Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 336/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Dem 1925 geborenen Kläger, der zuletzt von Mai 1971 bis November 1973 mit Unterbrechungen als Wachmann und Nachtpförtner beschäftigt war, wurde am 6. März 1974 Arbeitslosengeld – Alg – ab 3. Januar 1974 für 120 Wochentage vom Arbeitsamt in F. bewilligt. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 3. Januar 1974 bescheinigte der Kläger, daß er das Merkblatt für arbeitslose Arbeitnehmer erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe.
Auf die Aufforderung des Arbeitsamtes F., sich am 25. März 1974 beim Arbeitsamt zu melden, erschien der Kläger nicht. Ein Schreiben des Arbeitsamtes F. an den Kläger vom 28. März 1974, der Kläger möge dem Arbeitsamt bis zum 2. April 1974 Hinderungsgründe angeben, blieb unbeantwortet. Das Arbeitsamt hob daraufhin seine Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. bis 26. März 1974 "ganz” auf mit der Begründung:
"Sie sind zur Meldung, die für den 25.3.74 bei Ihrer zuständigen Vermittlungsstelle vorgesehen war – trotz Belehrung über die Rechtsfolgen – nicht erschienen. Sie stehen der Arbeitsvermittlung somit nicht mehr zur Verfügung und haben ab o.g. Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Leistung.”
Es forderte die für die Zeit vom 25. bis 26. März 1974 bereits gewährte Leistung an Arbeitslosengeld in Höhe von 39,60 DM vom Kläger zurück.
Am 17. April 1974 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt. Er legte gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, ihm stehe nach wie vor Alg zu. Er gab an, am 25. März 1974 habe er der Meldungsaufforderung nicht Folge leisten können; er habe einen Ohnmachtsanfall erlitten und schwere Magen- und Darmstörungen gehabt, weil er wahrscheinlich, an einem Magengeschwür leide. Er sei jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die "Notdienstärzte” hätten ihn nicht krank geschrieben.
Die Beklagte veranlaßte eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Arbeitsamtsärztin W. Diese Ärztin stellte beim Kläger ein chronisches Bronchialasthma mit häufigen akuten Asthmaanfällen, einen Bluthochdruck, Verbiegungen und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule sowie eine Rot-Grün-Farbuntüchtigkeit fest, sie hielt den Kläger für ganztägige leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in gut belüfteten Räumen oder im Freien unter Vermeidung von Arbeiten in Wechselschicht, Akkordarbeiten, Bandarbeiten, Einwirkungen von Nässe und Kälte und chemischen Reizstoffen für einsatzfähig. Seine Tätigkeit als Pförtner könne er weiterhin verrichten.
Die Beklagte leistete dem Kläger daraufhin wieder Alg ab 17. April 1974 (Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1974). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes F. vom 25. Juni 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld seien mit Wirkung ab 25. März 1974 weggefallen, weil der Kläger seit dieser Zeit nicht verfügbar gewesen sei. Aus seinem Verhalten sei zu entnehmen, daß eine ernsthafte Arbeitsbereitschaft nicht vorgelegen habe. Die versäumte Meldung beim Arbeitsamt habe er erst am 17. April 1974 nachgeholt.
