Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 224/80
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 168/81 (A)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bundesanstalt für Arbeit darf die Ablehnung der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht darauf stützen, daß Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG), zu denen auch die Beachtung von Interessen der Einwanderungspolitik und der Entwicklungshilfepolitik gehört, dieser Erteilung entgegenstünden; vielmehr muß sie sich bei ihrer Entscheidung auf die Frage beschränken, ob die Arbeitserlaubnis „nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles” (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AFG) erteilt werden kann.
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Elektroingenieur bei der Firma R. in O. zu erteilen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I.
Der Antragsteller, ein jordanischer Staatsangehöriger, der sich seit dem 13. Februar 1972 ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hat ursprünglich eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Elektroingenieur bei der Firma S. in F. begehrt. Den Erlaß einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 52. November 1980 abgelehnt; der hiergegen am 2. Dezember 1980 eingelegten Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen, sondern die Beschwerde am 10. Februar 1981 dem Hessischen Landessozialgericht vorgelegt. Nachdem der Arbeitsplatz bei der Firma S. zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden war, hat der Antragsteiler mit Schriftsatz vom 10. März 1981, eingegangen bei Gericht am 16. März 1981, seinen bisherigen Antrag zurückgenommen und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Elektroingenieur bei der Firma R. in O. bei F. zu erteilen, da dieser Arbeitgeber sich mit Anstellungsvertrag vom 16. Januar 1981 zu einer entsprechenden Beschäftigung bereit erklärte. Die Antragsgegnerin, die die Erteilung auch der nunmehr begehrten Arbeitserlaubnis aus entwicklungshilfe- und arbeitsmarktpolitischen Gründen verweigert und insoweit den Antrag des Antragstellers mit – vom Antragsteller angefochtenem – Bescheid vom 4. März 1981 ablehnte, hat in diese neue Antragstellung eingewilligt. Auf den Inhalt ihrer Arbeitserlaubnisvorgänge, der Gerichtsakten und der vom Oberbürgermeister der Stadt K. beigezogenen Ausländerakten des Antragstellers, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlagen, wird im übrigen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Firma R., über den der Senat allein noch zu entscheiden hatte, da der Schriftsatz vom 10. März 1981 eine Rücknahme der Beschwerde beinhaltet, ist zulässig (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166, 177 ff.; von Mutius, Zum vorläufigen Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit, VerwArch, Bd. 70, 1979, 359 ff., mit weiteren Nachweisen).
Er ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile enstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1977 – L – 5/Ar – 80/77 B – NJW 1978, 727). In die im Rahmen dieser Prüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der Interessen der Antragsgegnerin an ihrer Verhinderung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Hess. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 – L – 1/Ar – 1191/80 (A) – NJW 1981, 543). Jedenfalls bei hohen Erfolgsaussichten kann der Antragsteller nicht auf den Bezug von Sozialhilfe verwiesen werden.
Diese Voraussetzungen sind zunächst insoweit gegeben, als dem Antragsteller ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung schwere Nachteile drohen. Er kann ohne Arbeitseinkommen nicht den Unterhalt für sich und seine hier noch studierende, ebenfalls aus Jordanien stammende Ehefrau bestreiten, sondern muß, zusätzlich zu dem Stipendium seiner Ehefrau, Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, daß ihm durch Nichtausübung des Ingenieur-Berufes eine Beeinträchtigung seiner durch den Diplom-Abschluß erworbenen beruflichen Qualifikation droht. Diesem Umstand kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Antragsteller, wie er am 3. November 1980 glaubhaft eidesstattlich versichert hat, vorhat, nach Beendigung des Studiums seiner Ehefrau nach Hause zurückzukehren, um dort seine hier erworbenen beruflichen Kenntnisse nutzbringend einzusetzen. Die Nachteile sind auch nicht anders als durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abwendbar, ebenso wie die Entscheidung in der Hauptsache zu ihrer nachträglichen Beseitigung nicht in der Lage ist, da hierdurch dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die zurückliegende Zeit nicht mehr ermöglicht wird.
