Tageszeitung
4.11. Prozesskostenfinanzierung für das Amtsgericht Idstein
5.1. Übernahme der Kfz.-Haftpflichtversicherung für den VW-Golf
5.2. Kfz.-Steuern für den Vw-Golf
5.3. Übernahme der Kosten für eine Kfz.-Reparatur für den VW-Golf
5.4. Fahrkosten zum Hessischen Umweltministerium der Antragstellerin zu 2.
5.5. nicht bezifferte Werbungskosten
6.1. Beiträge für die VDE-Mitgliedschaft (Berufsverband)
6.2. Beiträge für die VDI-Mitgliedschaft (Berufsverband)
6.3. Kosten für das Büro der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus
6.4. Übernahme der Kosten der Schulungsräume am L. in A.
6.5. Übernahme der Kosten der Telefonanlage mit Anlagenanschluss bei der S. AG
6.6. Kosten der Telekom
6.7. Kosten eines V. -Handys
6.8. Übernahme der Kosten für eine Wap-space-homepage
7.1. Zahlungsrückstand des Finanzamtes Wiesbaden
7.2. Kosten des Firmen-Dispos für das Konto bei der N. W. Nr. xxxxxxxxx
7.3. unter dieser Ziffer benennt der Antragsteller zu 1. die Kosten für die Ziff. 6.4.
7.4. Tilgung des Dispo-Kredits bei der P. F.
7.5. Beitragsrückstand der T. Krankenkasse für die A. -GmbH
7.6. IHK-Mitgliedschaft gestundet
7.7. Kosten für die Haftpflichtversicherung für die Familie A.
7.8. Kosten für die Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm bei der Firma Ge.
7.9. Kfz.-Kosten für den Leasing-Vertrag des Antragstellers zu 1. für den Volvo
7.10. Kfz.-Versicherung für den geleasten Volvo des Antragstellers zu 1. 7.11. Kfz.-Steuer
7.12. Wap-space-Homepage bei S.
7.13. weitere Kosten der Wap-space für die Homepage bei der Firma S. 7.14. Zahlungsrückstand beim Steuerbüro Sch. und S.
7.15. Zahlungsrückstand bei der Firma R.
7.16. Zahlungsrückstand bei C., Software
7.17. Zahlungsrückstand beim VDE-Verlag.
Auf die bezifferten Beträge wird in den jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus begehren die Antragsteller zu 1. - 4. die Übernahme der Prozesskosten für ein Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein gegen den Energieversorger nebst einem Honorarvorschuss für den sie dort vertretenden Rechtsanwalt.
Die Antragsteller zu 1.- 4. sind der Auffassung, dass ihnen die geltend gemachten Ansprüche zustünden, da sie unverschuldet in Not geraten seien. Im Übrigen sei der Antragsteller zu 1. bemüht, seine Firma A. GmbH, wieder in Gang zu bringen und die Antragstellerin zu 2., eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin aufzunehmen. Durch die Notlage sei die Familie zum Teil stark erkrankt und bitte dringend um Hilfe. Des Weiteren habe er gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzforderungen gegen die Firma Au ... Auf die zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze und Anlagen wird Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1.- 4. beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2005 insoweit aufzuheben, als den Antragstellern zu 1. - 4. die geltend gemachten Ansprüche unter Ziff. 1.1. – 7.17. nicht gewährt worden sind nebst Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein und Honorar-Vorschuss für den sie dort vertretenen Rechtsanwalt in Höhe von 900 Euro.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er begründet seinen Abweisungsantrag damit, dass die Beschlüsse des SG mit dem Az.: S 16 AS 58/05 ER und S 18 SO 82/05 ER zutreffend seien. Das SGB II enthielte keine Rechtsgrundlage, um Schulden zu übernehmen. Die Stromkosten seien pauschal in der Regelleistung enthalten. Der Antragsteller zu 1. habe sich geweigert, in dem Eigenheim einen Chipkartenzähler einbauen zu lassen. Der Antragsgegner habe bereits mit Bescheid vom 5. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von Stromrückständen nicht in Betracht käme. Schon zu diesem Zeitpunkt seien aufgrund der monatlichen hohen Belastungen und der Darlehen für das Wohnhaus Zahlungsrückstände in Höhe von 12.343,63 Euro entstanden. Die Übernahme von Schulden für eine sozialhilferechtlich unangemessen teure und große Wohnung – wie dies bei den Antragstellern zu 1.-4. – der Fall sei, käme nicht in Betracht. Bei Familienheimen gelte eine angemessene Größe von 130 qm. Daher sei das Haus der Antragsteller zu 1.-4. unangemessen groß. Es handele sich damit auch nicht um geschütztes Vermögen. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft errechneten sich in Ermangelung eines Mietspiegels für den Bereich A. an den in § 8 Wohngeldgesetz festgesetzten Höchstbeträgen für die zuschussfähige Miete. Hierbei sei das Baujahr des Hauses sowie die Anzahl der Personen, die den Wohnraum bewohnten, maßgeblich. Im vorliegenden Fall beliefen sich die angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf eine Miete inklusive Nebenkosten (Wasser, Kanal, Abfallentsorgung, Versicherung etc.) auf 490,00 Euro. Dazu kämen Abschlagszahlungen für Heizkosten in Höhe von 60 Euro monatlich, so dass sich die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft auf 550 Euro beliefen. Der Antragsgegner gehe dabei davon aus, dass den Antragstellern zu 1.-4. eine 4-Zimmer-Wohnung mit ca. 85 qm zustünde. Die Kosten der Unterkunft von 2.167,45 Euro monatlich (1.737,00 Euro + 257,45 Euro Nebenkosten + 173,00 Euro Heizkosten) überstiegen bei weitem die angemessenen Kosten von 550 Euro monatlich. Aus diesem Grunde habe er ab dem 1. Januar 2005 nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Man habe dem Antragsteller zu 1. die Übernahme der tatsächlichen Kosten für sechs Monate angeboten. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass auch diese Übernahme nichts daran ändern könnte, dass der derzeitige Wohnraum nicht durch die Antragsteller zu 1. - 4. zu halten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakte im Verfahren L 7 SO 24/05 ER und die Behördenakten (3 Hefter) verwiesen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil unzulässig.