Der Kläger erhielt vom Sozialamt der Stadt F. u.a. in der Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 Sozialhilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei auch für die Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 durch Zahlung dieser Leistung zu erfüllen. Er trug vor, nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten habe er für seinen Tätigkeitskreis als Wachmann und Pförtner gesundheitlich dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden. Er habe vom Sozialamt aus öfter beim Arbeitsamt zwecks Arbeitssuche vorstellig werden müssen. Ein Nachweis hierüber werde vom Sozialamt geführt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt a.M. erschien für die Beklagte der Verwaltungs-Oberamtmann B. unter Hinweis auf die ihm vom Direktor des Arbeitsamtes F. erteilte Generalvollmacht. Der Kläger war im Termin weder erschienen noch vertreten. Ein Ladungsnachweis des Klägers befindet sich nicht in der Gerichtsakte. Das Sozialgericht Frankfurt a.M. beschloß nach Lage der Akten zu entscheiden. Es wies durch Urteil vom 27. Januar 1975 die Klage ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes seien weggefallen, nachdem der Kläger der Aufforderung, sich beim Arbeitsamt am 25. März 1974 zu melden, nicht gefolgt sei. Die angegebenen gesundheitlichen Störungen hatten allenfalls das Fernbleiben des Klägers für diesen Tag entschuldigen können. Daß er auch in den nächsten Tagen die Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgeholt habe, rechtfertige den Schluß, daß er damals nicht ernsthaft arbeitsbereit gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Rückforderung seien gegeben, weil der Kläger gewußt habe, daß ihm kein Alg zustehe, wenn er nicht ernsthaft arbeitsbereit sei, wobei insoweit das grobfahrlässige Nichtwissen schon ausreiche. In der Rechtsmittelbelehrung führte das Sozialgericht aus, gegen das Urteil könne nur mit der Rüge eines wesentlichen Mangels des Verfahrens Berufung eingelegt werden. Das Urteil und eine Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 1975 wurde dem Kläger am 7. März 1975 zugestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 1975 beim Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Berufung. Er rügt Verfahrensmängel dahin, über den Widerspruch hätte die nächsthöhere Behörde und nicht das Arbeitsamt F. entscheiden dürfen, die Beklagte sei im Termin vor dem Sozialgericht vom 27. Januar 1975 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil der Terminvertreter lediglich eine "Generalvollmacht” gehabt habe, ferner habe das Sozialgericht es unterlassen, das Sozialamt der Stadt F. beizuladen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Januar 1975 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hifsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen geltendmache und die Verfahrensrügen unbegründet seien. Über den Widerspruch habe die vom Verwaltungsrat der Beklagten bestimmte Stelle, nämlich der Leiter des Arbeitsamtes F., der von dem Verwaltungsoberrat U. vertreten worden sei, entschieden. Die Generalvollmacht habe dem Sitzungsvertreter rechtswirksam erteilt werden können und diesen – auch – zur Vertretung der BA im Termin am 27. Januar 1975 berechtigt. Eine Beiladung des Sozialamtes der Stadt F. sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte meint ferner, daß die Berufung jedenfalls unbegründet sei.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Im Termin am 22. März 1975 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Die im Termin vertretene Beklagte hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers kann der Senat auf Antrag der Beklagten gem. § 126 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – nach Lage der Akten entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 SGG). Die Berufung ist mit dem am 7. April 1974 beim Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG); die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Frage, ob die Berufung gemäß §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 149 SGG nicht statthaft ist, weil der Kern des Begehrens des Klägers darauf abhielt, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974, also eine "Leistung für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen” zu erhalten, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit der gem. § 150 Nr. 1 SGG vom Sozialgericht auch nicht zugelassenen Berufung (vgl. BSGE 8, 154, 157; BSG SozR. Nr. 51 zu § 150 SGG) ergibt sich jedenfalls aus § 150 Nr. 2 SGG. Es liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor. Das Sozialgericht hat gem. § 126 SGG nach Lage der Akten entschieden, ohne daß die Ladung des Klägers nachgewiesen war. Unter Ladung i.S.d. § 126 SGG ist die Terminbestimmung zu verstehen (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Komm. z. SGG Anm. 1 zu § 126 SGG m. Rechtsprechungshinw.). Gem. § 63 Abs. 1 SGG sind Terminsbestimmungen zuzustellen. Ein Zustellungsnachweis liegt jedoch hinsichtlich der Ladung des Klägers zum Termin vor dem Sozialgericht am 27. Januar 1975 nicht vor. Dies ergibt sich eindeutig aus den Akten. Diese enthalten auch keinen Hinweis, daß das Gericht etwa aus sonstigen Gründen die ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt hat. Insbesondere gibt das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 1975 hierüber keinen Aufschluß. Die ordnungsgemäße Ladung des säumigen Beteiligten ist aber Voraussetzung einer Entscheidung nach § 126 SGG. In der Verletzung des § 126 SGG ist gleichzeitig ein Verstoß gegen § 62 SGG zu erblicken. Denn dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und der Entscheidung ist schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß das Sozialgericht bei richtiger Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften anders entschieden hätte (vgl. dazu SozR. Nr. 29 zu § 162 SGG). Die danach ausreichende Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger durch seinen Vortrag oder entsprechende Anträge dazu Veranlassung gegeben hätte.
