Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 Ar 197/75
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 658/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Arbeitern, die vor und nach der werktäglichen tariflichen Arbeitszeit von acht Stunden Arbeitskollegen mit firmeneigenen Fahrzeugen befördern und dafür von dem Arbeitgeber ein zusätzliches Arbeitsentgelt erhalten, wird diese zusätzliche Tätigkeit bei der Berechnung der Zahl der Ausfallstunden für die Schlechtwettergeld zu zahlen ist, nicht berücksichtigt.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 dahingehend abgeändert, daß der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 nur insoweit aufgehoben bleibt, als die Beklagte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 144,60 DM verlangt, in Höhe eines von der Klägerin zu erstattenden Betrages von 12,80 DM aber aufrechterhalten bleibt, insoweit wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Teil des erhaltenen Schlechtwettergeldes (SWG) in Höhe von 157,40 DM zu erstatten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen betreibt, mit Bescheid vom 17. Januar 1975 SWG und Wintergeld (WG) für den Abrechnungszeitraum vom 1. November 1974 zum 30. November 1974. Mit einem zweiten Bescheid vom 17. Februar 1975 und einem Bescheid vom 8. April 1975 wurden der Klägerin Abschlagszahlungen auf SWG und WG für die Abrechnungszeiträume vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1974 und vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975 bewilligt. Mit Bescheid vom 15. Mai 1975 wurde unter Berücksichtigungen dieser Abschlagszahlungen ein weiterer Auszahlungsbetrag für SWG und WG für die betreffenden Abrechnungszeiträume festgesetzt. Alle Bescheid enthielten den Hinweis, daß SWG und WG unter dem Vorbehalt gezahlt würden, daß etwa zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen seien, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des SWG und WG dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Dieser Vorbehalt wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 17. Februar 1975 und 15. Mai 1975 damit begründet. Die Abrechnungslisten für die entsprechenden Zeiträume seien noch nicht mit dem Arbeitszeit- und Lohnunterlagen der Klägerin verglichen worden.
Bei der von der Beklagten am 27. Juni 1975 durchgeführten Überprüfung der von der Klägerin angegebenen witterungsbedingten Ausfallstunden ergab sich für die Monate November und Dezember 1974 sowie März 1975 bei einzelnen Arbeiten eine Überschreitung der acht Stunden betragenden regelmäßigen werktäglichen tariflichen Arbeitszeit für Bauarbeiter (siehe § 3 Nr. 1.1 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 1. April 1971 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1972 und 8. April 1974), wenn man bei den betreffenden Arbeitern die Zahl der Stunden, für die sie von der Klägerin an den jeweiligen Tagen Arbeitsentgelt erhalten hatten, und die Zahl der Stunden, die die Klägerin als Ausfallstunden genannt und für die die Beklagte zunächst SWG gezahlt hatte, zusammenzählte. Im einzelnen handelte es sich meistens um Überschreitungen von einer Stunde, teils aber auch von einer halben und anderthalben Stunde. Zweimal hatte die Klägerin, und zwar bei dem Bauarbeiter FX. NX. für den 20. März 1975 und den 27. März 1975, jeweils neun Ausfallstunden angegeben, ohne dass sie selbst an diesen beiden Tagen Arbeitsentgelt an den betreffenden Arbeiter gezahlt hatte. Alle betroffenen Arbeiter waren Bauarbeiter, die normalerweise an einem vollen Arbeitstag acht Stunden lang auf der Baustelle als Bauarbeiter arbeiteten, darüber hinaus aber noch vor Beginn dieser Arbeit mit firmeneigenen Kleinbussen Arbeitskollegen von deren Wohnung zur Baustelle beförderten und sie von dort nach Arbeitsschluß wieder nach Hause zurückbrachten; sie erhielten für diese Fahrtätigkeit den auch sonst gezahlten Tariflohn, der aber der 41. Wochenstunde um einen Überstundenzuschlag erhöht wurde, und bekamen demnach bei einem normalen Arbeitstag für mehr als acht Stunden Arbeitsentgelt gezahlt. Bei der Errechnung der Tages-Ausfallstunden war die Klägerin von der Stundenzahl ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn die betroffenen Arbeiter, wie tarifvertraglich vorgesehen, acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet und davor bzw. danach zusätzlich ihre Beförderungsfahrten ausgeführt hätten. Diese hypothetische Gesamtheit, für die die Fahrer normalerweise eine Entlohnung erhalten hätten, hatte sie mit der von ihr auch in vollem Umfang entlohnten tatsächlichen Gesamtheit, die sich aus der infolge des Schlechtwetters eingeschränkten Arbeitszeit auf der Baustelle und den davor bzw. danach liegenden zusätzlichen Fahrzeiten zusammensetzte, verglichen und die sich angebende zeitliche Differenz als Zahl der Ausfallstunden der Beklagten mitgeteilt. Wenn, wie im Falle des Fahrers F. N., an einem Tage überhaupt keine Bauarbeiten und auch keine Baustellenfahrten ausgeführt worden waren und sie deshalb auch keinerlei Lohn gezahlt hatte, hatte sie die volle hypothetische Arbeitszeit von neun Stunden angegeben, für die der betreffende Arbeiter normalerweise – einschließlich einer Stunde Fahrzeit – von ihr Arbeitsentgelt bekommen hätte. Die Beklagte hat die von der Klägerin gemachten Angaben zunächst auch in vollem Umfang ihrer SWG-Zahlung zugrunde gelegt, unter anderen erhielt der Bauarbeiter F. N. Abrechnungszeitraum März 1975 bei einem SWG-Stundensatz von 6,39 DM für insgesamt 22,5 Stunden SWG in Höhe von 143,80 DM.