Der erkennende Senat folgt dem SG, soweit dieses ausführt, dass der Antrag des Antragstellers zu 1. bezüglich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge (260,82 Euro zu 257,05 Euro = 3,77 Euro monatlich) und der Rentenversicherungsbeiträge auf 78,00 Euro monatlich) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. Juni 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Zu Recht geht das SG davon aus, dass diese Beiträge bereits mit Bescheid vom 8. Juni 2005 bewilligt und gezahlt worden sind. Für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rentenversicherungsbeiträgen unter Ziff. 3.13 für den Antragsteller zu 4. hat das SG ebenfalls zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren macht der Antragsteller zu 4. keine Angaben zu seiner Rentenversicherungsnummer und zum Rentenversicherungsträger. Die dem zweitinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 27. September 2005 beigefügten umfangreichen Anlagen enthalten keinen entsprechenden Beleg. Insoweit ist der Vortrag in diesem Punkt unsubstantiiert. Aufgrund der stattgebenden Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahrenen bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrt des Antragstellers zu 4. in Höhe von 170 Euro besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen wird er zurückgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller zu 1. - 4. einen Anspruch auf Leistungen der tatsächlichen Unterkunftskosten für das selbst genutzte Eigenheim im J. -Weg x, A-Stadt, und für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen glaubhaft gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), da es sich bei dem Eigenheim um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ( ) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. ( ) 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann ( ). Der beherrschende Rechtsgedanke des § 9 SGB II ist, dass das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen in erster Linie dazu zu dienen hat, den Unterhaltsbedarf des erwerbstätigen Hilfebedürftigen und ggf. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu decken, um das durch das Grundgesetz (Art. 1, 20 Abs. 1 GG) geschützte lebensnotwendige Existenzminimum zu sichern (Brühl in: LPK – SGB II § 9 Rdz. 12). Zuallererst hat der Hilfebedürftige selbst unter Verwertung seines vorhandenen Vermögens für die Sicherung seiner Existenz zu sorgen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass zur Behebung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, die beim Hilfesuchenden vorhanden sind oder im Bedarfszeitraum zugehen, unabhängig vom Rechtsgrund zu berücksichtigen sind (Brühl in: LPK – SGB II, § 12 Rdz. 4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung des Vermögens außer Betracht zu bleiben haben, auch unabhängig davon, ob sie vollstreckbar sind. Das Gesetz geht diesbezüglich nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise aus - also von der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva -, was sich aus den Abs. 2 und 3 des § 12 SGB II ergibt, wonach (nur) bestimmte Gegenstände von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind. Solange ein Gegenstand nicht aus dem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktiv-Vermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen (Brühl in: LPK – SGB II, § 12 Rdz. 67; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1991, Az.: 5 B 61.90).
Als nicht verwertbares Vermögen im vorgenannten Sinne ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Norm richtet sich die Angemessenheit allein nach der Größe. Rechtsgedanke der Norm ist, dass dem Schutz - auch einer angemessenen großen Wohnung als Lebensmittelpunkt - der Vorrang gegenüber einer Vermögensheranziehung eingeräumt wird (Brühl in: LPK SGB II, § 12 Rdz. 43).
Vorliegend verfügen die Antragsteller zu 1.-4. über ein Einfamilienhaus mit einer selbst angegebenen Wohnfläche von ca. 121 qm und einer nach Angaben der Antragsteller nicht abgeschlossenen Einliegerwohnung in einer Größe von ca. 37 qm (GA Bl. 214), wobei die Einliegerwohnung durch den Antragsteller zu 1. als Geschäftsführer der Dipl.-Ing. A. GmbH genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2002, Az.: B 7 AL 126/01 R) ist eine Wohnfläche von rd. 130 qm bei einer 4-köpfigen Familie ohne weitere Prüfung für angemessen angesehen worden. Dieses hält auch der erkennende Senat für vertretbar und schließt sich dieser Auffassung an. Soweit vorliegend auch die Einliegerwohnung zu berücksichtigen ist, steht die dann anzunehmende Gesamtfläche von rd. 160 qm der Angemessenheit nicht entgegen, da hier dem Rechtsgedanken der Vermögensanrechnungsvorschriften – nämlich der Erhalt des Eigentums – nach dem SGB II Vorrang einzuräumen ist und die Überschreitung nicht wesentlich ist. Spätestens im Hauptsacheverfahren, wenn der Antragsgegner dies nicht durch einen vorherigen Hausbesuch feststellt, wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, inwieweit die Einliegerwohnung abgetrennt oder abtrennbar und dadurch vermietbar ist, um die Gesamtkosten zu senken. Jedenfalls geht der erkennende Senat davon aus, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass den Antragstellern zu 1.-4. nur eine Wohnung mit einer Größe von 85 qm im Raum A. mit Veranschlagung eines Mietzinses in Höhe von 490 Euro inklusive neben den zu gewährenden Heizkosten in Höhe von 60 Euro zustehe, nicht mit der Rechtslage nach § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II in Einklang zu bringen ist. Die pauschale Herangehensweise an die Beurteilung des vorliegenden Falles durch den Antragsgegner ist nicht angezeigt. Der Antragsgegner hat die Vermögensanrechnungsvorschriften und damit den durch den Gesetzgeber beabsichtigten Schutz eines selbst genutzten Eigenheims zu Unrecht außer Acht gelassen (vgl. auch in diesem Zusammenhang Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005, Az.: S 15 AS 3/05 ER). Insoweit entspricht es nicht der Intention des Gesetzes, in Fällen des selbst genutzten Eigenheims bei Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschal auf § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass § 8 WoGG bezüglich Wohnungsgrößen und Miethöhe eben auf gemieteten Wohnraum abstellt und nicht auf bereits im Eigentum befindliche Eigenheime. Würde dies aber weiter so gehandhabt, würde der Gesetzeszweck - nämlich Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - leer laufen. Handelt es sich demnach bei dem Eigenheim der Antragsteller zu 1. - 4. um nicht zu berücksichtigendes Vermögen, muss der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung erstatten. Selbst wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise, die Aufwendungen zu senken, ( ). Ob die Aufwendungen für die Unterkunft in diesem besonderen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung unangemessen hoch sind oder ob den Antragstellern zu 1.-4. unter Berücksichtigung ihrer gesamten Vermögenssituation zuzumuten sein wird, das Haus zu verkaufen oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dabei wird auch das Vorbringen der Antragsteller bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sein.