Diesen Verfahrensfehler hat der Kläger auch ordnungsgemäß gerügt (§ 150 Nr. 2 SGG). Seine Rüge, die Beklagte sei in Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen, war umfassend darauf gerichtet, daß das Sozialgericht nach Lage der Akten entschieden habe, ohne – wie er meint –, daß die Voraussetzungen des § 126 SGG beachtet worden seien. Dahin kann ohne weitere Klarstellung seine Rüge ausgelegt werden. Der Kläger hat seine gegen die Verfahrensweise des Gerichts, nach § 126 SGG zu entscheiden, gerichtete Rüge lediglich mit der mangelnden Vertretung der Beklagten motiviert. Insofern kann seine Rüge nicht einschränkend ausgelegt werden. Es ist deshalb hier unbedeutend, daß nach § 126 SGG auch nach Lage der Akten entschieden werden kann, wenn keiner der – ordnungsgemäß geladenen und belehrten – Beteiligten erscheint oder vertreten ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid muß als Aufhebungsbescheid gem. § 151 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – behandelt werden. So war er auch gemeint, wie sich aus der Bezugnahme auf diese Vorschrift ergibt. Die Bewilligungsentscheidung sollte ganz aufgehoben werden. Es ist deshalb nicht möglich, aus der Formulierung im Bescheidausspruch " für die Zeit vom 25. März 1974 bis 26. März 1974 ganz aufgehoben” im Zusammenhang mit der Begründung, der Kläger sei zur vorgesehenen Meldung am 25. März 1974 nicht erschienen, lediglich eine Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen einer Versagung nach § 120 AFG anzunehmen, zumal die Versagung nach dieser Vorschrift jeweils für 6 Wochentage erfolgt.
Nach § 151 Abs. 1 AFG werden Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Infolge des Verhaltens des Klägers waren in der hier streitigen Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 ernstliche Zweifel an der subjektiven Arbeitsbereitschaft des Klägers begründet. Damit haben in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Leistung von Arbeitslosengeld nicht vorgelegen.
Nachdem der Kläger nicht nur zu der für den 25. März 1974 vorgesehenen Meldung nicht erschienen war, sondern auch auf das Aufforderungsschreiben des Arbeitsamtes F. vom 28. März 1974, hierfür Hinderungsgründe bis zum 2. April 1974 mitzuteilen, sich nicht geäußert hat, war seine subjektive Arbeitsbereitschaft jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 nicht mehr in hinreichender Weise belegt. Der Kläger hat auch nicht in dieser Zeit etwa auf Veranlassung des Sozialamtes beim Arbeitsamt zwecks Arbeitssuche vorgesprochen. Es ergibt sich eindeutig aus der Leistungsakte der Beklagten, daß seit dem 25. März 1973 der Kläger erstmals wieder am 17. April 1974 beim Arbeitsamt vorgesprochen hat. Weitere Ermittlungen in dieser Richtung sind deshalb nicht erforderlich. Daß der Kläger auch in der hier streitigen Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 – wie auch vorher und nachher – keiner eigentlichen krankheitsbedingten körperlichen Leistungseinbuße unterlag und in dem von der Arbeitsamtsärztin W. in dem Gutachten vom 3. Mai 1974 bestimmten Rahmen zu arbeiten gesundheitlich objektiv in der Lage war, ist unter den gegebenen Umständen für die Frage der mangelnden Verfügbarkeit wegen nicht hinreichend belegter subjektiver Arbeitsbereitschaft nicht entscheidend. Ein Entschuldigungsgrund für das säumige Verhalten des Klägers kann hieraus nicht entnommen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Kläger gehindert hätte, nach Wegfall der – zudem nur für den 25. März 1974 – angegebenen gesundheitlichen Hinderungsgründe (Ohnmachtsanfall, Magen-Darmstörungen) unverzüglich der angeordneten Meldung nachzukommen oder sich zumindestens mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.
