Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 487/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 246/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 23. Oktober 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (23. Oktober 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht. Der Beschluss vom 26. September 2006 war daher aufzuheben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht zutreffend bejaht. Dieser steht die von der Antragsgegnerin angenommene Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 6. Mai 2006 nicht entgegen. Die Antragstellerin hat zwar gegen den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) versagenden Bescheid vom 8. Mai 2006, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, unmittelbar bei der Behörde keinen den gesetzlichen Anforderungen des § 84 SGG genügenden Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Der am 2. Juni 2006 beim Sozialgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der der Antragsgegnerin übermittelt wurde, ist aber als Widerspruch anzusehen. Ob ein Widerspruch eingelegt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist die fehlende Bezeichnung als Widerspruch unschädlich (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 83 Rdnr. 2). Unerheblich ist auch, bei welcher Behörde Widerspruch erhoben wird. Das Sozialgerichtsgesetz sieht im Unterschied zu anderen Prozessordnungen die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs bei einer unzuständigen Behörde ausdrücklich vor (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt gilt, wenn die Widerspruchsschrift u. a. bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist). In einem bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann daher nach den Umständen des Einzelfalls die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen sein. Da ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in erster Linie für das Gericht bestimmt ist, kann ein solcher Antrag aber nur dann zugleich als ein an die Behörde gerichteter Widerspruch gewertet werden, wenn darin mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 – Bf IV 14/94 –; Beschluss vom 14. Mai 1996 – Bs IV 142/96 – juris). Daher scheidet die Annahme eines Widerspruchs jedenfalls dann aus, wenn der anzufechtende Bescheid im Antragsschriftsatz gar nicht genannt wird. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller lediglich ankündigt, gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt Widerspruch bei der zuständigen Behörde erst noch erheben zu wollen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Auffassung des Sozialgerichts, der beim Sozialgericht Kassel am 2. Juni 2006 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zugleich als Widerspruch zu werten, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat nämlich ausdrücklich erklärt, dass er sich gegen den Bescheid vom 8. Mai 2006 wende. Damit hat er neben der erstrebten Regelung im Eilverfahren ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfung des Bescheides wünscht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war aber entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin gehört zwar zu dem berechtigten Personenkreis, dem Leistungen nach dem SGB II zustehen können.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
§ 8 Abs. 2 SGB II steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Sinne von Abs. 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II). Der Antragstellerin wie auch ihrem Ehemann ist die Erwerbstätigkeit nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt gestattet. Die Antragstellerin gehört daher zum berechtigten Personenkreis nach § 7 Abs. 1 SGB II, dem Leistungen nach diesem Buch zustehen können.
Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin für den streitentscheidenden Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2006 die mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Dezember 2006 angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus hat sie die mit Verfügung des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2006 angeforderten Kontoauszüge seit dem 1. April 2006 nur lückenhaft und lediglich für den Monat April 2006 vorgelegt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich ein nicht geklärter Guthabenzuwachs (Guthabendifferenz zwischen dem Kontostand vom 10. April 2006, Saldo 80,76 EUR, und dem Kontostand vom 18. April 2006 mit einem Guthaben von 1.087,44 EUR). Der Zuwachs lässt sich nicht mit dem Empfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erklären, da diese lediglich in Höhe von monatlich 602,33 EUR und erst zum Ende des Monats für den Folgemonat gutgeschrieben wurden. Obwohl die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen hat, erfolgte keine Stellungnahme der Antragstellerin. Schließlich hat die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Sozialgericht vom 7. September 2006 keine Angaben zur Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit gemacht. Damit fehlt es schon an der Darlegung der Hilfebedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 23. Oktober 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (23. Oktober 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht. Der Beschluss vom 26. September 2006 war daher aufzuheben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht zutreffend bejaht. Dieser steht die von der Antragsgegnerin angenommene Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 6. Mai 2006 nicht entgegen. Die Antragstellerin hat zwar gegen den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) versagenden Bescheid vom 8. Mai 2006, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, unmittelbar bei der Behörde keinen den gesetzlichen Anforderungen des § 84 SGG genügenden Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Der am 2. Juni 2006 beim Sozialgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der der Antragsgegnerin übermittelt wurde, ist aber als Widerspruch anzusehen. Ob ein Widerspruch eingelegt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist die fehlende Bezeichnung als Widerspruch unschädlich (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 83 Rdnr. 2). Unerheblich ist auch, bei welcher Behörde Widerspruch erhoben wird. Das Sozialgerichtsgesetz sieht im Unterschied zu anderen Prozessordnungen die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs bei einer unzuständigen Behörde ausdrücklich vor (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt gilt, wenn die Widerspruchsschrift u. a. bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist). In einem bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann daher nach den Umständen des Einzelfalls die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen sein. Da ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in erster Linie für das Gericht bestimmt ist, kann ein solcher Antrag aber nur dann zugleich als ein an die Behörde gerichteter Widerspruch gewertet werden, wenn darin mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 – Bf IV 14/94 –; Beschluss vom 14. Mai 1996 – Bs IV 142/96 – juris). Daher scheidet die Annahme eines Widerspruchs jedenfalls dann aus, wenn der anzufechtende Bescheid im Antragsschriftsatz gar nicht genannt wird. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller lediglich ankündigt, gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt Widerspruch bei der zuständigen Behörde erst noch erheben zu wollen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Auffassung des Sozialgerichts, der beim Sozialgericht Kassel am 2. Juni 2006 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zugleich als Widerspruch zu werten, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat nämlich ausdrücklich erklärt, dass er sich gegen den Bescheid vom 8. Mai 2006 wende. Damit hat er neben der erstrebten Regelung im Eilverfahren ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfung des Bescheides wünscht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war aber entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin gehört zwar zu dem berechtigten Personenkreis, dem Leistungen nach dem SGB II zustehen können.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
§ 8 Abs. 2 SGB II steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Sinne von Abs. 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II). Der Antragstellerin wie auch ihrem Ehemann ist die Erwerbstätigkeit nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt gestattet. Die Antragstellerin gehört daher zum berechtigten Personenkreis nach § 7 Abs. 1 SGB II, dem Leistungen nach diesem Buch zustehen können.
Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin für den streitentscheidenden Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2006 die mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Dezember 2006 angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus hat sie die mit Verfügung des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2006 angeforderten Kontoauszüge seit dem 1. April 2006 nur lückenhaft und lediglich für den Monat April 2006 vorgelegt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich ein nicht geklärter Guthabenzuwachs (Guthabendifferenz zwischen dem Kontostand vom 10. April 2006, Saldo 80,76 EUR, und dem Kontostand vom 18. April 2006 mit einem Guthaben von 1.087,44 EUR). Der Zuwachs lässt sich nicht mit dem Empfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erklären, da diese lediglich in Höhe von monatlich 602,33 EUR und erst zum Ende des Monats für den Folgemonat gutgeschrieben wurden. Obwohl die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen hat, erfolgte keine Stellungnahme der Antragstellerin. Schließlich hat die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Sozialgericht vom 7. September 2006 keine Angaben zur Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit gemacht. Damit fehlt es schon an der Darlegung der Hilfebedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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