Zu den zu erstattenden tatsächlichen Aufwendungen bei einem selbst genutzten Eigenheim, welches nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Vermögen zu verwerten ist, gehören auch die Schuldzinsen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 1987, Az.: 5 C 36.85 BSHG) und die Erhaltungsaufwendungen. Nicht dazu gehören den Wert steigernde Erneuerungsmaßnahmen sowie grundsätzlich die Aufwendungen für die Kredittilgung (Hessischer VGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: 9 UE 1430/90; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 in: Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10). Das heißt für den vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner zumindestens vorübergehend darlehensweise die monatlichen Schuldzinsen für das streitgegenständliche Objekt, die von den Antragstellern zu 1. und zu 2. laut der Darlehensverträge geschuldet sind, zu leisten hat. Die Tilgungsrate hingegen muss nicht übernommen werden, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, Vermögensbildung zu betreiben und der Senat davon ausgeht, dass die Tilgungsrate durch Vereinbarung des Darlehensnehmers mit dem Darlehengeber ausgesetzt werden kann (soweit zu den geltend gemachten Ansprüchen 1.1 bis 1.3.). Zu den tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen sind diejenigen Kosten zu zählen, die der tatsächlichen Erhaltung des Gebäudes als solches dienen. Insoweit hängen zwar die geltend gemachten Ansprüche unter den Ziff. 2.4 bis 2.6, 2.8 mit dem Haus zusammen, sind aber nicht als Erhaltungskosten einzustufen. Eine Rechtsgrundlage zur Erstattung dieser Kosten sieht das SGB II nicht vor. Soweit die Antragsteller zu 1. - 4. unter der Ziff. 2.7 Reparaturen verschiedener Art geltend machen, ist dieser Vortrag zum einen nicht substantiiert, da sich anhand von keinerlei Unterlagen nachvollziehen lässt, ob der so genannte Sanierungsanstrich in Höhe von 3.434,47 Euro zwingend zur Erhaltung der Unterkunft geboten war, zum anderen die übrigen geltend gemachten Positionen mit fiktiven Kosten angesetzt wurden. Insoweit sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs unter Ziff. 2.7 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller zu 1.-4. haben des Weiteren einen Anspruch bezüglich der geltend gemachten Stromkosten (Ziff. 2.1 und 2.2) ab Stellung des Eilantrages glaubhaft gemacht, so dass sie ab diesem Zeitpunkt vom Antragsgegner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II darlehensweise zu leisten sind. Zwar sind grundsätzlich die Stromkosten Bestandteil der Regelleistungen, jedoch deckt die vom Antragsgegner geleistete Pauschale - berechnet für eine 85 qm große Mietwohnung - den tatsächlichen Bedarf für 121 qm nicht ab. Bejaht der erkennende Senat aber die Angemessenheit des selbst genutzten Wohnhauses ohne die Einliegerwohnung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II, zöge es einen Wertungswiderspruch nach sich, wenn die zur Nutzung der Unterkunft tatsächlich anfallenden Stromkosten nicht angerechnet werden würden. An dieser Stelle wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit der Bedarf zumutbar eingeschränkt werden kann.
Die Antragsteller zu 1. - 4. haben die geltend gemachten Ansprüche unter 3.3 bis 3.8, 3.10 und 3.11 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1. trägt vor, er habe u. a. Versicherungen nicht gekündigt, da die Widersprüche der Antragsteller zu 1. - 4. durch den Antragsgegner noch nicht bearbeitet worden seien. Er kann mit dieser Argumentation nicht gehört werden. Der erkennende Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsteller zu 1.-4. in ihrer derzeitigen Situation alles zu unternehmen haben, was zusätzliche Kosten senken kann. Es wäre am Antragsteller zu 1. gewesen, bei den Versicherungen eine fristgerechte oder auch möglicherweise eine Kündigung aus außerordentlichem Grund aufgrund der Vermögenssituation zu erwirken. Maßstab der Angemessenheit der Leistungen nach dem SGB II ist die Finanzierung der aktuellen Lebenssituation im System der staatlichen Fürsorgeleistungen und nicht das Erhalten eines vorherigen Lebenszuschnittes (Brühl in: LPK, SGB II, § 12 Rdz. 32), wovon aber der Antragsteller zu 1. irrtümlich auszugehen scheint.
Soweit die Antragsteller zu 1. - 4. unter den Ziff. 4.5, 4.6, 4.8 – 4.11 weiteren zahlreichen Mehrbedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 geltend machen, sind sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Art von Leistungen grundsätzlich vom gewährten Regelsatz nach § 22 SGB II umfasst ist. Sollte es sich bei diesen begehrten Leistungen um einen unabweisbaren Bedarf handeln, was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht glaubhaft gemacht worden ist, könnte auch nur eine darlehensweise Übernahme dieser Kosten durch den Antragsgegner in Betracht kommen. Jede dieser Positionen müsste aber substantiiert dargelegt und auch im Einzelfall auf die Notwendigkeit hin geprüft werden.
Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. Kosten für einen VW-Golf und einen geleasten Volvo unter den Ziff. 5.1 bis 5.4 geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug im Einzelfall von der Verwertung als Sozialleistungen vorrangiges Vermögen ausschließt, jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt, um entsprechende Autos zu finanzieren oder Reparaturen für die Antragsteller zu 1. u. zu 2. zu übernehmen. Bei den geltend gemachten Ansprüchen unter 6.1, 6.2., 6.5 – 6.8 käme allenfalls, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde, eine darlehensweise Erstattung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Frage. Jedoch auch hier ist der Antragsteller zu 1. darauf hinzuweisen, dass das System des Alg-II nicht die Finanzierung seines bisherigen Lebensstandards vorsieht und in jedem einzelnen Fall dezidiert nachgeprüft werden muss, ob ein unabweisbarer Bedarf tatsächlich besteht. Die pauschale Darlegung von Kosten und Rechnungen ohne dezidierten Nachweis des Bedarfs kann keinen Anspruch begründen.
