L 1 Ar 929/70

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 929/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 7. August 1970 geändert.

2. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte einen Betrag von 335,35 DM zurückfordert.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird im übrigem die Klage in Höhe von 198,45 DM abgewiesen.

4. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger als Inhaber eines Tünchergeschäftes in B. beschäftigte vom 4. November 1965 bis zum 28. April 1966 sowie vom 14. November 1966 bis zum 5. Mai 1967 den Landwirt R. D., der mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine 16 ha große Landwirtschaft bewirtschaftete. Zur Durchführung der Schlechtwettergeldregelung 1965/66 übersandte die Beklagte dem Kläger ein allgemein gehaltenes Schreiben, adressiert an die Betriebe des Baugewerbes und des Dachdeckerhandwerks im Bezirk des Arbeitsamtes F. Mit Formblatt II/143 vom 7. Februar 1966 beantragte der Kläger Auszahlung des Schlechtwettergeldes vor Prüfung der Schlechtwettergeldabrechnungsliste im Betrieb. Er erklärte sich für unterrichtet, daß das Schlechtwettergeld (SWG) in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gezahlt werde. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, bei dieser Zahlungsweise entstehende Schäden zu ersetzen, wenn der Schaden durch sein Verschulden oder Verschulden seiner Mitarbeiter verursacht worden sei. Nach den zur Ausfüllung der Abrechnungslisten übersandten Merkblatt bestätigte der Kläger, in den Listen seien keine Arbeitnehmer aufgeführt, die keinen Anspruch auf Schlechtwettergeld hätten. In der beigefügten Anleitung ist darauf hingewiesen, daß Landwirte nicht bezugsberechtigt seien, die hauptsächlich im eigenen Betrieb arbeiten und nicht überwiegend in anderen Betrieben arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigungen verrichten. Schließlich hatte der Kläger in den eingereichten Abrechnungslisten bestätigt, die darin gemachten Angaben nach besten Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Anleitung des Merkblattes gefertigt zu haben. Nachdem der Prüfer der Beklagten, der Angestellte H., am 7. Februar 1966 den Betrieb des Klägers geprüft hatte, fertigte er darüber eine Ergebnisniederschrift, die unter "A. Prüfauftrag” folgenden Vordruck enthält:

"A. Prüfauftrag

Die SWG-Abrechnungsliste(n) für den SWG-Abrechnungszeitraum – die SWG-Abrechnungszeiträume vom 1.11.1965 bis 30.11.1965 – ist – sind – vollständig – stichprobeweise – mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des Betriebes zu vergleichen.

Besonderes: Erstprüfung II/143 fehlt

B. Ergebnisniederschrift

I.
Verhandelt wurde am 7.2.1966

II.
4. Zu Spalte 2:
e) nicht berufsmäßig in der Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen (wie Studenten, Praktikanten, Landwirte und deren Söhne);”

In der hierzu gehörenden Spalte "Bemerkungen” befindet sich – im Gegensatz zu den übrigen Spalten – keine Eintragung. Jedoch sind in den Abrechnungslisten für SWG handschriftlich verschiedene Korrekturen vorgenommen. Durch Bescheid vom 10. Februar 1966 gewährte die Beklagte SWG für die Zeit vom 1. bis 30. November 1965 sowie vom 1. bis 31. Januar 1966 in Gesamtbetrag von 1.703,40 DM. In diesem Betrag war auch das SWG für den Landwirt D. von (korrigiert) 83,85 DM sowie 251,50 DM = 335,35 DM statt der vom Kläger für diesen Arbeitnehmer geltend gemachten 346,50 DM – enthalten.

Am 14. Oktober 1966 fand eine erneute Prüfung durch den Bediensteten der Beklagten R. statt, nachdem die Beklagte den Kläger für die SWG-Periode 1966/67 in ähnlicher Weise wie im vergangenen Jahr über das Ausfüllen der Abrechnungslisten unterrichtet hatte. Durch Bescheid vom 17. März 1967 bewilligte sie dem Kläger – diese Mal unter Vorbehalt der Rückforderung etwa zu Unrecht gezahlter Beträge – Leistungen im Gesamtbetrag von 416,37 DM, wovon 198,45 DM auf R. D. entfielen. Im Zuge einer weiteren, im August 1967 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete die Beklagte die Zahlungen von SWG an diesen Landwirt und forderte unter Bezugnahme auf die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 7. Dezember 1966 DM 623,25 als zu Unrecht gezahlt zurück. Dem dagegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1968 nicht ab.

Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, er habe die unrichtige Zahlung des SWG nicht verschuldet. Da er als Handwerker keine Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Gewährung von SWG gehabt habe, habe er sich vor dem Ausfüllen der SWG-Listen beim Arbeitsamt fernmündlich erkundigt und dort die Auskunft erhalten, daß jeder Arbeitnehmer, der mindestens einen Tag gearbeitet habe, SWG beziehen könne. Der Arbeitnehmer D. habe damals die Versicherungskarte Nr. 1 noch besessen. Außerdem habe er jeden der Prüfer auf deren Befragen wahrheitsgemäß angegeben, daß D. Landwirt sei. – Demgegenüber verwies die Beklagte auf ihr dem Kläger ausgehändigtes Merkblatt über die Gewährung von SWG und die Anzeigepflicht bei Entlassungen auf Baustellen, wonach für diejenigen Arbeitnehmer kein Anspruch auf SWG bestehe, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache arbeitslosenversicherungspflichtig seien.

Durch Urteil vom 7. August 1970 hob das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1968 mit der Begründung auf, den Kläger treffe zu der Überzahlung ausnahmsweise keine Schuld. Fehle es doch an jedem Anhalt dafür, daß der Kläger den Inhalt des Merkblattes auswendig gekannt habe, wie er dieses auch nicht vor der Auszahlung habe nachzulesen brauchen. Vielmehr habe der Kläger überzeugt sein dürfen, daß seine bisherigen Auszahlungen an den Landwirt R. D. rechtmäßig gewesen seien, da diese die Beklagte bei der Nachprüfung nicht beanstandet habe. Das SG erteilte die Rechtsmittelbelehrung dahingehend, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könne.

Gegen daß ihr am 7. August 1970 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Oktober 1970 Berufung eingelegt. Sie begründet diese damit, der Kläger habe aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblattes bestätigt, daß Arbeitnehmer ohne Anspruch auf SWG nicht in den Listen aufgeführt worden seien. Aufgrund der Belehrung, daß Landwirte, die hauptsächlich in eigenen Betrieb arbeiten und nicht überwiegend in anderen Betrieben arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen verrichteten, keinen SWG-Anspruch hätten, hätte der Kläger wissen müssen, daß für den in seinem Betrieb beschäftigten Landwirt D. kein Anspruch auf SWG bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 7. August 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Handelns bei der Ausfüllung aufgrund des Merkblattes beruft er sich auf eine telefonisch erteilte Auskunft der Beklagten, wobei er jedoch nicht den Namen des betreffenden Bediensteten nennen kann. Er wiederholt seine Behauptung, den Prüfern mitgeteilt zu haben, daß R. D. Landwirt gewesen sei. Nachdem Bedienstete der Beklagten seinen Betrieb zweimal ohne Beanstandungen zu diesem Punkt geprüft hätten, habe er davon ausgehen können, richtig gehandelt zu haben. Auch müsse er die Höhe des zurückgeforderten Betrages bestreiten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1972 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß lediglich noch ein Rückforderungsbetrag von 533,80 DM streitbefangen sei, weil die Krankenkassenpauschale und ein nicht streitbefangener Betrag von 13,48 DM von dem bisher zurückgeforderten Betrag von 623,25 DM abzuziehen seien.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, da ihr Ausschließungsgründe im Sinne des § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegenstehen; sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

Grundsätzlich steht der Beklagten das Recht zu, überzahltes SWG durch einen Rückforderungsbescheid(-Verwaltungsakt) gegenüber dem Kläger als dem Arbeitgeber des Landwirts R. D. geltend zu machen. Dabei kann sich die Beklagte auf das Rechtsinstitut des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches stützen. Dieser beruht auf dem allgemeinen Rechtssatz, daß eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Auch ohne ausdrückliche Normierung gilt daher der Grundsatz, daß ohne rechtlichen Grund bewirkte öffentlich-rechtliche Leistungen zu erstatten sind. Da dieser Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen einem Träger hoheitlicher Gewalt und den ihn zugeordneten Leistungsempfänger entspringt, muß die Verwaltung nicht erst durch Klage einen Titel erstreiten, sondern kann den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt selbst feststellen (so BSG, Urt. v. 14.11.1968 – 7 RAr 15/68BSG 29, 6). Dieser Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Kläger als Arbeitgeber, obwohl nicht er, sondern der Arbeitnehmer im Endergebnis Leistungsempfänger ist. Da der Arbeitgeber, und nicht der Arbeitnehmer, Adressat des Bewilligungsbescheides ist, obliegt es auch ersterem, Widerspruch zu erheben und ggf. den Klageweg zu beschreiten. Entscheidend für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten SWG ist die Ausgestaltung des Gesetzes, das den Arbeitgeber, nicht aber den Arbeitnehmer, diese Verpflichtung auferlegt; insoweit ist der Arbeitgeber der eigentliche Partner der Bundesanstalt für Arbeit. Diese Stellung des Arbeitgebers bei der Abwicklung der SWG-Zahlungen ist die eines Treuhänders, der insoweit denjenigen, der die Leistungen letztlich erhält, gleichzuachten ist. Er ist daher als rückerstattungspflichtig anzusehen, obwohl er die erhaltenen Leistungen an seine Arbeitnehmer weitergeleitet hat (so BSG a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 1967 ist zugleich als teilweise Rücknahme der Verwaltungsakte vom 10. Februar 1966, 17. März und 11. April 196 anzusehen, in welchen das zu viel bewilligte SWG für die Vergangenheit festgestellt ist. Liegt doch in der Geltendmachung des Erstattungsanspruches gleichzeitig die entsprechende Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes, die hier ergänzend anzuwenden sind, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, und aus den Gesamtzusammenhang des Gesetzes eine Gesetzeslücke anzunehmen ist, sind begünstigende Verwaltungsakte rücknehmbar, wenn sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt, und das Zustandekommen des rechtswidrigen Verwaltungsaktes in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fällt (vgl. Haueisen, Wege zur Sozialversicherung 1962, 1, 4).