Die Rückforderung des für den 25. März 1974 und 26. März 1974 bereits geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 39,60 DM ist gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 2 AFG begründet. Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151 Abs. 1 AFG) ist, ist danach die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorlagen. Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ist ein grobfahrlässiges Nichtwissen i.S. dieser Bestimmung im maßgebenden Zeitpunkt des Empfangs der Leistung (vgl. BSG Urt. v. 17.4.1964 – 10 RV 1299/61) für den 25. und 26. März 1974 zu bejahen. Das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13. bis 26. März 1974 wurde nach dem bei der Leistungsakte befindlichen Zahlungsnachweis erst am 27. März 1974 an den Kläger überwiesen. Im Zeitpunkt des Empfangs der Leistung hat er infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß ihm diese Leistung nicht in vollem Umfang, nämlich nicht für den 25. und 26. März 1974, zustand. Der Kläger hat sich anhand des ihm bei der Antragstellung ausgehändigten Merkblatts für arbeitslose Arbeitnehmer über die Leistungsvoraussetzungen vergewissern können. Die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblatts wurde vom Kläger unterschriftlich bestätigt. Andererseits hat er die angeordnete Meldung zum Arbeitsamt nicht unverzüglich nachgeholt, obwohl ein Hinderungsgrund nur für den 25. März 1974 vorgetragen wird. Sein Verhalten muß deshalb als besonders grober Verstoß gegen die in einer solchen Angelegenheit von jedermann zu beachtenden Sorgfalt angesehen werden (vgl. Schönefelder-Kranz-Wanka, Komm. z. AFG, Anm. 7 zu § 152 AFG). In dem Merkblatt ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld stets davon abhängt, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und daß zu diesen Voraussetzungen die Verfügbarkeit gehört, die u.a. voraussetzt, die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Ferner ist in dem Merkblatt darauf hingewiesen, daß für den Fall, wenn der Arbeitslose eine Meldung beim Arbeitsamt nicht einhalten kann, das Arbeitsamt unverzüglich unter Angabe des Grundes zu unterrichten sei.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Er ist dem dahingehenden Antrag des Klägers nicht gefolgt, weil bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Zurückverweisung nicht zweckmäßig erschien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Dem 1925 geborenen Kläger, der zuletzt von Mai 1971 bis November 1973 mit Unterbrechungen als Wachmann und Nachtpförtner beschäftigt war, wurde am 6. März 1974 Arbeitslosengeld – Alg – ab 3. Januar 1974 für 120 Wochentage vom Arbeitsamt in F. bewilligt. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 3. Januar 1974 bescheinigte der Kläger, daß er das Merkblatt für arbeitslose Arbeitnehmer erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe.
Auf die Aufforderung des Arbeitsamtes F., sich am 25. März 1974 beim Arbeitsamt zu melden, erschien der Kläger nicht. Ein Schreiben des Arbeitsamtes F. an den Kläger vom 28. März 1974, der Kläger möge dem Arbeitsamt bis zum 2. April 1974 Hinderungsgründe angeben, blieb unbeantwortet. Das Arbeitsamt hob daraufhin seine Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. bis 26. März 1974 "ganz” auf mit der Begründung:
"Sie sind zur Meldung, die für den 25.3.74 bei Ihrer zuständigen Vermittlungsstelle vorgesehen war – trotz Belehrung über die Rechtsfolgen – nicht erschienen. Sie stehen der Arbeitsvermittlung somit nicht mehr zur Verfügung und haben ab o.g. Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Leistung.”
Es forderte die für die Zeit vom 25. bis 26. März 1974 bereits gewährte Leistung an Arbeitslosengeld in Höhe von 39,60 DM vom Kläger zurück.
Am 17. April 1974 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt. Er legte gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, ihm stehe nach wie vor Alg zu. Er gab an, am 25. März 1974 habe er der Meldungsaufforderung nicht Folge leisten können; er habe einen Ohnmachtsanfall erlitten und schwere Magen- und Darmstörungen gehabt, weil er wahrscheinlich, an einem Magengeschwür leide. Er sei jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die "Notdienstärzte” hätten ihn nicht krank geschrieben.