Soweit der Antragsteller zu 1. offenbar unter 7.1 bis 7.17 zahlreiche Verbindlichkeiten von Gläubigern auflistet und Leistungen zur Sanierung der Dipl.-Ing. A. GmbH begehrt, sind auch hier die Ansprüche nach dem SGB II schon mangels Rechtsgrundlage nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller zu 1. Prozesskosten und ein "Vorab-Honorar" in Höhe von 900 Euro für das Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein erwirken will, ist schon das befasste Gericht unzuständig, da der Antragsteller zu 1. einen Prozesskostenhilfeantrag beim Amtsgericht Idstein für das dort zu führende Verfahren stellen muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht und die Vorschriften des SGB II und des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch – (SGB XII) keine Norm enthalten, wonach ein freiwillig beauftragter Rechtsanwalt durch die Allgemeinheit zu finanzieren ist.
Die aus dem Tenor ersichtliche Befristung der Leistungsgewährung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens trägt der Tatsache Rechnung, dass seitens des Antragsgegners nahe liegende Ermittlungen, insbesondere zur Frage der Nicht-/Abgeschlossenheit der Einliegerwohnung, bisher nicht durchgeführt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1. - 4. ein Drittel von deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dies entspricht billigem Ermessen, da der Antragsgegner nur mit zwei Dritteln obsiegt hat.
Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1. - 4. ein Drittel von deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller zu 1.-4. begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Der 1951 geborene Antragsteller zu 1. stellte mit Antrag vom 20. Dezember 2004 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bei den persönlichen Verhältnissen gab er an, in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1954 geborenen Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) und seinem 1985 geborenen Sohn (Antragsteller zu 3.) und dem 1987 geborenen Sohn (Antragsteller zu 4.) zu wohnen. Laut Antragsformular bewohnen die Antragsteller zu 1.-4. ein Eigenheim im J-Weg, A-Stadt, mit einer Wohnfläche von etwa 121 qm und einer offenen Einliegerwohnung von ca. 37 qm (zur Fläche GA Bl. 214). Unter Kapitel 6 im Antragsformular "Einkommensverhältnisse" wurde angegeben, dass die Antragstellerin zu 2. ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 51,59 Euro erhalte und ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro bestünde. Die Antragsteller zu 1.-4. gaben an, ein Vermögen, das den Wert von 4.850,00 Euro je Person übersteige, nicht zu besitzen.
Laut Antrag waren 2.750,00 Euro monatlich an Schuldzinsen zu tragen. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gab der Antragsteller zu 1. an, eine Gebäude-Brandversicherung bei der D. abgeschlossen zu haben, die einen jährlichen Beitrag von 220,00 Euro erfordere. Im Übrigen habe er zwei Kfz.-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. besäße einen Volkswagen, Modell Golf, im geschätzten Wert von 1.000 Euro und der Antragsteller zu 1. habe einen Volvo, Modell V 70, im geschätzten Wert von 24.000 Euro, geleast. In der offenen Einliegerwohnung sei er als Geschäftsführer der Dipl.-Ing. A. GmbH beschäftigt gewesen. Er habe die Tätigkeit als Berater wahrgenommen. Seine Firma sei aufgrund der kriminellen Handlungen des Geschäftsführers der Firma Au. GmbH, A./S., in Schwierigkeiten geraten. Gegen den dortigen Geschäftsführer laufe ein Ermittlungsverfahren unter dem Az.: XXXXX. Der Antragsteller zu 1. bezifferte seine zivilrechtlichen Forderungen gegen die Firma Au. mit einem Betrag in Höhe von 1,8 Mio. Euro. Ausweislich eines Urteils des Landgerichtes Aachen vom 26. Juli 2002 war der Antragsteller in einem Eilverfahren gegenüber der Firma Au., gerichtet auf Untersagung vertragswidriger Praktiken, erfolgreich (YYYYY (Bl. 137 ff. der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurden den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 565,64 Euro gewährt. Auf die Bedarfsberechnung als Anlage zum Bescheid (BA Bl. 246) wird Bezug genommen. Gegen diesen legten die Antragsteller zu 1., zu 2., zu 4. mit Schreiben vom 4. Januar 2005 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar und Februar 2005, in monatlicher Höhe von 842,44 Euro. Auf die Berechnungsbögen (BA Bl. 298 ff.) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 2. März 2005 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1., zu 2. und zu 4. für den Monat März 2005 882,35 Euro. Auf die Berechnungsbögen (BA 304 ff.) wird Bezug genommen. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 10. März 2005 Widersprüche ein, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 wurden für die Antragsteller zu 1. und zu 2. für den Monat April 403,85 Euro gewährt. Auf die Berechnungsbögen (BA Bl. 314 ff.) wird Bezug genommen.
Auf Anforderung des Antragsgegners legte der Antragsteller zu 1. einen Bericht über seine Firma Dipl.-Ing. A. GmbH, mit Schreiben vom 11. Januar 2005 vor. In dem Bericht wurde die Sanierungsplanung und der Aufbauplan beschrieben sowie ein Gesellschafterbeschluss zum Ruhen der Geschäftstätigkeiten der A-GmbH, vorgelegt. Ziel dieses Gesellschafterbeschlusses war, die Firma nicht in die Insolvenz gehen zu lassen.
Gegen den Bescheid vom 19. April 2005 legte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 29. April 2005 Widerspruch ein, der bislang nicht entschieden worden ist.