Aufgrund ihrer Überprüfung stellte sie die Beklagte auf den Standpunkt, als Zahl der Ausfallstunden habe nur die Differenz zwischen der normalen tariflichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden und der Arbeitszeit, für die die Klägerin an dem betreffenden Tage – unter Einbeziehung der Fahrzeit – tatsächlich Arbeitsentgelt zahlte, angegeben werden dürfen. Während die Klägerin beispielsweise dann, wenn der betreffende, zusätzlich als Fahrer eingesetzte Bauarbeiter aufgrund einer vierstündigen Tätigkeit auf der Baustelle und einer zusätzlichen einstündigen Fahrertätigkeit für insgesamt fünf Arbeitsstunden Arbeitsentgelt erhalten hatte, vier Ausfallstunden angegeben hatte, bejahte die Beklagte nur das Vorliegen von drei Ausfallstunden angegeben hatte, bejahte die Beklagte nur das Vorliegen von drei Ausfallstunden. Wenn an dem betreffenden Tag überhaupt nicht auf der Baustelle gearbeitet wurde, akzeptierte sie nur eine Höchstzahl von acht Ausfallstunden und nicht die von der Klägerin angegebene Zahl von neun Ausfallstunden. Auf dieser Grundlage errechnete sie eine Überzahlung von insgesamt 157,40 DM und forderte diesen Betrag mit Bescheid vom 1. September 1975 unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. Februar 1975, 8. April 1975 und 15. Mai 1975 von der Klägerin zurück.
Am 9. September 1975 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, wenn während der eigentlichen achtstündigen Arbeitszeit auf der Baustelle ein Ausfall infolge Schlechtwetters eintrete, könne den Fahrern nicht zugemutet werden, dass die Fahrstunden auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet würden und sie in diesem Falle für die Zahl der Fahrtstunden kein SWG erhielten. In der Schlechtwetterzeit sei dann nämlich kein Bauarbeiter mehr daran interessiert, einen Bus zu fahren, wenn er dafür, weil ihm im Verhältnis zu den übrigen Arbeitern weniger SWG zustehe, praktisch kein Geld bekomme. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass bei einer Gewährung von WG als Arbeitsstunden auch die Zeiten angerechnet würden, die ein Arbeiter neben seiner sonstigen Tätigkeit auf der Baustelle zum Transport der Arbeiter zur Baustelle und zum Rücktransport von der Baustelle aufwende , sofern für diese Zeiten Arbeitsentgelt gezahlt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1975, der Klägerin zugestellt am 11. November 1975, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen darauf gestützt, dass die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, wie sich auch daraus ergebe, dass die Klägerin ab der 41. Wochenstunde einen Überstundenzuschlag gezahlt habe, 40 Stunden bzw. die tarifliche tägliche Arbeitszeit acht Stunden betrage und daß von dieser tariflichen Arbeitszeit bei der Ermittlung der SWG-Ausfallstunden alle Stunden abzuziehen seien, für das Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, zumal zwischen der Klägerin und den Busfahrern hinsichtlich der Beförderung der Arbeitskollegen auch keine konkrete Absprache besteht, die als Selbständiger Arbeitsvertrag gewertet werden könne.
Am 8. Dezember 1975 hat die Klägerin durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und sich dabei darauf berufen, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Sonderregelung des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe, nach der für Kraftwagenfahrer die regelmäßige Arbeitszeit bis zu fünf Stunden über die normale Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus verlängert werden dürfe, nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei den betroffenen Busfahrern handele es sich nicht um Kraftwagen im Sinne des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages, sondern um Bauarbeiter, für die nach dem Tarifvertrag die normale wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgeblich sei.
Mit Urteil vom 25. April 1978 hat das Sozialgericht Darmstadt unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung der Klage stattgegeben und dem Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 aufgehoben. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, die betreffenden Arbeiter seien nicht nur als Bauarbeiter, sondern gleichzeitig auch als Kraftwagenfahrer beschäftigt worden, so daß für sie die Sonderregelung des § 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe zutreffe. Im einzelnen hat das Gericht hervorgehoben, die von der Beklagten vertretene Auffassung führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Arbeiter, die ihre Arbeitskollegen beförderten und im Verhältnis zu diesen länger arbeiteten; das ihnen als Bauarbeiter zustehende SWG dürfe nicht gekürzt werden; vielmehr sei bei der Bemessung des SWG davon auszugehen, daß diese Arbeiter normalerweise wie ihre anderen Arbeitskollegen auch auf der Baustelle acht Arbeitsstunden täglich innerhalb der Arbeitszeit gearbeitet hätten.
