Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 81/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle des Klägers eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten ist und ob der Kläger verpflichtet ist, das ihm gewährte Arbeitslosengeld an die Beklagte zurückzuzahlen.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger, der zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt war, bezog von der Beklagten ab 21. November 1973 Arbeitslosengeld, das ihn für vorläufig 120 Wochentage bewilligt worden war. Am 6. Dezember 1973 bot die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer bei der Firma S. in K. an. Zu den Gründen für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, der Inhaber der Firma S. habe einen Verkaufsfahrer mit Erfahrung gesucht. Da er diese nicht habe, sei es nicht zu einer Einstellung gekommen. Auf Antrage teilte der Inhaber S. dieser Firma der Beklagten mit, der Kläger sei nicht eingestellt worden, da er erklärt habe, er werde im Frühjahr zu der Firma R. – bei dieser Firma war der Kläger vom 7. August 1973 bis 13. Oktober 1973 als Kraftfahrer beschäftigt – zurückgehen. Nachdem die Beklagte bei der Firma R. festgestellt hatte, dass diese nicht beabsichtigte, den Kläger wieder einzustellen und der Kläger in einem anschliessenden Gespräch bei der Beklagten angab, er wolle nicht mehr zur Firma R. zurückgehen, erliess die Beklagte den Bescheid vom 18. Februar 1974 über den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen, die am 25. Dezember 1973 beginnen und am 21. Januar 1974 enden sollte. Zugleich hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit auf und forderte den Kläger auf, die an ihn zu Unrecht gewährte Leistung für die Zeit vom 25. Dezember 1973 bis zum 21. Januar 1974 in Höhe von 664,80 DM an die Beklagte zurückzuzahlen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe am 6. Dezember 1973 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. durch sein Verhalten vereitelt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er diese Arbeit, die ihm zumutbar gewesen sei, nicht habe annehmen wollen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. März 1974).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe die ihm von dem Firmeninhaber S. angebotene Arbeit als Verkaufsfahrer nicht abgelehnt. Er habe Herrn S. lediglich mitgeteilt, er sei zuvor bei der Firma R. als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und wolle versuchen, im nächsten Jahr wieder dort anzufangen. Das sei aufgrund der schlechten Auftragslage in der Firma jedoch sehr fraglich gewesen. Hätte Herr S. ihn eingestellt, so wäre er nicht mehr zu der Firma R. zurückgegangen. Das habe er Herrn S. gesagt.
Über das mit dem Kläger geführte Einstellungsgespräch hat das Sozialgericht den Kaufmann V. S. als Zeugen vernommen. Der Inhalt der Aussage ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 1974 (Bl. 23 bis 24 der Gerichtsakten).
Durch Urteil vom 10. Dezember 1974 änderte das Sozialgericht Kassel die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahin ab, dass die Sperrzeit in der Zeit vom 7. Dezember 1973 bis 3. Januar 1974 eingetreten sei, und wies im übrigen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, die Beklagte habe zu Recht eine Sperrzeit von vier Wochen verhängt. Der Kläger habe sich anlässlich der Vorstellung bei dem Zeugen S. bewusst so verhalten, dass dieser ihn nicht eingestellt habe. S. sei bereit gewesen, den Kläger unter der Voraussetzung einzuarbeiten, dass dieser sich für längere Zeit verpflichtet hätte. Der Kläger habe jedoch erklärt, er wolle im Frühjahr wieder zur Firma R. zurückgehen, so dass S. von einer Einstellung Abstand genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die Arbeit als Verkaufsfahrer nicht anzunehmen; denn er sei früher als Kraftfahrer tätig gewesen und wäre als Verkaufsfahrer eingearbeitet worden. Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes sei nach § 152 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet.