Der Antragsteller zu 3. stellte einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II am 2. Januar 2005. Er besuchte zu diesem Zeitpunkt die P-Schule in A ... Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 wurde ihm für den Monat Januar 560,50 Euro als Leistung nach dem SGB II bewilligt. Auf die Berechnungsanlage zum streitgegenständlichen Bescheid (BA Bl. 18) wird Bezug genommen. Über den mit Schreiben vom 3. Februar 2005 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Am 31. März 2005 stellte der Antragsteller zu 4. aufgrund der Volljährigkeit einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. April 2005 wurden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 482,50 Euro für den Monat April 2005 gewährt. Auf den anliegenden Berechnungsbogen (BA Bl. 12) wird Bezug genommen. Als einmalige Beihilfe für die beantragte Beihilfe zur Klassenfahrt wurden ihm mit Bescheid vom 20. April 2005 230 Euro gewährt. Über den am 29. April 2005 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 29. April 2005 haben die Antragsteller zu 1.-4., eingegangen beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) am gleichen Tag, einen Eilantrag mit dem Ziel im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, gestellt.
Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Antragsteller zu 1. - 4. rund 50 Ansprüche mit Schreiben vom 20. Juni 2005 (GA Bl. 106-128) geltend. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 hat das SG das Verfahren soweit es die Tilgung von Darlehnsschulden zur Sicherung der Unterkunft sowie die Rückstände der Strom- und Heizungsversorgung betrifft, abgetrennt und unter dem Az.: S 18 SO 82/05 ER weitergeführt. Unter Ziff. 2 des Tenors des vorliegenden Verfahrens hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 4. weitere 170 Euro für die Teilnahme an einer Klassenfahrt im Oktober 2005 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 30. Juni 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 1.- 4. mit Schreiben vom 7. Juli 2005, eingegangen beim SG am 8. Juli 2005, Beschwerde erhoben. Dieser hat das SG mit Verfügung vom 16. August 2005 (GA Bl. 209 R) nicht abgeholfen.
Mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 27. September 2005 machen die Antragsteller zu 1.- 4. nachfolgende Ansprüche geltend:
1.1. Rückzahlung eines Darlehens bei der M -Bank mit der Darlehens-Nr. xxxxxxx
1.2. einen Zahlungsrückstand, Neuverschuldung und eine monatliche Rate für das Darlehen Nr. xxxxxxxxx bei der Bank U.
1.3. einen Zahlungsrückstand, Neuverschuldung und monatliche Rate für das Darlehen Nr. xxxxxxxxxx bei der Bank U.
2.1. Nachzahlung und Gebühren bei der S. -AG, Gas (Heizkosten)
2.2. Nachzahlung und Gebühren bei der S. -AG (Strom)
2.3. Kosten für eine Grundsteuer- und Abgabenbescheinigung der Stadt A.
2.4. Gebühren für die xxxx-Abfallentsorgung
2.5. I. -Kabelanschluss
2.6. Rechnung des Schornsteinfegers
2.7. verschiedene Reparaturen des selbst genutzten Hauses
2.8. Gebäudeversicherung D.
3.1. Kosten der T-Krankenkasse für den Antragsteller zu 1.
3.2. Beitragsrückstand 2004 bei der T. für die Firma A. GmbH
3.3. Beiträge für die Hausratsversicherung, G. für die selbst genutzte Wohnung
3.4. Beiträge für die Hausratversicherung G. für die Einliegerwohnung, 3.5. Beiträge für eine Existenzsicherungspolice, Ge.
3.6. Beiträge für eine private Unfallversicherung, Ge.
3.7. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, Ge.
3.8. Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung bei der E. -Krankenversicherung
3.9. Beiträge für eine Lebensversicherung, Ge.
3.10. Beiträge für eine Krankenhauszusatzversicherung, D.
3.11. Beiträge für eine Auslandskrankenversicherung des A.
3.12. Beiträge für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Antragssteller zu 1.
3.13. Beiträge für eine Krankenversicherung für den Antragsteller zu 4. 3.14. Beiträge für eine Familienhaftpflichtversicherung sowie unter Aufrechterhaltung des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren
4.1. Beiträge für einen Dispo-Kredit bei der N.
4.2. Beiträge für einen Dispo-Kredit bei der N.
4.3. Auflistung eines Privatdarlehen 4.4. Klassenfahrt des Antragstellers zu 4. Übernahme von Mehrkosten für Genesungs- und Therapiemaßnahmen, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden und jeweils Brillen betreffen für die Antragsteller zu 1.-4.
4.5. notwendige Reparaturen für den Haushalt
4.6. Hinweis auf Kindergeld
4.7. Übernahme der Mehrkosten für die Anschaffung von Winterbekleidung für die Antragsteller zu 1.-4.
4.8. Übernahme der Mehrkosten für Telefon/Internet
4.9. Übernahme der GEZ-Rundfunk- und TV-Gebühren
4.10. Übernahme der Kosten für die abonnierte Tageszeitung
4.11. Prozesskostenfinanzierung für das Amtsgericht Idstein
5.1. Übernahme der Kfz.-Haftpflichtversicherung für den VW-Golf
5.2. Kfz.-Steuern für den Vw-Golf
5.3. Übernahme der Kosten für eine Kfz.-Reparatur für den VW-Golf
5.4. Fahrkosten zum Hessischen Umweltministerium der Antragstellerin zu 2.
5.5. nicht bezifferte Werbungskosten
6.1. Beiträge für die VDE-Mitgliedschaft (Berufsverband)
6.2. Beiträge für die VDI-Mitgliedschaft (Berufsverband)
6.3. Kosten für das Büro der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus
6.4. Übernahme der Kosten der Schulungsräume am L. in A.
6.5. Übernahme der Kosten der Telefonanlage mit Anlagenanschluss bei der S. AG
6.6. Kosten der Telekom
6.7. Kosten eines V. -Handys
6.8. Übernahme der Kosten für eine Wap-space-homepage
7.1. Zahlungsrückstand des Finanzamtes Wiesbaden
7.2. Kosten des Firmen-Dispos für das Konto bei der N. W. Nr. xxxxxxxxx
7.3. unter dieser Ziffer benennt der Antragsteller zu 1. die Kosten für die Ziff. 6.4.