Gegen dieses der Beklagten am 22. Mai 1978 ausgestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Juni 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 22. Juni 1978, eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beruft sich unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, daß von einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auszugehen sei, ergänzend auf von ihr eingeholte Stellungnahmen der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 28. Juli 1978, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes vom 31. Juli 1978 und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. vom 4. August 1978 auf deren Inhalt in einzelnen Bezug genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Betriebsakten des Arbeitsamtes D., Stamm-Nr. xxx, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 ist insoweit rechtlich fehlerhaft, als der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 in vollem Umfange aufgehoben worden ist. Einsichtlich eines Betrages in Höhe von 12,80 DM hätte keine Aufhebung der Bescheide der Beklagten erfolgen dürfen. Diesen Betrag darf die Beklagte von der Klägerin zurückverlangen; insoweit ist die Klage der Klägerin unbegründet. Hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von 144,60 DM steht der Beklagten dagegen kein Erstattungsanspruch zu; insoweit ist die eingelegte Berufung unbegründet.
Da die Beklagte das der Klägerin gewährte SWG unter Vorbehalt gezahlt hatte und dieser Vorbehalt auch als gerechtfertigt anzusehen ist, weil die Beklagte die Abrechnungsunterlagen der Klägerin noch nicht überprüft hatte und die Klägerin anderenfalls auf die Abrechnung des SWG hätte länger warten müssen, darf die Beklagte angesichts dieser Verfahrensweise, die letztlich den Interessen der Klägerin an einer möglichst schnellen Auszahlung des SWG dient, zu Unrecht gezahlten SWG grundsätzlich – unter (teilweise) Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide – in vollem Umfang erstattet verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von SWG nicht vorgelegen haben.
Nach § 85 Abs. 3 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) besteht ein Anspruch auf SWG nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 68 AFG nicht überschreiten. Unter dieser Arbeitszeit im Sinne des § 69 AFG ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu verstehen, soweit diese die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet. Diese im Falle der Klägerin mit der betriebsüblichen Arbeitszeit übereinstimmende tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Bauarbeiter gemäß § 3 Nr. 1.1 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe 40 Stunden bei einer regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Sie war für sämtliche im vorliegenden Falle betroffenen Bauarbeiter der Klägerin maßgebend, auch soweit diese zusätzlich als Fahrer eingesetzt wurden. Diese Arbeiter wurden aufgrund ihrer Fahrtätigkeit nicht an Kraftwagenfahrern im Sinne des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages, für die die regelmäßige Arbeitszeit bis zu fünf Stunden über die im § 3 Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden darf. Unter Kraftwagenfahrern sind nur die Arbeiter zu verstehen, die hauptberuflich innerhalb des normalen achtstündigen Betriebsablaufes einer Baufirma in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeitern als Kraftwagenfaher tätig werden, nicht dagegen die Arbeiter, die vor und nach den eigentlichen Betriebszeiten einer Baufirma Arbeitskollegen transportieren und eine Fahrtätigkeit nur nebenher ausüben, für die sie auch nicht als Kraftwagenfahrer, sondern als Bauarbeiter zusätzlich entlohnt werden. Übereinstimmend haben sich daher auch die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. auf Antrage der Beklagten dahingehend geäußert, daß Bauarbeiter, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit mit Firmenbussen Arbeitskollegen transportieren, nicht unter die Sonderregelung des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe fallen.
Hieraus folgt, daß für den Bauarbeiter F. N. für den 20. März 1975 und den 27. März 1975 nur jeweils acht Stunden angesetzt werden durften, nicht aber eine zusätzliche Fahrtstunde. Dieser Bauarbeiter, der zu jener Zeit, wie sich aus den Aufzeichnungen der Klägerin ergibt, auf einer Baustelle in der Kaplaneigasse in P. beschäftigt war, hätte an diesen beiden Tagen nur während der tariflichen Arbeitszeit von jeweils acht Stunden auf der Baustelle gearbeitet, denn die Klägerin hat auch bei den anderen Bauarbeitern, die auf dieser Baustelle tätig waren und nicht als Busfahrer zusätzlich eingesetzt wurden, an diesen beiden Tagen nur jeweils acht Ausfallstunden angegeben und auch sonst hervorgehoben, daß auf den Baustellen immer nur acht Stunden lang täglich gearbeitet wurde. Mehr als diese acht Stunden können daher für die genannten zwei Tage nicht berücksichtigt werden. In dem SWG-Abrechnungszeitraum vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975 hätten daher für den Bauarbeiter N. höchstens 20,5 und nicht 22,5 Ausfallstunden zu jeweils 6,39 DM abgerechnet werden dürfen, d.h. aber, daß nur insgesamt 131,– DM statt, wie tatsächlich geschehen, 143,80 DM hätten ausgezahlt werden dürfen. Die eingetretene Überzahlung in Höhe von 12,80 DM hat die Klägerin der Beklagten zu erstatten.