Die Beklagte veranlaßte eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Arbeitsamtsärztin W. Diese Ärztin stellte beim Kläger ein chronisches Bronchialasthma mit häufigen akuten Asthmaanfällen, einen Bluthochdruck, Verbiegungen und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule sowie eine Rot-Grün-Farbuntüchtigkeit fest, sie hielt den Kläger für ganztägige leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in gut belüfteten Räumen oder im Freien unter Vermeidung von Arbeiten in Wechselschicht, Akkordarbeiten, Bandarbeiten, Einwirkungen von Nässe und Kälte und chemischen Reizstoffen für einsatzfähig. Seine Tätigkeit als Pförtner könne er weiterhin verrichten.
Die Beklagte leistete dem Kläger daraufhin wieder Alg ab 17. April 1974 (Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1974). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes F. vom 25. Juni 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld seien mit Wirkung ab 25. März 1974 weggefallen, weil der Kläger seit dieser Zeit nicht verfügbar gewesen sei. Aus seinem Verhalten sei zu entnehmen, daß eine ernsthafte Arbeitsbereitschaft nicht vorgelegen habe. Die versäumte Meldung beim Arbeitsamt habe er erst am 17. April 1974 nachgeholt.
Der Kläger erhielt vom Sozialamt der Stadt F. u.a. in der Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 Sozialhilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei auch für die Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 durch Zahlung dieser Leistung zu erfüllen. Er trug vor, nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten habe er für seinen Tätigkeitskreis als Wachmann und Pförtner gesundheitlich dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden. Er habe vom Sozialamt aus öfter beim Arbeitsamt zwecks Arbeitssuche vorstellig werden müssen. Ein Nachweis hierüber werde vom Sozialamt geführt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt a.M. erschien für die Beklagte der Verwaltungs-Oberamtmann B. unter Hinweis auf die ihm vom Direktor des Arbeitsamtes F. erteilte Generalvollmacht. Der Kläger war im Termin weder erschienen noch vertreten. Ein Ladungsnachweis des Klägers befindet sich nicht in der Gerichtsakte. Das Sozialgericht Frankfurt a.M. beschloß nach Lage der Akten zu entscheiden. Es wies durch Urteil vom 27. Januar 1975 die Klage ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes seien weggefallen, nachdem der Kläger der Aufforderung, sich beim Arbeitsamt am 25. März 1974 zu melden, nicht gefolgt sei. Die angegebenen gesundheitlichen Störungen hatten allenfalls das Fernbleiben des Klägers für diesen Tag entschuldigen können. Daß er auch in den nächsten Tagen die Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgeholt habe, rechtfertige den Schluß, daß er damals nicht ernsthaft arbeitsbereit gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Rückforderung seien gegeben, weil der Kläger gewußt habe, daß ihm kein Alg zustehe, wenn er nicht ernsthaft arbeitsbereit sei, wobei insoweit das grobfahrlässige Nichtwissen schon ausreiche. In der Rechtsmittelbelehrung führte das Sozialgericht aus, gegen das Urteil könne nur mit der Rüge eines wesentlichen Mangels des Verfahrens Berufung eingelegt werden. Das Urteil und eine Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 1975 wurde dem Kläger am 7. März 1975 zugestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 1975 beim Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Berufung. Er rügt Verfahrensmängel dahin, über den Widerspruch hätte die nächsthöhere Behörde und nicht das Arbeitsamt F. entscheiden dürfen, die Beklagte sei im Termin vor dem Sozialgericht vom 27. Januar 1975 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil der Terminvertreter lediglich eine "Generalvollmacht” gehabt habe, ferner habe das Sozialgericht es unterlassen, das Sozialamt der Stadt F. beizuladen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Januar 1975 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hifsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen geltendmache und die Verfahrensrügen unbegründet seien. Über den Widerspruch habe die vom Verwaltungsrat der Beklagten bestimmte Stelle, nämlich der Leiter des Arbeitsamtes F., der von dem Verwaltungsoberrat U. vertreten worden sei, entschieden. Die Generalvollmacht habe dem Sitzungsvertreter rechtswirksam erteilt werden können und diesen – auch – zur Vertretung der BA im Termin am 27. Januar 1975 berechtigt. Eine Beiladung des Sozialamtes der Stadt F. sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte meint ferner, daß die Berufung jedenfalls unbegründet sei.