7.4. Tilgung des Dispo-Kredits bei der P. F.
7.5. Beitragsrückstand der T. Krankenkasse für die A. -GmbH
7.6. IHK-Mitgliedschaft gestundet
7.7. Kosten für die Haftpflichtversicherung für die Familie A.
7.8. Kosten für die Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm bei der Firma Ge.
7.9. Kfz.-Kosten für den Leasing-Vertrag des Antragstellers zu 1. für den Volvo
7.10. Kfz.-Versicherung für den geleasten Volvo des Antragstellers zu 1. 7.11. Kfz.-Steuer
7.12. Wap-space-Homepage bei S.
7.13. weitere Kosten der Wap-space für die Homepage bei der Firma S. 7.14. Zahlungsrückstand beim Steuerbüro Sch. und S.
7.15. Zahlungsrückstand bei der Firma R.
7.16. Zahlungsrückstand bei C., Software
7.17. Zahlungsrückstand beim VDE-Verlag.
Auf die bezifferten Beträge wird in den jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus begehren die Antragsteller zu 1. - 4. die Übernahme der Prozesskosten für ein Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein gegen den Energieversorger nebst einem Honorarvorschuss für den sie dort vertretenden Rechtsanwalt.
Die Antragsteller zu 1.- 4. sind der Auffassung, dass ihnen die geltend gemachten Ansprüche zustünden, da sie unverschuldet in Not geraten seien. Im Übrigen sei der Antragsteller zu 1. bemüht, seine Firma A. GmbH, wieder in Gang zu bringen und die Antragstellerin zu 2., eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin aufzunehmen. Durch die Notlage sei die Familie zum Teil stark erkrankt und bitte dringend um Hilfe. Des Weiteren habe er gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzforderungen gegen die Firma Au ... Auf die zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze und Anlagen wird Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1.- 4. beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2005 insoweit aufzuheben, als den Antragstellern zu 1. - 4. die geltend gemachten Ansprüche unter Ziff. 1.1. – 7.17. nicht gewährt worden sind nebst Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein und Honorar-Vorschuss für den sie dort vertretenen Rechtsanwalt in Höhe von 900 Euro.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er begründet seinen Abweisungsantrag damit, dass die Beschlüsse des SG mit dem Az.: S 16 AS 58/05 ER und S 18 SO 82/05 ER zutreffend seien. Das SGB II enthielte keine Rechtsgrundlage, um Schulden zu übernehmen. Die Stromkosten seien pauschal in der Regelleistung enthalten. Der Antragsteller zu 1. habe sich geweigert, in dem Eigenheim einen Chipkartenzähler einbauen zu lassen. Der Antragsgegner habe bereits mit Bescheid vom 5. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von Stromrückständen nicht in Betracht käme. Schon zu diesem Zeitpunkt seien aufgrund der monatlichen hohen Belastungen und der Darlehen für das Wohnhaus Zahlungsrückstände in Höhe von 12.343,63 Euro entstanden. Die Übernahme von Schulden für eine sozialhilferechtlich unangemessen teure und große Wohnung – wie dies bei den Antragstellern zu 1.-4. – der Fall sei, käme nicht in Betracht. Bei Familienheimen gelte eine angemessene Größe von 130 qm. Daher sei das Haus der Antragsteller zu 1.-4. unangemessen groß. Es handele sich damit auch nicht um geschütztes Vermögen. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft errechneten sich in Ermangelung eines Mietspiegels für den Bereich A. an den in § 8 Wohngeldgesetz festgesetzten Höchstbeträgen für die zuschussfähige Miete. Hierbei sei das Baujahr des Hauses sowie die Anzahl der Personen, die den Wohnraum bewohnten, maßgeblich. Im vorliegenden Fall beliefen sich die angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf eine Miete inklusive Nebenkosten (Wasser, Kanal, Abfallentsorgung, Versicherung etc.) auf 490,00 Euro. Dazu kämen Abschlagszahlungen für Heizkosten in Höhe von 60 Euro monatlich, so dass sich die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft auf 550 Euro beliefen. Der Antragsgegner gehe dabei davon aus, dass den Antragstellern zu 1.-4. eine 4-Zimmer-Wohnung mit ca. 85 qm zustünde. Die Kosten der Unterkunft von 2.167,45 Euro monatlich (1.737,00 Euro + 257,45 Euro Nebenkosten + 173,00 Euro Heizkosten) überstiegen bei weitem die angemessenen Kosten von 550 Euro monatlich. Aus diesem Grunde habe er ab dem 1. Januar 2005 nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Man habe dem Antragsteller zu 1. die Übernahme der tatsächlichen Kosten für sechs Monate angeboten. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass auch diese Übernahme nichts daran ändern könnte, dass der derzeitige Wohnraum nicht durch die Antragsteller zu 1. - 4. zu halten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakte im Verfahren L 7 SO 24/05 ER und die Behördenakten (3 Hefter) verwiesen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil unzulässig.
Der erkennende Senat folgt dem SG, soweit dieses ausführt, dass der Antrag des Antragstellers zu 1. bezüglich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge (260,82 Euro zu 257,05 Euro = 3,77 Euro monatlich) und der Rentenversicherungsbeiträge auf 78,00 Euro monatlich) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. Juni 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Zu Recht geht das SG davon aus, dass diese Beiträge bereits mit Bescheid vom 8. Juni 2005 bewilligt und gezahlt worden sind. Für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rentenversicherungsbeiträgen unter Ziff. 3.13 für den Antragsteller zu 4. hat das SG ebenfalls zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren macht der Antragsteller zu 4. keine Angaben zu seiner Rentenversicherungsnummer und zum Rentenversicherungsträger. Die dem zweitinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 27. September 2005 beigefügten umfangreichen Anlagen enthalten keinen entsprechenden Beleg. Insoweit ist der Vortrag in diesem Punkt unsubstantiiert. Aufgrund der stattgebenden Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahrenen bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrt des Antragstellers zu 4. in Höhe von 170 Euro besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen wird er zurückgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller zu 1. - 4. einen Anspruch auf Leistungen der tatsächlichen Unterkunftskosten für das selbst genutzte Eigenheim im J. -Weg x, A-Stadt, und für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen glaubhaft gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), da es sich bei dem Eigenheim um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ( ) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. ( ) 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann ( ). Der beherrschende Rechtsgedanke des § 9 SGB II ist, dass das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen in erster Linie dazu zu dienen hat, den Unterhaltsbedarf des erwerbstätigen Hilfebedürftigen und ggf. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu decken, um das durch das Grundgesetz (Art. 1, 20 Abs. 1 GG) geschützte lebensnotwendige Existenzminimum zu sichern (Brühl in: LPK – SGB II § 9 Rdz. 12). Zuallererst hat der Hilfebedürftige selbst unter Verwertung seines vorhandenen Vermögens für die Sicherung seiner Existenz zu sorgen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass zur Behebung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, die beim Hilfesuchenden vorhanden sind oder im Bedarfszeitraum zugehen, unabhängig vom Rechtsgrund zu berücksichtigen sind (Brühl in: LPK – SGB II, § 12 Rdz. 4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung des Vermögens außer Betracht zu bleiben haben, auch unabhängig davon, ob sie vollstreckbar sind. Das Gesetz geht diesbezüglich nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise aus - also von der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva -, was sich aus den Abs. 2 und 3 des § 12 SGB II ergibt, wonach (nur) bestimmte Gegenstände von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind. Solange ein Gegenstand nicht aus dem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktiv-Vermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen (Brühl in: LPK – SGB II, § 12 Rdz. 67; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1991, Az.: 5 B 61.90).
Als nicht verwertbares Vermögen im vorgenannten Sinne ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Norm richtet sich die Angemessenheit allein nach der Größe. Rechtsgedanke der Norm ist, dass dem Schutz - auch einer angemessenen großen Wohnung als Lebensmittelpunkt - der Vorrang gegenüber einer Vermögensheranziehung eingeräumt wird (Brühl in: LPK SGB II, § 12 Rdz. 43).
Vorliegend verfügen die Antragsteller zu 1.-4. über ein Einfamilienhaus mit einer selbst angegebenen Wohnfläche von ca. 121 qm und einer nach Angaben der Antragsteller nicht abgeschlossenen Einliegerwohnung in einer Größe von ca. 37 qm (GA Bl. 214), wobei die Einliegerwohnung durch den Antragsteller zu 1. als Geschäftsführer der Dipl.-Ing. A. GmbH genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2002, Az.: B 7 AL 126/01 R) ist eine Wohnfläche von rd. 130 qm bei einer 4-köpfigen Familie ohne weitere Prüfung für angemessen angesehen worden. Dieses hält auch der erkennende Senat für vertretbar und schließt sich dieser Auffassung an. Soweit vorliegend auch die Einliegerwohnung zu berücksichtigen ist, steht die dann anzunehmende Gesamtfläche von rd. 160 qm der Angemessenheit nicht entgegen, da hier dem Rechtsgedanken der Vermögensanrechnungsvorschriften – nämlich der Erhalt des Eigentums – nach dem SGB II Vorrang einzuräumen ist und die Überschreitung nicht wesentlich ist. Spätestens im Hauptsacheverfahren, wenn der Antragsgegner dies nicht durch einen vorherigen Hausbesuch feststellt, wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, inwieweit die Einliegerwohnung abgetrennt oder abtrennbar und dadurch vermietbar ist, um die Gesamtkosten zu senken. Jedenfalls geht der erkennende Senat davon aus, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass den Antragstellern zu 1.-4. nur eine Wohnung mit einer Größe von 85 qm im Raum A. mit Veranschlagung eines Mietzinses in Höhe von 490 Euro inklusive neben den zu gewährenden Heizkosten in Höhe von 60 Euro zustehe, nicht mit der Rechtslage nach § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II in Einklang zu bringen ist. Die pauschale Herangehensweise an die Beurteilung des vorliegenden Falles durch den Antragsgegner ist nicht angezeigt. Der Antragsgegner hat die Vermögensanrechnungsvorschriften und damit den durch den Gesetzgeber beabsichtigten Schutz eines selbst genutzten Eigenheims zu Unrecht außer Acht gelassen (vgl. auch in diesem Zusammenhang Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005, Az.: S 15 AS 3/05 ER). Insoweit entspricht es nicht der Intention des Gesetzes, in Fällen des selbst genutzten Eigenheims bei Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschal auf § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass § 8 WoGG bezüglich Wohnungsgrößen und Miethöhe eben auf gemieteten Wohnraum abstellt und nicht auf bereits im Eigentum befindliche Eigenheime. Würde dies aber weiter so gehandhabt, würde der Gesetzeszweck - nämlich Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - leer laufen. Handelt es sich demnach bei dem Eigenheim der Antragsteller zu 1. - 4. um nicht zu berücksichtigendes Vermögen, muss der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung erstatten. Selbst wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise, die Aufwendungen zu senken, ( ). Ob die Aufwendungen für die Unterkunft in diesem besonderen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung unangemessen hoch sind oder ob den Antragstellern zu 1.-4. unter Berücksichtigung ihrer gesamten Vermögenssituation zuzumuten sein wird, das Haus zu verkaufen oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dabei wird auch das Vorbringen der Antragsteller bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sein.