Bei allen übrigen von der Beklagten beanstandeten Ausfallstunden erfolgte diese Beanstandung dagegen zu Unrecht. Insoweit hat die Klägerin, wenn sie bei den betreffenden Bauarbeitern von einer hypothetischen Gesamtheit unter Einbeziehung der Fahrzeiten ausging und hierzu die von ihr entlohnte tatsächliche Gesamtheit einschließlich der dann zurückgelegten Fahrzeit abzog, lediglich eine unzutreffende Berechnungsweise gewählt. Sie hätte diese Fahrzeiten richtigerweise völlig außer Acht lassen und lediglich auf die unmittelbar auf der Baustelle als Bauarbeiter zurückgelegten Arbeitsstunden abstellen müssen. Sie hätte demnach lediglich von der auf der Baustelle normalerweise zurückgelegten Arbeitszeit von acht Stunden die Stunden abziehen müssen, in denen die zusätzlich als Fahrer eingesetzten Bauarbeiter an den betreffenden Schlechtwettertagen tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet hatten und für die sie wegen dieser Baustellenarbeit Arbeitsentgelt zahlte; diese Differenz hätte sie dann in den Abrechnungslisten eintragen müssen. Letztlich ergibt sich jedoch für die Tage, an denen – mit Ausnahme des 20. März 1975 und des 27. März 1975 – tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet wurde, kein Unterschied aus beiden Berechnungsarten, da bei einem vorzeitigen Arbeitsende auf der Baustelle nicht mehr und nicht weniger zusätzliche Fahrstunden bezahlt wurden, als bei einem vollen Arbeitstag gezahlt worden wäre. Tatsächlich stimmt daher auch, wenn nur auf dieselbe Baustelle abstellt, durchweg die für die Busfahrer eingetragene Ausfallstundenzahl mit der für die sonstigen Bauarbeiter eingetragenen Ausfallstundenzahl überein.
Der Berechnungsmodus, nach dem die zusätzlichen Fahrzeiten der Bauarbeiter und deren Entlohnung völlig unerheblich sind für die Feststellung der Zahl der Ausfallstunden, ergibt sich aus dem Schutzzweck der SWG-Regelung. Dieser Schutzzweck besteht darin, sicherzustellen, daß allen Bauarbeitern, wenn sie auf der Baustelle an dem betreffenden Schlechtwettertage normalerweise acht Stunden lang gearbeitet und für diese Zeit auch eine Entlohnung erhalten hätten, aber infolge Schlechtwetters weniger Stunden arbeiten können und daher auch entsprechend weniger Lohn erhalten, insoweit für die fehlenden Stunden ein Ausgleich gewährt wird. Da auch alle zusätzlich als Busfahrer eingesetzten Bauarbeiter normalerweise acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet hätten, muß auch bei ihnen der an den betreffenden Schlechtwettertagen eingetretene Ausfall allein nach dem hinsichtlich der Baustellenarbeit eingetretenen Ausfall berechnet wurden. Im Hinblick darauf, daß sie unabhängig von ihrer zusätzlichen Fahrertätigkeit allein durch ihre eigentliche Tätigkeit als Bauarbeiter an einem normalen Arbeitstage einen Lohnanspruch für insgesamt acht Arbeitsstunden erworben hätten, dürfen sie nicht schlechter gestellt werden als alle anderen Bauarbeiter, die nicht zusätzlich eine Fahrertätigkeit ausüben. Da es sich entsprechend dem gesetzlichen Schutzzweck um eine hypothetische Berechnung handelt, bei der auch die zusätzlich als Fahrer tätigen Bauarbeiter so gestellt werden, als ob sie an diesen Tagen acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet hätten, kann auch nicht eingewandt werden, daß die Fahrer tatsächlich noch während dieser achtstündigen Arbeitszeit durch den Rücktransport ihrer Arbeitskollegen zusätzliche Arbeitseinnahmen hätten und sich Zeiten des SWG-Bezugs und Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, nicht überschneiden bzw. decken dürften. Maßgeblich ist, daß die betreffenden Arbeiter dieses zusätzliche Arbeitsentgelt auch unabhängig von einer SWG-Zahlung dann erhalten hätten, wenn sie ihre Fahrertätigkeit, wie dies normalerweise der Fall gewesen wäre, nach Beendigung der achtstündigen Baustellenarbeit ausgeführt hätten. Gleichzeitig begrenzt der Schutzzweck des SWG aber auch die Anrechenbarkeit von Ausfallstunden. Zeiten einer zusätzlichen Tätigkeit als Busfahrer, die normalerweise außerhalb der tariflichen Arbeitszeit auf der Baustelle liegen, werden von diesem Schutzzweck nicht mehr erfaßt. Für diese Aufwendungen kann allenfalls der Bauunternehmer selbst über die WG-Gewährung einen Ausgleich erhalten. Auch unter diesem Aspekt des Schutzzweckes des SWG wird damit bestätigt, daß die beiden über die Zahl von acht Ausfallstunden hinausgehenden Stunden für den Bauarbeiter F. N. nicht bei der Berechnung der Ausfallstundenzahl berücksichtigt werden durften. Wohl aber sind alle sonstigen Ausfallstunden im Ergebnis korrekt angegeben worden, da die von der Klägerin genannten Zahlen mit den Zahlen der tatsächlichen Ausfallstunden, wie sie während der achtstündigen Arbeitszeit auf der Baustelle eingetreten sind, übereinstimmen. Insoweit kann die Beklagte daher keine Erstattung von der