Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 950/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. August 1971 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der ein Konto bei der V.bank in G. unterhielt (Nr. ), beantragte am 4. August 1970 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Überweisung auf das Konto Nr. bei der D. Bank, Zweigstelle G. Obwohl diese Kontenänderung in den Leistungsakten der Beklagten vermerkt war, überwies diese trotzdem die Arbeitslosenhilfe für den Kläger am 17. September 1970 im Betrage von 362,– DM, am 2. Oktober 1970 im Betrage von 571,40 DM und am 23. Oktober 1970 im Betrage von 255,60 DM auf das früher angegebene Konto des Klägers bei der V.bank in G. Den gesamten Betrag von 1.189,– DM überwies dieses Kreditinstitut aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 27. Oktober 1970 an den Anwalt des Gläubigers des Klägers, Rechtsanwalt und Notar S. in D., der einen Betrag von 255,60 DM auf Bitten der Beklagten auf die V.bank zurücküberwies. Diese händigte ihn nicht dem Kläger, sondern dem Rechtsanwalt J. in D., einem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus.
Am 2. Februar 1971 begehrte der Kläger nochmals die Auszahlung eines Betrages von 1.189,– DM mit der Begründung, er habe zu spät von der Gutschrift bei der V.bank Kenntnis erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1971 ab, wobei sie die Auffassung vertrat, durch die Zahlung auf das Konto des Klägers bei der V.bank in G. mit befreiender Wirkung geleistet zu haben. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1971 nicht ab, weil die Überweisung ordnungsgemäß auf ein den Namen des Klägers tragendes Konto bei der V.bank erfolgt sei. Der Kläger so meinte sie hätte dieses Konto schließen müssen, wenn er die weitere Abwicklung von Geldgeschäften über dieses Konto hätte verhindern wollen.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet; im übrigen benötige er die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie ein gleichfalls auf das Konto der V.bank überwiesenes Kindergeld in Höhe von 270,– DM dringend zum eigenen und dem Unterhalt der Familie. Durch Urteil vom 5. August 1971 hob das Sozialgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1971 auf und erkannte dem Kläger die Zahlung des Betrages von 1.189,– DM an Arbeitslosenhilfe zu. Im übrigen wies es die Klage als z.Zt. unzulässig ab. In den Gründen führte es aus, die Beklagte sei durch die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das falsche Konto bei der V.bank in G. nicht von ihrer Schuld befreit worden, obwohl der Kläger seinerzeit noch Konteninhaber gewesen sei. Der Kläger habe auch von der Überweisung auf das alte Konto bei der V.bank nichts gewusst, weil er keine Gutschriften erhalten sowie Kontoauszüge abgeholt habe. Da der Kläger ausdrücklich um Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf sein Konto bei der D. Bank gebeten habe, habe er sich nicht durch laufende Rückfragen bei der V.bank zu vergewissern brauchen, ob evtl. seitens der Bank eine Überweisung erfolgt sei, um so noch durch rechtzeitiges Abheben des Betrages die Unpfändbarkeit auszunutzen. Auch durch die Rücküberweisung von 255,60 DM an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers sei keine Erfüllung eingetreten, weil der Anwalt nicht bevollmächtigt gewesen sei, das zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie bestimmte Geld aus der Arbeitslosenhilfe zu vereinnahmen. Bezüglich des Kindergeldes fehle es an dem entsprechenden Vorverfahren. Das Sozialgericht liess die Berufung ausdrücklich zu.