Gegen das am 10. Januar 1975 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 27. Januar 1975 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, entspreche nicht ganz den Tatsachen. Der Zeuge S. sei von vornherein gegen seine Arbeitsaufnahme gewesen und habe gesagt, er suche einen Mann, der als Auslieferungsfahrer dieselbe Tätigkeit bereits ausgeübt habe. Da das bei ihm nicht der Fall gewesen sei, käme eine Arbeitsaufnahme nicht in Frage. Erst beim Weggehen habe ihn Herr S. ganz nebenbei gefragt, wo er denn nun wieder arbeiten wolle. Da habe er gesagt, wahrscheinlich im Frühjahr bei der Firma R ...
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 18. April 1975 in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils den Ablauf der Sperrzeit neu festgelegt, wonach die Sperrzeit am 7. Dezember 1973 beginne und am 3. Januar 1974 ende.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1974 und des Bescheides vom 18. Mai 1975 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei gemäss § 144 Abs. 1 Nr. Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, da im vorliegenden Fall die Beteiligten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von vier Wochen stritten. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG führen könne, liege nicht vor. Die Berufung sei auch in der Sache unbegründet, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden sei.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nach § 143 SGG zulässig, da Berufungsausschließungsgründe nicht gegeben sind. Gemäss § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). Gegenstand der Berufung ist nicht ein Anspruch auf solche Leistungen, sondern die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung solcher Leistungen durch die Beklagte. Da der Rückforderungsbetrag 500,– DM übersteigt, ist der Berufungsausschluss nach § 149 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung gleichfalls nicht gegeben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte konnte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Kläger für einen Zeitraum von vier Wochen gemäss § 151 Abs. 1 AFG aufheben, da die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Wegen des Verhaltens des Klägers bei dem mit dem Zeugen S. geführten Einstellungsgespräch war eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 119 Abs. 1 Satz 3 AFG ruhte.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVG). Dem Kläger war von dem Arbeitsamt Korbach eine Arbeit als Kraftfahrer bei der Firma S. angeboten worden. Bei dem Einstellungsgespräch hat der Kläger, wie sich aus der Vernehmung des Firmeninhabers S. ergibt, erklärt, er wolle im Frühjahr wieder zu seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma R., zurückkehren. Da der Zeuge nicht beabsichtigte, jemanden als Verkaufsfahrer einzuarbeiten, wenn dieser vorhatte, in wenigen Wochen zu seiner früheren Arbeitgeberin zurückzukehren, kam es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Firma S ... Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund; denn er wußte sehr wohl, wie er es auch selbst in seiner Klageschrift zum Ausdruck gebracht hat, dass er aufgrund der schlechten Auftragslage bei der Firma R. höchst zweifelhaft war, ob er dort wieder eingestellt werden könnte. Er hat daher, ohne eine verbindliche Zusage der Firma R. zu haben, eine Arbeitsaufnahme bei der Firma S. grundlos abgelehnt, obwohl die Tätigkeit als Kraftfahrer zu den tariflichen Arbeitsbedingungen ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs und seiner Leistungsfähigkeit zumutbar und ihm ausserdem die Möglichkeit der Einarbeitung angeboten worden war. Der Zeuge S. hat ausdrücklich betont, er hätte den Kläger eingestellt, wenn er nicht erklärt hätte, er wolle im Frühjahr wieder zur Firma R. zurückkehren. Die Aussage des Zeugen ist klar sowie ohne Widersprüche und deckt sich mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Er hat am Ausgang dieses Rechtsstreites kein Interesse. Das Sozialgericht hatte daher keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu bezweifeln. Weitere Beweismittel liegen nicht vor.
Der Kläger war auch über die Rechtsfolgen einer unberechtigten Arbeitsaufnahme ausreichend belehrt worden. Er hatte das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und war ausserdem zusätzlich am 22. November 1975 darüber belehrt worden, dass eine unberechtigte Arbeitsablehnung zum Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen führen musste. Die Regeldauer der Sperrzeit von vier Wochen bedeutete nach den Umständen für den Kläger keine besondere Härte, so dass eine Anwendung des § 119 Abs. 2 AFG nicht in Betracht kam.