Klägerin beanspruchen und hat daher von dieser zu Unrecht einen weiteren Betrag in Höhe von 144,60 DM zurückverlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage nach der Berechnung der Ausfallstunden eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Teil des erhaltenen Schlechtwettergeldes (SWG) in Höhe von 157,40 DM zu erstatten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen betreibt, mit Bescheid vom 17. Januar 1975 SWG und Wintergeld (WG) für den Abrechnungszeitraum vom 1. November 1974 zum 30. November 1974. Mit einem zweiten Bescheid vom 17. Februar 1975 und einem Bescheid vom 8. April 1975 wurden der Klägerin Abschlagszahlungen auf SWG und WG für die Abrechnungszeiträume vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1974 und vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975 bewilligt. Mit Bescheid vom 15. Mai 1975 wurde unter Berücksichtigungen dieser Abschlagszahlungen ein weiterer Auszahlungsbetrag für SWG und WG für die betreffenden Abrechnungszeiträume festgesetzt. Alle Bescheid enthielten den Hinweis, daß SWG und WG unter dem Vorbehalt gezahlt würden, daß etwa zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen seien, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des SWG und WG dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Dieser Vorbehalt wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 17. Februar 1975 und 15. Mai 1975 damit begründet. Die Abrechnungslisten für die entsprechenden Zeiträume seien noch nicht mit dem Arbeitszeit- und Lohnunterlagen der Klägerin verglichen worden.
Bei der von der Beklagten am 27. Juni 1975 durchgeführten Überprüfung der von der Klägerin angegebenen witterungsbedingten Ausfallstunden ergab sich für die Monate November und Dezember 1974 sowie März 1975 bei einzelnen Arbeiten eine Überschreitung der acht Stunden betragenden regelmäßigen werktäglichen tariflichen Arbeitszeit für Bauarbeiter (siehe § 3 Nr. 1.1 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 1. April 1971 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1972 und 8. April 1974), wenn man bei den betreffenden Arbeitern die Zahl der Stunden, für die sie von der Klägerin an den jeweiligen Tagen Arbeitsentgelt erhalten hatten, und die Zahl der Stunden, die die Klägerin als Ausfallstunden genannt und für die die Beklagte zunächst SWG gezahlt hatte, zusammenzählte. Im einzelnen handelte es sich meistens um Überschreitungen von einer Stunde, teils aber auch von einer halben und anderthalben Stunde. Zweimal hatte die Klägerin, und zwar bei dem Bauarbeiter FX. NX. für den 20. März 1975 und den 27. März 1975, jeweils neun Ausfallstunden angegeben, ohne dass sie selbst an diesen beiden Tagen Arbeitsentgelt an den betreffenden Arbeiter gezahlt hatte. Alle betroffenen Arbeiter waren Bauarbeiter, die normalerweise an einem vollen Arbeitstag acht Stunden lang auf der Baustelle als Bauarbeiter arbeiteten, darüber hinaus aber noch vor Beginn dieser Arbeit mit firmeneigenen Kleinbussen Arbeitskollegen von deren Wohnung zur Baustelle beförderten und sie von dort nach Arbeitsschluß wieder nach Hause zurückbrachten; sie erhielten für diese Fahrtätigkeit den auch sonst gezahlten Tariflohn, der aber der 41. Wochenstunde um einen Überstundenzuschlag erhöht wurde, und bekamen demnach bei einem normalen Arbeitstag für mehr als acht Stunden Arbeitsentgelt gezahlt. Bei der Errechnung der Tages-Ausfallstunden war die Klägerin von der Stundenzahl ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn die betroffenen Arbeiter, wie tarifvertraglich vorgesehen, acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet und davor bzw. danach zusätzlich ihre Beförderungsfahrten ausgeführt hätten. Diese hypothetische Gesamtheit, für die die Fahrer normalerweise eine Entlohnung erhalten hätten, hatte sie mit der von ihr auch in vollem Umfang entlohnten tatsächlichen Gesamtheit, die sich aus der infolge des Schlechtwetters eingeschränkten Arbeitszeit auf der Baustelle und den davor bzw. danach liegenden zusätzlichen Fahrzeiten zusammensetzte, verglichen und die sich angebende zeitliche Differenz als Zahl der Ausfallstunden der Beklagten mitgeteilt. Wenn, wie im Falle des Fahrers F. N., an einem Tage überhaupt keine Bauarbeiten und auch keine Baustellenfahrten ausgeführt worden waren und sie deshalb auch keinerlei Lohn gezahlt hatte, hatte sie die volle hypothetische Arbeitszeit von neun Stunden angegeben, für die der betreffende Arbeiter normalerweise – einschließlich einer Stunde Fahrzeit – von ihr Arbeitsentgelt bekommen hätte. Die Beklagte hat die von der Klägerin gemachten Angaben zunächst auch in vollem Umfang ihrer SWG-Zahlung zugrunde gelegt, unter anderen erhielt der Bauarbeiter F. N. Abrechnungszeitraum März 1975 bei einem SWG-Stundensatz von 6,39 DM für insgesamt 22,5 Stunden SWG in Höhe von 143,80 DM.