Allerdings müßte der Antragsteller diese Nachteile hinnehmen, wenn ihm dies, insbesondere wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache, zumutbar wäre. Im vorliegenden Falle sind die Nachteile für den Antragsteller jedoch unzumutbar, weil in der Hauptsache hohe Erfolgsaussichten bestehen. Insoweit ist einmal festzustellen, daß der Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis kein aufenthaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Oberbürgermeister der Stadt K. hat dem Antragsteller am 18. März 1981 eine bis zum 31. Mai 1982 geltende Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes, Berlin erteilt, die lediglich die Auflage enthält, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist; eine – gewöhnliche – Arbeitnehmertätigkeit ist dem Antragsteller aufenthaltsrechtlich mithin nicht verwehrt. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit auch aus einem in den Ausländerakten des Antragstellers befindlichen und den Entscheidungen der Ausländerbehörde zugrunde gelegten Schreiben des Hessischen Ministers des Innern vom 18. März 1980, wonach im Hinblick auf das noch andauernde Studium der Ehefrau des Antragstellers unter Berücksichtigung des Art. 6 Grundgesetz (GG) gegen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Bedenken bestehen.
An diese Entscheidung der Ausländerbehörde ist die Antragsgegnerin gebunden. Sie darf die Ablehnung der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht darauf stützen, daß Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz – AuslG), zu denen auch die Beachtung von Interessen der Einwanderungspolitik und der Entwicklungshilfepolitik gehöre (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 1978 – 1 C 30.76 – DVBl. 1979, 585, 587, – 1 C 29.77 – VerwRspr 30, 586, 589 und 1 C 48.77 – BVerwGE 56, 254, 259; Kanein, Ausländergesetz, Kommentar, 3. Auflage, 1980, § 2 AuslG, Anm. C 1.5; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 1980, § 2 AuslG, Anmerkung 3). dieser Erteilung entgegenstünden; vielmehr muß sie sich bei ihrer Entscheidung auf die Frage beschränken, ob die Arbeitserlaubnis "nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles” (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –) erteilt werden kann. Dies folgt aus der Abgrenzung der Kompetenzen der Ausländerbehörden einerseits und der Bundesanstalt für Arbeit andererseits. Hiernach haben die Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche bzw. ausländerpolizeiliche Gesichtspunkte nicht ausschließlich arbeitsmarktpolitischer Art zu entscheiden, während der Bundesanstalt für Arbeit lediglich die, wenn auch ausschließliche Kompetenz zur Beurteilung von Lage und Entwicklung der, Arbeitsmarktes zukommt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 1980 – L – 1/Ar – 832/78 – NJW 1981, 541; Hessisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 1980, a.a.O.).
Hinsichtlich des demnach zweiten entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, nämlich der Beurteilung von Lage und Entwicklung der, Arbeitsmarktes, ist im einzelnen auf den Zweck des § 19 AFG zurückzugreifen, der darin besteht, einen Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung sicherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 – 7 RAr 20/79 – SozR 4210 § 2 Nummer 9). Diesem Zweck widerspräche die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Arbeitserlaubnis, wenn für den entsprechenden Arbeitsplatz unschwer deutsche oder ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer vermittelt werden könnten. Dies kann angenommen werden, wenn in der entsprechenden Berufsgruppe und auf dem örtlichen Arbeitsmarkt, für den die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, ein deutlicher, das Mehrfache betragender Überhang an Arbeitsuchenden gegenüber offenen Stellen besteht (vgl. BSG, a.a.O.).
Ein derartiger Überhang besteht jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin für den Beruf des Elektroingenieurs nicht. Insoweit besteht im Gegenteil ein spürbarer Stellenüberhang; so standen Ende Dezember 1980 3.800 offenen Steilen 1.650 arbeitsuchende Bewerber gegenüber, wobei das Schwergewicht der Stellenangebote u.a. aus dem Bereich der Meß- und Regeltechnik kam. Speziell im Bereich F. wurden im zweiten Halbjahr 1980 140 Bewerberneuzugänge und 123 Stellenneuzugänge gezählt; hieraus ergibt sich, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, daß sich Angebot und Nachfrage zahlenmäßig nahezu ausgleichen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß durch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an den Antragsteller die Einstellungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Bewerber und längerfristig Arbeitslos erheblich eingeschränkt, werden können und ebenso die Gefahr eine Verschlechterung der Vermittlungsmöglichkeiten für bevorrechtig zu vermittelnde Fachkräfte mit nicht immer ausreichenden Sprachkenntnissen besteht, so führt dies doch nicht dazu, daß ein das Mehrfache betragender Überhang an Arbeitsuchenden gegenüber offenen Stellen besteht. Insgesamt gesehen war daher dem Antragsteller eine allgemeine Arbeitserlaubnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Arbeitserlaubnisverordnung vom 12. September 1980 (BGBl. 1 S. 1755) vorläufig zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 193 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I.
Der Antragsteller, ein jordanischer Staatsangehöriger, der sich seit dem 13. Februar 1972 ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hat ursprünglich eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Elektroingenieur bei der Firma S. in F. begehrt. Den Erlaß einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 52. November 1980 abgelehnt; der hiergegen am 2. Dezember 1980 eingelegten Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen, sondern die Beschwerde am 10. Februar 1981 dem Hessischen Landessozialgericht vorgelegt. Nachdem der Arbeitsplatz bei der Firma S. zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden war, hat der Antragsteiler mit Schriftsatz vom 10. März 1981, eingegangen bei Gericht am 16. März 1981, seinen bisherigen Antrag zurückgenommen und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Elektroingenieur bei der Firma R. in O. bei F. zu erteilen, da dieser Arbeitgeber sich mit Anstellungsvertrag vom 16. Januar 1981 zu einer entsprechenden Beschäftigung bereit erklärte. Die Antragsgegnerin, die die Erteilung auch der nunmehr begehrten Arbeitserlaubnis aus entwicklungshilfe- und arbeitsmarktpolitischen Gründen verweigert und insoweit den Antrag des Antragstellers mit – vom Antragsteller angefochtenem – Bescheid vom 4. März 1981 ablehnte, hat in diese neue Antragstellung eingewilligt. Auf den Inhalt ihrer Arbeitserlaubnisvorgänge, der Gerichtsakten und der vom Oberbürgermeister der Stadt K. beigezogenen Ausländerakten des Antragstellers, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlagen, wird im übrigen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Firma R., über den der Senat allein noch zu entscheiden hatte, da der Schriftsatz vom 10. März 1981 eine Rücknahme der Beschwerde beinhaltet, ist zulässig (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166, 177 ff.; von Mutius, Zum vorläufigen Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit, VerwArch, Bd. 70, 1979, 359 ff., mit weiteren Nachweisen).
Er ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile enstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1977 – L – 5/Ar – 80/77 B – NJW 1978, 727). In die im Rahmen dieser Prüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der Interessen der Antragsgegnerin an ihrer Verhinderung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Hess. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 – L – 1/Ar – 1191/80 (A) – NJW 1981, 543). Jedenfalls bei hohen Erfolgsaussichten kann der Antragsteller nicht auf den Bezug von Sozialhilfe verwiesen werden.
Diese Voraussetzungen sind zunächst insoweit gegeben, als dem Antragsteller ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung schwere Nachteile drohen. Er kann ohne Arbeitseinkommen nicht den Unterhalt für sich und seine hier noch studierende, ebenfalls aus Jordanien stammende Ehefrau bestreiten, sondern muß, zusätzlich zu dem Stipendium seiner Ehefrau, Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, daß ihm durch Nichtausübung des Ingenieur-Berufes eine Beeinträchtigung seiner durch den Diplom-Abschluß erworbenen beruflichen Qualifikation droht. Diesem Umstand kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Antragsteller, wie er am 3. November 1980 glaubhaft eidesstattlich versichert hat, vorhat, nach Beendigung des Studiums seiner Ehefrau nach Hause zurückzukehren, um dort seine hier erworbenen beruflichen Kenntnisse nutzbringend einzusetzen. Die Nachteile sind auch nicht anders als durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abwendbar, ebenso wie die Entscheidung in der Hauptsache zu ihrer nachträglichen Beseitigung nicht in der Lage ist, da hierdurch dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die zurückliegende Zeit nicht mehr ermöglicht wird.
Allerdings müßte der Antragsteller diese Nachteile hinnehmen, wenn ihm dies, insbesondere wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache, zumutbar wäre. Im vorliegenden Falle sind die Nachteile für den Antragsteller jedoch unzumutbar, weil in der Hauptsache hohe Erfolgsaussichten bestehen. Insoweit ist einmal festzustellen, daß der Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis kein aufenthaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Oberbürgermeister der Stadt K. hat dem Antragsteller am 18. März 1981 eine bis zum 31. Mai 1982 geltende Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes, Berlin erteilt, die lediglich die Auflage enthält, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist; eine – gewöhnliche – Arbeitnehmertätigkeit ist dem Antragsteller aufenthaltsrechtlich mithin nicht verwehrt. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit auch aus einem in den Ausländerakten des Antragstellers befindlichen und den Entscheidungen der Ausländerbehörde zugrunde gelegten Schreiben des Hessischen Ministers des Innern vom 18. März 1980, wonach im Hinblick auf das noch andauernde Studium der Ehefrau des Antragstellers unter Berücksichtigung des Art. 6 Grundgesetz (GG) gegen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Bedenken bestehen.
An diese Entscheidung der Ausländerbehörde ist die Antragsgegnerin gebunden. Sie darf die Ablehnung der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht darauf stützen, daß Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz – AuslG), zu denen auch die Beachtung von Interessen der Einwanderungspolitik und der Entwicklungshilfepolitik gehöre (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 1978 – 1 C 30.76 – DVBl. 1979, 585, 587, – 1 C 29.77 – VerwRspr 30, 586, 589 und 1 C 48.77 – BVerwGE 56, 254, 259; Kanein, Ausländergesetz, Kommentar, 3. Auflage, 1980, § 2 AuslG, Anm. C 1.5; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 1980, § 2 AuslG, Anmerkung 3). dieser Erteilung entgegenstünden; vielmehr muß sie sich bei ihrer Entscheidung auf die Frage beschränken, ob die Arbeitserlaubnis "nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles” (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –) erteilt werden kann. Dies folgt aus der Abgrenzung der Kompetenzen der Ausländerbehörden einerseits und der Bundesanstalt für Arbeit andererseits. Hiernach haben die Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche bzw. ausländerpolizeiliche Gesichtspunkte nicht ausschließlich arbeitsmarktpolitischer Art zu entscheiden, während der Bundesanstalt für Arbeit lediglich die, wenn auch ausschließliche Kompetenz zur Beurteilung von Lage und Entwicklung der, Arbeitsmarktes zukommt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 1980 – L – 1/Ar – 832/78 – NJW 1981, 541; Hessisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 1980, a.a.O.).
Hinsichtlich des demnach zweiten entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, nämlich der Beurteilung von Lage und Entwicklung der, Arbeitsmarktes, ist im einzelnen auf den Zweck des § 19 AFG zurückzugreifen, der darin besteht, einen Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung sicherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 – 7 RAr 20/79 – SozR 4210 § 2 Nummer 9). Diesem Zweck widerspräche die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Arbeitserlaubnis, wenn für den entsprechenden Arbeitsplatz unschwer deutsche oder ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer vermittelt werden könnten. Dies kann angenommen werden, wenn in der entsprechenden Berufsgruppe und auf dem örtlichen Arbeitsmarkt, für den die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, ein deutlicher, das Mehrfache betragender Überhang an Arbeitsuchenden gegenüber offenen Stellen besteht (vgl. BSG, a.a.O.).
Ein derartiger Überhang besteht jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin für den Beruf des Elektroingenieurs nicht. Insoweit besteht im Gegenteil ein spürbarer Stellenüberhang; so standen Ende Dezember 1980 3.800 offenen Steilen 1.650 arbeitsuchende Bewerber gegenüber, wobei das Schwergewicht der Stellenangebote u.a. aus dem Bereich der Meß- und Regeltechnik kam. Speziell im Bereich F. wurden im zweiten Halbjahr 1980 140 Bewerberneuzugänge und 123 Stellenneuzugänge gezählt; hieraus ergibt sich, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, daß sich Angebot und Nachfrage zahlenmäßig nahezu ausgleichen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß durch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an den Antragsteller die Einstellungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Bewerber und längerfristig Arbeitslos erheblich eingeschränkt, werden können und ebenso die Gefahr eine Verschlechterung der Vermittlungsmöglichkeiten für bevorrechtig zu vermittelnde Fachkräfte mit nicht immer ausreichenden Sprachkenntnissen besteht, so führt dies doch nicht dazu, daß ein das Mehrfache betragender Überhang an Arbeitsuchenden gegenüber offenen Stellen besteht. Insgesamt gesehen war daher dem Antragsteller eine allgemeine Arbeitserlaubnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Arbeitserlaubnisverordnung vom 12. September 1980 (BGBl. 1 S. 1755) vorläufig zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 193 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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