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Im Termin am 22. März 1975 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Die im Termin vertretene Beklagte hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers kann der Senat auf Antrag der Beklagten gem. § 126 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – nach Lage der Akten entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 SGG). Die Berufung ist mit dem am 7. April 1974 beim Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG); die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Frage, ob die Berufung gemäß §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 149 SGG nicht statthaft ist, weil der Kern des Begehrens des Klägers darauf abhielt, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974, also eine "Leistung für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen” zu erhalten, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit der gem. § 150 Nr. 1 SGG vom Sozialgericht auch nicht zugelassenen Berufung (vgl. BSGE 8, 154, 157; BSG SozR. Nr. 51 zu § 150 SGG) ergibt sich jedenfalls aus § 150 Nr. 2 SGG. Es liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor. Das Sozialgericht hat gem. § 126 SGG nach Lage der Akten entschieden, ohne daß die Ladung des Klägers nachgewiesen war. Unter Ladung i.S.d. § 126 SGG ist die Terminbestimmung zu verstehen (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Komm. z. SGG Anm. 1 zu § 126 SGG m. Rechtsprechungshinw.). Gem. § 63 Abs. 1 SGG sind Terminsbestimmungen zuzustellen. Ein Zustellungsnachweis liegt jedoch hinsichtlich der Ladung des Klägers zum Termin vor dem Sozialgericht am 27. Januar 1975 nicht vor. Dies ergibt sich eindeutig aus den Akten. Diese enthalten auch keinen Hinweis, daß das Gericht etwa aus sonstigen Gründen die ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt hat. Insbesondere gibt das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 1975 hierüber keinen Aufschluß. Die ordnungsgemäße Ladung des säumigen Beteiligten ist aber Voraussetzung einer Entscheidung nach § 126 SGG. In der Verletzung des § 126 SGG ist gleichzeitig ein Verstoß gegen § 62 SGG zu erblicken. Denn dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und der Entscheidung ist schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß das Sozialgericht bei richtiger Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften anders entschieden hätte (vgl. dazu SozR. Nr. 29 zu § 162 SGG). Die danach ausreichende Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger durch seinen Vortrag oder entsprechende Anträge dazu Veranlassung gegeben hätte.
Diesen Verfahrensfehler hat der Kläger auch ordnungsgemäß gerügt (§ 150 Nr. 2 SGG). Seine Rüge, die Beklagte sei in Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen, war umfassend darauf gerichtet, daß das Sozialgericht nach Lage der Akten entschieden habe, ohne – wie er meint –, daß die Voraussetzungen des § 126 SGG beachtet worden seien. Dahin kann ohne weitere Klarstellung seine Rüge ausgelegt werden. Der Kläger hat seine gegen die Verfahrensweise des Gerichts, nach § 126 SGG zu entscheiden, gerichtete Rüge lediglich mit der mangelnden Vertretung der Beklagten motiviert. Insofern kann seine Rüge nicht einschränkend ausgelegt werden. Es ist deshalb hier unbedeutend, daß nach § 126 SGG auch nach Lage der Akten entschieden werden kann, wenn keiner der – ordnungsgemäß geladenen und belehrten – Beteiligten erscheint oder vertreten ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid muß als Aufhebungsbescheid gem. § 151 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – behandelt werden. So war er auch gemeint, wie sich aus der Bezugnahme auf diese Vorschrift ergibt. Die Bewilligungsentscheidung sollte ganz aufgehoben werden. Es ist deshalb nicht möglich, aus der Formulierung im Bescheidausspruch " für die Zeit vom 25. März 1974 bis 26. März 1974 ganz aufgehoben” im Zusammenhang mit der Begründung, der Kläger sei zur vorgesehenen Meldung am 25. März 1974 nicht erschienen, lediglich eine Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen einer Versagung nach § 120 AFG anzunehmen, zumal die Versagung nach dieser Vorschrift jeweils für 6 Wochentage erfolgt.
Nach § 151 Abs. 1 AFG werden Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Infolge des Verhaltens des Klägers waren in der hier streitigen Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 ernstliche Zweifel an der subjektiven Arbeitsbereitschaft des Klägers begründet. Damit haben in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Leistung von Arbeitslosengeld nicht vorgelegen.