Gegen das der Beklagten am 23. August 1971 zugestellte Urteil hat diese am 20. September 1971 Berufung eingelegt. Sie begründet diese damit, dass auch nach dem anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schuld erlösche, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Im Gegensatz zu § 91 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) enthalte das Gesetz über die Arbeitsförderung (AFG) keine Bestimmung darüber, wie die Leistung zu bewirken sei. Nach dem allgemein geltenden Grundsatz des § 270 BGB habe der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. In Ermangelung einer besonderen Vorschrift könne die Zahlung des Geldes im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto erfolgen, wobei das Arbeitsamt an einen Vorschlag des Leistungsempfängers nicht gebunden sei. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts (SG) sei es der Beklagtes nicht bekannt gewesen, dass das Konto des Klägers bei der V.bank in G. gepfändet gewesen sei. Der Kläger habe dem Arbeitsamt auch nicht ausdrücklich untersagt, Zahlung auf sein Konto bei der V.bank zu leisten. Mit der zulässigen Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto der V.bank in G. sei durch die Gutschrift auf dem Konto des Klägers die Leistung an Erfüllung statt erfolgt. Damit aber habe die Beklagte ihre Schuld mit befreiender Wirkung getilgt. Soweit die V.bank den zurücküberwiesenen Betrag von 255,60 DM entgegen ihrer Verpflichtung (vgl. § 149 Abs. 2 AFG) – nicht an den Kläger, sondern an dessen früheren Rechtsanwalt ausgezahlt habe, müsse sich der Kläger an die Bank bzw. seinen früheren Rechtsanwalt halten. – Auch hinsichtlich der beiden ersten Gutschriften habe die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt, da der Kläger mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Herausgabeanspruch gegen die Bank erworben habe, die er innerhalb der 7-Tagesfrist bei Ergreifung entsprechender vorsorglicher Maßnahmen hätte geltend machen können. Sei somit die Schuld nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so sei es auch fraglich, ob dem Kläger ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte zustehe, für den im übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. August 1971 insoweit aufzuheben und die klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Zahlung von Arbeitslosenhilfe bezieht; die Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Zahlung von Kindergeld beinhaltet.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seine Auffassung, dass die Überweisung auf das Konto der V.bank angesichts seiner gegenteiligen Bitte nicht zulässig gewesen sei und ihm über dies die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto vor den Gläubigern durch die ihm nicht rechtzeitig bekannt gewordene Handlungsweise der Beklagten verwehrt gewesen sei. Einen Schaden hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Zur Ergänzung des Vortrages der Beteiligten wird im übrigen auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da der Kläger, der in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, in dem Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war, weil die Beklagte es beantragt hatte.
Die Kraft Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.
Gemäß § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Dabei führt jede öffentlich-rechtliche Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit, für die eine Verwaltungszuständigkeit durch Gesetz begründet ist, im Fall der Beschwer zu einer Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidend ist dabei, daß die Bundesanstalt für Arbeit den Verwaltungsakt Kraft gesetzlicher Befugnis erlassen hat, während es auf den Streitgegenstand nicht ankommt (so Zeihe, Ktr. z. Sozialgerichtsgesetz, § 51 Anm. 6). Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier, wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, da der Kläger eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) begehrt.
Die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto des Klägers sei bei der V.bank in G. ist mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt die Schuld, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Im Gegensatz zum AVAVG (vgl. §§ 91, 144 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.) enthält das AFG keine Bestimmung über die Wirkung der Leistung. Es findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung (vgl. § 270 BGB), nach dem der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, z.B. im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers. Erfüllung tritt regelmäßig dann ein, wenn der Schuldner den geschuldeten Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bezeichnetes Bankkonto überweist, sofern die kontoführende Stelle dem Gläubiger den Betrag auf dessen Konto gutschreibt (vgl. BGH in NJW 1952, 929). Diese als Leistung an Erfüllung Statt bezeichnete Schuldtilgung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger von der Gutschrift keine Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Danckelmann, Ktr. z. BGB 29. Aufl. 1970, § 270 Anm. 1 b sowie § 362 Anm. 3). Danach hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung die Arbeitslosenhilfe auf das noch bestehende, und ihr aus früheren Überweisungen bekannte Konto des Klägers bei der V.bank in G. gezahlt. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichtes, der Beklagten sei ausdrücklich untersagt worden, eine Überweisung auf das gepfändete Konto bei der V.bank auszuführen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Überweisung, wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, versehentlich und ohne Kenntnis der Pfändung dieses Kontos erfolgt. Der Senat gibt jedoch zu bedenken, dass die Beklagte den Empfänger der Leistungen (Kläger) rechtzeitig von der Überweisung der Arbeitslosenhilfe in geeigneter Weise hätte in Kenntnis setzen müssen, um ihm die rechtzeitige Geltendmachung der durch § 149 AFG eingeräumten Rechte zu ermöglichen, wenn sie sich nicht wegen Verletzung dieses Rechtes schadensersatzpflichtig machen will. Selbst, wenn man aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des von dem Kläger geforderten Betrages wegen Vereitelung des ihm durch § 149 AFG eingeräumten Rechts als zulässig ansehen wollte, so fehlt es an dem hierfür erforderlichen Schaden (vgl. BSG, Urt. v. 20. Februar 1962 – 1 RA 215/59; Urt. v. 26. Mai 1964 – 12/4 RJ 138/61; Urt. v. 18. November 1969 – 3 RK 33/69). Wenn das Sozialgericht meint, durch die Rücküberweisung von 255,60 DM seitens des Rechtsanwalts S., sei eine Erfüllung nicht eingetreten, weil dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei, die zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie dienende Arbeitslosenhilfe an sich zu nehmen, so berücksichtigt es nicht, dass der Kläger durch diese Beträge von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem genannten Rechtsanwalt bzw. seinen Gläubigern befreit worden ist und jedenfalls deshalb keinen Vermögensschaden erlitten hat. Die vom Senat weiter getroffenen Feststellungen haben ergeben, daß der Kläger wegen der nicht in seinen Besitz gelangten Arbeitslosenhilfe in den Monaten September und Oktober 1970 kein Darlehen aufgenommen hat, bzw. andere Verbindlichkeiten eingehen musste. Auch das Sozialamt hat dem Gericht auf Antrage mitgeteilt, daß der Kläger in der genannten Zeit keine Leistungen aus der Sozialhilfe für seine Familie bzw. sich bezogen hat. Soweit Rechtsanwalt R. S. aus D. den Restbetrag der nicht von den Gläubigern des Klägers in Anspruch genommenen Arbeitslosenhilfe an Rechtsanwalt J. überwiesen hat, ist dies zur Erfüllung der von dem Kläger diesem, seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, geschuldeten Beträge geschehen. Dem Kläger ist auch insoweit kein Schaden entstanden da er durch die Überweisung von seinen Verpflichtungen insoweit befreit worden ist. – Bezüglich des erstmals im Klageverfahren von Kläger erhobenen Ansprüchen auf (nochmalig) Zahlung von Kindergeld im Betrage von DM 270,– fehlt es nach Meinung des Senates an einem den Kläger beschwerenden Verwaltungsakt (Bescheid) und Widerspruchsbescheid, über den das Sozialgericht hätte entscheiden können (vgl. §§ 87, 95 SGG). Das Kindergeld für das zweite bis vierte Kind hat die Beklagte bereits vor Mitteilung der Kontenänderung durch den Kläger (vgl. dessen Schreiben vom 19. Juni 1970) am 9. Juni 1970 für die Monate Mai und Juni 1970 im Gesamtbetrage von 270,– DM auf das von dem Kläger früher bezeichnete Konto Nr. bei der V.bank in G. überwiesen, ohne daß der Kläger dies damals beanstandet hat. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt mußte daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der ein Konto bei der V.bank in G. unterhielt (Nr. ), beantragte am 4. August 1970 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Überweisung auf das Konto Nr. bei der D. Bank, Zweigstelle G. Obwohl diese Kontenänderung in den Leistungsakten der Beklagten vermerkt war, überwies diese trotzdem die Arbeitslosenhilfe für den Kläger am 17. September 1970 im Betrage von 362,– DM, am 2. Oktober 1970 im Betrage von 571,40 DM und am 23. Oktober 1970 im Betrage von 255,60 DM auf das früher angegebene Konto des Klägers bei der V.bank in G. Den gesamten Betrag von 1.189,– DM überwies dieses Kreditinstitut aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 27. Oktober 1970 an den Anwalt des Gläubigers des Klägers, Rechtsanwalt und Notar S. in D., der einen Betrag von 255,60 DM auf Bitten der Beklagten auf die V.bank zurücküberwies. Diese händigte ihn nicht dem Kläger, sondern dem Rechtsanwalt J. in D., einem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus.
Am 2. Februar 1971 begehrte der Kläger nochmals die Auszahlung eines Betrages von 1.189,– DM mit der Begründung, er habe zu spät von der Gutschrift bei der V.bank Kenntnis erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1971 ab, wobei sie die Auffassung vertrat, durch die Zahlung auf das Konto des Klägers bei der V.bank in G. mit befreiender Wirkung geleistet zu haben. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1971 nicht ab, weil die Überweisung ordnungsgemäß auf ein den Namen des Klägers tragendes Konto bei der V.bank erfolgt sei. Der Kläger so meinte sie hätte dieses Konto schließen müssen, wenn er die weitere Abwicklung von Geldgeschäften über dieses Konto hätte verhindern wollen.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet; im übrigen benötige er die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie ein gleichfalls auf das Konto der V.bank überwiesenes Kindergeld in Höhe von 270,– DM dringend zum eigenen und dem Unterhalt der Familie. Durch Urteil vom 5. August 1971 hob das Sozialgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1971 auf und erkannte dem Kläger die Zahlung des Betrages von 1.189,– DM an Arbeitslosenhilfe zu. Im übrigen wies es die Klage als z.Zt. unzulässig ab. In den Gründen führte es aus, die Beklagte sei durch die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das falsche Konto bei der V.bank in G. nicht von ihrer Schuld befreit worden, obwohl der Kläger seinerzeit noch Konteninhaber gewesen sei. Der Kläger habe auch von der Überweisung auf das alte Konto bei der V.bank nichts gewusst, weil er keine Gutschriften erhalten sowie Kontoauszüge abgeholt habe. Da der Kläger ausdrücklich um Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf sein Konto bei der D. Bank gebeten habe, habe er sich nicht durch laufende Rückfragen bei der V.bank zu vergewissern brauchen, ob evtl. seitens der Bank eine Überweisung erfolgt sei, um so noch durch rechtzeitiges Abheben des Betrages die Unpfändbarkeit auszunutzen. Auch durch die Rücküberweisung von 255,60 DM an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers sei keine Erfüllung eingetreten, weil der Anwalt nicht bevollmächtigt gewesen sei, das zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie bestimmte Geld aus der Arbeitslosenhilfe zu vereinnahmen. Bezüglich des Kindergeldes fehle es an dem entsprechenden Vorverfahren. Das Sozialgericht liess die Berufung ausdrücklich zu.
Gegen das der Beklagten am 23. August 1971 zugestellte Urteil hat diese am 20. September 1971 Berufung eingelegt. Sie begründet diese damit, dass auch nach dem anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schuld erlösche, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Im Gegensatz zu § 91 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) enthalte das Gesetz über die Arbeitsförderung (AFG) keine Bestimmung darüber, wie die Leistung zu bewirken sei. Nach dem allgemein geltenden Grundsatz des § 270 BGB habe der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. In Ermangelung einer besonderen Vorschrift könne die Zahlung des Geldes im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto erfolgen, wobei das Arbeitsamt an einen Vorschlag des Leistungsempfängers nicht gebunden sei. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts (SG) sei es der Beklagtes nicht bekannt gewesen, dass das Konto des Klägers bei der V.bank in G. gepfändet gewesen sei. Der Kläger habe dem Arbeitsamt auch nicht ausdrücklich untersagt, Zahlung auf sein Konto bei der V.bank zu leisten. Mit der zulässigen Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto der V.bank in G. sei durch die Gutschrift auf dem Konto des Klägers die Leistung an Erfüllung statt erfolgt. Damit aber habe die Beklagte ihre Schuld mit befreiender Wirkung getilgt. Soweit die V.bank den zurücküberwiesenen Betrag von 255,60 DM entgegen ihrer Verpflichtung (vgl. § 149 Abs. 2 AFG) – nicht an den Kläger, sondern an dessen früheren Rechtsanwalt ausgezahlt habe, müsse sich der Kläger an die Bank bzw. seinen früheren Rechtsanwalt halten. – Auch hinsichtlich der beiden ersten Gutschriften habe die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt, da der Kläger mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Herausgabeanspruch gegen die Bank erworben habe, die er innerhalb der 7-Tagesfrist bei Ergreifung entsprechender vorsorglicher Maßnahmen hätte geltend machen können. Sei somit die Schuld nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so sei es auch fraglich, ob dem Kläger ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte zustehe, für den im übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. August 1971 insoweit aufzuheben und die klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Zahlung von Arbeitslosenhilfe bezieht; die Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Zahlung von Kindergeld beinhaltet.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seine Auffassung, dass die Überweisung auf das Konto der V.bank angesichts seiner gegenteiligen Bitte nicht zulässig gewesen sei und ihm über dies die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto vor den Gläubigern durch die ihm nicht rechtzeitig bekannt gewordene Handlungsweise der Beklagten verwehrt gewesen sei. Einen Schaden hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Zur Ergänzung des Vortrages der Beteiligten wird im übrigen auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da der Kläger, der in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, in dem Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war, weil die Beklagte es beantragt hatte.
Die Kraft Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.
Gemäß § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Dabei führt jede öffentlich-rechtliche Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit, für die eine Verwaltungszuständigkeit durch Gesetz begründet ist, im Fall der Beschwer zu einer Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidend ist dabei, daß die Bundesanstalt für Arbeit den Verwaltungsakt Kraft gesetzlicher Befugnis erlassen hat, während es auf den Streitgegenstand nicht ankommt (so Zeihe, Ktr. z. Sozialgerichtsgesetz, § 51 Anm. 6). Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier, wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, da der Kläger eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) begehrt.