Aufgrund ihrer Überprüfung stellte sie die Beklagte auf den Standpunkt, als Zahl der Ausfallstunden habe nur die Differenz zwischen der normalen tariflichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden und der Arbeitszeit, für die die Klägerin an dem betreffenden Tage – unter Einbeziehung der Fahrzeit – tatsächlich Arbeitsentgelt zahlte, angegeben werden dürfen. Während die Klägerin beispielsweise dann, wenn der betreffende, zusätzlich als Fahrer eingesetzte Bauarbeiter aufgrund einer vierstündigen Tätigkeit auf der Baustelle und einer zusätzlichen einstündigen Fahrertätigkeit für insgesamt fünf Arbeitsstunden Arbeitsentgelt erhalten hatte, vier Ausfallstunden angegeben hatte, bejahte die Beklagte nur das Vorliegen von drei Ausfallstunden angegeben hatte, bejahte die Beklagte nur das Vorliegen von drei Ausfallstunden. Wenn an dem betreffenden Tag überhaupt nicht auf der Baustelle gearbeitet wurde, akzeptierte sie nur eine Höchstzahl von acht Ausfallstunden und nicht die von der Klägerin angegebene Zahl von neun Ausfallstunden. Auf dieser Grundlage errechnete sie eine Überzahlung von insgesamt 157,40 DM und forderte diesen Betrag mit Bescheid vom 1. September 1975 unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. Februar 1975, 8. April 1975 und 15. Mai 1975 von der Klägerin zurück.
Am 9. September 1975 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, wenn während der eigentlichen achtstündigen Arbeitszeit auf der Baustelle ein Ausfall infolge Schlechtwetters eintrete, könne den Fahrern nicht zugemutet werden, dass die Fahrstunden auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet würden und sie in diesem Falle für die Zahl der Fahrtstunden kein SWG erhielten. In der Schlechtwetterzeit sei dann nämlich kein Bauarbeiter mehr daran interessiert, einen Bus zu fahren, wenn er dafür, weil ihm im Verhältnis zu den übrigen Arbeitern weniger SWG zustehe, praktisch kein Geld bekomme. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass bei einer Gewährung von WG als Arbeitsstunden auch die Zeiten angerechnet würden, die ein Arbeiter neben seiner sonstigen Tätigkeit auf der Baustelle zum Transport der Arbeiter zur Baustelle und zum Rücktransport von der Baustelle aufwende , sofern für diese Zeiten Arbeitsentgelt gezahlt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1975, der Klägerin zugestellt am 11. November 1975, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen darauf gestützt, dass die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, wie sich auch daraus ergebe, dass die Klägerin ab der 41. Wochenstunde einen Überstundenzuschlag gezahlt habe, 40 Stunden bzw. die tarifliche tägliche Arbeitszeit acht Stunden betrage und daß von dieser tariflichen Arbeitszeit bei der Ermittlung der SWG-Ausfallstunden alle Stunden abzuziehen seien, für das Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, zumal zwischen der Klägerin und den Busfahrern hinsichtlich der Beförderung der Arbeitskollegen auch keine konkrete Absprache besteht, die als Selbständiger Arbeitsvertrag gewertet werden könne.
Am 8. Dezember 1975 hat die Klägerin durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und sich dabei darauf berufen, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Sonderregelung des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe, nach der für Kraftwagenfahrer die regelmäßige Arbeitszeit bis zu fünf Stunden über die normale Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus verlängert werden dürfe, nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei den betroffenen Busfahrern handele es sich nicht um Kraftwagen im Sinne des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages, sondern um Bauarbeiter, für die nach dem Tarifvertrag die normale wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgeblich sei.
Mit Urteil vom 25. April 1978 hat das Sozialgericht Darmstadt unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung der Klage stattgegeben und dem Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 aufgehoben. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, die betreffenden Arbeiter seien nicht nur als Bauarbeiter, sondern gleichzeitig auch als Kraftwagenfahrer beschäftigt worden, so daß für sie die Sonderregelung des § 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe zutreffe. Im einzelnen hat das Gericht hervorgehoben, die von der Beklagten vertretene Auffassung führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Arbeiter, die ihre Arbeitskollegen beförderten und im Verhältnis zu diesen länger arbeiteten; das ihnen als Bauarbeiter zustehende SWG dürfe nicht gekürzt werden; vielmehr sei bei der Bemessung des SWG davon auszugehen, daß diese Arbeiter normalerweise wie ihre anderen Arbeitskollegen auch auf der Baustelle acht Arbeitsstunden täglich innerhalb der Arbeitszeit gearbeitet hätten.