Der Kläger ist auch zur Rückzahlung des streitigen Betrages verpflichtet, da er Arbeitslosengeld erhalten hatte, obwohl der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 199 Abs. 1 AFG ruhte (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle des Klägers eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten ist und ob der Kläger verpflichtet ist, das ihm gewährte Arbeitslosengeld an die Beklagte zurückzuzahlen.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger, der zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt war, bezog von der Beklagten ab 21. November 1973 Arbeitslosengeld, das ihn für vorläufig 120 Wochentage bewilligt worden war. Am 6. Dezember 1973 bot die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer bei der Firma S. in K. an. Zu den Gründen für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, der Inhaber der Firma S. habe einen Verkaufsfahrer mit Erfahrung gesucht. Da er diese nicht habe, sei es nicht zu einer Einstellung gekommen. Auf Antrage teilte der Inhaber S. dieser Firma der Beklagten mit, der Kläger sei nicht eingestellt worden, da er erklärt habe, er werde im Frühjahr zu der Firma R. – bei dieser Firma war der Kläger vom 7. August 1973 bis 13. Oktober 1973 als Kraftfahrer beschäftigt – zurückgehen. Nachdem die Beklagte bei der Firma R. festgestellt hatte, dass diese nicht beabsichtigte, den Kläger wieder einzustellen und der Kläger in einem anschliessenden Gespräch bei der Beklagten angab, er wolle nicht mehr zur Firma R. zurückgehen, erliess die Beklagte den Bescheid vom 18. Februar 1974 über den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen, die am 25. Dezember 1973 beginnen und am 21. Januar 1974 enden sollte. Zugleich hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit auf und forderte den Kläger auf, die an ihn zu Unrecht gewährte Leistung für die Zeit vom 25. Dezember 1973 bis zum 21. Januar 1974 in Höhe von 664,80 DM an die Beklagte zurückzuzahlen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe am 6. Dezember 1973 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. durch sein Verhalten vereitelt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er diese Arbeit, die ihm zumutbar gewesen sei, nicht habe annehmen wollen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. März 1974).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe die ihm von dem Firmeninhaber S. angebotene Arbeit als Verkaufsfahrer nicht abgelehnt. Er habe Herrn S. lediglich mitgeteilt, er sei zuvor bei der Firma R. als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und wolle versuchen, im nächsten Jahr wieder dort anzufangen. Das sei aufgrund der schlechten Auftragslage in der Firma jedoch sehr fraglich gewesen. Hätte Herr S. ihn eingestellt, so wäre er nicht mehr zu der Firma R. zurückgegangen. Das habe er Herrn S. gesagt.
Über das mit dem Kläger geführte Einstellungsgespräch hat das Sozialgericht den Kaufmann V. S. als Zeugen vernommen. Der Inhalt der Aussage ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 1974 (Bl. 23 bis 24 der Gerichtsakten).
Durch Urteil vom 10. Dezember 1974 änderte das Sozialgericht Kassel die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahin ab, dass die Sperrzeit in der Zeit vom 7. Dezember 1973 bis 3. Januar 1974 eingetreten sei, und wies im übrigen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, die Beklagte habe zu Recht eine Sperrzeit von vier Wochen verhängt. Der Kläger habe sich anlässlich der Vorstellung bei dem Zeugen S. bewusst so verhalten, dass dieser ihn nicht eingestellt habe. S. sei bereit gewesen, den Kläger unter der Voraussetzung einzuarbeiten, dass dieser sich für längere Zeit verpflichtet hätte. Der Kläger habe jedoch erklärt, er wolle im Frühjahr wieder zur Firma R. zurückgehen, so dass S. von einer Einstellung Abstand genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die Arbeit als Verkaufsfahrer nicht anzunehmen; denn er sei früher als Kraftfahrer tätig gewesen und wäre als Verkaufsfahrer eingearbeitet worden. Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes sei nach § 152 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet.