Nachdem der Kläger nicht nur zu der für den 25. März 1974 vorgesehenen Meldung nicht erschienen war, sondern auch auf das Aufforderungsschreiben des Arbeitsamtes F. vom 28. März 1974, hierfür Hinderungsgründe bis zum 2. April 1974 mitzuteilen, sich nicht geäußert hat, war seine subjektive Arbeitsbereitschaft jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 nicht mehr in hinreichender Weise belegt. Der Kläger hat auch nicht in dieser Zeit etwa auf Veranlassung des Sozialamtes beim Arbeitsamt zwecks Arbeitssuche vorgesprochen. Es ergibt sich eindeutig aus der Leistungsakte der Beklagten, daß seit dem 25. März 1973 der Kläger erstmals wieder am 17. April 1974 beim Arbeitsamt vorgesprochen hat. Weitere Ermittlungen in dieser Richtung sind deshalb nicht erforderlich. Daß der Kläger auch in der hier streitigen Zeit vom 25. März 1974 bis 16. April 1974 – wie auch vorher und nachher – keiner eigentlichen krankheitsbedingten körperlichen Leistungseinbuße unterlag und in dem von der Arbeitsamtsärztin W. in dem Gutachten vom 3. Mai 1974 bestimmten Rahmen zu arbeiten gesundheitlich objektiv in der Lage war, ist unter den gegebenen Umständen für die Frage der mangelnden Verfügbarkeit wegen nicht hinreichend belegter subjektiver Arbeitsbereitschaft nicht entscheidend. Ein Entschuldigungsgrund für das säumige Verhalten des Klägers kann hieraus nicht entnommen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Kläger gehindert hätte, nach Wegfall der – zudem nur für den 25. März 1974 – angegebenen gesundheitlichen Hinderungsgründe (Ohnmachtsanfall, Magen-Darmstörungen) unverzüglich der angeordneten Meldung nachzukommen oder sich zumindestens mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.
Die Rückforderung des für den 25. März 1974 und 26. März 1974 bereits geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 39,60 DM ist gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 2 AFG begründet. Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151 Abs. 1 AFG) ist, ist danach die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorlagen. Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ist ein grobfahrlässiges Nichtwissen i.S. dieser Bestimmung im maßgebenden Zeitpunkt des Empfangs der Leistung (vgl. BSG Urt. v. 17.4.1964 – 10 RV 1299/61) für den 25. und 26. März 1974 zu bejahen. Das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13. bis 26. März 1974 wurde nach dem bei der Leistungsakte befindlichen Zahlungsnachweis erst am 27. März 1974 an den Kläger überwiesen. Im Zeitpunkt des Empfangs der Leistung hat er infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß ihm diese Leistung nicht in vollem Umfang, nämlich nicht für den 25. und 26. März 1974, zustand. Der Kläger hat sich anhand des ihm bei der Antragstellung ausgehändigten Merkblatts für arbeitslose Arbeitnehmer über die Leistungsvoraussetzungen vergewissern können. Die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblatts wurde vom Kläger unterschriftlich bestätigt. Andererseits hat er die angeordnete Meldung zum Arbeitsamt nicht unverzüglich nachgeholt, obwohl ein Hinderungsgrund nur für den 25. März 1974 vorgetragen wird. Sein Verhalten muß deshalb als besonders grober Verstoß gegen die in einer solchen Angelegenheit von jedermann zu beachtenden Sorgfalt angesehen werden (vgl. Schönefelder-Kranz-Wanka, Komm. z. AFG, Anm. 7 zu § 152 AFG). In dem Merkblatt ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld stets davon abhängt, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und daß zu diesen Voraussetzungen die Verfügbarkeit gehört, die u.a. voraussetzt, die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Ferner ist in dem Merkblatt darauf hingewiesen, daß für den Fall, wenn der Arbeitslose eine Meldung beim Arbeitsamt nicht einhalten kann, das Arbeitsamt unverzüglich unter Angabe des Grundes zu unterrichten sei.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Er ist dem dahingehenden Antrag des Klägers nicht gefolgt, weil bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Zurückverweisung nicht zweckmäßig erschien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
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