Gegen dieses der Beklagten am 22. Mai 1978 ausgestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Juni 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 22. Juni 1978, eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beruft sich unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, daß von einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auszugehen sei, ergänzend auf von ihr eingeholte Stellungnahmen der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 28. Juli 1978, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes vom 31. Juli 1978 und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. vom 4. August 1978 auf deren Inhalt in einzelnen Bezug genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Betriebsakten des Arbeitsamtes D., Stamm-Nr. xxx, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 ist insoweit rechtlich fehlerhaft, als der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 in vollem Umfange aufgehoben worden ist. Einsichtlich eines Betrages in Höhe von 12,80 DM hätte keine Aufhebung der Bescheide der Beklagten erfolgen dürfen. Diesen Betrag darf die Beklagte von der Klägerin zurückverlangen; insoweit ist die Klage der Klägerin unbegründet. Hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von 144,60 DM steht der Beklagten dagegen kein Erstattungsanspruch zu; insoweit ist die eingelegte Berufung unbegründet.
Da die Beklagte das der Klägerin gewährte SWG unter Vorbehalt gezahlt hatte und dieser Vorbehalt auch als gerechtfertigt anzusehen ist, weil die Beklagte die Abrechnungsunterlagen der Klägerin noch nicht überprüft hatte und die Klägerin anderenfalls auf die Abrechnung des SWG hätte länger warten müssen, darf die Beklagte angesichts dieser Verfahrensweise, die letztlich den Interessen der Klägerin an einer möglichst schnellen Auszahlung des SWG dient, zu Unrecht gezahlten SWG grundsätzlich – unter (teilweise) Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide – in vollem Umfang erstattet verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von SWG nicht vorgelegen haben.
Nach § 85 Abs. 3 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) besteht ein Anspruch auf SWG nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 68 AFG nicht überschreiten. Unter dieser Arbeitszeit im Sinne des § 69 AFG ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu verstehen, soweit diese die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet. Diese im Falle der Klägerin mit der betriebsüblichen Arbeitszeit übereinstimmende tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Bauarbeiter gemäß § 3 Nr. 1.1 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe 40 Stunden bei einer regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Sie war für sämtliche im vorliegenden Falle betroffenen Bauarbeiter der Klägerin maßgebend, auch soweit diese zusätzlich als Fahrer eingesetzt wurden. Diese Arbeiter wurden aufgrund ihrer Fahrtätigkeit nicht an Kraftwagenfahrern im Sinne des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages, für die die regelmäßige Arbeitszeit bis zu fünf Stunden über die im § 3 Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden darf. Unter Kraftwagenfahrern sind nur die Arbeiter zu verstehen, die hauptberuflich innerhalb des normalen achtstündigen Betriebsablaufes einer Baufirma in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeitern als Kraftwagenfaher tätig werden, nicht dagegen die Arbeiter, die vor und nach den eigentlichen Betriebszeiten einer Baufirma Arbeitskollegen transportieren und eine Fahrtätigkeit nur nebenher ausüben, für die sie auch nicht als Kraftwagenfahrer, sondern als Bauarbeiter zusätzlich entlohnt werden. Übereinstimmend haben sich daher auch die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. auf Antrage der Beklagten dahingehend geäußert, daß Bauarbeiter, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit mit Firmenbussen Arbeitskollegen transportieren, nicht unter die Sonderregelung des § 3 Nr. 1.2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe fallen.
Hieraus folgt, daß für den Bauarbeiter F. N. für den 20. März 1975 und den 27. März 1975 nur jeweils acht Stunden angesetzt werden durften, nicht aber eine zusätzliche Fahrtstunde. Dieser Bauarbeiter, der zu jener Zeit, wie sich aus den Aufzeichnungen der Klägerin ergibt, auf einer Baustelle in der Kaplaneigasse in P. beschäftigt war, hätte an diesen beiden Tagen nur während der tariflichen Arbeitszeit von jeweils acht Stunden auf der Baustelle gearbeitet, denn die Klägerin hat auch bei den anderen Bauarbeitern, die auf dieser Baustelle tätig waren und nicht als Busfahrer zusätzlich eingesetzt wurden, an diesen beiden Tagen nur jeweils acht Ausfallstunden angegeben und auch sonst hervorgehoben, daß auf den Baustellen immer nur acht Stunden lang täglich gearbeitet wurde. Mehr als diese acht Stunden können daher für die genannten zwei Tage nicht berücksichtigt werden. In dem SWG-Abrechnungszeitraum vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975 hätten daher für den Bauarbeiter N. höchstens 20,5 und nicht 22,5 Ausfallstunden zu jeweils 6,39 DM abgerechnet werden dürfen, d.h. aber, daß nur insgesamt 131,– DM statt, wie tatsächlich geschehen, 143,80 DM hätten ausgezahlt werden dürfen. Die eingetretene Überzahlung in Höhe von 12,80 DM hat die Klägerin der Beklagten zu erstatten.