Zu den zu erstattenden tatsächlichen Aufwendungen bei einem selbst genutzten Eigenheim, welches nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Vermögen zu verwerten ist, gehören auch die Schuldzinsen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 1987, Az.: 5 C 36.85 BSHG) und die Erhaltungsaufwendungen. Nicht dazu gehören den Wert steigernde Erneuerungsmaßnahmen sowie grundsätzlich die Aufwendungen für die Kredittilgung (Hessischer VGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: 9 UE 1430/90; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 in: Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10). Das heißt für den vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner zumindestens vorübergehend darlehensweise die monatlichen Schuldzinsen für das streitgegenständliche Objekt, die von den Antragstellern zu 1. und zu 2. laut der Darlehensverträge geschuldet sind, zu leisten hat. Die Tilgungsrate hingegen muss nicht übernommen werden, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, Vermögensbildung zu betreiben und der Senat davon ausgeht, dass die Tilgungsrate durch Vereinbarung des Darlehensnehmers mit dem Darlehengeber ausgesetzt werden kann (soweit zu den geltend gemachten Ansprüchen 1.1 bis 1.3.). Zu den tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen sind diejenigen Kosten zu zählen, die der tatsächlichen Erhaltung des Gebäudes als solches dienen. Insoweit hängen zwar die geltend gemachten Ansprüche unter den Ziff. 2.4 bis 2.6, 2.8 mit dem Haus zusammen, sind aber nicht als Erhaltungskosten einzustufen. Eine Rechtsgrundlage zur Erstattung dieser Kosten sieht das SGB II nicht vor. Soweit die Antragsteller zu 1. - 4. unter der Ziff. 2.7 Reparaturen verschiedener Art geltend machen, ist dieser Vortrag zum einen nicht substantiiert, da sich anhand von keinerlei Unterlagen nachvollziehen lässt, ob der so genannte Sanierungsanstrich in Höhe von 3.434,47 Euro zwingend zur Erhaltung der Unterkunft geboten war, zum anderen die übrigen geltend gemachten Positionen mit fiktiven Kosten angesetzt wurden. Insoweit sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs unter Ziff. 2.7 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller zu 1.-4. haben des Weiteren einen Anspruch bezüglich der geltend gemachten Stromkosten (Ziff. 2.1 und 2.2) ab Stellung des Eilantrages glaubhaft gemacht, so dass sie ab diesem Zeitpunkt vom Antragsgegner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II darlehensweise zu leisten sind. Zwar sind grundsätzlich die Stromkosten Bestandteil der Regelleistungen, jedoch deckt die vom Antragsgegner geleistete Pauschale - berechnet für eine 85 qm große Mietwohnung - den tatsächlichen Bedarf für 121 qm nicht ab. Bejaht der erkennende Senat aber die Angemessenheit des selbst genutzten Wohnhauses ohne die Einliegerwohnung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II, zöge es einen Wertungswiderspruch nach sich, wenn die zur Nutzung der Unterkunft tatsächlich anfallenden Stromkosten nicht angerechnet werden würden. An dieser Stelle wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit der Bedarf zumutbar eingeschränkt werden kann.
Die Antragsteller zu 1. - 4. haben die geltend gemachten Ansprüche unter 3.3 bis 3.8, 3.10 und 3.11 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1. trägt vor, er habe u. a. Versicherungen nicht gekündigt, da die Widersprüche der Antragsteller zu 1. - 4. durch den Antragsgegner noch nicht bearbeitet worden seien. Er kann mit dieser Argumentation nicht gehört werden. Der erkennende Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsteller zu 1.-4. in ihrer derzeitigen Situation alles zu unternehmen haben, was zusätzliche Kosten senken kann. Es wäre am Antragsteller zu 1. gewesen, bei den Versicherungen eine fristgerechte oder auch möglicherweise eine Kündigung aus außerordentlichem Grund aufgrund der Vermögenssituation zu erwirken. Maßstab der Angemessenheit der Leistungen nach dem SGB II ist die Finanzierung der aktuellen Lebenssituation im System der staatlichen Fürsorgeleistungen und nicht das Erhalten eines vorherigen Lebenszuschnittes (Brühl in: LPK, SGB II, § 12 Rdz. 32), wovon aber der Antragsteller zu 1. irrtümlich auszugehen scheint.
Soweit die Antragsteller zu 1. - 4. unter den Ziff. 4.5, 4.6, 4.8 – 4.11 weiteren zahlreichen Mehrbedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 geltend machen, sind sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Art von Leistungen grundsätzlich vom gewährten Regelsatz nach § 22 SGB II umfasst ist. Sollte es sich bei diesen begehrten Leistungen um einen unabweisbaren Bedarf handeln, was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht glaubhaft gemacht worden ist, könnte auch nur eine darlehensweise Übernahme dieser Kosten durch den Antragsgegner in Betracht kommen. Jede dieser Positionen müsste aber substantiiert dargelegt und auch im Einzelfall auf die Notwendigkeit hin geprüft werden.
Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. Kosten für einen VW-Golf und einen geleasten Volvo unter den Ziff. 5.1 bis 5.4 geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug im Einzelfall von der Verwertung als Sozialleistungen vorrangiges Vermögen ausschließt, jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt, um entsprechende Autos zu finanzieren oder Reparaturen für die Antragsteller zu 1. u. zu 2. zu übernehmen. Bei den geltend gemachten Ansprüchen unter 6.1, 6.2., 6.5 – 6.8 käme allenfalls, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde, eine darlehensweise Erstattung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Frage. Jedoch auch hier ist der Antragsteller zu 1. darauf hinzuweisen, dass das System des Alg-II nicht die Finanzierung seines bisherigen Lebensstandards vorsieht und in jedem einzelnen Fall dezidiert nachgeprüft werden muss, ob ein unabweisbarer Bedarf tatsächlich besteht. Die pauschale Darlegung von Kosten und Rechnungen ohne dezidierten Nachweis des Bedarfs kann keinen Anspruch begründen.
Soweit der Antragsteller zu 1. offenbar unter 7.1 bis 7.17 zahlreiche Verbindlichkeiten von Gläubigern auflistet und Leistungen zur Sanierung der Dipl.-Ing. A. GmbH begehrt, sind auch hier die Ansprüche nach dem SGB II schon mangels Rechtsgrundlage nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller zu 1. Prozesskosten und ein "Vorab-Honorar" in Höhe von 900 Euro für das Verfahren vor dem Amtsgericht Idstein erwirken will, ist schon das befasste Gericht unzuständig, da der Antragsteller zu 1. einen Prozesskostenhilfeantrag beim Amtsgericht Idstein für das dort zu führende Verfahren stellen muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht und die Vorschriften des SGB II und des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch – (SGB XII) keine Norm enthalten, wonach ein freiwillig beauftragter Rechtsanwalt durch die Allgemeinheit zu finanzieren ist.
Die aus dem Tenor ersichtliche Befristung der Leistungsgewährung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens trägt der Tatsache Rechnung, dass seitens des Antragsgegners nahe liegende Ermittlungen, insbesondere zur Frage der Nicht-/Abgeschlossenheit der Einliegerwohnung, bisher nicht durchgeführt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1. - 4. ein Drittel von deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dies entspricht billigem Ermessen, da der Antragsgegner nur mit zwei Dritteln obsiegt hat.
Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG.
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