Die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto des Klägers sei bei der V.bank in G. ist mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt die Schuld, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Im Gegensatz zum AVAVG (vgl. §§ 91, 144 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.) enthält das AFG keine Bestimmung über die Wirkung der Leistung. Es findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung (vgl. § 270 BGB), nach dem der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, z.B. im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers. Erfüllung tritt regelmäßig dann ein, wenn der Schuldner den geschuldeten Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bezeichnetes Bankkonto überweist, sofern die kontoführende Stelle dem Gläubiger den Betrag auf dessen Konto gutschreibt (vgl. BGH in NJW 1952, 929). Diese als Leistung an Erfüllung Statt bezeichnete Schuldtilgung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger von der Gutschrift keine Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Danckelmann, Ktr. z. BGB 29. Aufl. 1970, § 270 Anm. 1 b sowie § 362 Anm. 3). Danach hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung die Arbeitslosenhilfe auf das noch bestehende, und ihr aus früheren Überweisungen bekannte Konto des Klägers bei der V.bank in G. gezahlt. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichtes, der Beklagten sei ausdrücklich untersagt worden, eine Überweisung auf das gepfändete Konto bei der V.bank auszuführen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Überweisung, wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, versehentlich und ohne Kenntnis der Pfändung dieses Kontos erfolgt. Der Senat gibt jedoch zu bedenken, dass die Beklagte den Empfänger der Leistungen (Kläger) rechtzeitig von der Überweisung der Arbeitslosenhilfe in geeigneter Weise hätte in Kenntnis setzen müssen, um ihm die rechtzeitige Geltendmachung der durch § 149 AFG eingeräumten Rechte zu ermöglichen, wenn sie sich nicht wegen Verletzung dieses Rechtes schadensersatzpflichtig machen will. Selbst, wenn man aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des von dem Kläger geforderten Betrages wegen Vereitelung des ihm durch § 149 AFG eingeräumten Rechts als zulässig ansehen wollte, so fehlt es an dem hierfür erforderlichen Schaden (vgl. BSG, Urt. v. 20. Februar 1962 – 1 RA 215/59; Urt. v. 26. Mai 1964 – 12/4 RJ 138/61; Urt. v. 18. November 1969 – 3 RK 33/69). Wenn das Sozialgericht meint, durch die Rücküberweisung von 255,60 DM seitens des Rechtsanwalts S., sei eine Erfüllung nicht eingetreten, weil dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei, die zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie dienende Arbeitslosenhilfe an sich zu nehmen, so berücksichtigt es nicht, dass der Kläger durch diese Beträge von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem genannten Rechtsanwalt bzw. seinen Gläubigern befreit worden ist und jedenfalls deshalb keinen Vermögensschaden erlitten hat. Die vom Senat weiter getroffenen Feststellungen haben ergeben, daß der Kläger wegen der nicht in seinen Besitz gelangten Arbeitslosenhilfe in den Monaten September und Oktober 1970 kein Darlehen aufgenommen hat, bzw. andere Verbindlichkeiten eingehen musste. Auch das Sozialamt hat dem Gericht auf Antrage mitgeteilt, daß der Kläger in der genannten Zeit keine Leistungen aus der Sozialhilfe für seine Familie bzw. sich bezogen hat. Soweit Rechtsanwalt R. S. aus D. den Restbetrag der nicht von den Gläubigern des Klägers in Anspruch genommenen Arbeitslosenhilfe an Rechtsanwalt J. überwiesen hat, ist dies zur Erfüllung der von dem Kläger diesem, seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, geschuldeten Beträge geschehen. Dem Kläger ist auch insoweit kein Schaden entstanden da er durch die Überweisung von seinen Verpflichtungen insoweit befreit worden ist. – Bezüglich des erstmals im Klageverfahren von Kläger erhobenen Ansprüchen auf (nochmalig) Zahlung von Kindergeld im Betrage von DM 270,– fehlt es nach Meinung des Senates an einem den Kläger beschwerenden Verwaltungsakt (Bescheid) und Widerspruchsbescheid, über den das Sozialgericht hätte entscheiden können (vgl. §§ 87, 95 SGG). Das Kindergeld für das zweite bis vierte Kind hat die Beklagte bereits vor Mitteilung der Kontenänderung durch den Kläger (vgl. dessen Schreiben vom 19. Juni 1970) am 9. Juni 1970 für die Monate Mai und Juni 1970 im Gesamtbetrage von 270,– DM auf das von dem Kläger früher bezeichnete Konto Nr. bei der V.bank in G. überwiesen, ohne daß der Kläger dies damals beanstandet hat. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt mußte daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.
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