Bei allen übrigen von der Beklagten beanstandeten Ausfallstunden erfolgte diese Beanstandung dagegen zu Unrecht. Insoweit hat die Klägerin, wenn sie bei den betreffenden Bauarbeitern von einer hypothetischen Gesamtheit unter Einbeziehung der Fahrzeiten ausging und hierzu die von ihr entlohnte tatsächliche Gesamtheit einschließlich der dann zurückgelegten Fahrzeit abzog, lediglich eine unzutreffende Berechnungsweise gewählt. Sie hätte diese Fahrzeiten richtigerweise völlig außer Acht lassen und lediglich auf die unmittelbar auf der Baustelle als Bauarbeiter zurückgelegten Arbeitsstunden abstellen müssen. Sie hätte demnach lediglich von der auf der Baustelle normalerweise zurückgelegten Arbeitszeit von acht Stunden die Stunden abziehen müssen, in denen die zusätzlich als Fahrer eingesetzten Bauarbeiter an den betreffenden Schlechtwettertagen tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet hatten und für die sie wegen dieser Baustellenarbeit Arbeitsentgelt zahlte; diese Differenz hätte sie dann in den Abrechnungslisten eintragen müssen. Letztlich ergibt sich jedoch für die Tage, an denen – mit Ausnahme des 20. März 1975 und des 27. März 1975 – tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet wurde, kein Unterschied aus beiden Berechnungsarten, da bei einem vorzeitigen Arbeitsende auf der Baustelle nicht mehr und nicht weniger zusätzliche Fahrstunden bezahlt wurden, als bei einem vollen Arbeitstag gezahlt worden wäre. Tatsächlich stimmt daher auch, wenn nur auf dieselbe Baustelle abstellt, durchweg die für die Busfahrer eingetragene Ausfallstundenzahl mit der für die sonstigen Bauarbeiter eingetragenen Ausfallstundenzahl überein.
Der Berechnungsmodus, nach dem die zusätzlichen Fahrzeiten der Bauarbeiter und deren Entlohnung völlig unerheblich sind für die Feststellung der Zahl der Ausfallstunden, ergibt sich aus dem Schutzzweck der SWG-Regelung. Dieser Schutzzweck besteht darin, sicherzustellen, daß allen Bauarbeitern, wenn sie auf der Baustelle an dem betreffenden Schlechtwettertage normalerweise acht Stunden lang gearbeitet und für diese Zeit auch eine Entlohnung erhalten hätten, aber infolge Schlechtwetters weniger Stunden arbeiten können und daher auch entsprechend weniger Lohn erhalten, insoweit für die fehlenden Stunden ein Ausgleich gewährt wird. Da auch alle zusätzlich als Busfahrer eingesetzten Bauarbeiter normalerweise acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet hätten, muß auch bei ihnen der an den betreffenden Schlechtwettertagen eingetretene Ausfall allein nach dem hinsichtlich der Baustellenarbeit eingetretenen Ausfall berechnet wurden. Im Hinblick darauf, daß sie unabhängig von ihrer zusätzlichen Fahrertätigkeit allein durch ihre eigentliche Tätigkeit als Bauarbeiter an einem normalen Arbeitstage einen Lohnanspruch für insgesamt acht Arbeitsstunden erworben hätten, dürfen sie nicht schlechter gestellt werden als alle anderen Bauarbeiter, die nicht zusätzlich eine Fahrertätigkeit ausüben. Da es sich entsprechend dem gesetzlichen Schutzzweck um eine hypothetische Berechnung handelt, bei der auch die zusätzlich als Fahrer tätigen Bauarbeiter so gestellt werden, als ob sie an diesen Tagen acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet hätten, kann auch nicht eingewandt werden, daß die Fahrer tatsächlich noch während dieser achtstündigen Arbeitszeit durch den Rücktransport ihrer Arbeitskollegen zusätzliche Arbeitseinnahmen hätten und sich Zeiten des SWG-Bezugs und Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, nicht überschneiden bzw. decken dürften. Maßgeblich ist, daß die betreffenden Arbeiter dieses zusätzliche Arbeitsentgelt auch unabhängig von einer SWG-Zahlung dann erhalten hätten, wenn sie ihre Fahrertätigkeit, wie dies normalerweise der Fall gewesen wäre, nach Beendigung der achtstündigen Baustellenarbeit ausgeführt hätten. Gleichzeitig begrenzt der Schutzzweck des SWG aber auch die Anrechenbarkeit von Ausfallstunden. Zeiten einer zusätzlichen Tätigkeit als Busfahrer, die normalerweise außerhalb der tariflichen Arbeitszeit auf der Baustelle liegen, werden von diesem Schutzzweck nicht mehr erfaßt. Für diese Aufwendungen kann allenfalls der Bauunternehmer selbst über die WG-Gewährung einen Ausgleich erhalten. Auch unter diesem Aspekt des Schutzzweckes des SWG wird damit bestätigt, daß die beiden über die Zahl von acht Ausfallstunden hinausgehenden Stunden für den Bauarbeiter F. N. nicht bei der Berechnung der Ausfallstundenzahl berücksichtigt werden durften. Wohl aber sind alle sonstigen Ausfallstunden im Ergebnis korrekt angegeben worden, da die von der Klägerin genannten Zahlen mit den Zahlen der tatsächlichen Ausfallstunden, wie sie während der achtstündigen Arbeitszeit auf der Baustelle eingetreten sind, übereinstimmen. Insoweit kann die Beklagte daher keine Erstattung von der Klägerin beanspruchen und hat daher von dieser zu Unrecht einen weiteren Betrag in Höhe von 144,60 DM zurückverlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage nach der Berechnung der Ausfallstunden eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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