Der Erstattungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen, die sich aus den vergleichbaren Rechtsgebieten des Gesetzes für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ergeben. Dieses zugehörige Rechtsgebiet, in dem der Anspruch seinen Ursprung hat, ist für Inhalt und Umfang des Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen (vgl. BSG in DVBl. 1963, 249, 251 sowie BSG 6, 323, 324). Es wirkt sich hier der vergleichbare Tatbestand des § 185 Abs. 2 AVAVG aus. Das SWG für R. D. ist deshalb zu Unrecht gezahlt, weil nach § 143 f. Abs. 3 S. 2 AVAVG Anspruch auf SWG nicht für Personen besteht, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen. Dies aber ist bei dem Landwirt R. D., der damals eine 16 ha große Landwirtschaft mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bewirtschaftet hatte, der Fall. Zu Unrecht geleistetes SWG ist daher dann von dem Kläger zurückzufordern, wenn und soweit er die Gewährung des SWG verschuldet hat, oder wußte oder wissen mußte, daß das SWG nicht geschuldet wurde. Die Beklagte begründet ihre Rückforderung im wesentlichen damit, der Kläger sei im Merkblatt klar und eindeutig darauf hingewiesen worden, daß Landwirte, die hauptsächlich in eigenen Betrieb arbeiteten und nicht überwiegend in anderen Betrieben arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen verrichteten, nicht zum Bezuge von SWG berechtigt seien. Demgegenüber verweist der Kläger auf die Prüfung seines Betriebes durch die Bediensteten der Beklagten, die seinerzeit keine Beanstandungen bezüglich der Zahlung von SWG an R. D. erhoben hätten. Damit stellt sich die Frage, inwieweit das Handeln des Klägers oder aber das der Beklagten die Überzahlung von SWG verursacht hat, soweit diese auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1966 beruht (vgl. Draeger-Buchwitz-Schönefelder, Ktr. zum AVAVG, § 185 Rz. 19; siehe ferner Palandt, Ktr. zum BGB, 8. Aufl. 1950, § 276 Anm. 2). Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges gilt die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung. Danach sind als Ursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen zu verstehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles beurteilt werden (BSG 11, 50 ff.). Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte die wesentliche Bedingung – und damit die Ursache – für die Überzahlung eines Betrages von DM 335,35 gesetzt hat. Denn nach dem Prüfauftrag hatte sich die Prüfung des Betriebes des Klägers am 7. Februar 1966 auch auf die Ausschlußtatbestände beim Bezug von SWG durch Arbeitnehmer des Betriebes zu erstrecken. Indes ist eine diesbezügliche Überprüfung durch den Angestellten Huhn nicht erfolgt, wie aus der "Prüfung der SWG-Abrechnungsliste(n) im Betrieb” – und dort Ziff. II, 4 zu Spalte 2 e – zu entnehmen ist, da die Spalte "Bemerkungen” von dem Bediensteten nicht ausgefüllt worden ist. In seiner Stellungnahme weist der Bedienstete darauf hin, er könne heute nicht mehr feststellen, warum er eine derartige Prüfung nicht vorgenommen habe. Er habe nach Aktenlage allerdings versäumt, einen weiteren diesbezüglichen Prüfungsauftrag anzufertigen, wobei jedoch zu bemerken sei, dass er zum damaligen Zeitpunkt erst verhältnismäßig kurze Zeit als Prüfer tätig gewesen sei. In dem erst drei Tage später erteilten Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 1966 hatte die Beklagte trotzdem den Absatz über den Vorbehalt bezüglich etwa zu Unrecht geleisteter Beträge an das Arbeitsamt gestrichen. Bei Abwägung der von dem Kläger in der SWG-Liste gemachten Angaben durch Aufnahme des Landwirts R. D. mit dem fehlerhaften Handeln der Beklagten stellt sich letzteres als wesentliche Bedingung, und damit als Ursache, für den zu Unrecht gezahlten Betrag von 83,85 DM und 251,50 DM – insgesamt 335,35 DM – an SWG dar. Denn bei ordnungsgemäßer Überprüfung der SWG-Listen des Klägers mit den Lohnunterlagen des Betriebs hätte die Beklagte die fehlende Bezugsberichtigung des Landwirts D. erkennen oder – wie im Bewilligungsbescheid vorgesehen – einen Rückforderungsvorbehalt aufnehmen müssen. – Selbst, wenn man sich dieser Begründung nicht anschließen zu können glaubt, und es lediglich auf die Frage des Verschuldens abstellt, überwiegt doch das der Beklagten bezüglich der Zahlung des Betrages von 335,35 DM an SWG, so daß die Rückforderung dieses Betrages gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Krebs, Ktr. z. AVAVG, 2. Auflage 1966 § 185 Rz. 31). Hat doch die Beklagte die Abrechnungslisten des Klägers vom 2. Dezember 1965 und vom 5. Februar 1966 bezüglich des Arbeitnehmers R. D. der Höhe nach überprüft, wie aus den handschriftlichen Änderungen zu ersehen ist, ohne jedoch den Grund der Zahlung zu beanstanden (vgl. hierzu Ziff. II 3 "Die Angaben in den Abrechnungslisten wurden auftragsgemäß mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des Betriebes verglichen und überprüft” sowie die handschriftlichen Eintragungen "Nov. und Jan.”). Wenn die Beklagte angesichts dieses Sachverhalts auch noch den Vorbehalt in dem Bescheid von 10. Februar 1966 gestrichen hat, so konnte der Kläger, den die Prüfungsergebnisse im einzelnen nicht bekanntgegeben wurden, davon ausgehen, daß ihn das SWG für die durch den Bescheid vom 10. Februar 1966 erfaßten Zeiträume in der darin angegebenen Höhe – und damit auch für den Landwirt R. D. – zugestanden hat (vgl. BSG Urt. v. 21.1.1965, 8 RV 181/63). Eine Rückforderung würde daher insoweit auch gegen Treu und Glauben verstoßen, so daß die Berufung der Beklagten hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages von 335,35 DM zurückgewiesen werden mußte.

Unbegründet ist dagegen der weitergehende Anspruch des Klägers, soweit dieser die (noch streitigen) Beträge des durch Bescheid vom 17. März und 11. April 1967 zu Unrecht gezahlten SWG betrifft. Der Kläger kann in diesem Fall sich nicht auf einen "Vertrauensschutz” durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1966 berufen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von SWG in vollem Umfang neu zu prüfen waren und es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt (vgl. BSG 7, 78). Die Beklagte hat auch in dem Bescheid vom 17. März 1967 wie in dem vom 11. April 1967 einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge durch Empfänger aufgenommen, so daß der Kläger aufgrund der ihn erteilten Belehrung zur Rückzahlung der für den Landwirt R. D. geleisteten Beträge an SWG verpflichtet ist. Die Frage der Kausalität eines fehlerhaften Handelns von Bediensteten der Beklagten stellt sich deshalb in diesem Fall nicht. – Da die Krankenkassenpauschale von der Beklagten nicht mehr zurückgefordert wird, der weiterhin von der Beklagten geltend gemachte Betrag von 13,48 DM zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, war die weitergehende Klage bezüglich des Betrages von 198,45 DM zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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