Gegen das am 10. Januar 1975 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 27. Januar 1975 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, entspreche nicht ganz den Tatsachen. Der Zeuge S. sei von vornherein gegen seine Arbeitsaufnahme gewesen und habe gesagt, er suche einen Mann, der als Auslieferungsfahrer dieselbe Tätigkeit bereits ausgeübt habe. Da das bei ihm nicht der Fall gewesen sei, käme eine Arbeitsaufnahme nicht in Frage. Erst beim Weggehen habe ihn Herr S. ganz nebenbei gefragt, wo er denn nun wieder arbeiten wolle. Da habe er gesagt, wahrscheinlich im Frühjahr bei der Firma R ...
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 18. April 1975 in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils den Ablauf der Sperrzeit neu festgelegt, wonach die Sperrzeit am 7. Dezember 1973 beginne und am 3. Januar 1974 ende.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1974 und des Bescheides vom 18. Mai 1975 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei gemäss § 144 Abs. 1 Nr. Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, da im vorliegenden Fall die Beteiligten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von vier Wochen stritten. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG führen könne, liege nicht vor. Die Berufung sei auch in der Sache unbegründet, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden sei.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nach § 143 SGG zulässig, da Berufungsausschließungsgründe nicht gegeben sind. Gemäss § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). Gegenstand der Berufung ist nicht ein Anspruch auf solche Leistungen, sondern die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung solcher Leistungen durch die Beklagte. Da der Rückforderungsbetrag 500,– DM übersteigt, ist der Berufungsausschluss nach § 149 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung gleichfalls nicht gegeben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte konnte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Kläger für einen Zeitraum von vier Wochen gemäss § 151 Abs. 1 AFG aufheben, da die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Wegen des Verhaltens des Klägers bei dem mit dem Zeugen S. geführten Einstellungsgespräch war eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 119 Abs. 1 Satz 3 AFG ruhte.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVG). Dem Kläger war von dem Arbeitsamt Korbach eine Arbeit als Kraftfahrer bei der Firma S. angeboten worden. Bei dem Einstellungsgespräch hat der Kläger, wie sich aus der Vernehmung des Firmeninhabers S. ergibt, erklärt, er wolle im Frühjahr wieder zu seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma R., zurückkehren. Da der Zeuge nicht beabsichtigte, jemanden als Verkaufsfahrer einzuarbeiten, wenn dieser vorhatte, in wenigen Wochen zu seiner früheren Arbeitgeberin zurückzukehren, kam es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Firma S ... Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund; denn er wußte sehr wohl, wie er es auch selbst in seiner Klageschrift zum Ausdruck gebracht hat, dass er aufgrund der schlechten Auftragslage bei der Firma R. höchst zweifelhaft war, ob er dort wieder eingestellt werden könnte. Er hat daher, ohne eine verbindliche Zusage der Firma R. zu haben, eine Arbeitsaufnahme bei der Firma S. grundlos abgelehnt, obwohl die Tätigkeit als Kraftfahrer zu den tariflichen Arbeitsbedingungen ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs und seiner Leistungsfähigkeit zumutbar und ihm ausserdem die Möglichkeit der Einarbeitung angeboten worden war. Der Zeuge S. hat ausdrücklich betont, er hätte den Kläger eingestellt, wenn er nicht erklärt hätte, er wolle im Frühjahr wieder zur Firma R. zurückkehren. Die Aussage des Zeugen ist klar sowie ohne Widersprüche und deckt sich mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Er hat am Ausgang dieses Rechtsstreites kein Interesse. Das Sozialgericht hatte daher keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu bezweifeln. Weitere Beweismittel liegen nicht vor.
Der Kläger war auch über die Rechtsfolgen einer unberechtigten Arbeitsaufnahme ausreichend belehrt worden. Er hatte das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und war ausserdem zusätzlich am 22. November 1975 darüber belehrt worden, dass eine unberechtigte Arbeitsablehnung zum Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen führen musste. Die Regeldauer der Sperrzeit von vier Wochen bedeutete nach den Umständen für den Kläger keine besondere Härte, so dass eine Anwendung des § 119 Abs. 2 AFG nicht in Betracht kam.
Der Kläger ist auch zur Rückzahlung des streitigen Betrages verpflichtet, da er Arbeitslosengeld erhalten hatte, obwohl der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 199 Abs. 1 AFG ruhte (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved